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Autor Thema: Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)  (Gelesen 115180 mal)

D
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An alle:
Dies ist ein Sammelthread für Erfolgsmeldungen. Bitte an dieser Stelle keine vertiefenden Diskussionen führen sondern ggf. einen geeigneten neuen Thread erstellen.

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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... ich denke, der Schlüssel zum Verständnis liegt im letzten Satz des angehängten Dokuments:

"Es besteht Gelegenheit zur Äußerung binnen 2 Wochen etc. "

Das Gericht SETZT also AUS, wenn der Empfänger des Schreibens diesem Ansinnen nicht aus irgendwelchen Gründen (die das Gericht - noch - nicht kennt) binnen 2 Wochen widerspricht, richtig?

Dann wäre dies hier de facto die  ERSTE BELEGTE AUSSETZUNG ?!?

Nur insoweit zum Verständnis/ zur Relativierung:

Schriftsätze in Verfahren gehen i.d.R. beiden Verfahrensparteien zu.
Es gibt also nicht nur einen, sondern zwei "Empfänger des Schreibens" ;)

Da u.U. die gegnerische Partei also Gründe vorbringen könnte, welche das Gericht mglw. dazu bewegen könnten, von deren beabsichtigter Aussetzung Abstand zu nehmen, wäre die Schlussfolgerung, dass dieses Schreiben "de facto die  ERSTE BELEGTE AUSSETZUNG" wäre, zu voreilig.

Verbindlich wäre hier wie bei allen Verfahren nur, was wirklich unmissveständlich schwarz auf weiß steht und entschieden ist.
Alles andere bleibt Spekulation.


@alle:
Bitte hier nicht vertiefen, sondern bitte die tatsächliche, verbindliche Erfolgsmeldung abwarten.
Dies hier ist ein Sammel- und kein Diskussions-Thread.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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mb1

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siehe u.a. unter

Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0

Ein neues Urteil des VG Schleswig
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Urteil vom 23.03.2017, 4 B 38/17

Leitsatz
Das Bestimmtheitsgebot erfordert die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides in einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/68w/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005347&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Mir ist zwar unklar, warum die Beitragsnummer offen angeführt ist (Retusche in Bildern vergessen?), aber der Begründungstext hat ein paar interessante Infos.

Zitat
25
Der Antrag ist begründet. Nach §?80 Abs.?5 Satz?1 Var. 1?VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes, hier der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017, überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren.

26
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Interesse der Antragstellerin an dem Nichtvollzug der Pfändungs- und Überweisungsverfügung das behördliche Vollzugsinteresse. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017.

27
Rechtsgrundlage für die Vollstreckung der vom Beigeladenen festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge sind §§?262?ff., 300?LVwG.

28
Die in §?269 Abs.?1?LVwG normierten Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind (überwiegend) erfüllt. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG bestimmt, dass die Vollstreckung erst dann beginnen darf, nachdem ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird (Leistungsbescheid).

29
Die Antragstellerin wurde vom Beigeladenen durch den Erlass der Bescheide vom 04.07.2014, 01.04.2015 und 04.03.2016 aufgefordert, die dort festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu zahlen. Hierbei handelt es sich um Leistungsbescheide im Sinne von §?269 Abs.?1 Nr.?1?LVwG.

30
Ein Verstoß gegen § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG liegt nicht deshalb vor, weil der Antragsgegner nicht selbst über die benannten Leistungsbescheide verfügte und sich von deren Vollstreckbarkeit überzeugt hat. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG verlangt lediglich, dass die der Vollstreckung zugrunde liegende Leistungsbescheide überhaupt vorliegen. Der Antragsgegner war daher grundsätzlich nicht verpflichtet, die Angaben des Beigeladenen über das Bestehen der Bescheide und deren Vollstreckbarkeit zu überprüfen. Sollte sich im Laufe des Vollstreckungsverfahrens jedoch herausstellen, dass die zu vollstreckenden Bescheide nicht existieren oder nicht wirksam geworden sind bzw. nicht vollstreckbar sind, ginge dies zu Lasten der Vollstreckungsbehörde.

31
Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die benannten Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide der Antragstellerin bekannt gegeben wurden und wirksam geworden sind. Die Antragstellerin hat gegen die jeweiligen Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt und nicht geltend gemacht, die Widerspruchsbescheide vom 05.12.2016 und 05.04.2016 nicht erhalten zu haben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin zudem vorgetragen, dass sie bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen teilweise Zahlungen an den Beigeladenen geleistet hat.

32
Das Gericht hat hingegen ernstliche Zweifel daran, dass für die im Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen benannten Mahngebühren in Höhe von 7,50 € ein entsprechender Leistungsbescheid vorliegt. Ausweislich des Vollstreckungsersuchens sollen die Mahngebühren mit Bescheid vom 04.07.2014 festgesetzt worden sein. In dem benannten Bescheid findet sich eine solche Kostenposition jedoch nicht. Eine Vollstreckung wegen dieses Betrages hätte somit nicht erfolgen dürfen.

33
Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017 ist jedenfalls deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen das in § 108 Abs. 1 LVwG normierte Bestimmtheitsgebot verstößt. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

34
Der Bestimmtheitsmangel folgt daraus, dass die zu vollstreckende(n) Forderung(en) in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht hinreichend konkret bezeichnet wurde(n). Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist in § 300 LVwG geregelt. Diese Vorschrift enthält – im Gegensatz zu anderen landesrechtlichen Regelungen und zu § 260 Abgabenordnung (AO) – keine Vorgaben zur Bezeichnung des Schuldgrundes. Insoweit ist daher auf allgemeine, in der Rechtsprechung entwickelte, Grundsätze zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Wege der Forderungspfändung zurückzugreifen.

35
Die Pfändungsverfügung muss als Verwaltungsakt die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind. Sie muss die gepfändete Forderung so genau bezeichnen, dass keine Verwechslungsmöglichkeit besteht und unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, § 309 AO Rn 4 m.w.N.; Fritzsch, in: Koenig, Kommentar zur AO, § 309 Rn 39 m.w.N.). Zu den – vor allem anhand von § 260 AO dargestellten – Mindestanforderungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gehört dabei, dass die Pfändungsverfügung grundsätzlich (Steuer)Art, Höhe und Zeitraum der Forderung angeben muss, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt (vgl. Werth, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 260 Rn 2 m.w.N.).

36
Ob zur notwendigen Angabe des Schuldgrundes, d.h. bei der Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung, auch zwingend die Benennung des konkreten Leistungsbescheides gehört, wird in der Rechtsprechung offensichtlich nicht einheitlich beurteilt (vgl. beispielsweise VG Schwerin Beschl. v. 20.10.2015 – 6 B 1469/15 SN – BeckRS 2015, 56488 und VG Kassel, Beschl. v. 22.06.2015 – 1 L 677/15.KS – BeckRS 2015, 48904, die eine solche Voraussetzung jedenfalls nicht ausdrücklich formulieren).

37
Aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit folgt die Kammer der – insbesondere in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – vertretenen Auffassung, dass der Schuldner anhand der Angaben in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erkennen können muss, welche Forderung aus welchem Verwaltungsakt (bzw. welche Nebenforderung) gegen ihn vollstreckt wird (vgl. VG München, Beschl. v. 30.11.2005 – M 10 S 05.2069 -; VG Augsburg, Beschl. v. 17.03.2006 – Au 1 S 06.23 – jeweils nach juris). Nur wenn der Vollstreckungsschuldner dies weiß, kann er prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und ob sich folglich die Einlegung eines Rechtsbehelfs für ihn lohnt (vgl. BFH, Urt. v. 18.07.2000 – VII R 101/98 – BFHE 192, 232 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 07.06.1989 – 6 S 3244/88 – juris). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss demzufolge klarstellen, auf welchem Bescheid bzw. welchen Bescheiden die Festsetzung der Abgabe beruht und um welche Art von Abgabe es sich handelt (vgl. auch VG München, Beschl. v. 18.03.2011 – M 10 E 11.1109 – juris, m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 08.01.2013 – Au 5 V 12.1392 - juris).

38
Nach Auffassung der Kammer erfordert das Selbstvollstreckungsrecht bei Verwaltungsakten, den Schuldgrund so genau und eindeutig wie möglich anzugeben. Schuldgrund ist dabei nicht bereits das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Gläubiger der Forderung. Dieser wird erst durch den konkreten Leistungsbescheid, welcher als Verwaltungsakt die Zahlungspflicht konkret regelt, gebildet (vgl. auch VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 19.05.2014 – 1 L 323/14.NW – juris, m.w.N.).

39
Den soeben dargestellten Anforderungen genügt die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung in der streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht. Zwar wurde vom Antragsgegner angeben, welche Forderungsart (Rundfunkbeiträge) in welcher Höhe und für welchen Zeitraum vollstreckt werden soll. Es fehlt jedoch die Angabe der jeweiligen Festsetzungsbescheide des Beigeladenen, welche die Grundlage der Gesamtforderung des Beigeladenen bildet.
[...]


Weitere erfolgreiche Vollstreckungsanfechtungen siehe u.a. unter
Stadt Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns einer nicht existenten „Vollstreckungsgebühr“ (09/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic=35636.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0


Wichtig: Es ist nicht Ziel, es auf die Vollsteckung/ Pfändung "anzulegen" und wird seitens des Forums auch nicht "empfohlen".
Wenn eine Vollstreckung/ Pfändung jedoch nicht mehr zu vermeiden ist, sind selbstverständlich auch alle Vollstreckungsvoraussetzungen/ Pfändungsvoraussetzungen penibelst zu prüfen und fehlende Vollstreckungs-/ Pfändungsvoraussetzungen entsprechend anzugreifen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2023, 19:52 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

D
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VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html

Eine vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) anhängige Klage gegen den Rundfunkbeitrag, ist (nachweislich) vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden, insbesondere der 4 vom BVerfG ausgewählten Leitverfahren, per Beschluss nach § 94 VwGO ausgesetzt worden! Die Beklagte LRA muss dem also nicht zustimmen und es akzeptieren. Der Kläger hat die Aussetzung gegenüber dem Gericht angeregt und Erfolg gehabt!


Aus dem Beschluss
Zitat
Das Verfahren wird bis zur Erledigung der beim Bundesverfassungsgericht unter den Geschäftsnummern 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a. anhängigen Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.

[..]

Der Beschluss und eine Diskussion im dortigen Thread!


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Sächsisches Oberverwaltungsgericht 22. Januar 2016

Zitat
Auf  die  Beschwerde  der  Antragstellerin  wird  der  Beschluss  des  Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. August 2015 - 1 L 221/15 - geändert.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollstreckung von Forderungen in Höhe von 352,42 €, welche seinem an den  Gerichtsvollzieherdienst  beim  Amtsgericht  Leipzig  gerichteten  Vollstreckungsersuchen vom 2. Januar 2015 zugrunde liegen, vorläufig zu unterlassen.

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B304.pdf


Edit "Bürger":
Es handelt sich um eine vorläufige Unterlassung der Vollstreckung wegen bestrittenen und nicht nachgewiesenen Zugangs der vor der Vollstreckung zu erfolgenden "Mahnung".
Es gibt hierzu mehrere ähnliche Entscheidungen am SächsOVG Bautzen - siehe u.a. unter
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.msg123494.html#msg123494
Dort ist auch o.g. Entscheidung erwähnt.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Bitte beachten ;)
Edit "Bürger" - Hinweis:
Die hier aufgrund des Bestreitens des Zugangs von Mahnungen jeweils angeordnete "vorläufige" Einstellung der Vollstreckung ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Forderung.
Sofern die "vorläufige" Einstellung der Vollstreckung lediglich auf fehlenden Mahnungen beruht, könnte dieser Mangel wohl vergleichsweise einfach von ARD-ZDF-GEZ "geheilt" werden, indem die jeweiligen Mahnungen nochmals (ggf. nachweislich) zugestellt werden.
Sofern nicht auch der Zugang der zu vollstreckenden Bescheide strittig ist, könnte deren Vollstreckung dann wohl ebenso kurzfristig wieder aufgenommen/ fortgesetzt werden. Dies bitte beachten.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!

[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2017, 01:58 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Warum auch immer dies bislang noch keinen Eingang hierher gefunden hat - hier ist es ;)

Ist zwar vom März 2015, aber vermutlich durchaus vom Prinzip her wohl auch auf andere Konstellationen entsprechend übertragbar/anwendbar:

Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0

...aufgrund damaligen unbeabsichtigten Parallelposts geschlossen - Diskussion unter

Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice (03/2015)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13568.0


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Zwar nicht direkt, aber indirekt dann doch wieder "rundfunkbeitragsbezogen" ;)

aktueller Querverweis:

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html


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Ebenfalls hier wohl bislang noch nicht aufgelistet ;)

Juni 2014
Klage beim VG hat gewirkt (Aussetzung der Vollziehung)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.html

Juli 2014
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


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Erfolgte Ruhendstellung des Verfahrens (mit Zustimmung des NDR) gem. §173 VwGO i.V.m. §251 ZPO am VG Hannover durch Verweis auf Verfassungsbeschwerden beim BVerfG.

September 2016
Mein aktiver Widerstand 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13857.msg131246.html#msg131246


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Zwei für die Kläger positive Verfahrensausgänge bzgl. "Befreiung" ;)
VG Saarlouis am 24.05.2017 Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22958.msg148115.html#msg148115

WEITER SO!!! ;)


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kleiner "Erfolg" bzgl. "ungerechtfertigter" Forderung...

Bürgerärger in Flensburg: Gebühren für eine Geisterwerkstatt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23021.msg149048.html#msg149048


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Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft (Zwangsvollstreckung) zurückgezogen!

Haftbefehl in Kritzmow (Rostock) - zuständige LRA: NDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23393.msg149743.html#msg149743



Haftbefehl siehe dortiger Einsteigsbeitrag unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23393.0.html


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Auf Nachfrage des Gerichtsvollziehers an die "Landesrundfunkanstalt" erfolgte ihrerseits aufgrund zwischenzeitlich anhängiger Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in diesem konkreten Fall eine
"Ruhendstellung" dieser Vollstreckung trotz Widerspruch und Klage - siehe unter

Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg149919.html#msg149919

So Person A hat sich entschlossen den Termin zur Vermögensauskunft ersteinmal wahrzunehmen. Ein kurzes freundliches Gespräch mit ihm, nachdem A ihm ihren Sachverhalt geschildert hatte (Klage vor VG > abgewiesen > Zulassung Berufung > abgewiesen > Verfassungsbeschwerde), ergab zunächst folgende Optionen:

[...]
5) Er ruft bei GEZ/ MDR (OT GV) an und versucht eine Ruhendstellung der Vollstreckung zu erreichen.

Person A entschied, er solle zunächst erstmal für Option 5) gehen - und siehe da, der "Gläubiger" hat dem zugestimmt, allerdings nur weil eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.
[...]


Edit 19.07.2017 > mglw. ist die "Kuh noch nicht vom Eis", denn die "Ruhendstellung des Verfahrens" basiert nur auf einer fernmündlichen Rücksprache des GV:
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg151194.html#msg151194
Die Information, dass das Verfahren ruhend gestellt werde, hat Person A nur mündlich vom GV bekommen.
Dafür hat ihr das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen/ negativ beschieden. [...]


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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist kein Free-TV

Zitat
Das ZDF löst die ARD beim Eröffnungsspiel der 1. Liga ab und zeigt fünf weitere Partien im frei zu empfangenden Fernsehen.
http://www.rp-online.de/sport/fussball/bundesliga/fussball-im-fernsehen-das-aendert-sich-2017-18-aid-1.6974903

Vielleicht als kleiner Erfolg bei den Print-Journalisten im Kampf gegen die sich etablierten Wordings des örR zu werten  ;)


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Um die überaus erfreuliche Mitteilung  :)  auch hier bekannt zu geben ...:


LG Tübingen:

Verfügung vom 03.08.2017

Zitat
Im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden betreffend Rundfunkbeitragsstaatsvertragsgesetz (1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.: Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist) werden bis zu deren Entscheidung die oben genannten Beschwerdeverfahren ausgesetzt, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare Auswirkungen auf die Beschwerdeverfahren hätte.

Siehe Anhang

...

Weiteres siehe:

Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24019.msg152648.html#msg152648


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