In erster Linie möchte ich vom Verwaltungsgericht Köln meine Bedenken gegenüber der Vorgehensweise des „nicht rechtsfähigen Beitragsservice“ erklärt bekommen. Darunter fällt auch die „Zwangsanmeldung“. Eine Zwangshandlung obliegt rechtlich nur Behörden und deren Beamten.
Hallo Shinobi, bei der Direktanmeldung (Zwangsanmeldung) handelt es sich nach meinem Kenntnisstand um eine eigenmächtige Handlungsanweisung der Intendanten. Siehe hierzu:
Strafanzeige gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19819.msg129339.htmlIch habe noch einmal das Antwortschreiben vom 20. Juni 2016 aus der Staatskanzlei gelesen, das du erhalten hast.
Es wäre interessant, wie die dort reagieren,
wenn du auf dieses Schreiben antworten würdest. Es ist schon ziemlich unseriös, dass der Referatsleiter das Aktenzeichen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht nennt, in dem es um eine angebliche Gremienbesetzung im ZDF geht. Ich kenne nur das Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014 (
AZ: 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), das genau das in Frage stellt, was im Schreiben der Staatskanzlei behauptet wird.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.htmlEs wäre auch nett, wenn du mal nachfragen könntest, ob der Bericht zur Arbeitsgruppe mit dem Thema „Auftrag und Strukturoptimierung der öffentlichen-rechlichen Rundfunkanstalten“ auch veröffentlicht wird. Es ist natürlich zu erwarten, dass diese Arbeitsgruppe feststellen wird, dass die Vielzahl der Programme erforderlich ist.
Derartige Dokumente kann man daher gut als Beweismittel für die fehlende Ferne zu den gerade regierenden Parteien verwenden. Unter „staatsferne“ wird eigentlich nur verstanden, dass in den Rundfunkräten nicht zu viele Beamte (Staatsdiener) sitzen sollen.
Nach meiner Ansicht
verstößt der RBStV gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, weil es sich bei ihm um eine verdeckte Finanzierung der sich gerade im Amt befindlichen Parteien handelt. Dies muss natürlich bewiesen werde.
Die Darlegungen zum CDU-Freundeskreis und zum SPD-Freundeskreis im ZDF-Urteil aus dem Jahre 2014 belegen eigentlich schon jetzt meine Annahme.
In der abweichenden Urteilsbegründung des Richter Paulus ist sogar folgendes zu finden:
„Man mag in der Relativierung einen neu gefundenen Realismus sehen. „(A)lle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates“ durch einen Fernsehrat verhindern zu wollen, der derzeit fast zur Hälfte, und, nach den Maßgaben des Urteils, künftig immer noch zu einem Drittel mit staatlichen Vertreterinnen und Vertretern besetzt und - in aller Wahrscheinlichkeit - auch weiterhin faktisch von nach parteipolitischen Maßstäben zusammengesetzten Freundeskreisen außerhalb der formalen Struktur gesteuert sein wird, erschiene denn auch als ein zum Scheitern verurteiltes Unterfangen. In Wirklichkeit sind, wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung gezeigt hat, die Rundfunk- und Fernsehgremien ein Spielfeld von Medienpolitikern aus den Ländern, die - wie sollten sie auch anders - ihre medienpolitischen Konzepte in Fernseh- und Verwaltungsrat zu verwirklichen suchen. Damit erscheinen sie aber ungeeignet für die Aufsicht über die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und Meinungsvielfalt durch die Rundfunkanstalten.“
Das Urteil kommt überraschenderweise von demselben Senat, der wohl über die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile der Bundesverwaltung zu entscheiden haben wird. Persönlich glaube ich jedoch, dass die Verfahren dennoch zum Europäischen Gerichtshof gehen müssen.
http://internacional.elpais.com/internacional/2016/04/06/actualidad/1459954702_117009.htmlhttp://www.abc.es/internacional/abci-television-publica-alemana-encarcela-ciudadana-no-pagar-canon-201604042050_noticia.htmlhttp://disenoweb-jorge.blogspot.com/