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Autor Thema: Klagen und deren Inhalte im Überblick [Sammelthread]  (Gelesen 88637 mal)

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themob

Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Auf Anfrage eröffnen wir hier das Thema:

Klagen und deren Inhalte im Überblick

Edit "Bürger":
Dies betrifft ausschließlich den Rechtsweg gegen die Bescheide...
...nicht jedoch den Rechtsweg gegen Vollstreckungen, die ohne Bescheide oder (mitunter) trotz Widerspruch gegen die Bescheide eingeleitet wurden.


Wer seine Klage und damit seine Begründung öffentlich machen möchte, kann dies hier tun.
Sicherlich für viele interessant, auch was den Aufbau und die korrekte Formulierung betrifft.

Wir möchten aber darauf hinweisen:

Jeder sollte zu den Standardbegründungen, solange diese noch der aktuellen Gesetzeslage entsprechen, seine eigenen, individuellen Gründe hinzufügen. Welche das sind, sollte jeder wissen und selbst entscheiden (als Beispiele: Religion, Würde, Freiheit, Typisierung/Pauschalierung, Nichtnutzung, soziale Unausgewogenheit usw.) Ein einfaches kopieren und einfügen eines vorhandenen Textes ist wenig zielführend.

Wer seine Klage hier veröffentlichen möchte, bitte nicht vergessen, die Dokumente anonymisiert einzustellen. Wer den Text als Beitrag einstellt, ebenfalls die anonyme Form wählen.

Beiträge mit Inhalten, die gegen die Regeln verstossen sowie
Beiträge die nicht der Überschrift entsprechen, werden kommentarlos gelöscht.
Der Übersicht halber sollen in diesem Thread keine Diskussionen geführt, sondern lediglich die Klagen gesammelt werden!

Nachtrag:
Als Beispiel die

Klage von O. Kretschmann zum nachlesen (aufgrund der Vorgeschichte sehr umfassend), vielleicht aber auch inspirierend

Klage von Helmut Enz zum nachlesen (Befreiung aus religiösen Gründen)

Das zur Verfügung stellen durch Mitglieder stellt keine Rechtsberatung oder Rechtshilfe nach dem RDG dar. Es soll lediglich als Hilfe und Unterstützung zur Selbsthilfe dienen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2016, 18:30 von Bürger«

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  • Beiträge: 168
Hier nochmal meine Klage:

"Verwaltungsgericht Augsburg
Kornhausgasse 4
86152 Augsburg


16.02.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Klage gegen den

Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Rundfunkplatz 1
80335 München
Gesetzlicher Vertreter:
Intendant Ulrich Wilhelm

wegen:

Rundfunkbeiträgen für meine Wohnung XXX
Beitragsnummer XXX XXX XXX

und beantrage

die Beitragsbescheide vom 05.04.2013, vom 03.05.2013, vom 01.09.2013 und vom 01.11.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2014, eingegangen am 20.01.2014, aufzuheben.

Begründung:
Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, gegen das Grundgesetz verstößt.

1.   Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag, sondern eine Steuer.
Um eine Rechtfertigung als Beitrag zu haben, benötigt der Rundfunkbeitrag einen Vorzugslastcharakter. 
Da der Rundfunkbeitrag aber nicht mehr an den Besitz von Geräten, sondern alleine an das bewohnen einer Wohnung anknüpft, wurde der Vorzugslastcharakter der früheren Rundfunkgebühr gegen einen Gemeinlastcharakter getauscht.


Der Rundfunkbeitrag zielt weder auf die Vergütung der tatsächlichen Nutzung, noch auf die Abschöpfung eines individuellen oder individualisierbaren Vorteiles ab.
Mit der neuen Wohnungsabgabe wird mir als Wohnungsmieter stattdessen eine voraussetzungslos zu zahlende Geldleistungspflicht auferlegt.
Das Argument das Bayerischen Rundfunks im Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014, dass in nahezu 100% der Haushalte eine Empfangsmöglichkeit für öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorhanden ist, mag durchaus zutreffen, jedoch handelt es sich bei der Verknüpfung von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rundfunkangebotes und Bewohnen einer Wohnung um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände.
Die Grundsätze der Folgerichtigkeit, System- und Sachgerechtigkeit bei der Schaffung und Ausgestaltung von Abgabentatbeständen wurde hier nicht Folge geleistet. So muss z.B. bei einer größeren Wohngemeinschaft pro Person ein viel geringerer Beitrag für den Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gezahlt werden, als es bei mir als Single-Haushalt der Fall ist.
Der somit begründete Gemeinlastcharakter der Rundfunkbeiträge führt zu einer unzulässigen Steuer. Der Rundfunkbeitrag wurde durch die Länderparlamente verabschiedet. Diese besitzen jedoch laut Artikel 105 ff. Grundgesetz keine Gesetzgebungskompetenz für Steuern.

2.   Verletzung meiner Informationsfreiheit.
Ich nutze keinerlei Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ich besitze zudem auch kein TV-Gerät und keinen PC/Notebook mit TV-Karte.
Das mir in Artikel 5 (1) Grundgesetz zugesicherte Recht der ungehinderten Informationsbeschaffung nutze ich mit allgemeinen Tages- / Wochenzeitungen und entsprechenden Internetangeboten.
Zwar besteht für mich auch nach Einführung des Rundfunkbeitrages keine Nutzungspflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, jedoch habe ich keinerlei Möglichkeit mehr, meinem Willen der Nichtnutzung der oben genannten Angebote Ausdruck zu verleihen.
Ich werde mit einem unverhältnismäßig hohen Betrag von 17,98 Euro pro Monat belastet, obwohl es meine grundgesetzlich zugesicherte Entscheidung war, keine Rundfunkleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die nunmehr geschaffene Rundfunkfinanzierung ist durch das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass ich keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweise, grundrechtlich unzulässig.

Verweisen möchte ich ausdrücklich auf den Aufsatz „Der neue Rundfunkbeitrag – Eine verfassungswidrige Reform“ von Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth, den ich in Auszügen für meine Klage verwendet habe.

Einer schriftlichen Abwicklung des Verfahrens stimme ich zu.

Mit freundlichen Grüßen



XXXX XXXXXXX"


Den kompletten Ablauf des Verfahrens ab dem ersten Beitragsbescheid im April 2013 gibt's in meinem Thread:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.0.html


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  • IP logged

  • Beiträge: 18
  • Die Freiheit hört an der Grenze des anderen auf!
Hallo,
lange habe ich gezögert, meine Klage zu veröffentlichen, weil es dadurch möglich sein könnte, dass dadurch der Pseudo-Name enttarnt werden könnte. Nun ja, ***hab für mich eine Variante gefunden und es stellt jetzt für mich kein Problem mehr da! :police:
In der Anlage nun die Klage als PDF-Dokument.


***Edit "DumbTV":
angepasst


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2017, 00:32 von DumbTV«
Nichts ist schwerer und nichts erfordert mehr Charakter als sich im offenen Gegensatz zu seiner Zeit zu befinden und laut zu sagen NEIN! (Kurt Tucholsky, 1890 - 1935)

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  • Beiträge: 181
Und hier gleich meine Klage:

Zitat
Max von der Franke                                                                                                                          02.03.2014
In der Musterstr. 1
09991 Frankenfurt


Verwaltungsgericht Frankenfurt
In der Franke 11
09999 Frankenfurt



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Klage gegen den

Hässlichsten Rundfunk
In der Bertelsmanngosse 00
09990 Frankenfurt

wegen:

Rundfunkbeiträgen für meine Wohnung:  XXXXXXXXXXX
Beitragsnummer:  XXXXXXXX

und beantrage hiermit

die Beitragsbescheide vom 01.06.2013, vom 01.09.2013, vom 01.12.2013 und vom 03.02.2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014, eingegangen am 28.02.2014, aufzuheben.

desweiteren

stelle ich hiermit den Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Verfahrensabschluß


Begründung:
Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, gegen das Grundgesetz verstößt.


1. Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag, sondern eine Steuer.
Um eine Rechtfertigung als Beitrag zu haben, benötigt der Rundfunkbeitrag einen Vorzugslastcharakter.
Da der Rundfunkbeitrag aber nicht mehr an den Besitz von Geräten, sondern alleine an das bewohnen einer Wohnung anknüpft, wurde der Vorzugslastcharakter der früheren Rundfunkgebühr gegen einen Gemeinlastcharakter getauscht.

Der Rundfunkbeitrag zielt weder auf die Vergütung der tatsächlichen Nutzung, noch auf die Abschöpfung eines individuellen oder individualisierbaren Vorteiles ab.
Mit der neuen Wohnungsabgabe wird mir als Wohnungsmieter stattdessen eine voraussetzungslos zu zahlende Geldleistungspflicht auferlegt.
Das Argument des Hessischen Rundfunks im Widerspruchsbescheid vom 14.02.2014, dass in nahezu 100% der Haushalte eine Empfangsmöglichkeit für öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorhanden ist, mag durchaus zutreffen, jedoch handelt es sich bei der Verknüpfung von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rundfunkangebotes und das Bewohnen einer Wohnung um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände.
Die Grundsätze der Folgerichtigkeit, System- und Sachgerechtigkeit bei der Schaffung und Ausgestaltung von Abgabentatbeständen wurde hier nicht Folge geleistet.
Der somit begründete Gemeinlastcharakter der Rundfunkbeiträge führt zu einer unzulässigen Steuer. Der Rundfunkbeitrag wurde durch die Länderparlamente verabschiedet. Diese besitzen jedoch laut Artikel 105 ff. Grundgesetz keine Gesetzgebungskompetenz für Steuern.


2. Das ZDF ist nicht frei von politischem Einfluss und desweiteren stellen zwei annähernd gleiche Sendergruppen wie sie ARD und ZDF nun mal darstellen eine unzumutbare Auslegung des Grundgesetzes bezüglich einer Grundversorgung mit öffentlich rechtlichem Rundfunk dar und verletzen dadurch mein Grundrecht auf Informationsfreiheit, weil mir durch die überhöhten Monatsbeiträge des aufgeblähten ÖR-Rundfunks Geldmittel für Zugang zu anderen unabhängigen Informationsquellen fehlt.


3. Der Zugang zum ÖR-Rundfunk ist nicht mehr zeitgemäß. Gerade die Frage der Nutzung des Internetangebotes der ÖR-Sender kann jederzeit über Benutzer plus Passwort geregelt werden; als Bezahloption gestaffelt nach sozialen Kriterien. Gleiches gilt natürlich auch für den Empfang von Sendungen des ÖR-Rundfunks, welchen den Grundversorgungscharakter bei weitem übersteigen.


4. Die Höhe des Rundfunkbeitrages (der Rundfunksteuer) ist nicht nach dem Einkommen und der Leistungsfähigkeit der Haushalte ausgerichtet und stellt eine grobe finanzielle Benachteiligung von Haushalten mit geringem Jahreseinkommem dar.


Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXXXXX

Anlagen:
in 3-facher Ausführung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2016, 15:10 von Bürger«

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  • Beiträge: 147
Klage ist jetzt fertig und weggeschickt. Im Anhang ist sie zu lesen.
Ich habe wegen der Gerichtsgebühren Einziehungsermächtigung erteilt und - darum gebeten, dass, wenn das nicht geht, sie mir eine Zahlungsaufforderung schicken sollen. Reicht das?

Die Argumente sind ja alle schon bekannt. Ich berufe mich vor allem auf mein Single-Wohnen, natürlich Herrn Geuer und die Steuer, auf den völlig willkürlichen Ansatz von Wohnungsinhaber=Rundfunknutzer (weil auch Obdachlose über´s Internet fernsehen könnten, hätten sie die Kohle dazu und überhaupt Bock drauf), wende mich gegen den Zwangscharakter der Abgabe und hab ein paar formale Einwände gebracht, die ich schon mal eingestellt hatte - ergänzt um ein paar Hinweise hier aus dem Forum.
Also allgemeine Handlungsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz und natürlich auch informationelle Selbstbestimmung.
An dieser Stelle einmal vielen Dank an alle, die hier so fleißig und gründlich informieren - vor allem an die Moderatoren dieses Forums, die wirklich einen sehr guten Job machen!  :-* :) :-*


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  • IP logged
Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

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Untätigkeits- (§ 75 VwGO) ODER Anfechtungs/ Klage In Sachen
des
Max Mustermann – Srasse3 – 01217 Dresden           --- Klägers ,

gegen
den Dummfunk, Kobel strasse. 77, 02568 Sonstwo  --- Beklagter ,

Der Streitwert beträgt: 35 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG)

erhebe ich Klage und beantrage,
1. den (die) Beitragsbescheid/e des Beklagten vom x.x.07 über 10 € und vom x.x.07 über 20 € ,  aufzuheben
2. bei ANFECHTUNGSKLAGE zusätzlich siehe unten .. separat: ANTRAG NACH § 80 ABS.5 VWGO


Desweiteren beantrage ich die Gewährung von Akteneinsicht gem. §100 VwGO.

Begründung:
(bei Untätigkeitsklage zusätzlich)
Gegen den streitgegenständlichen Verwaltungsakt der Beklagten vom 01.01.2014 wurde von mir am 02.02.2014 Widerspruch und Antrag auf aufschiebende Wirkung erhoben und die  Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über meine Anträge innerhalb der 3 Monats-Frist erwartet würde. Die Beklagte nannte keinen sachlichen Grund warum Sie bislang meine Anträge nicht beschieden hat. Die Frist  ist zwischenzeitlich abgelaufen. Die Klage ist nunmehr geboten und zulässig.
Beweis: AnlageX – Widerspruch und Antrag an die Beklagte zugestellt am 05.01.2014
Eine ausführliche Begründung nach Akteneinsicht behalte ich mir vor.
…...
Für die Forderung des Beklagten gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist rechtswidrig. Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, sind ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen.  Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, verstößt gegen das Grundgesetz. Der Verwaltungsakt ist nichtig (§ 44 VwVfG) . Auf die im folgenden genannten anhängigen Verfahren wird Bezug genommen, sie sind sinngemäß auch zum Vorbringen in diesem Verfahren erklärt. Ich stelle hiermit den Beweisantrag  (§ 86 Abs. 2 VwGO) das alle im folgenden benannte anhängige Klagen (Klagebegründungen) und Schriftsätze/Gutachten als Beweis gewürdigt werden. Diese beweisen das der RBStV grundgesetzwidrig und nichtig ist. In der mündlichen Verhandlung werde ich diesen Beweisantrag vorbringen. Ich beantrage im schriftlichen Verfahren über meinen Beweisantrag zu entscheiden. Eine Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann vorher nicht erfolgen. Sollte das Gericht den genannten wwwLinks nicht folgen können oder sollten weitere Ausführungen notwendig sein um einen Beschluss zu erlassen bitte ich um einen richterlichen Hinweis nach § 86 Absatz 3 VwGO.

Der sogenannte "Rundfunkbeitrag" ist eine Steuer und somit verfassungswidrig.
Desweiteren liegt beim sogenanntenen "Rundfunkbeitrag" ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in die Handlungsfreiheit der Person vor. Der Verband HDE gab beim Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart ein Gutachten in Auftrag, das die


                                                                                                                                                                   Seite 2 von 5

Rundfunkgebühr als verfassungswidrig bewertet.
Gemäß Grundgesetz darf nur der deutsche Bundestag allgemeine Steuergesetze erlassen. Der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer und kein Beitrag, da er sich nicht erkennbar deutlich von einer Steuer absetzt.

Eine Steuer ist voraussetzungslos, die Vorzugslast knüpft an eine besondere Gegenleistung. Hierbei kommt es auf den materiellen Gehalt und nicht auf den Namen an. Im RBStV findet sich nichts darüber, für welche besondere Gegenleistung der Beklagte einen Geldbetrag begehrt. Der Beklagte kann nicht erklären was das besondere an der Gegenleistung ist. Es gibt keinen qualifizierten Vorteil. Eine Empfangbarkeit ist nichts besonderes, denn jeder kann immer und überall „empfangen“. Wenn der Rundfunkbeitrag ein Beitrag ist, muss er einen unmittelbaren,                                                                                                                                             individualisierbaren Vorteil bieten. Eine Wohnung allein ermöglicht noch nicht die unmittelbare individualisierbare Nutzungsmöglickeit des öffentlichen Rundfunks. Die individualisierte unmittelbare Nutzbarkeit bedarf erst noch eines kausalen Aktes, z.B. des Aufstellens einer Satteliten Schüssel. Der Beitrag entspricht nicht dem Äquivalenzprinzip, alleine das Argument der Versorgung reicht nicht aus, sondern man muss die Nutzbarkeit beachten. Die Nutzungsmöglichkeit des ÖR ist nicht unmittelbar durch das bewohnen einer Wohnung gegeben.

Desweiteren verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Darauf stützt sich unter anderem auch die erste Klage vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).
Vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) zusammen mit weiteren Beschwerdeführern wurde diesbezüglich eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Auch soll auf laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1700/12 und 1 BvR 2603/12 sowie beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof  - Vf. 24-VII-12 – sowie weiter folgende anhängige Verfahren hiermit verwiesen sein.
     
                                                                                                                                                                                                           
Popularklage von Ermano Geuer Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 8-VII-12 eingereicht Mai 2012 - (Urteilsverkündung 15.05.2014 - 10 Uhr)
Popularklage von Drogeriekette Rossmann Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 24-VII-12 eingereicht Januar 2013 - Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 8 K 2219/13 eingereicht  August 2013 - Verwaltungsgericht Siegmaringen, Az.: 5 K 3128/13 eingereicht Oktober 2013 - Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr., Az.: 5 K 932/13.NW
eingereicht Oktober 2013- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 35/12 eingereicht November 2012 -
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13 Feststellungsklage, eingereicht Januar 2013
Ich möchte auch auf das Urteil vom Bundesverfassungsgericht 1 BvR 199/11 - verweisen.

----- Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). ------

Der öffentliche Rundfunk erfüllt nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch der Staatsferne, schon aus diesem Grund gibt es keine Legitimation für eine öffentlich-rechtlich zu erhebende Gebühr. Eine staatsfreie Berichterstattung erfolgt nachweisbar


                                                                                                                                                                 Seite 3 von 5

nicht. Die Zusammensetzung vom ZDF Verwaltungsrat sollte beispielsweise hierbei erwähnt sein. Nach meinem persönlichem Empfinden ist die Berichterstattung des ÖR verdummende kriegstreiberische Propaganda der Nato und BRD Politdarsteller.
In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil vom 25. März 2014 (1BvF 1/11 – 1BvF 4/11) des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. (Normenkontrollanträge gegen den
ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich) http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20140325_1bvf000111.html Ich möchte hier noch einen Auszug aus der Dissertation "Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland" der ehemaligen NDR Mitarbeiterin  Dr. Anna Terschüren zitieren. »Zusammengefasst betrachtet war weder die Steuergesetzgebungs-kompetenz bei den Ländern noch die Steuerertragskompetenz bei den Rundfunkanstalten gegeben. Durch die Rundfunkgebühr wurde vielmehr die finanzverfassungsrechtliche Ordnung umgangen. Denn hier wurde ein Allgemeingut nicht nur außerhalb des Staatshaushaltes finanziert, was grundsätzlich bereits als rechtswidrig einzustufen ist; es gab auch keine Kompetenzgrundlage für ein solches Vorgehen. Die Rundfunkgebühr muss als finanzverfassungsrechtlich unzulässig eingeordnet werden, da sie als ›versteckte‹ Zwecksteuer gegen die Finanzverfassung verstieß.« (a.a.O. S. 62) Schon diese Rundfunkgebühr stellte also »eine unzulässige Zwecksteuer dar« (S. 162). »Im Ergebnis verfassungswidrig...«Aber auch der neue Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 »erweist sich als versteckte Zwecksteuer und als finanzverfassungsrechtlich unzulässig, da weder der Gesetzgeber noch die Rundfunkanstalten die erforderlichen Kompetenzen für die Einrichtung bzw. den Einzug einer solchen Steuer besitzen. Da schon die Rundfunkgebühr eine unzulässige Zwecksteuer darstellte, hätte dies vom Gesetzgeber im Zuge der Reform berücksichtigt werden müssen. Der Gesetzgeber hätte sich für eine nichtsteuerliche oder steuerliche Abgabe entscheiden müssen. Eine Rundfunkfinanzierung, die einerseits auf einem nichtsteuerlichen Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht, andererseits auf einem steuerlichen Belastungsgrund beruht, ist hingegen kontrovers und im Ergebnis verfassungswidrig.« (S. 162) Dieser Rundfunkbeitrag sei »folglich nicht haltbar« (S. 179), denn: »Der Rundfunkbeitrag entspricht einer verfassungswidrig zustande gekommenen Zwecksteuer .« (S. 179)------------------------------------------------------------                                                                                                                                                       
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeiten, die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag"
Verfassungswidrigkeit  bescheinigen:
------------------------------------------------------------
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder" Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig




                                                                                                                                                    Seite 4 von 5

http://www.bd-donline.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447
bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc
------------------------------------------------------------
Geuer, Ermano (Ass. Jur.) wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"
www.vzvnrw.de
                                                                                                                                                               www.vzvnrw.de/fileadmin/user_upload/downloads/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf
------------------------------------------------------------
Hilker, Heiko
Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen"01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags" www.linksfraktion.de
www.linksfraktion.de/suche/?q=Umsetzung+des+Rundfunkbeitrags&x=0&y=0
http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf
------------------------------------------------------------
Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.) - Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit - 03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags
und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"                                                                                                                                                                                                                                                           http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzer
http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer/gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf
bzw. auch
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html
http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer
------------------------------------------------------------
Terschüren, Anna (Dr.) - Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR
Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat),
Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland -
Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells"
www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199
www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf
ISBN 978-3-86360-062-4
------------------------------------------------------------
Waldhoff, Christian (Prof. Dr.)
damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn
nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin - Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen
08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich



                   
                                                                                                                                                                    Seite 5 von 5

adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html
------------------------------------------------------------
Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform"
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit
Zitat
Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RAEStV) ist die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine neue Grundlage gestellt worden. Auf Grund des gem. Art. 1 des 15. RAEStV geschaffenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV) ist fortan im privaten Bereich „für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten“, § RBEITRSTV § 2 RBEITRSTV § 2 Absatz I RBeitrStV . Hintergrund dieser Reform ist die Auffassung, wonach das vormals geräteabhängige System der Rundfunkfinanzierung nicht mehr zukunftsfähig und außerdem mit einem strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit belastet gewesen sei.
Diese Fortentwicklung der Rundfunkabgabe stellt jedoch das Interesse an der Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen und ist damit verfassungswidrig.
Ein auf die einfachste menschliche und juristische Logik zusammengefasstes Zitat:
                                                                                                                                                                                                           
(Seite 3 von 10)
Zitat "Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen."

 Es wird angeregt nach Artikel 100 Absatz 1 GG zu verfahren.


Mit freundlichen Grüßen
Beitragsverweigerer..

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a

awawaw

ANTRAG NACH § 80 ABS.5 VWGO

Mein Name , Strasse  , Adresse ,   - Antragssteller

Blödfunk – Name - Adresse - Antragsgegner


In der Sache Vollstreckungsankündigung/Zwangsvollstreckung im Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheid für Rundfunkbeiträge

Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Beitragsbescheides des Antragsgegners vom 1.1.13 und vom 2.2.14  bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. ( Anlage A bis F )

Der Streitwert beträgt: 35 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG)

Begründung:
Am xx.xx.2015 wurde in der Sache beim hiesigen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage ( Aktz: xxxxxxxxxx) eingereicht. Mein Klageschriftsatz soll in dieser Angelegenheit hiermit sinngemäß auch zum Vorbringen in diesem Verfahren erklärt sein.

Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit Schreiben vom xx.xx.2013 hat der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung über Forderungen aus Beitragsbescheid vom xx.xx.2013 eingeleitet. (Beweis Anlage1 anbei) Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom xx.xx.2013 mit Ankündigung der Vollstreckung.pdf  Gegen den Beitragsbescheid wurde fristgerecht Widerspruch mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Antragsgegner gestellt. Über diese Anträge wurde trotz Aufforderung bis heute nicht entschieden. (Beweis Anlage2 anbei) Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom xxx.05.2014

Das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers überwiegt dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners  da der Bescheid und dessen Rechtsgrundlage verfassungswidrig sind. Der Verwaltungsakt ist nichtig. Auf den Schriftsatz „Widerspruch“ ( Beweis Anlage1)
wird Bezug genommen, und sinngemäß auch zum Vorbringen in diesem Verfahren erklärt. Es handelt sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer („Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine

konkrete Gegenleistung erhält“), wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).

Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein. Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller  eine Verletzung der subjektiven Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ? überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt.  Zudem kann für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.


Mit freundlichen Grüßen

Beitragsverweigerer

abgelehnt... Rechtsmittel vor OVG nur mit Anwalt... alternativ... Situation geändert ? Vollstreckung evtl.. ? Dann „geänderter Antrag“
§ 80 Abs. 7 VwGO


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So, mal ein 4-Tage-und-4-Nächte-Klageschrift-Erstellungsmarathon. Wenn man wirklich alle Gründe aufführen wollte, würde man wahrscheinlich 30 Seiten erstellen. Hier waren es dann 18 Seiten geworden, plus 15 Anlagen und allein der Zeitmangel hinderte daran, noch mehr Gründe aufzuführen.   ;)

Wen es interessiert, für den ist es als PDF-Anhang beigefügt.


PS: Abgeschickt letzte Woche, Empfangsbestätigung des Gerichtes ist bereits da. 


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Hier auch noch meine Klage.

Sie ist im Wesentlichen von "Dopser" übernommen und an wenigen Stellen verändert und angepasst.
Meinen Dank an "Dopser" für seine wertvolle Vorarbeit  :)

Das Verwaltungsgericht hat innerhalb 3 Tagen geantwortet und darum gebeten, alle Schriften und Anlagen in 3facher Fertigung mitzuschicken (ich hatte nur 2fach).
Außerdem fragen sie, ob man einverstanden ist den Rechtsstreit mit einer EinzelrichterIn vorzunehmen. Ich habe da abgelehnt, da ich mir mehr erhoffe, wenn nicht nur eine Person entscheidet.

Wer das gleich umgehen möchte, kann in seine Klage auch schon rein schreiben, dass man keine EinzelrichterIn möchte.


Allen viel Erfolg!!!

Bin so gespannt auf den 15.05. - ob da schon ein Urteil zu erwarten ist...?


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Bin im Klageverfahren in München vor dem Verwaltungsgericht und habe einen Termin am 2. Juli. Zuvor hab ich per heute noch eine Stellungnahme geschickt, die ich auszugsweise hier einstelle - falls es jemanden interessiert.


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Find ich super! Ich drücke dir die Daumen!

Gibt es eine Liste der aktuellen Klagen? Was ist mit den "großen" Klagen?

SIXT? Zieht Rossmann-Geuer vor das Bundesverfassungsgericht? Statement von Dr. Teschüren zu den Urteilen? Ich habe das Netz schon "abgesucht" aber nichts gefunden :-(

Danke und Grüße



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Gibt es eine Liste der aktuellen Klagen? Was ist mit den "großen" Klagen?

SIXT? Zieht Rossmann-Geuer vor das Bundesverfassungsgericht? Statement von Dr. Teschüren zu den Urteilen? Ich habe das Netz schon "abgesucht" aber nichts gefunden :-(

Ich würde es sehr begrüßen, wenn die 10, die hier im Forum angeben, dass sie Anfechtungsklagen laufen haben und auch die mit den Untätigkeits- und Feststellungsklagen sich irgendwie im Forum mal gesondert austauschen könnten.
Ich hab zwar immer wieder mal eine Begründung gelesen - aber wer nun wirklich wie weit ist und mit welchen Argumenten operiert, ist mir nicht ganz klar. Das wird zwar ein ziemliches "Outing" - aber jede/r der/die eine Chance zum Verfassungsgericht sucht, wird sich früher oder später "outen". Ich denke, wir sollten die aktuell laufenden Klageverfahren in "Argumentationsgruppen" einteilen und jeweils ermöglichen, dass alle noch Ideen einbringen können, wie man die Argumentationen noch untermauert. Ich persönlich habe mich um die Argumentationen in Bezug auf Geldverschwendung / politische Verflechtungen / fehlende Erfüllung des staatlichen Auftrages weitgehend gedrückt und mir mit dem Single-Paar-Vergleich was einfacheres gesucht, weil die anderen genannten Argumentationen sehr sehr zeitaufwendig in der Ausarbeitung sind. Es sind aber zu all den genannten Argumentationsgruppen unglaublich viele Details hier im Forum, die man bündeln und straffen müsste, damit kein Einwand abgewiesen werden kann, weil er zu oberflächlich ausgearbeitet ist. Denn - wird vom Bundesverfassungsgericht ein Argument abgewiesen, dann gibt es wohl keine Chance für den nächsten Kläger, dessen Argumentation ähnlich ist - auch wenn es dann viel stichhaltiger ausgearbeitet ist. Wir dürfen unser "Pulver" nicht verschießen, indem jeder Einzelne versucht, alle Argumente zu bringen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2014, 21:57 von Bürger«
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Gibt es eine Liste der aktuellen Klagen? Was ist mit den "großen" Klagen?
SIXT? Zieht Rossmann-Geuer vor das Bundesverfassungsgericht?
Statement von Dr. Teschüren zu den Urteilen?
Ich habe das Netz schon "abgesucht" aber nichts gefunden :-(

in der erweiterten Info-/ Linksammlung unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

finden sich u.a. folgende Links dazu:

Welche Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag gibt es?
www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html

Laufende Verfahren
www.natuerlich-klag-ich.de/laufendeverfahren.html

Entschiedene Verfahren
www.natuerlich-klag-ich.de/entschiedeneverfahren.html

Zu den Urteilen in Bayern und Rheinland-Pfalz finden sich hier weiterführende Links
Lese- und Diskussionszirkel zu den Urteilen München und Koblenz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9573.msg66567.html#msg66567

zu Ermano Geuer speziell noch mal dies:

Fernsehkritik TV:
Mit Ermano Geuer nach dem Urteil Folge 137

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9606.msg66713.html#msg66713

Ermano Geuer:
"Die Zwangsabgabe soll ein sterbendes Medium am Leben halten"

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9401.msg65323.html#msg65323


Diesbezügliche Diskussionen dann bitte in vorgenannten Threads.
Hier bitte weiter mit "Klagen und deren Inhalte im Überblick" ;) :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2016, 15:11 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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  • Beiträge: 1.126
Hier auch noch meine Klage.

Sie ist im Wesentlichen von "Dopser" übernommen und an wenigen Stellen verändert und angepasst.
Meinen Dank an "Dopser" für seine wertvolle Vorarbeit  :)

Das Verwaltungsgericht hat innerhalb 3 Tagen geantwortet und darum gebeten, alle Schriften und Anlagen in 3facher Fertigung mitzuschicken (ich hatte nur 2fach).
Außerdem fragen sie, ob man einverstanden ist den Rechtsstreit mit einer EinzelrichterIn vorzunehmen. Ich habe da abgelehnt, da ich mir mehr erhoffe, wenn nicht nur eine Person entscheidet.

Wer das gleich umgehen möchte, kann in seine Klage auch schon rein schreiben, dass man keine EinzelrichterIn möchte.


Allen viel Erfolg!!!

Bin so gespannt auf den 15.05. - ob da schon ein Urteil zu erwarten ist...?

Ist zwar Schnee von vorgestern, aber bin doch erstaunt über die Reaktion des Gerichts. Mir wurde explizit mitgeteilt, dass bei künftigem Schriftverkehr bzw. künftigen Klagen immer nur die einfache Ausfertigung gewünscht wird. Offenbar haben noch nicht alle Justizbehörden auf die E-Akte umgestellt.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

P
  • Beiträge: 207
VerwG Augsburg: Ebenfalls 3fach erbeten.


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