Somit hat Person hiemrit den 2. Festsetzungsbescheid erhalten. Datiert (besser vordatiert) auf den 01.05.2015 und heute in der Post.
Erneuter Widerspruch ist klar.
Den gleichen Wortlaut aus dem ersten verwenden und darauf verweisen sollte ausreichend sein oder?
Die Herrschaften beim sog.
»Beitragsservice« scheinen regelmäßig auch sonn- und feiertags zu "arbeiten": Wie oben geschildert am
»Tag der Arbeit«, dem 1. Mai, was sie wohl zu wahren
»Helden der Arbeit« macht, aber auch am Neujahrswochenende:
Dem Zahlungsverweigerer Z ist nach zuverlässigen Informationen, nachdem er am 30.12.2015 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.12.2015 (Eingang am 07.12.2015) per Einschreiben mit Rückschein eingelegt hatte, noch vor Ablauf der Einspruchsfrist ein weiterer Festsetzungsbescheid für das Folgequartal (IV. Quartal) des im obengenannten Festsetzungsbescheid "behandelten" III. Quartales 2015 ins Haus geflattert.
Aus diesem weiteren Festsetzungsbescheid (eingegangen am 08.01.2016) ergibt sich, daß die eifrigen Beitragsservicedienstleister offenbar auch am Sonntag unermüdlich Festsetzungsbescheide ausfertigen, sogar wenn es das Neujahrswochenende ist, denn er trägt das Ausstellungsdatum des 03.01.2016.
Erfüllt sowas eigentlich nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung?