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Autor Thema: Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen  (Gelesen 7846 mal)

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online-boykott.de, 30.07.2021

Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung der Stadt Kerpen




Der WDR, die zweitgrößte Sendeanstalt Europas, geht mit allen Mitteln gegen Bürger vor, die den sogenannten „Rundfunkbeitrag“ (besser bekannt als GEZ-Gebühr) verweigern. Unter anderem lässt er von den Städten Kontopfändungen vornehmen, um säumige Beiträge einzutreiben. Ein mächtiger Apparat gegen den einzelnen Bürger als letztes und schwächtes Glied in der Kette.

Aber nicht alles, was sich dieser Apparat leistet, kann durchgesetzt werden, wenn man sich zu helfen weiß. Mit Hilfe des bekannten Rechtsanwalts Thorsten Bölck konnte eine Kontopfändung in Köln erfolgreich abgewendet werden.

Aufgrund von einem Bürger geschuldeter „Rundfunkbeiträge“ hatte die Stadt Kerpen am 22.6.2021 auf Veranlassung des WDR dessen Forderungen gegenüber der Kreissparkasse Köln als Drittschuldner gepfändet.

In der Pfändungsverfügung hat die Stadt Kerpen keinen zu vollstreckenden Leistungsbescheid genannt, so dass davon ausgegangen werden musste, dass es einen solchen nicht gibt und somit die Vollstreckungsvoraussetzung nach § 6 (1) Nr. 1 VwVG NRW nicht vorliegt.

In ihrer Forderungsaufstellung hat die Stadt Kerpen neben anderen Forderungen u. a. gesetzlich nichtexistierende „Vollstreckungsgebühren“ mit 21€ genannt – eine reine „Erfindung“, da es keine Rechtsnorm gibt, die zur Zahlung von „Vollstreckungsgebühren“ verpflichtet.

In der Pfändungsverfügung hat die Stadt Kerpen nicht ausgesprochen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Das muss sie aber nach § 40 (1) VwVG NRW tun, wenn sie vom Drittschuldner Zahlung verlangt. Die Stadt Kerpen hat von der Kreissparkasse Köln Zahlung verlangt, indem sie diese aufgefordert hat, den in der Pfändungsverfügung genannten Betrag an sie zu zahlen. Die Stadt Kerpen durfte die Kreissparkasse Köln aber nicht zur Zahlung auffordern, weil sie nicht ausgesprochen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann.

Aus diesen drei Gründen ist die Pfändungsverfügung rechtswidrig.

Gegen die Pfändungsverfügung wurde Widerspruch eingelegt. Außerdem wurde beim Verwaltungsgericht Köln (6 L 1284/21) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Zur Begründung wurden die drei hier genannten Gründe angeführt.

Aufgrund dieser Begründung für den Widerspruch und für den Antrag an das Verwaltungsgericht Köln hob die Stadt Kerpen ihre Pfändungsverfügung auf und erklärte gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln, dass sie die Kosten des Verfahrens trägt.

Somit steht fest, dass die Pfändungsverfügung rechtswidrig war.


Natürlich ist es erfreulich, wenn man einen kleinen Etappensieg erlangt, es bleibt jedoch ein fader Beigeschmack. Man fragt sich, warum man im 21. Jahrhundert ein Mammutsystem finanzieren muss, welches seit Jahrzehnten nicht mehr benötigt wird – zumindest in dieser Größe? Wie viele Bürger wissen sich nicht zu wehren und werden gesetzwidrig gepfändet und mit nichtexistierenden Gebühren belegt? Es ist eigentlich egal, wohin man schaut, der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zu einer finanziellen und gesellschaftlichen Belastung geworden und muss radikal auf das notwendigste reduziert werden.

Dennoch freuen wir uns über diesen Sieg und wir hoffen, dass viele sich gegen diese gesetzwidrigen Praktiken zur Wehr setzen.

Angehängt sind die Dokumente, aus denen sich der Fall ergibt: Pfändungsverfügung, Antrag an das Verwaltungsgericht und Erlassungserklärung der Stadt Kerpen.

Artikel auf Online-Boykott lesen:
https://online-boykott.de/nachrichten/195-vollstreckung-fuer-den-wdr-erfolgreiche-anfechtung-einer-kontopfaendung-der-stadt-kerpen

Dokumente:
Pfändungsverfügung (PDF, 2 Seiten, ~215kB)
Antrag an das Verwaltungsgericht (PDF, 7 Seiten, ~3,6MB)
Erlassungserklärung der Stadt Kerpen (PDF, 2 Seiten, ~170kB)


Rechtsgrundlagen:

§ 6 (1) Nr. 1 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,8
Zitat von: § 6 (1) Nr. 1 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein,

§ 40 (1) VwVG NRW – Pfändung einer Geldforderung
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43
Zitat von: § 40 (1) VwVG NRW – Pfändung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.


Weitere erfolgreiche Vollstreckungsanfechtungen siehe u.a. unter
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0

Wichtig: Es ist nicht Ziel, es auf die Vollsteckung/ Pfändung "anzulegen" und wird seitens des Forums auch nicht "empfohlen".
Wenn eine Vollstreckung/ Pfändung jedoch nicht mehr zu vermeiden ist, sind selbstverständlich auch alle Vollstreckungsvoraussetzungen/ Pfändungsvoraussetzungen penibelst zu prüfen und fehlende Vollstreckungs-/ Pfändungsvoraussetzungen entsprechend anzugreifen.



Auch veröffentlicht auf Twitter und Facebook.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2021, 17:43 von Bürger«

o
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Die Begrifflichkeiten sind nicht sonderlich intuitiv, ich habe versucht, mir etwas aus dem WWW zusammenzureimen. Folgende Lesehilfe biete ich an:

  • Vollstreckungsgläubiger: hier ein Rundfunksender
  • Schuldner: hier ein armes Menschlein
  • Drittschuldner: hier eine Bank
  • Vollstreckungsbehörde: hier eine Stadt
  • Forderung einziehen: juristisches Hochreck. Die Vollstreckungs-Behörde muss neben anderem auch explizit ansagen, dass der Vollstreckungs-Gläubiger das Geld einziehen kann, sonst bleibt das Geld für den Juristen irgendwo im luftleeren Raum hängen.

Eigene Fantasie. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2021, 23:53 von Bürger«

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Kollateralschaden für Kerpen? Vielleicht für ganz NRW?
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Hebelwirkung?
Wenn ich das richtig verstehe, wird in Kerpen seit immer eine "Vollstreckungsgebühr" erhoben, obgleich es diese im Recht gar nicht geben darf. Wenn das so ist, dann hätte dieser kleine Anwaltsbrifef der Stadt Kerpen einige zig-tausend Euro Falschinkasso pro Jahr unterbunden?
Sofern NRW-weit, dann sogar einige Millionen Euro pro Jahr "mehr Gerechtigkeit"?

Diesbezüglich bin ich mir nicht sicher. Aber generell wissen wir es, gerade "dank" der Rundfunkabgabe, dass das gesamte juristische Institutionensystem sich kollektiv in Dauerfehler verirren kann, beispielsweise beim einfach so vollzogenen Falschinkasso seit 2013 bei Geringverdienern.


Ferner: In dieser Vollstreckungssache kommt der Vorsprung des Rechtsanwalts voll zum Tragen.
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Für Verfahrensrecht und Vollstreckungsrecht - da können Laien nicht mithalten. Das kann man nicht "irgendwie rasch ergoogeln". Dieser Schriftsatz ist ein Hammer.

Mancher Anwalt liebt zudem die Kürze. Muss man nicht lieben, kann man aber. Es hat durchaus einen strategischen Vorteil, nämlich, dass im Rechtsalltag dann die Gegner auf der Ausführungsebene wegen Verfremdungseffekt der Sprache zurückzucken. Kleine Lesehilfe:

gg.  =gegen
Wirkg. = Wirkung
Zahlg. =Zahlung
Rspr. =Rechtsprechung
ZwVfg =Zwischenverfügung
i.H.v. = in Höhe von
m. Schr. =mit Schreiben

As.   =Antragssteller
Ag'in =Antragsgegnerin
VollstrGl =Vollstreckungsgläubiger

Mindestens das kann natürlich auch jeder Laie für seine Schriftsätze übernehmen. Dieser Stil ist nicht allgemein verbreitet, aber vielleicht erwägenswert für manche Zwecke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2021, 16:11 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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?



VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.09.2020 - 14 L 997/20   
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2020/14_L_997_20_Beschluss_20200916.html

Schlagworte:
Rundfunkbeitrag Vollstreckung Vollstreckungsvoraussetzung Kontopfändung Forderungspfändung Geldforderung Mitteilung Schuldnermitteilung Bekanntgabe Beitragsbescheid Nachweis Darlegungslast Nichtzugang Substantiierung Bestimmtheit Pfändungsverfügung Vollstreckungsgebühr Vollstreckungsankündigung Auslagen

Leitsätze:
Zitat
1. Das mit dem Verzicht auf förmliche Zustellung verbundene Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs geht auch in einem Massenverwaltungsverfahren wie dem Einzug der Rundfunkbeiträge nicht auf den Adressaten über. Da eine negative Tatsache nicht substantiiert bestritten werden kann, reicht es insoweit aus, dass ein Kläger schlicht den Zugang der Bescheide bestreitet. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) dieses Bestreiten bei seiner Entscheidung wertet.

Es ist durch das Gericht daher– auch unter Berücksichtigung der besonderen Formstrenge des Vollstreckungsrechtes – im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist.

2. Soweit nach § 13 Satz 1 VwVG NRW im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben ist, wird dies durch § 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW dahingehend modifiziert, dass die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen soll.

3. Die VO VwVG NRW sieht einen Gebührentatbestand „Vollstreckungsgebühren“ nicht vor. Die in § 8 VO VwVG NRW enthaltene Auflistung der Gebührenarten ist abschließend.

4. Die Vollstreckungsankündigung führt noch nicht zur Entstehung einer Gebührenschuld.

5. Rechtsgrundlage für die Auslagen für Postzustellungen ist § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW. Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Aufwendungen. § 344 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung findet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mangels Verweisung keine Anwendung.



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Nun wird es spannend mit den "Vollstreckungsgebühren":
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a) Möglicherweise habe sich alle Kommunen in NRW darauf geeinigt, diese zu berechnen.
b) Da Inkasso unter Zwang und "öffentlich-rechtlich", wird die Rückzahlung zu einer "Bringschuld".


c) Also können wir der Landesregierung signalisieren:
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Im Hinblick auf Bemühungen von Rundfunkabgabe-Falschinkasso (Geringverdiener, Nichtzuschauer, Betriebsstätten) von 2013 bis 2021 wurde im Rahmen der Abwehr der staatlich gedeckten Rechtsverstöße dieses unzulässige Inkasso  von Vollsttreckungsgebühren aufgedeckt.

(1)  Wir, die rechtsstaatlichen Widerständler
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gegen dies von der Landesregierung nicht gestoppten Falschinkasso,
wir weisen die Landesregierung auf die unseres Erachtens bestehende Rechtspflicht hin,
diese Beträge den Betroffenen zur Rückzahlung brieflich anzubieten, soweit es irgendwann erfolgte, egal, wann.

Rechtsprechung in diesem Sinn:
BVerfG: Rückzahlung der Semestergebühren in Berlin - ohne Möglichkeit des Einwands der Verjährung.

(2) Nach Überschlagsrechnung handelt es sich um mindestens 20 Millionen Euro für NRW,
----------------------------------------------
möglicherweise bis zu 50 Millionen Euro brieflich anzubietender Rückzahlpflicht im Sinn von "Bringschuld".

(3) Das sowieso defizitäre Vollstreckungsverfahren für rund 200 000 Rundfunkabgabefälle
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jährlich in NRW trägt hierzu rund ein Drittel bei. Hiervon dürften die meisten Fälle ein Falschinkasso sein, siehe oben. Es wird anheim gestellt, mit dem WDR im Rahmen der Rechtsaufsicht zu regeln, dass Falschinkasso zu unterbleiben habe.

(4) Es wird beantragt, alle Vollstreckungen für den WDR auszusetzen
-----------------------------------------------------------------------------
und erst für Einzelfälle fortzusetzen, sobald der Nachweis des Nicht-Falschinkassos für jeden betreffenden Einzelfall erbracht wurde. 

(5) Sofern sich jemand auf Geringverdiener-Befreiung im Sinn von Härtefalll beruft, genügt dies allein zur Freistellung von Vollstreckung.
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Denn es besteht beim WDR bisher keine schweigepflichtige Prüfkommission für Härtefälle (und wäre vermutlich auch nicht vertretbar finanzierbar), wäre aber als Schutz der Privatheit hierfür zwingend.
Ferner: Die Datenschutzmängel der (fälschlich so genannten) "Beitrags"-Konten - nämlich ziemlich mühelos Inhalte ausspionierbar - , dies erlaubt nicht das Einspeichern von sensiblen Informationen (Grundrechteschutz der Privatheit und der freien Entfaltung).


Ist das Vorstehende ausreichend überzeugend, um es zu machen?
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Nein.


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K
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Bitte auch die "Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)" beachten:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=13284&aufgehoben=N&menu=0&sg=0


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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@pjotre : "Ist das Vorstehende ausreichend überzeugend, um es zu machen?"
@profät : "Nein". --- Das "Nein" dürfte die richtige Antwort sein.  Vollstreckung ist nicht mein Thema, sondern nur, ob/wie man erreichen kann, dass es nie zu einem VG-Urteil kommen kann, weil in Sachen Rundfunkabgabe sowieso zu praktisch 100 Prozent ein Urteil ein Fehlurteil ist. So ist nun einmal dieser Politik- und Justizskandal.

--- Nun würde gerne für Nutzbarkeit interessieren,  welche der nummerierten Punkte in @pjotre s Text irrig sind. Ich ahne schon die Antwort:    "alle!".
--- Die Kernfragen lauten:  a) Bestehen Anhaltspunkte, dass die unzulässige "Vollstreckungsgebühr" in NRW generalisiert erhoben wurde und wird? b) Ist die Unzulässigkeit wirklich eindeutig?

--- Dies Thema "hat keine Hebelwirkung gegen das Falschinkasso der Rundfunkabgabe und gegen die sonstigne Missstände". Also ist es nicht allzu bedeutsam, dies zur Klärung zu bringen, zumal es nicht voll zum Thread-Thema passt, das ja eine Erfolgsmeldung ist und nicht ein Eörterungsthema. Deshalb hier in Kleinschrift und Auswertung zur Diskussion wird nicht vorgeschlagen.



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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus gegebenen Anlass auch der Hinweis, dass eine gewisse finanzielle Vorsorge oder Absicherung im Falle einer drohenden Vollstreckung und Pfändung von Vorteil sein könnte.

Bereits mit dem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis könnte damit zu rechnen sein, dass kein Dispokredit mehr möglich ist.

Bei einer Kontopfändung könnte damit zu rechnen sein, dass keine Zahlungen oder Überweisungen (z.B. Miete etc.) mehr möglich sind. Die Sperrung könnte sich auf eine Zeitraum von 4 Wochen erstrecken, ausgenommen man hat ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Es steht jedem Nichtzahler frei, ob man generell das Nichtzahlen aussitzen oder bereits früh Rechtsmittel einsetzen möchte. Das Forum bietet entsprechende Diskussionen und Erfahrungsaustausch zu den entsprechenden Themen, hierzu bitte die Suchfunktion nutzen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 112
Was wäre denn nun dieser "Leistungsbescheid" gewesen, den der Gläubiger hätte vorbringen müssen? Der Festsetzungsbescheid kann es ja nicht sein?


Siehe dazu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und dortigen weiterführenden Links zu "Leistungsbescheiden", "Leistungsgebot" etc.
Dies hier im Thread bitte nicht vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2021, 03:55 von Bürger«

 
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