Nach dem 1. Schock über die Begründung für die Zurückweisung der Erinnerung von Person A, soll an dieser Stelle versucht werden, die Argumentation des Amtsgerichtes zu deuten:
Das Gericht stellt auf Seite 2 Absatz 2 fest, dass für den hiesigen Sachverhalt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Staates Sachsen gilt.
a) In Absatz 3 schreibt das Gericht, dass dass Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde und daher Dienstsiegel und Unterschrift und damit der Name des Sachbearbeiters fehlen dürfen. b) Ferner wird geschrieben, dass im Vollstreckungsersuchen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte mit Datum gekennzeichnet sind. Auch Grund und Höhe der Forderung sowie eine Angabe, wann der "Schuldner" gemahnt wurde seien vorhanden.
a) Dies hat Person A, aber überhaupt nicht in der Erinnerung vorgebracht. Person A wollte den Namen des Behördenleiters und das Vorhandenseins eines Dienstsiegels dieser "Behörde" ermitteln.
b) Dass, wie in der Erinnerung von A vorgebracht, das Aktenzeichen für die zu vollstreckenden "Verwaltungsakte" fehlt, ist wohl auch der Aufmerksamkeit des Gerichtes entgangen.
In Absatz 4 schreibt das Gericht, dass es vom Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen sei, ob der Schuldner die Beitragsbescheide und Mahnungen erhalten habe. Ferner unterliege es weder dem Gerichtsvollzieher noch dem Vollstreckungsgericht die Rechtmäßigkeit des den Titel ersetzenden Vollstreckungsersuchens zu überprüfen. Hierfür wären ggf. die Verwaltungsgerichte zuständig.
Auf Seite 3 Absatz 1 schreibt das Gericht, dass im Vollstreckungsverfahren allein das vorliegende ordnungsgemäße Vollstreckungsersuchen des MDRs ausschlaggegebend sei.
Hier fragt sich A, wie das Gericht feststellen kann, dass ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen vorläge, wenn es nicht überprüft, ob überhaupt die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Interessant ist die Auffassung des Gerichtes am Ende dieses Absatzes, dass es für die Vollstreckungserinnerung nach ZPO §766 irrelavant wäre, ob die Bescheide zugestellt wurden.
Auch hierzu hat A nichts vorgebracht. Vielmehr hat A vorgebracht, dass ihm keinerlei Mahnung bekannt sei.
Interessant ist noch die Begründung des Amtsgerichtes, warum der MDR behördlich tätig werden dürfe. Hierüber muss sich A erstmal Gedanken machen...