Mit einer google-books-Suche nach
"Verwaltungsvollstreckungsgesetz"https://www.google.de/search?tbm=bks&hl=de&q=Verwaltungsvollstreckungsgesetzlassen sich zu diversen Bundesländern
Kommentarwerke zu deren Verwaltungsvollstreckungsgesetzen finden - so u.a. auch ein hochinteressantes zu Sachsen:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentarvon Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen
"Books on demand"
ISBN 9783842356795https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false...augenscheinlich auch in der Bibliothek z.B. des Verwaltungsgerichts Dresden ausliegend
Ein paar interessante Auszüge zu...
"Vollstreckungsfähigkeit" und "Vollsteckbarkeit" von
"Verwaltungsakten"/ "feststellenden Verwaltungsakten"Suche nach
"feststellende Verwaltungsakte" https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=%22feststellende%20verwaltungsakte%22&f=falseIn Bezug auf
§ 2 SächsVwVG "Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung"https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p2Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
siehe auch
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.htmlsteht in "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar", Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen, Seite 41, Rn. 2ff "B. Vollstreckungsfähigkeit" und Rn. 4 "C. Vollstreckbarkeit"
Rn. 2
§ 2 Befasst sich mit den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung.
Unterschieden wird dabei zwischen der
Vollstreckungsfähigkeit und der
Vollstreckbarkeit.
Rn. 3
B. Vollstreckungsfähigkeit
Im 1. Halbsatz werden Verwaltungsakte aufgeführt, die ihrem Wesen nach der Verwaltungsvollstreckung zugänglich sind.
Unterschieden wird dabei zwischen
Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten und
Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten.
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass ein Verwaltungsakt nur dann vollstreckt werden kann, wenn er überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Feststellende Verwaltungsakte unterliegen hingegen nicht der Verwaltungsvollstreckung.
Rn. 4
C. Vollstreckbarkeit
Mit dem Erlass eines Verwaltungsakts schafft sich die
Verwaltung selbst ihren Vollstreckungstitel.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Verwaltungsakt entweder
bestandskräftig (unanfechtbar) oder
sofort vollstreckbar ist.
> Eine
"Verwaltungsvollstreckung" von
-
nicht vollstreckbaren, lediglich
-
feststellenden "Festsetzungsbescheiden"- ohne
"Leistungsgebot", d.h.
- ohne
"Aufforderung"/ "Verpflichtung" zu einer
"Zahlung"/"Leistung" und somit
- ohne
"vollstreckbaren/ vollstreckungsfähigen Inhalt"sollte somit schlicht
nicht möglich sein.
Feststellende Verwaltungsakte sind mangels
vollstreckungsfähigen Inhalts nicht vollstreckungsfähig.
Siehe u.a. auch unter
Festsetzungsbescheide im Überblickhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.htmlhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
"Amtshilfe"/ "Vollstreckungshilfe"Suche nach
"Amtshilfe" https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=%22amtshilfe%22&f=falseIn Bezug auf
§ 4 Abs. 2 SächsVwVG "Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe"https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]
siehe auch
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.htmlsteht in "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar", Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen, Seite 135, Rn. 68
Vollstreckungshilfe ist inländischen Behörden zu gewähren,
wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind.
Der Begriff der Amtshilfe, auf den hierbei Bezug genommen wird, ist in § 5 VwVfG festgelegt.
VwVfG = (Bundes-)"Verwaltungsverfahrensgesetz"Interessant hierbei... unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.htmlist ersichtlich, dass z.B.
"Mitteldeutscher Rundfunk" von genau diesem, die Amtshilfe regelnden Gesetz ausdrücklich und kategorisch ausgenommen ist durch
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfG "Ausnahmen vom Anwendungsbereich"https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG#p2(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
Merke:
Vollsteckungshilfe/ Amtshilfe >> § 5 VwVfG/ Verwaltungsverfahrensgesetz >> gilt nicht für "Mitteldeutscher Rundfunk"Das mache mal jemand den Gerichtsvollziehern, Amts-/ Land-/ Verwaltungsgerichten und auch dem "Mitteldeutschen Rundfunk" klar...
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.[weitere besonders interessante Auszüge folgen]