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Autor Thema: Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen  (Gelesen 12525 mal)

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Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11377-SaechsVwVfZG
(auch als HTML und PDF verfügbar, links ändern sich jedoch augenscheinlich regelmäßig)

Zitat von: SächsVwVfZG, Teil 1 - Verwaltungsverfahren
§ 1 Anwendungsbereich
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. § 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gilt auch, wenn Vertragsschließender eine Behörde im Sinne des Satzes 1 ist.
Zitat von: SächsVwVfZG, Teil 1 - Verwaltungsverfahren
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
Zitat von: SächsVwVfZG, Teil 2 - Zustellungsverfahren
§ 4 Anwendungsbereich
(1) Für das Zustellungsverfahren der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418, 2422), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
[...]

Anmerkung:
Der (sehr kurze) "Teil 1 - Verwaltungsverfahren" im SächsVwVfZG legt somit augenscheinlich fest, dass für seinen Anwendungsbereich Bundes-VwVfG gelten solle.
Entgegen einigen anderen Landes-VwVfG (z.B. von Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, NRW) enthält das SächsVwVfZG vermutlich deswegen auch keine "Ausnahme" für die "Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen", da diese im §2 (Bundes-)VwVfG ohnehin ausgenommen sind
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__2.html

Zitat von: VwVfG
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.



Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG
(auch als HTML und PDF verfügbar, links ändern sich jedoch augenscheinlich regelmäßig)

siehe auch
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0


Zitat von: SächsVwVG, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
1. der Behörden
des Freistaates Sachsen und
der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. sonstiger Behörden durch die in Nummer 1 genannten Behörden im Wege der Vollstreckungshilfe.

Zitat von: SächsVwVG, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Zitat von: SächsVwVG, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 4 Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörden sind:
1. die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
2. für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
3. für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
4. die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken.
[...]

(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]

(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
entsprochen
werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; [...]
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
[...]

Zitat von: SächsVwVG, Zweiter Teil - Vollstreckung von Leistungsbescheiden
§ 14 Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen

(1) Die Beitreibung kann im Wege der Vollstreckung in bewegliche Sachen erfolgen. Hierfür gelten §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 308 AO entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbedienstete tritt.

(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

Zitat von: SächsVwVG, Zweiter Teil - Vollstreckung von Leistungsbescheiden
§ 17 Vermögensauskunft

(1) Der Vollstreckungsschuldner hat dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen, wenn die Vollstreckungsbehörde dem Gerichtsvollzieher ein schriftliches Vollstreckungsersuchen übergeben und ihm einen Auftrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung erteilt hat. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
[...]


Edit "Bürger":
Aufgrund aktueller Recherchen Links/ Betreff/ Zitate angepasst/ ergänzt.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2023, 14:54 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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