Hier ein paar zusammengefasste Anmerkungen/ Gedanken zu
"aufschiebende Wirkung" der Rechtsmittel (Widerspruch/ Klage)
gegen "Festsetzungs-"/ "Feststellungsbescheid"Einschlägig für die Regelung der
aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Verwaltungsakte ist
§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
[...]
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
[...]
Die statt der vorherigen "Gebühren-/Beitragsbescheide" seit Sep 2014 versendeten
"Festsetzungsbescheide" sind nach bisheriger Kenntnis/ Meinung
"Feststellungsbescheide"/ "feststellende Verwaltungsakte" ohne Leistungsgebot,
da diese lediglich eine "Beitragsschuld" in Höhe von xxx Euro
"festsetzen"/"feststellen",
jedoch die zu leistende Zahlung
nicht ausdrücklich anfordern/ zur Leistung der Zahlung
nicht ausdrücklich auffordern.
Siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick (ab Sep 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0mit
Aussagen/ Links zum Thema "Leistungsgebot" im gleichen Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507und zum Vergleich
Gebühren-/BeitragsBESCHEIDE im Überblick (bis Aug 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6636.0in Verbindung mit - Kommentar zur Verwaltungsvollstreckung Beispiel Sachsen, jedoch in diesem Punkt wohl allgemein bundesweit übertragbar
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0In dem Buch-Link mal suchen nach
"feststellende Verwaltungsakte" https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=%22feststellende%20verwaltungsakte%22&f=false"[...] Feststellende Verwaltungsakte unterliegen hingegen nicht der Verwaltungsvollstreckung."
Der Gesetzgeber hat hier eigentlich eine Sackgasse gebaut:
a) Die LRA haben per RBStV keine Verwaltungsaktbefugnis für zu einer Zahlung verpflichtende Verwaltungsakte wie die ehemaligen (bis Aug 2014 erstellten) Gebühren-/Beitragsbescheide mit ihrem ansatzweisen "Leistungsgebot", welche damit auch vollstreckungsfähig wären, da sie einen "vollstreckungsfähigen Inhalt" haben.
b) Die LRA erlassen zwischenzeitlich (seit Sep 2014) nur noch die ihnen per RBStV zugestandenen "Festsetzungsbescheide", welche aber - da lediglich "festsetzende"/ "feststellende" Verwaltungsakte ohne Leistungsgebot - eigentlich gar nicht vollstreckt werden können, da es ihnen am "vollstreckungsfähigen Inhalt" fehlt.Dies dürfte wohl auch den
Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verletzen.
Es gibt beim sog. "Rundfunkbeitrag" nach diesseitiger Auffassung gar
keine "vollstreckungsfähigen Verwaltungsakte" mit "vollstreckungsfähigem Inhalt" (Leistungsgebot > Leistungsbescheid).
Die Stelle, die solche "vollstreckungsfähigen Verwaltungsakte" mit "vollstreckungsfähigem Inhalt" (Leistungsgebot > Leistungsbescheid) erlassen dürfte, müsste wohl erst noch geschaffen werden.
Eine
Vollstreckung ohne "vollstreckbaren Verwaltungsakt" mit "vollstreckungsfähigem Inhalt" (Leistungsgebot > Leistungsbescheid) und somit eine
Vollstreckung "nur aus dem Gesetz" heraus sollte eigentlich
nicht möglich sein, da eigentlich nur
Verwaltungsakte mit
vollstreckungsfähigem Inhalt Gegenstand der
Verwaltungsvollstreckung/ Verwaltungsvollstreckungsgesetze sind.
Ob die per RBStV etablierte (eigentlich unerfüllbare, weil z.B. wegen fehlender Angabe der Kontodaten nicht ausreichend konkretisierte)
"Schickschuld" eine
"Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellen kann und darf, bleibt äußerst fraglich und wird diesseits bestritten.
Ebenso bleibt fraglich, ob es sich tatsächlich um
"öffentliche Abgaben und Kosten" im engeren Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt. Dies bliebe gesondert zu diskutieren.
Eine nicht per individueller Vertragseinwilligung zustandegekommene, sondern gesetzlich verankerte und allgemeingültige
"Schickschuld" ist der
Verwaltungsvollstreckung fremd - zumindest ist diesseits
keine andere Abgabe bekannt, welche als gesetzlich verankerte "Schickschuld" ohne (Leistungs-)Bescheid geregelt sei.
Im Übrigen bleibt ja ohnehin noch gerichtlich zu klären, inwiefern es sich bei den "Bescheiden" von ARD-ZDF-GEZ überhaupt um "Verwaltungsakte" i.S.d. VwGO i.V.m. VwVfG handeln kann - insbesondere, sofern die jeweilige "Rundfunkanstalt" vom Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aus Gründen (und ohne Einschränkungen) ausgenommen ist - siehe hierzu Diskussion u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0FAZITAus o.g. Gründen wird diesseits die Auffassung vertreten, dass - entgegen der Behauptungen der Gegenseite sowie auch entgegen der "Rechtsmittelbelehrungen" in den "Bescheiden" - die
Rechtsmittel (Widerspruch/ Klage) gegen die "Festsetzungs-"/ "Feststellungsbescheide" doch "aufschiebende Wirkung" (gem. § 80 VwGO) haben.
Soweit die diesseitigen Thesen
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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.