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Autor Thema: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]  (Gelesen 14736 mal)

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  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Im vorliegenden Thread werden fiktive Anträge für das entsprechende Bundesland vorgestellt zum
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG

Im Folgenden nach Bundesländern (nicht alphabetisch, sondern in Reihenfolge der Erstellung)
Baden-Württemberg (hier im Einstiegsbeitrag)
Rheinland-Pfalz
Saarland
Bayern
Hessen
Thüringen
Nordrhein-Westfalen
Niedersachsen
Bremen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Berlin


(Fortsetzung folgt)

Diskussionen und Erfahrungen zum vorliegenden Thema bitte unter:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32126.0

Direktes Anschreiben an die Landtagsabgeordneten:
Mail-Aktion: Nein zum automatisierten Rechtssystem nach § 10a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32232.0.html

Nach dem Wiederaufgreifen des Verfahrens könnte folgende Beschwerde eingeleitet worden sein:
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.0.html



Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass ein Antragsteller der Meinung gewesen sein könnte, dass bisherige und aktuelle automatisierte Festsetzungsbescheide der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt (LRA) des entsprechenden Bundeslandes rechtswidrig und nichtig sein könnten, weil die Zulassung für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden wegen fehlender Rechtsvorschrift nicht gegeben ist und weil erst jetzt eine Rechtsgrundlage für den Erlaß automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice gemäß Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge geschaffen werden soll.

Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31736.0

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html

Der Antragsteller könnte aus diesem Grund folgenden Antrag mit Anhängen bei der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt (LRA) gestellt haben:


Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG für Baden-Württemberg

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 10.09.2019
Musterstraße 00
00XXX Musterstadt



Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Kai Gniffke (Intendant)
Neckarstrasse 230
70190   Stuttgart




Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG




Max Mustermann., Musterstrasse 00, 00XXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart

- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG 
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.


Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Antragsgegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."



2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 LVwVfG

Das LVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“

Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind in Baden-Württemberg derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im LVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.



3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“


Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des SWR

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Hauptsatzung des Südwestrundfunks

In der Hauptsatzung des Südwestrundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


6   Elektronisches Verwaltungshandeln nach § 13 Abs. 1 EGovG BW

Analog ist der Umgang mit elektronischen Urkunden und Drucksachen nach § 13 Abs. 1 EGovG BW geregelt:

„Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann zusätzlich oder ausschließlich elektronisch erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, bei Publikationen durch Gemeinden oder Gemeindeverbände ergänzend durch Satzung, eine zusätzliche oder ausschließliche elektronische Publikation zugelassen ist.“


7   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


8   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


9   Landesdatenschutzgesetz - LDSG

In Baden-Württemberg war nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt. Lediglich in § 3 Abs. 8 LDSG (2004) wird der Begriff erläutert:

„Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines elektronischen Datenverarbeitungssystems programmgesteuert durchgeführt wird.“

Lediglich in § 4 Abs. 1 LDSG (2004) wird auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig,

1.   wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt
oder
2.   soweit der Betroffene eingewilligt hat.“

Ergänzend wird vorsorglich auf § 4 Abs. 7 LDSG (2004) hingewiesen:

„Entscheidungen, die für den Betroffenen eine nachteilige rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht auf eine Bewertung seiner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden, die ausschließlich im Wege einer automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Stande gekommen ist.“

In Baden-Württemberg gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Auch im neuen LDSG seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.










Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 21:55 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG für Rheinland-Pfalz

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 10.09.2019
Musterstraße 00
00XXX Musterstadt



Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Kai Gniffke (Intendant)
Neckarstrasse 230
70190   Stuttgart




Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG




Max Mustermann., Musterstrasse 00, 00XXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart

- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG 
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam. 



Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Antragsgegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."

2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 VwVfG

Das VwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“




3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“




Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des SWR

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Hauptsatzung des Südwestrundfunks

In der Hauptsatzung des Südwestrundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“


Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Landesdatenschutzgesetz - LDSG

In Rheinland-Pfalz war nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.

Lediglich in § 5 Abs. 1 LDSG (2002) wird auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben oder dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.“

Ergänzend wird vorsorglich auf § 5 Abs. 7 LDSG (2002) hingewiesen:

„Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient. Dies gilt nicht, wenn

1.   die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren der Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.   die Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und den Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 mitgeteilt wird; als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit der Betroffenen, ihren Standpunkt geltend zu machen; die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.“

In Rheinland-Pfalz gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Auch im neuen LDSG seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.










Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG für Saarland

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 10.09.2019
Muster-Straße 00
00XXX Musterstadt



Saarländischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Intendant Prof. Thomas Kleist
Funkhaus Halberg
66100 Saarbrücken




Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG




Max Mustermann., XXXstrasse XX, 76XXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Saarländischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Thomas Kleist, Funkhaus Halberg, 66100 Saarbrücken

- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG 
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.



Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Antragsgegnerin vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."



2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 SVwVfG

Das SVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 SVwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“

Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind im Saarland derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im SVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.



3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“




Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des SR

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Hauptsatzung des Saarländischen Rundfunks

In der Hauptsatzung des Südwestrundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.



6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Landesdatenschutzgesetz – SDSG/DSGVO

Im Saarland war nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt. Lediglich in § 3 Abs. 6 SDSG wird der Begriff erläutert:

„Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.“

Ergänzend wird vorsorglich auf § 4 Abs. 3 SDSG hingewiesen:

„Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,“

Im Saarland gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Auch im neuen DSGVO seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.










Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG für Bayern

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 10.09.2019
Musterstraße XX
00XXX Musterstadt



Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Ulrich Wilhelm (Intendant)
Rundfunkplatz 1
80335 München




Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG



Max Mustermann., Musterstrasse XX, 00XXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Ulrich Wilhelm, Rundfunkplatz 1, 80335 München
- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG 
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.


Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."



2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß Art. 37 BayVwVfG

Das BayVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“

Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35a VwVfG [Bund]) sind in Bayern derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im BayVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.


3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“




Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des BR

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Satzung des Bayerischen Rundfunks

In der Satzung des Bayerischen Rundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.

Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Landesdatenschutzgesetz BayLfG und BayDSG

In Bayern war nach dem alten Datenschutzgesetz BayLfG eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.

Lediglich in Art 15 Abs. 6 Nr. 1 BayLfG wird darauf hingewiesen:

„Entscheidungen, die für Betroffene eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich
beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder Nutzung zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden. Satz 1 gilt nicht, 1. soweit eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,“

In Bayern gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Auch im neuen LDSG seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.

Lediglich in Art 35 Abs. 1 BayDSG wird darauf hingewiesen:

„Entscheidungen, die für die betroffene Person mit einer nachteiligen Rechtsfolge verbunden sind oder sie erheblich beeinträchtigen, einschließlich Profiling, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützt werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift lässt dies ausdrücklich zu.“

In Art 37 Abs. 1 Satz 1 BayDSG wird auf den möglichen Schadenersatz hingewiesen:

„Hat eine öffentliche Stelle einer betroffenen Person durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz rechtswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Schaden zugefügt, ist ihr Rechtsträger der betroffenen Person zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.“







Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 HVwVfG für Hessen

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 10.09.2019
Muster-Straße 00
00XXX Musterstadt



Hessischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Manfred Krupp (Intendant)
Bertramstraße 8
D-60320 Frankfurt




Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 HVwVfG




Max Mustermann., XXXstrasse XX, 60XXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. d.d. Intendanten Manfred Krupp, Bertramstraße 8, D-60320 Frankfurt
- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 HVwVfG 
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.  



Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."



2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 HVwVfG

Das HVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a HVwVfG

Das HVwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a HVwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“




Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“



5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des HR

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948

Im Gesetz über den Hessischen Rundfunk findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“


Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.

Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Landesdatenschutzgesetz - HDSG / HDSIG

In Hessen war nach dem alten Datenschutzgesetz bis 2018 eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.

In § 1 Abs. 1 Nr. 2 HDSG wird auf die mögliche Gefährdung infolge automatisierter Datenverarbeitung hingewiesen:

„Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zu regeln, um

2. das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen
Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.“


In § 2 Abs. 6 HDSG wird der Begriff „automatisiert“ erläutert:

„Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen
Verfahrens selbsttätig abläuft.“

In § 2 Abs. 8 Nr. 1 HDSG wird ergänzt:

„Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff verwenden, ist Datei

1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann
(automatisierte Datei),“

In § 3 Abs. 3 HDSG wird darauf hingewiesen:

„Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.“



In § 6 Abs. 1 Nr. 2 HDSG wird ergänzt:

„Wer für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig, ist, hat in einem für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis festzulegen:

2. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,“


In § 7 Abs. 1 Nr. 1 HDSG wird darauf hingewiesen:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn:

1. eine diesem Gesetz vorgehende Rechtsvorschrift sie vorsieht oder zwingend voraussetzt“

Ergänzend wird vorsorglich auf § 20 Abs. 1 HDSG hingewiesen:

„Wird der Betroffene durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten in seinen Rechten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beeinträchtigt, so hat ihm der Träger der Daten verarbeitenden Stelle den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Ersatzpflichtige haftet jedem Betroffenen für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 250.000 Euro.“

Das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 2018 ergänzt zu automatisierte Einzelentscheidungen § 49 Abs. 1 HDSIG:

„Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung,
die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.“

Das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 2018 ergänzt zur Haftung bei automatisierter Verarbeitung § 78 Abs. 1 u. 2 HDSIG:

„(1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung
personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre
Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt,
ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“


Bis zum Jahre 2018 war die automatische Datenverarbeitung ungeregelt, Rechtsvorschriften galten aber immer als zwingende Voraussetzungen im Umgang personenbezogener Daten. Seit 2018 ist in Hessen die automatische Datenverarbeitung nur zulässig, wenn diese in einer Rechtsvorschrift geregelt wird.




Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 ThürVwVfG für Thüringen

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 10.09.2019
Muster-Straße 00
00XXX Musterstadt



Mitteldeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Karola Wille (Intendantin)
Kantstr. 71 - 73
04275 Leipzig




Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 ThürVwVfG




Max Mustermann., XXXstrasse XX, 00XXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch die Intendantin Prof. Dr. Karola Wille, Kantstr. 71 - 73, 04275 Leipzig

- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 ThürVwVfG 
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.



Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."



2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 ThürVwVfG

Das ThürVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 ThürVwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“

Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind in Thüringen derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im ThürVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.




3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“



Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“


Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“


Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“


Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des MDR

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks

In der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.




6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Landesdatenschutzgesetz – ThürDSG 

In Thüringen war nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt, bzw. setzt eine entsprechende gesetzliche Regelung und Rechtsvorschriften voraus.

In Thüringen gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Zur Begriffsbestimmung wird in § 3 Abs. 2 ThürDSG erläutert:

„Automatisiert im Sinne dieses Gesetzes ist das Verarbeiten oder Nutzen
personenbezogener Daten, wenn es unter Einsatz eines gesteuerten technischen
Verfahrens durchgeführt wird.“

Zur automatisierten Einzelentscheidung wird in § 5a ThürDSG erläutert:

„Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder anderslautende
Vereinbarungen zwischen der Daten verarbeitenden Stelle und dem Betroffenen
nicht erfolgt sind, dürfen Entscheidungen, die für den Betroffenen rechtliche
Folgen haben und ihn erheblich beeinträchtigen, nicht ausschließlich aufgrund
automatisierter Verarbeitung oder Nutzung der Daten zum Zwecke der
Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergehen.“


Ergänzend wird vorsorglich auf § 38 Abs. 1 ThürDSG hingewiesen:

„Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.“

Auch im neuen ThürDSAnpUG-EU seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt bzw. es wird eine Rechtsvorschrift vorausgesetzt.

Ergänzend wird vorsorglich auf § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürDSAnpUG-EU hingewiesen:

„Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.“

Ergänzend wird ebenso vorsorglich auf § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürDSAnpUG-EU hingewiesen:

„Hat  ein  Verantwortlicher  einer  betroffenen  Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf deren Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verp?ichtet.“


Ergänzend wird ebenso vorsorglich auf § 61 Abs. 1 - 2 ThürDSAnpUG-EU hingewiesen:

„Ordnungswidrig  handelt,  wer  entgegen  den  Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Schutz personenbezogener Daten solche Daten
1.  erhebt, speichert, verändert, übermittelt oder nutzt,
2.  zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3.  abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien ver-
schafft oder
4.  sonst verarbeitet.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“







Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW für Nordrhein-Westfalen

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 10.09.2019
Muster-Straße 00
00XXX Musterstadt



Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts
Tom Buhrow (Intendant)
Appellhofplatz 1
50667 Köln




Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW




Max Mustermann., XXXstrasse XX, XXXXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. d.d. Intendanten Tom Buhrow, Appellhofplatz 1, 50667 Köln

- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam. 



Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."

2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 VwVfG NRW

Das VwVfG NRW schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG NRW

Das VwVfG NRW setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG NRW gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“




Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des WDR

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz)

Im Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

In der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“


Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.

Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Landesdatenschutzgesetz - DSG NW / DSG NRW

In Nordrhein-Westfalen war nach dem alten Datenschutzgesetz bis 2018 eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.

In § 3 Abs. 5 DSG NW wird der Begriff „automatisiert“ erläutert:

„Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen
Verfahrens selbsttätig abläuft.“

In § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSG NW wird ergänzt:

„Jede datenverarbeitende Stelle, die für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, hat in einem für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis festzulegen:

1. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,“


Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) 2018 ergänzt zur Einrichtung eines automatisierten Verfahrens in § 6 Abs. 1 DSG NRW:

„(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung gespeicherter
personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ermöglicht, ist zulässig, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung von Zwecken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt und eine Rechtsvorschrift dies zulässt.


Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) 2018 ergänzt zur Entwicklung eines automatisierten Verfahrens in § 24 Abs. 3 DSG NRW:

„(3) Entwickelt eine öffentliche Stelle ein automatisiertes Verfahren, das zum Einsatz durch öffentliche Stellen bestimmt ist, so kann sie, sofern die Voraussetzungen des Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bei diesem Verfahren vorliegen, die Folgenabschätzung nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen.“

Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) 2018 ergänzt zur automatisierten Einzelentscheidung in § 46 Abs. 1 DSG NRW:

„(1) Entscheidungen, die für die betroffene Person mit einer nachteiligen Rechtsfolge verbunden sind oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatische Verarbeitung, einschließlich Profiling, gestützt werden, es sei denn eine Rechtsvorschrift lässt dies ausdrücklich zu..“

Seit 2018 ist in Nordrhein-Westfalen die automatische Datenverarbeitung nur zulässig, wenn diese in einer Rechtsvorschrift geregelt wird.



Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG für Niedersachsen

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 10.09.2019
Musterstraße 00
00XXX Musterstadt



Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Lutz Marmor (Intendant)
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg




Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG




Max Mustermann., Musterstrasse 00, XXXXX Musterstadt      
- Antragsteller -

gegen

Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Lutz Marmor, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg

- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG 
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.



Begründung:



1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."


2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 VwVfG

Das VwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“

Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind in Niedersachsen derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im VwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.


3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“




Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des NDR

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Satzung des Norddeutschen Rundfunks

In der Satzung des Norddeutschen Rundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“


Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Landesdatenschutzgesetz – NDSG (2012) / NDSG (2018)

In Niedersachsen war bereits nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.


Lediglich in § 3 Abs. 5 NDSG (2012) wird auf die Begriffsbestimmung der automatisierten Verarbeitung hingewiesen:

„Automatisierte Verarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.“



Ergänzend wird vorsorglich auf § 10a Abs. 1 ff NDSG (2012) hingewiesen:

„(1) Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.   eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,“

Ergänzend wird ebenso vorsorglich auf § 12 Abs. 1 Satz 1 NDSG (2012) hingewiesen:

„Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten
durch  Abruf  eines  Dritten  ermöglicht,  darf  nur  eingerichtet  werden,  wenn  eine
Rechtsvorschrift dies zulässt.“

Ergänzend wird ebenso vorsorglich auf § 18 Abs. 1 Satz 1 NDSG (2012) hingewiesen:

„Wird  den  Betroffenen  durch  eine  nach  datenschutzrechtlichen  Vorschriften
unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, so
sind  ihnen  die  Träger  der  Daten  verarbeitenden  Stellen  unabhängig  von  einem
Verschulden  zum  Ersatz  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet;“

Ergänzend wird ebenso vorsorglich auf § 29 Abs. 1 NDSG (2018) hingewiesen:

„Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung,
die für die betroffene Person mit einer nachteiligen Rechtsfolge verbunden ist oder sie
erheblich  beeinträchtigt,  einschließlich  Profiling,  ist  nur  zulässig,  wenn  sie  in  einer
Rechtsvorschrift vorgesehen ist.“



In Niedersachsen gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Auch im neuen NDSG seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.

Allerdings ist in Niedersachsen bereits im Umgang mit einer automatisierten Verarbeitung immer eine Rechtsvorschrift erforderlich.






Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2019, 13:19 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 BremVwVfG für Bremen

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 01.10.2019
Musterstraße 00
00000 Musterstadt



Radio Bremen
Anstalt des öffentlichen Rechts
Dr. Yvette Gerner (Intendantin)
Diepenau 10
28195 Bremen





Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 BremVwVfG




Max Mustermann., Musterstrasse 00, 00XXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch die Intendantin Dr. Yvette Gerner, Diepenau 10, 28195 Bremen

- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 BremVwVfG 
aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.


Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten. In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."



2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 BremVwVfG

Das BremVwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 BremVwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“

Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind in Bremen derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im BremVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.



3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“


Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen von Radio Bremen

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Satzung von Radio Bremen

In der Satzung von Radio Bremen findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.



6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Bremisches Datenschutzgesetz – BremDSG /  BremDSGVOAG

In Bremen war nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt. Lediglich in § 2 Abs. 3 Punkt 4 BremDSG wird der Begriff erläutert:

„automatisierte Verarbeitung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.“


Ergänzend wird auf § 5 Abs. 1 BremDSG hingewiesen:

„Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner
Persönlichkeitsmerkmale dienen.“

Ergänzend wird auf § 23 Abs. 2 BremDSG hingewiesen:

„Wird der Schaden nach Absatz 1 durch eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zugefügt, ist der Rechtsträger der verantwortlichen öffentlichen Stellen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.“

In Bremen gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Auch im neuen BremDSGVOAG seit 2018 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.




Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG für Sachsen

Zitat
xxx

An den/die Behördenleiter/in der
"Verwaltungsbehörde" von
Mitteldeutscher Rundfunk
Kantstraße 71-73
04275 Leipzig
 
per FAX   xxx

EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN!

xxx, den xxx

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG, Aufhebung der Bescheide



Sehr geehrte/r Herr/Frau Behördenleiter/in,

ich beantrage hiermit das

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG

aus allen bisher erlassenen "Gebühren-/Beitragsbescheiden" und "Festsetzungsbescheiden", insbesondere
aus den "Gebühren-/Beitragsbescheiden" mit Datum "__.__.2013" und "__.__.2013" sowie
aus dem "Festsetzungsbescheid" mit Datum "__.__.2016"
und beantrage zugleich die Aufhebung aller dieser Bescheide.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Die Voraussetzungen für den vollautomatisierten Erlass von "Gebühren-/Beitragsbescheiden" und "Festsetzungsbescheiden" sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese "Gebühren-/Beitragsbescheide" und "Festsetzungsbescheide" nichtig und unwirksam, mindestens jedoch rechtswidrig und aufzuheben.


Begründung:


1 Die "Gebühren-/Beitragsbescheide"/ "Festsetzungsbescheide"

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf alle vorgenannten Schreiben
"Gebühren-/Beitragsbescheid" und "Festsetzungsbescheid".


1.2 Die "Gebühren-/Beitragsbescheide" und "Festsetzungsbescheide" sind maschinell erstellt

Die "Gebühren-/Beitragsbescheide" sowie auch der "Festsetzungsbescheid" enden - kaum leserlich gedruckt - mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“

 
1.3 "Gebühren-/Beitragsbescheide" und "Festsetzungsbescheide" werden vollautomatisiert erstellt

Die "Gebühren-/Beitragsbescheide" und "Festsetzungsbescheide" werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisiert erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."


2 Der "mit Hilfe automatischer Einrichtungen"-Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 VwVfG

Das VwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen" wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“


3 Der "vollautomatisierte" Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine - gesonderte - Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechts-vorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörper-schaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber – muss jeweils ergänzend tätig werden.


4 Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Entsprechende Kommentare zum Gesetz stellen die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die Rechtswid-rigkeit von Bescheiden ohne eine solche Rechtsvorschrift fest.


4.1 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz voll-ständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“

Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch au-tomatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomati-sche Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammie-rungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechts-vorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:
„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschüt-zenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechts-widrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5 Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV/ Zustimmungsgesetz sowie den Satzungen von "Mitteldeutscher Rundfunk"

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV i.V.m. Zustimmungsgesetz) und Satzungen auf mögliche Rechtsvor-schriften zum vollautomatisierten Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem vollautomatisierten Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag/ Zustimmungsgesetz

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. dessen Zustimmungsgesetz findet sich weder eine Rechts-vorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatisierten Erlass von Verwaltungsakten.


5.2 Satzung von "Mitteldeutscher Rundfunk"

In der Satzung von "Mitteldeutscher Rundfunk" findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatisierten Erlass von Verwaltungsakten.


5.3 Satzung von "Mitteldeutscher Rundfunk" über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung von "Mitteldeutscher Rundfunk" über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatisierten Erlass von Verwaltungsakten.


5.4 Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Im Entwurf zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wird ausgeführt, dass ein § 10 a zum "vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden" eingefügt werden soll:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
‚ § 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automati-siert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. ‘ “

Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.

Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.

Hieraus ergibt sich, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgeg-nerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitrags-rechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


6 Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die aus-schließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kredit-würdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der be-troffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der be-troffenen Person festlegt.“


7 Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logi-schen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8 Landesdatenschutzgesetz - SächsDSG / SächsDSDG

In Sachsen war bereits nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatisierte Datenverarbeitung nicht ge-regelt.

In Sachsen gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Zur Begriffsbestimmung wird lediglich in § 3 Abs. 5 SächsDSG erläutert:

„Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten liegt vor, wenn diese durch Einsatz eines elektronischen Datenverarbeitungssystems programmgesteuert durchgeführt wird.“

Auch im neuen SächsDSDG seit 2018 ist die vollautomatisierte Datenverarbeitung nicht geregelt.



Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

XXX


Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG für Sachsen-Anhalt

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 02.10.2019
Musterstraße 00
00XXX Musterstadt



Mitteldeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Karola Wille (Intendantin)
Kantstr. 71 - 73
04275 Leipzig





Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG




Max Mustermann., Musterstrasse 00, 00XXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch die Intendantin Prof. Dr. Karola Wille, Kantstr. 71 - 73, 04275 Leipzig
- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG  aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam. 



Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2015,  XX.XX.2015.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."

2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 VwVfG

Das VwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“




3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“




Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des MDR

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks

In der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“


Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Landesdatenschutzgesetz - DSG LSA / DSAnpG EU LSA

In Sachsen-Anhalt war bereits nach dem alten Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.

In Sachsen-Anhalt gab es auch bis 2019 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Zur Begriffsbestimmung wird lediglich in § 2 Abs. 2 DSG LSA erläutert:

„Automatisiert  ist  ein  Verfahren,  wenn  personenbezogene  Daten  programmgesteuert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (automatisiertes Verfahren).“


Auch im neuen DSAnpG EU LSA seit 2019 ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.



Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019


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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG für Berlin

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 10.10.2019
Musterstraße 00
00000 Musterstadt



Rundfunk Berlin-Brandenburg
Patricia Schlesinger (Intendantin)
Masurenallee 8-14
14057 Berlin






Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG




Max Mustermann., Musterstrasse 00, 00XXX Musterstadt.         
- Antragsteller -

gegen

Rundfunk Berlin-Brandenburg, vertr. durch die Intendantin Patricia Schlesinger, Masurenallee 8-14, 14057 Berlin
- Antragsgegnerin -

Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG  aus dem/den Festsetzungsbescheid/en:

vom XX.XX.2013,  XX.XX.2014…. XX.XX.201X

sowie deren Aufhebung.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 20.08.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des Abgeordnetenhauses von Berlin Kenntnis erhalten (Anlage).

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam. 



Begründung:


1   Der/die Festsetzungsbescheid/e

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezieht sich auf den/die Festsetzungsbescheid/e vom XX.XX.2013,  XX.XX.2014…. XX.XX.201X.


1.2   Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind maschinell erstellt

Der/die Festsetzungsbescheid/e endet/en, häufig kaum leserlich gedruckt, mit dem Satz:

„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ 


1.3   Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt

Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):

„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“

"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."

„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen (Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14)."

2   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 VwVfG

Das VwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht aus:

„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“




3   Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG

Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:

„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber–  muss jeweils ergänzend tätig werden.


4   Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG

Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.


4.1   Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG

Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:

Rn 1:

„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“

Rn 30:

„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“


Rn 31:

„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“

Rn 33:

„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“

Rn 56:

„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“

Rn 57:

„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“


5   Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des RBB

Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.


5.1   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.2   Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg

In der Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.



5.3   Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

In der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.


5.4   Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In der Ausgabe der  Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des  Abgeordnetenhauses von Berlin wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).

Unter Punkt 5. soll ein § 10 a eingefügt werden:

„Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                                                               „§ 10 a
                             Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“


Mittlerweile haben auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, dass es in einigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Art. 35a oder eine vergleichbare Vorschrift nicht gibt.
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
 
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.


6   Verbot von vollautomatisierten Einzelentscheidungen nach Richtlinie 95/46/EG

Seit 1995 sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.

RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Abs. 2 b:

„Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.“


7   Nationales Recht § 6a BDSG

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in nationales Recht im Bundesdatenschutzgesetz der alten Fassung zunächst umgesetzt, § 6a BDSG:

„Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.“


8   Landesdatenschutzgesetz - BlnDSG

In Berlin war nach dem alten Berliner Datenschutzgesetz eine vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt. Lediglich in § 4 Abs. 3 Num. 4 BlnDSG (2004) wird der Begriff erläutert:

„Im Sinne dieses Gesetzes ist automatisierte Datenverarbeitung jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbständig ablaufende Datenverarbeitung.“

Lediglich in § 15a BlnDSG (2004) wird auf das Verbot automatisierter Einzelentscheidungen hingewiesen:

„Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassen
werden, wenn es die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.“


In Berlin gab es auch bis 2018 für vollautomatisierte Entscheidungen keine Ausnahmeregelungen.

Es wird in § 34 Satz 2 BlnDSG (2018) darauf hingewiesen:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 30 Absatz 1 und 2
nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.“

Lediglich in § 69 Abs. 1 BlnDSG (2018) wird zum Thema Schadenersatz und Entschädigung darauf hingewiesen:

„Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung
personenbezogener Daten, die nach einer nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680
erlassenen Vorschrift rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger
der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet.“

Auch im neuen BlnDSG (2018) ist die vollautomatische Datenverarbeitung nicht geregelt.




Max Mustermann
- Antragsteller -

Anlagen:

- Kopie Auszug aus anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Kopie Auszug aus Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des Abgeordnetenhauses von Berlin
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2019, 20:00 von Markus KA«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nach dem Wiederaufgreifen des Verfahrens könnte folgende Beschwerde eingeleitet worden sein:
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.msg199962.html#msg199962


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, für Personen wohnhaft in Bayern, hat sich die Frist für das Wiederaufgreifen des Verfahrens verlängert, da der Bayerischer Landtag in der Drucksache 18/4703 am 11.11.2019 den Antrag auf Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunk-rechtlicher Staatsverträge veröffentlicht hat:
Begründung Zustimmungsgesetze zum 23. RÄStV [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32582.msg200085.html#msg200085

Die Frist dauert nun drei Monate, also die ideale Zeit für ein nettes Weihnachtsgeschenk an den BR- Fröhliche Weihnachten!!!


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Querverweis aus aktuellem Anlass...
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
wobei allerdings bislang leider nicht klar ist, dass/ob die Erledigterklärung seitens HR nun an der anwaltlich vorgetragenen Nichtigkeit wg. Vollautomatisierung gelegen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2020, 00:48 von Bürger«
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