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Autor Thema: aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"  (Gelesen 9419 mal)

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Hier ein paar zusammengefasste Anmerkungen/ Gedanken zu
"aufschiebende Wirkung" der Rechtsmittel (Widerspruch/ Klage)
gegen "Festsetzungs-"/ "Feststellungsbescheid"



Einschlägig für die Regelung der
aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Verwaltungsakte ist
§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Zitat
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
[...]
Zitat
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1.  bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
[...]

Die statt der vorherigen "Gebühren-/Beitragsbescheide" seit Sep 2014 versendeten "Festsetzungsbescheide" sind nach bisheriger Kenntnis/ Meinung
"Feststellungsbescheide"/ "feststellende Verwaltungsakte" ohne Leistungsgebot,
da diese lediglich eine "Beitragsschuld" in Höhe von xxx Euro "festsetzen"/"feststellen",
jedoch die zu leistende Zahlung nicht ausdrücklich anfordern/ zur Leistung der Zahlung nicht ausdrücklich auffordern.

Siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick (ab Sep 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
mit Aussagen/ Links zum Thema "Leistungsgebot" im gleichen Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und zum Vergleich
Gebühren-/BeitragsBESCHEIDE im Überblick (bis Aug 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6636.0

in Verbindung mit - Kommentar zur Verwaltungsvollstreckung Beispiel Sachsen, jedoch in diesem Punkt wohl allgemein bundesweit übertragbar
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0
In dem Buch-Link mal suchen nach "feststellende Verwaltungsakte" ;)
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=%22feststellende%20verwaltungsakte%22&f=false
Zitat
"[...] Feststellende Verwaltungsakte unterliegen hingegen nicht der Verwaltungsvollstreckung."

Der Gesetzgeber hat hier eigentlich eine Sackgasse gebaut:
a) Die LRA haben per RBStV keine Verwaltungsaktbefugnis für zu einer Zahlung verpflichtende Verwaltungsakte wie die ehemaligen (bis Aug 2014 erstellten) Gebühren-/Beitragsbescheide mit ihrem ansatzweisen "Leistungsgebot", welche damit auch vollstreckungsfähig wären, da sie einen "vollstreckungsfähigen Inhalt" haben.
b) Die LRA erlassen zwischenzeitlich (seit Sep 2014) nur noch die ihnen per RBStV zugestandenen "Festsetzungsbescheide", welche aber - da lediglich "festsetzende"/ "feststellende" Verwaltungsakte ohne Leistungsgebot - eigentlich gar nicht vollstreckt werden können, da es ihnen am "vollstreckungsfähigen Inhalt" fehlt.


Dies dürfte wohl auch den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verletzen.

Es gibt beim sog. "Rundfunkbeitrag" nach diesseitiger Auffassung gar keine "vollstreckungsfähigen Verwaltungsakte" mit "vollstreckungsfähigem Inhalt" (Leistungsgebot > Leistungsbescheid).

Die Stelle, die solche "vollstreckungsfähigen Verwaltungsakte" mit "vollstreckungsfähigem Inhalt" (Leistungsgebot > Leistungsbescheid) erlassen dürfte, müsste wohl erst noch geschaffen werden.

Eine Vollstreckung ohne "vollstreckbaren Verwaltungsakt" mit "vollstreckungsfähigem Inhalt" (Leistungsgebot > Leistungsbescheid) und somit eine Vollstreckung "nur aus dem Gesetz" heraus sollte eigentlich nicht möglich sein, da eigentlich nur Verwaltungsakte mit vollstreckungsfähigem Inhalt Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung/ Verwaltungsvollstreckungsgesetze sind.

Ob die per RBStV etablierte (eigentlich unerfüllbare, weil z.B. wegen fehlender Angabe der Kontodaten nicht ausreichend konkretisierte) "Schickschuld" eine "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellen kann und darf, bleibt äußerst fraglich und wird diesseits bestritten.
Ebenso bleibt fraglich, ob es sich tatsächlich um "öffentliche Abgaben und Kosten" im engeren Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt. Dies bliebe gesondert zu diskutieren.

Eine nicht per individueller Vertragseinwilligung zustandegekommene, sondern gesetzlich verankerte und allgemeingültige "Schickschuld" ist der Verwaltungsvollstreckung fremd - zumindest ist diesseits keine andere Abgabe bekannt, welche als gesetzlich verankerte "Schickschuld" ohne (Leistungs-)Bescheid geregelt sei.

Im Übrigen bleibt ja ohnehin noch gerichtlich zu klären, inwiefern es sich bei den "Bescheiden" von ARD-ZDF-GEZ überhaupt um "Verwaltungsakte" i.S.d. VwGO i.V.m. VwVfG handeln kann - insbesondere, sofern die jeweilige "Rundfunkanstalt" vom Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aus Gründen (und ohne Einschränkungen) ausgenommen ist - siehe hierzu Diskussion u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0



FAZIT
Aus o.g. Gründen wird diesseits die Auffassung vertreten, dass - entgegen der Behauptungen der Gegenseite sowie auch entgegen der "Rechtsmittelbelehrungen" in den "Bescheiden" - die Rechtsmittel (Widerspruch/ Klage) gegen die "Festsetzungs-"/ "Feststellungsbescheide" doch "aufschiebende Wirkung" (gem. § 80 VwGO) haben.


Soweit die diesseitigen Thesen ;)

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Soweit ich mich erinnere, war das schon Gegenstand vor Gericht. Die Festsetzungsbescheide werden an Verwaltungsgerichten als Zahlungsaufforderung verstanden (trotz fehlendem Leistungsgebot, welches implizit wäre - ein dünnes Brett auf dem da argumentiert wird).

Deshalb könnte eine fiktive Person hypothetisch in jedem Widerspruch den Antrag nach VwGO §80 (4) stellen. Sollte die "Behörde" trotz Widerspruch einfach die Vollstreckung einleiten, wäre die Begründung für Rechtsschutz nach §80 (5) bzw (6) einfacher, da die "Behörde" ja die Möglichkeit hatte, im Rahmen des Vorverfahrens selber zu entscheiden.

MfG
Michael


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- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

S
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Wir werden sehen, ob die aufschiebende Wirkung angenommen wird. Ich nehme diesen Bestandteil mit in meine Klage auf, da mich die Androhung der ZV schon wieder erreicht hat. Diesmal bin ich jedenfalls besser vorbereitet. Dank an alle, die hier schreiben und erzählen.


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Von ARD-ZDF-GEZ wird seit jeher öffentlich propagiert und selbst in den Rechtsbehelfsbelehrungen der seit 09/2014 neuen "Festsetzungsbescheide" behauptet/ suggeriert, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung hätten - siehe u.a. unter
Rechtsbehelfsbelehrung BeitragsBESCHEID und WiderspruchsBESCHEID
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8720.0
Rechtsbehelfsbelehrung der BeitragsBESCHEIDe
siehe auch
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
bzw.
analog hierzu seit Sep 2014 neue "Machart":
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
[...]
Wichtige Hinweise:
[...] Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird. [...]

JEDOCH:

Es verdichten sich die Anzeichen, dass die Recherchen und Annahmen bzgl.
Festsetzungsbescheide = "Feststellungsbescheide"
und entsprechend aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Klage gem.
§ 80 Abs 1(!!!) VwGO

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Zitat
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei [...] feststellenden Verwaltungsakten [...].
siehe u.a. im Eingangsbeitrag des hiesigen Threads
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0

richtig sind - siehe dazu unter
VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Gera&Datum=06.05.2004&Aktenzeichen=5%20E%2071/04
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument
Sicherungs-Link - allerdings ohne Volltext, Volltext dort nur als PDF
https://web.archive.org/web/20190820205654/http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument

Zitat
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der die
Höhe einer öffentlichen Abgabe feststellt,
hat aufschiebende Wirkung.

2. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der einen Beitrag festsetzt, hindert wegen seiner aufschiebenden Wirkung den Erlass eines Leistungsbescheides.

Rechtskräftig:    ja

"Grundstück" durch "Wohnung" sowie "(Wasser-)Beitrag" durch "Rundfunk-Beitrag" ersetzt, würde der Beschluss für unsere Zwecke formuliert sein ;)
Zitat
"Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind (ein) feststellende/r Verwaltungsakt/e i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er/sie feststellt/feststellen, dass für die veranlagte "Wohnung" die sachliche ("Rundfunk"-)Beitragspflicht in Höhe von insgesamt ___,__ € entstanden sei.
Über die Festsetzung hinaus enthält er/ enthalten sie aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein/Ihr Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus.
Damit beinhaltet/beinhalten der/die Festsetzungsbescheid/e auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage nicht entfällt.
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Heranziehungs- oder Leistungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30).
Ob der Widerspruch/ die Anfechtungsklage nun den Vollzug oder die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hemmt, kann dahingestellt bleiben, da die Behörde jedenfalls keine für den Antragsteller nachteiligen Folgen – rechtlicher oder tatsächlicher Art – aus dem angefochtenen Bescheid ziehen darf (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 645)."

Dies gilt es ab nun konsequent in allen Widersprüchen und Klagen gegen "Festsetzungsbescheide" ohne Leistungsgebot geltend zu machen!!!

Es ergibt sich im Übrigen die weitere Frage, ob nicht durch den wahrscheinlich falschen und damit irreführenden Hinweis, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe und trotz Widerspruch zu zahlen sei, die Rechtsbehelfsbelehrung so fehlerhaft wird, dass sich die Widerspruchsfrist gegen die betreffenden "Festsetzungsbescheide" auf ein Jahr verlängert - siehe u.a. unter
Rechtsbehelfsbelehr. Festsetz.-besch. fehlerhaft? Widerspruchsfrist 1 Jahr?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30962.0



Diese wichtige Info sollte, wenn auch erst mal nur schlagzeilenhaft und rudimentär, veröffentlicht werden. Jedoch sollte diese gern noch durch weitere, insbesondere auch höherinstanzliche Entscheidungen untersetzt werden.
Beitrag/ Thread befinden sich u.a. auch aus diesem Grunde noch in Bearbeitung und bleiben daher vorerst noch geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Tangierender Querverweis zu einer bzw. mehreren - aus unerklärlichen Gründen bislang hier noch nicht gewürdigten - Erfolgsmeldung/en bereits aus 2015 zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln bzgl. der Säumniszuschläge ;)

OVG/VGH - aufschiebende Wirkung von Widerspruch & Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14620.0

Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0


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