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Autor Thema: [Übersicht] Verwaltungsrecht - interessante Dokumente/ Links  (Gelesen 4292 mal)

  • Beiträge: 7.306
Thema dient nicht der Diskussion, sondern nur der zusammenfassenden
Sammlung von Dokumenten/ Links zum "Verwaltungsrecht"
auch wenn sie nicht speziell mit Rundfunk zu tun haben.


Einführung in das Verwaltungsrecht
https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/2_Aufbau_Zustaendigkeiten.pdf

Allgemeines Verwaltungsrecht
https://www.berlin.de/vak/dokumente/pdf/lehrbriefe/Lehrbrief_Allg_Verwaltungsrecht.pdf
Anm.mod.seppl 22.08.2020: Der link ist tot. Alternativ ist das Dokument noch archiviert unter
https://web.archive.org/web/20200604123032/https://www.berlin.de/vak/dokumente/pdf/lehrbriefe/Lehrbrief_Allg_Verwaltungsrecht.pdf
zu finden.



Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht "Verwaltungsvollstreckungsrecht"
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf

Verwaltungsvollstreckungsgesetze
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

Kostenordnungen zu den VwVG der Länder
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm

Nützliche link-Sammlung
http://www.saarheim.de/Diverses/linkliste.htm

§ 33 Rechtsformen, Handlungsformen, Bewirkungsformen
http://www.law-school.de/fileadmin/content/law-school.de/de/units/unit_affil_riem/pdf/377_Rechtsformen_Handlungsformen_Bewirkungsformen.pdf


- Fortsetzung folgt bei Entdeckung der nächsten Dokumente -


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2020, 16:14 von seppl«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.306
Neu gefunden wurde ein Dokument der Uni Tübingen, das sich mit der Legitimation und den Grenzen nichtsteuerlicher Abgaben befasst. Wir erinnern uns hier auch daran, daß der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe darstellt.

gem. PDF-Eigenschaften erstellt 09/2013
LEGITIMATION UND GRENZEN NICHTSTEUERLICHER ABGABEN (PDF, 36 Seiten, ~200kB)
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/droege/publikationen/die-verwaltung-46-2013-313-348-veroeffentlichung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2020, 00:58 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 30
Die
Bayerische Akademie für Verwaltungs-Management - Bayerische Verwaltungsschule (BVS)
Zitat
Bayerische Verwaltungsschule (BVS)
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ridlerstraße 75
D-80339 München
https://www.bvs.de/footer-navigation/impressum
bietet in ihrer
Leseprobe des Lehrbuchs Band 22 von Christian Kaschner "Verwaltungskostenrecht" (PDF, 29 Seiten, ~1MB)
https://www.bvs.de/fileadmin/mediapool/publikationen/Lehrbuecher/Lehrbuch_Band_22_Leseprobe.pdf
bemerkenswerte Defintionen zum Unterschied zwischen Steuer/Zoll, Beitrag und Gebühr:

Zitat
Steuern sind hoheitlich und ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung, zwangsweise auferlegte, laufende oder einmalige Geldleistungen, die von denjenigen (natürlichen und juristischen) Personen zu entrichten sind, bei denen der Tatbestand des jeweiligen Steuergesetzes  zutrifft.  Steuern  dienen  der  allgemeinen  Finanzierung  des  öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens und sind an keinen besonderen Zweck gebunden (Grundsatz  der  Gesamtdeckung  bzw.  Non-Affektationsprinzip).  Die  Gesamtheit  aller  die Steuern betreffenden Rechtsnormen bezeichnet man als Steuerrecht (T s. Nr. 1.2.1.1). Zum Steuerrecht zählen hierbei insbesondere die Abgabenordnung sowie die einzelnen Steuergesetze und Steuerrechtsverordnungen. Auf kommunaler Ebene spielen darüber hinaus Steuersatzungen eine wichtige Rolle.

Bei Zöllen dito für Ein- und Ausfuhr von Waren/Dienstleistungen. Hier nicht relevant!?

Zitat
Beiträge sind einmalig zu erbringende Abgaben, die zur Deckung des Aufwands für die Herstellung,  Anschaffung  oder  Erweiterung  öffentlich-rechtlicher  Einrichtungen  erhoben werden. Hierbei müssen die Beitragszahler nicht notwendigerweise auch die Leistung  der  Einrichtung  in  Anspruch  nehmen.  Vielmehr  kommt  es  darauf  an,  dass  die Beitragszahler die öffentliche Einrichtung potenziell in Anspruch nehmen können (Möglichkeit zur Inanspruchnahme).

Zitat
Gebühren  sind  öffentlich-rechtliche  Abgaben,  die  als  Gegenleistung  für  die  (tatsächliche) Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben werden. Man unterscheidet  zwischen Verwaltungsgebühren  und  Benutzungsgebühren. Verwaltungsgebühren werden als Gegenleistung für ein bestimmtes (hoheitliches) Verwaltungshandeln erhoben (z. B. Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung, Gebühr für die Ausstellung eines  Personalausweises).  Benutzungsgebühren  werden  demgegenüber  dann  erhoben, wenn eine öffentliche Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird (z. B. Abwassergebühren, Müllgebühren).

Zitate aus:
Verwaltungskostenrecht, Christian Kaschner, Band 22, Rechtsstand: 1. Juni 2018, Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, 80339 München, © 2018 BVS


Wäre doch schön, wenn die Rundfunk-Verwaltung einmal in die Schule ginge - oder?

Die LRAs haben ja bereits vor der "Beitrags"-Umstellung bestanden, sie brauchen also nicht mehr erstellt werden. Nach der Defintion müßten dann alle Zwangs-Beiträge, außer einem, wieder zurückerstattet werden.


Nachfolgend meine Zusatzmeinung, die hier bitte nicht kommentiert werden soll! - ggf. einen eigenen Thread aufmachen.

Nachdem ja der letzte deutsche Hersteller (Loewe) auch nicht mehr ist, eine

Empfehlung nach China:
Baut keine Rundfunk-/Fernsehempfänger mehr! Produziert nur noch Smartphones in allen Größen (bis über 2m Diagonale). Da kann dann eine SIM-Karte eingesteckt werden (Prepaid oder Vertrag - auch für Private), über die alles (Fernsehen/Radio/Telefon usw.) abgerechnet wird.

Empfehlung an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk:
Fragt einmal bei den Telekomfirmen nach, wie das geht. Allein unsere (wieder) drei in Deutschland machen mehr Milliarden als der Beitrags-Funk und niemand regt sich auf oder protestiert. Mit dieser Methode würdet ihr dann auch vom Rest der Welt Rundfunkgebühren bekommen, weil über die entspr. IP-Adressen abgerechnet werden kann. Dann könnt ihr endlich die paar "Widerständler" in Deutschland vergessen, denn diese kosten mehr, als ihr daran verdient.

Falls jetzt noch jemand wegen der Anonymität das Maulen anfängt: die ist seit dem Meldedatenabgleich der nicht rechtsfähigen Briefkastenfirma (BS) sowieso hinüber. Sie verstößt übrigens als Ländergesetz (StV) gegen Bundesrecht (BMG - §48).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2020, 16:29 von Bürger«

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Ein Dokument, das die Kollission von Landesrecht mit Staatsverträgen des Landes behandelt

Die Kollision von Landesrecht mit Staatsverträgen – „pacta sunt servanda“ oder „lex posterior“?
https://kanzlei-keplerpark.de/kanzlei/wp-content/uploads/2018/02/Beitrag_Huber-R%C3%B6ll_ZfWG_01_18.pdf

Darin wird ausgeführt, daß landesrechtliche Staatsverträge der Landesverfassung grundsätzlich untergeordnet sind und es Ausführungsgesetze benötigen würde, denn ein Zustimmungsgesetz des Parlamentes gilt tatsächlich nur für den Umstand, daß der MP den Staatsvertrag aushandeln durfte.

Ausführungsgesetze zu den Rundfunkstaatsverträgen hat es im Land Brandenburg jedenfalls nicht.


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Aus dem Thema

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202864.html#msg202864

wird nachstehendes Dokument in diese Sammlung mit aufgenommen:

Einführung in das Verwaltungsrecht
§3 Rechtsquellen des Verwaltungsrechts

https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf


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Nachtrag:

Verwaltungsrecht in der Klausur - Das Lehrbuch (wikibooks)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34151.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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