Soweit eine fiktive Person es verstanden hat, wendet der Beitragsservice sich mit einem Vollstreckungsersuchen u.a. an die Amtsgerichte als Vollstreckungsbehörden. Die GV werden damit im Auftrag der Amtsgerichte tätig und nicht direkt auf Betreiben des BS. (Vgl. Adressat des Vollstreckungsersuchens auf erster Seite.)
Soweit eine fiktive Person B es verstanden haben möge, würden die Gerichtsvollzieher als "direkt vom Gläubiger beauftragt" gelten, da ja die Vollstreckungsersuchen i.d.R. an die Gerichtsvollzieherverteilerstellen adressiert werden - vgl. rein fiktiv u.a.
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.htmlAmtsgericht Dresden
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
Selbst wenn hier (was in Frage steht) überhaupt ein
"Vollstreckungsauftrag" und nicht nur ein
"Vollstreckungsersuchen" zur Diskussion stünde, so würde der GV dennoch als "direkt vom Gläubiger beauftragt gelten", auch wenn die Geschäftsstelle eingebunden wäre - vgl. u.a. unter
§ 753 ZPO "Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__753.html(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
[...]
Im Übrigen sind die Amtsgerichte ja Vollstreckungsgerichte und damit für die Prüfung der gesamten Vollstreckung zuständig.
Eine
Überlagerung mit einer Eigenschaft als
gleichzeitige "Vollstreckungsbehörde" erschiene äußerst
fraglich. Aber Person B kann das natürlich auch falsch sehen.
Was die Beitragsnummer als Aktenzeichen angeht, so bildet eine fiktive Person sich weiter ein, daß sie ein Urteil gelesen haben könnte, in dem dieser Punkt wurde bzw. die Beitragsnummer als Aktenzeichen zugelassen wurde. (Ich suche noch, bitte um Verständnis.)
Es könnte sich mglw. u.a. um diese beiden
BGH-Entscheidungen handeln
I ZB 64/14 vom
11.06.2015 (und im Forum ausgiebig behandelt)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdfVII ZB 11/15 vom
08.10.2015http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=72611&pos=96&anz=474&Blank=1.pdfIn letzterem steht u.a.
Rn 22
(c) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben den übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
Mithin erscheint es aktuell müßig, den Punkt Beitragsnummer/ Aktenzeichen tatsächlich vorzubringen.
bzgl. "Mahnung" scheint es ähnlich müßig zu sein.
Entscheidender könnte die Frage der (diesseitig bestrittenen)
Amtshilfebefugnis des MDR in Sachsen sein...
...ob dies allerdings allein vor dem Zivilgericht erfolgreich ausfechtbar ist, bleibt fraglich, zumal hier offenkundig keinerlei mündliche Verhandlungen stattfinden, zu welchen man durch geschickte Verhandlungsführung die Gegenseite und ggf. auch das Gericht etwas ins "Schwitzen" bringen könnte bzgl. der Unklarheiten/ Widersprüchlichkeiten der diversen Rechtsgrundlagen.