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Autor Thema: Klage beim VG hat gewirkt (Aussetzung der Vollziehung)  (Gelesen 7689 mal)

g
  • Beiträge: 104
Zur Vorgeschichte:
Person A hatte gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, ohne jemals einen Widerspruchsbescheid bekommen zu haben. Nachdem dann eine Vollstreckungsankündigung von einer Gerichtsvollzieherin im traditionellen Posteingang zu verzeichnen war, hat A Klage beim VG Giessen eingereicht, mit den überall zu findenden Möglichkeiten der Begründung.
Dies ist jetzt dabei herausgekommen:
Zitat
Die Antragsgegnerin bestätigt, dass das Teilnehmerkonto des Antragsstellers von Mahn- und Sollmaßnahmen ausgesetzt ist, d.h. der Antragsteller bekommt weder Rechnungen noch finden Vollstreckungsmaßnahmen statt. Das betroffene Teilnehmerkonto wird hierdurch über die eigentliche Aussetzung der Vollziehung eines im Streit befangenen Beitragsbescheides hinaus komplett "eingefroren", d.h. es erfolgt überdies auch keine Rechnungsstellung von aktuellen Beiträgen sowie keine Beitreibung bereits mit Beitragsbescheiden festgesetzter Beiträge. Zudem werden jegliche Mahnmaßnahmen ausgesetzt.
Zugleich erklärt die Beklagte unter Anerkennung der Kostentragungspflicht das Verfahren für erledigt.

Soweit der Originaltext des hess. Rundfunks.
Das Gericht gibt A bis zum 20.06. Zeit sich dazu zu äußern, d.h. es wird A anheim gestellt, die Hauptsache dieses Rechtsstreites für erledigt zu erklären.
Dies möchte A aber eigentlich nicht, denn es ist ja nur aufgeschoben.
Jetzt stellt sich die Frage, was der Schwippschwager einer möglichen Schwester mütterlicher Seits aus der chinesischen Linie dazu meint.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 05:22 von Bürger«
grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

P
  • Beiträge: 207
Na, das ist doch ein Erfolg !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 05:22 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.568
Die Frage wäre aber, für wielange?
Denn wenn sie morgen den Widerspruch ablehnen und einen ordentlichen Ablehnungsbescheid schicken, dann wäre ja die Vollstreckung wieder sofort möglich.
Das gäbe mir zu denken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 05:23 von Bürger«

g
  • Beiträge: 104
naja, bendet ist die geschichte ja nicht, nur <eingefroren>.
Und deshalb weis der betroffene auch nicht, wie er dem gericht so gescheit anworten kann, dass - wie es vorgeschlagen wurde  - die Hauptsache dieses Rechtsstreits für erledigt zu erklären wäre. Denn letztendlich ist die sache ja nicht erledigt, nur aufgeschoben - nur: wie und wo steht so eine erwiderung?
Danke für die unterstützung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 05:23 von Bürger«
grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

H
  • Beiträge: 582
Zitat
Die Antragsgegnerin bestätigt, dass das Teilnehmerkonto des Antragsstellers von Mahn- und Sollmaßnahmen ausgesetzt ist, d.h. der Antragsteller bekommt weder Rechnungen noch finden Vollstreckungsmaßnahmen statt. Das betroffene Teilnehmerkonto wird hierdurch über die eigentliche Aussetzung der Vollziehung eines im Streit befangenen Beitragsbescheides hinaus komplett "eingefroren", d.h. es erfolgt überdies auch keine Rechnungsstellung von aktuellen Beiträgen sowie keine Beitreibung bereits mit Beitragsbescheiden festgesetzter Beiträge. Zudem werden jegliche Mahnmaßnahmen ausgesetzt.
Zugleich erklärt die Beklagte unter Anerkennung der Kostentragungspflicht das Verfahren für erledigt.

Soweit der Originaltext des hess. Rundfunks.

Das Gericht gibt A bis zum 20.06. Zeit sich dazu zu äußern, d.h. es wird A anheim gestellt, die Hauptsache dieses Rechtsstreites für erledigt zu erklären.

Ich frage mich, ob es gut ist, ohne Urteil aus dem verfahren zu gehen, denn jedes Urteil zu Ungunsten des ÖR oder des Beitragsservice stärkt die Position der Gegner.

Es ist klar, dass die Beklagte daher sofort anerkennen möchte und das Verfahren für erledigt erklärt.

Ich persönlich würde jedoch auf ein Urteil beharren, und gerade darauf abzielen, dass erst nach Einschaltung eines Gerichtes die Klägerin versucht einzulenken.

Es ist zwar schön, dass die Beklagte etwas bestätigt, aber darauf kann man sich schlimmstenfalls nicht berufen.

Vor allem ist der Vorteil eines Urteils, dass es zeitlich unbegrenzt wirkt, eine derartige Bestätigung kann jedoch später einfach so wieder zurückgenommen/aufgehoben werden.

Der Grund für die Klage war ja eben das Verhalten der Beklagten, ich persönlich würde daher nicht einlenken, und vielmehr aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ein entsprechenden Urteil beantragen.

Zudem ist es mir unbekannt, dass ein Beklagter ein Gerichtsverfahren für erledigt erklären kann, nur weil er einlenkt.

Wenn überhaupt jemand das Verfahren für erledigt erklären kann, dann doch wohl nur der Kläger, wenn er kein Interesse mehr an einem Rechtsschutzbedürfnis hat. ?!

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 00:13 von Bürger«

g
  • Beiträge: 104
person A hat ja erreicht, was sie wollte: sie wird vorerst in ruhe gelassen, weitere ......-maßnahmen werden erst einmal nicht vorgenommen. Somit ist das verfahren bzw. DIESER rechtsstreit erledigt.
Aber es geht ja weiter: am samstag hat person - wahrscheinlich auf grund der tätigkeit des gerichtes - einen widerspruchsbescheid bekommen, mit ordentlicher rechtsmittelbelehrung etc. pp.
Da person A deswegen sowieso wieder beim VG aufschlägt, kann die andere sache auch thematisiert werden.
Beim schafescheren erklärte ein weitläufiger bekannter einem zuschauenden nachbarn, dass es reichen würde, dem VG auf grund des widerspruchsbescheides zu erklären, dass man dagegen klagen will. Eine genaue begründung bräuchte man nicht, dass wäre sache des gerichtes.
Ich finde es nur recht witzig, dass in der widerspruchsbegründung sich auf rechtssprechungen anderer bundesländer bezogen wird, im gleichen satz die hoheit aber in den jeweiligen bundesländern liegen würde - sie führen nach beurteilung der person A sich selbst ad absurdum, denn die bayrische oder rheinlandpfälziche rechtsprechung ist mit dem hess. nicht heranziehbar, weil anderes bundesland. Oder wird das von hier aus falsch gesehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 05:23 von Bürger«
grasschaf

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eine Aktualisierung:
vom VG ist ein Beschluss ergangen, in dem der Streitwert DIESER Sache ( Eilverfahren wg.  aufschiebender Wirkung, keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen etc.) auf 123,88 € festgesetzt worden ist. Zitat:
Zitat
Die Beiträge sind im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren.
Da ja der hess. Rundfunk sich bereit erklärt hat, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, hat der Antragsteller keine Kosten zu tragen.

Mit gleicher Post teilt das VG mit, dass in dem Klageverfahren zum Widerspruchsbescheid der Streitwert auf 309,70€ festgesetzt wird. Da wird der Person A demnächst ein Kostenbescheid zugehen. Zu diesem Verfahren wird die vorherige Akte hinzu gezogen.


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grasschaf

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Das ging schnell: heute ist eine Rechnung des VG eingegangen, in der Person A zu einer Zahlung von 105,-€  verprlichtet ist, sie bezieht sich auf o.a. Festsetzung des Steitwertes.
Mal sehen, was als nächstes kommt.


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grasschaf

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(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

j
  • Beiträge: 265
Gibt es in dieser Sache ein Update bzw. ein Urteil?


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Ein update kann insofern gegeben werden, als dass das VG vor kurzem angefragt hat, ob die Verhandlung mündlich sein darf/soll und ob ein Einzelrichter handeln darf/soll. Ich gehe davon aus, dass im Herbst oder Anfang nächsten Jahres Termin sein könnte.


Edit "Büger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer auf Groß-/Kleinschreibung achten.
Dies dient der Übersicht und schnelleren Erfassbarkeit.
Danke für die Berücksichtigung.


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grasschaf

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