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Autor Thema: OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.  (Gelesen 9163 mal)

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Wegen eigenständigen Themas ausgelagert aus
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
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Hinweis:
Die hier aufgrund des Bestreitens des Zugangs von Mahnungen jeweils angeordnete "vorläufige" Einstellung der Vollstreckung ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Forderung.
Sofern die "vorläufige" Einstellung der Vollstreckung lediglich auf fehlenden Mahnungen beruht, könnte dieser Mangel wohl vergleichsweise einfach von ARD-ZDF-GEZ "geheilt" werden, indem die jeweiligen Mahnungen nochmals (ggf. nachweislich) zugestellt werden.
Sofern nicht auch der Zugang der zu vollstreckenden Bescheide strittig ist, könnte deren Vollstreckung dann wohl ebenso kurzfristig wieder aufgenommen/ fortgesetzt werden. Dies bitte beachten.
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 B 273/15 –

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=4232
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B273.B03.pdf (Volltext)

Zitat
Tenor

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2015 - 1 L 418/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollstreckung von Forderungen in Höhe von 486,52 €, welche seinem an den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Leipzig gerichteten Vollstreckungsersuchen vom 1. April 2015 zugrunde liegen, vorläufig zu unterlassen.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

    Der Streitwert wird auf 121,63 € festgesetzt.

Gründe

1    Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen in Höhe von insgesamt 486,52 Euro versagt hat.

2    Das Vorbringen des Antragstellers, er habe die hinsichtlich der zu vollstreckenden Beitragsbescheide des Antragsgegners ergangenen Mahnungen nicht erhalten, rechtfertigt die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Hinsichtlich dieser Bescheide des Antragsgegners vom 1. August, 1. September, 1. Dezember 2014 sowie vom 2. März und 4. April 2015 sowie der in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner geltend gemachten Säumniszuschläge und Mahnungskosten liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Der Antragsgegner vermag den Nachweis einer wirksamen Mahnung nicht zu führen.

3    Nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG ist der Schuldner im Falle der Vollstreckung von Leistungsbescheiden von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vor der Beitreibung durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.

4    Zwar ist die Mahnung nach allgemeiner Auffassung kein Verwaltungsakt i. S. des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG, sondern ein bloßer Realakt. Da mit der Mahnung das sich bereits im Gebühren- oder Beitragsbescheid befindliche Leistungsgebot lediglich wiederholt wird, kommt ihr kein Regelungsgehalt zu (zur inhaltsgleichen Vorschrift § 118 Satz 1 AO: vgl. BFH, Urt. v. 18. Oktober 1994 - VII R 20/94 - juris Rn. 8; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 3 VwVG Rn. 67 f.; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 3 VwVG Rn. 8; App/Wett-laufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckung, 5. Auflage 2011, § 16 Rn. 6; Lindner, in: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen, 1. Aufl. 2011, § 13 Rn. 10).

5    Die Mahnung ist keine Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist jedoch eine zwingend zu beachtende Vollstreckungsvoraussetzung (BVerwG, Urt. v. 12. September 1992 - 1 C 3.89 -, juris Rn. 22). Die Vollstreckung eines Leistungsgebots ist folglich nur zulässig, wenn der Schuldner zuvor wirksam gemahnt wurde. Dies setzt voraus, dass ihm die Mahnung zugegangen ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 -, juris). Wird die Mahnung auf dem Postweg übermittelt, bestimmt sich ihr Zugang nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte (Sadler a. a. O. § 3 VwVG Rn. 67 m. w. N.; Engelhardt/App/Schlatmann a. a. O. § 3 VwVG Rn. 8 ). Da sie mit verschlossenem Schreiben und somit schriftlich vorzunehmen ist, entspricht sie ihrer Form nach dem schriftlichen Verwaltungsakt. Da sie Vollstreckungsvoraussetzung ist, setzt ihre Wirksamkeit voraus, dass sie dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Der Zugang ist somit wie beim schriftlichen Verwaltungsakt Voraussetzung für die Wirksamkeit.

6    Nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, der Verwaltungsakt also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 3 B 136/15 - juris Rn. 7).

7    Nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m.§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Vermutung greift jedoch nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

8    Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Diese Dokumentation erfolgt gewöhnlich durch ein Postausgangsbuch. Durch den Eintrag im Postausgangsbuch wird bestätigt, dass der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich einem Postdienstleister übergegeben wurde und nicht auf dem Weg vom Sachbearbeiter zur Poststelle verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht zur Versendung gelangt ist. Insbesondere in Massenverfahren kann dieser Nachweis jedoch auch auf andere Weise erfolgen, soweit daraus hervorgeht, dass sich der schriftliche Verwaltungsakt nicht nur bei den Akten befindet, sondern tatsächlich zum Postausgang gelangt ist.

9    Ist der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert und kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 a. a. O. Rn. 8.; Beschl. v. 21. April 2015 - 3 B 109/15 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.; Beschl. v. 12. August 2014 - 3 B 498/13 -, juris Rn. 9 ff; Beschl. v. 26. März 2003 - 5 B 638/02 -, juris Rn. 57). § 41 Abs. 2 VwVfG bewirkt keine Umkehr der Beweislast. Dem Adressaten ist es schlichtweg unmöglich zu beweisen, dass ihm ein schriftlicher Verwaltungsakt nicht zugegangen ist. Es bleibt ihm nicht anderes übrig, als den Zugang zu bestreiten. Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Adressat berechtigte Zweifel an dessen Zugang substantiiert darlegt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. März 2007 - 5 LA 136/06 -, juris Rn. 8, 10). Er muss Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu begründen (SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2014 - 5 A 651/12 -, juris Rn.8 ).

10    Dafür gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises (zu § 122 Abs. 2 AO: BFH, Urt. v. 14. März 1989 - VII R 75/85 -, juris Rn 13 ff.). Die Grundsätze des ersten Anscheins sind auf den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts hingegen nicht anwendbar. Auch unter normalen Umständen kommt es immer wieder vor, dass abgesandte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größere Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, von denen eine wahrscheinlich ist als die andere. Selbst wenn der Adressat vorträgt, mehrere Schriftstücke nicht erhalten zu haben, kann das Gericht daraus keine volle Überzeugung vom Zugang ableiten. Vielmehr berührt dies nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Die für einen Anscheinsbeweis erforderliche volle Überzeugung der Gerichts lässt sich allein auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit des Zugangs nicht gründen (BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1979 - IV C 86.76 -, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 a. a. O. Rn. 7 f.; zu § 122 Abs. 2 AO: BFH, Urt. v. 14. März 1989 - VII R 75/85 -, juris Rn 13 ff.; a. A. BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2011 - 7 C 11.232 -, juris Rn. 2). Ebenso besteht auch weder Anscheinsbeweis oder ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung oder seiner Datierung auch zur Post gegeben wird (SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2003 a. a. O. Rn. 57).

11    Hier kann offen bleiben, ob nach diesen Grundsätzen von einem Zugang der Gebühren- und Beitragsbescheide ausgegangen werden kann oder ob die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrem Zugang zu begründen. Jedenfalls ist die Vollstreckung der Gebühren- und Beitragsbescheide schon deswegen vorläufig einzustellen, weil der Antragsgegner die Aufgabe der diese Forderungen betreffenden, aktenkundigen schriftlichen Mahnungen vom 1. Oktober, 1. November 2014 sowie vom 2. Februar und 2. März 2015 zur Post weder durch entsprechende Vermerke in einem Postausgangsbuch noch in sonst geeigneter Weise dokumentiert hat. Liegen die für die Fiktion des Zugangs der Mahnungen entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG somit nicht vor, reicht es aus, wenn der Antragsteller - wie geschehen - deren Zugang schlicht bestreitet.

12    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

13    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh. zu § 164).

14    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


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Wobei hier aber die Betonung auf "vorläufig" liegt...

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 B 273/15 –

Tenor
[...] Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollstreckung [...] vorläufig zu unterlassen.

[...] 11    Hier kann offen bleiben, ob nach diesen Grundsätzen von einem Zugang der Gebühren- und Beitragsbescheide ausgegangen werden kann oder ob die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrem Zugang zu begründen. Jedenfalls ist die Vollstreckung der Gebühren- und Beitragsbescheide schon deswegen vorläufig einzustellen, weil der Antragsgegner die Aufgabe der diese Forderungen betreffenden, aktenkundigen schriftlichen Mahnungen vom 1. Oktober, 1. November 2014 sowie vom 2. Februar und 2. März 2015 zur Post weder durch entsprechende Vermerke in einem Postausgangsbuch noch in sonst geeigneter Weise dokumentiert hat. Liegen die für die Fiktion des Zugangs der Mahnungen entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG somit nicht vor, reicht es aus, wenn der Antragsteller - wie geschehen - deren Zugang schlicht bestreitet.

[...]

...allerdings ändert das ja erst mal nichts an vermeintlich zugestellten und somit vermeintlich unanfechtbar gewordenen Bescheiden, d.h. das Bestreiten des Zugangs der Mahnung (ebenfalls Voraussetzung für die Vollstreckung) könnte recht einfach durch Ersatzzustellung der Mahnung "geheilt" und dann die Vollstreckung kurzfristig relativ leicht fortgesetzt werden... - dürfte also "wirkungsloser" sein, als den Zugang der Bescheide - ggf. "substantiiert" - zu bestreiten... siehe u.a. unter

Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
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Die hier aufgrund des Bestreitens des Zugangs von Mahnungen jeweils angeordnete "vorläufige" Einstellung der Vollstreckung ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Forderung.
Sofern die "vorläufige" Einstellung der Vollstreckung lediglich auf fehlenden Mahnungen beruht, könnte dieser Mangel wohl vergleichsweise einfach von ARD-ZDF-GEZ "geheilt" werden, indem die jeweiligen Mahnungen nochmals (ggf. nachweislich) zugestellt werden.
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss 3 B 273/15, 12.01.2016

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=4232
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B273.B03.pdf (Volltext)
Zitat
wegen
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen;
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde
Zitat
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2015 - 1 L 418/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollstreckung von Forderungen in Höhe von [...] vorläufig zu unterlassen.

Rn. 3
Zitat
Nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG ist der Schuldner im Falle der Vollstreckung von Leistungsbescheiden
von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vor der Beitreibung
durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.

Rn. 5
Zitat
Die Mahnung ist keine Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist jedoch eine zwingend zu beachtende Vollstreckungsvoraussetzung (BVerwG, Urt. v. 12. September 1992 - 1 C 3.89 -, juris Rn. 22). Die Vollstreckung eines Leistungsgebots ist folglich nur zulässig, wenn der Schuldner zuvor wirksam gemahnt wurde. Dies setzt voraus, dass ihm die Mahnung zugegangen ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 -, juris). Wird die Mahnung auf dem Postweg übermittelt, bestimmt sich ihr Zugang nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte (Sadler a. a. O. § 3 VwVG Rn. 67 m. w. N.; Engelhardt/App/Schlatmann a. a. O. § 3 VwVG Rn. 8). Da sie mit verschlossenem Schreiben und somit schriftlich vorzunehmen ist, entspricht sie ihrer Form nach dem schriftlichen Verwaltungsakt. Da sie Vollstreckungsvoraussetzung ist, setzt ihre Wirksamkeit voraus, dass sie dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Der Zugang ist somit wie beim schriftlichen Verwaltungsakt Voraussetzung für die Wirksamkeit.

Rn. 11
Zitat
Hier kann offen bleiben, ob [...] von einem Zugang der Gebühren- und Beitragsbescheide ausgegangen werden kann oder ob die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrem Zugang zu begründen. Jedenfalls ist die Vollstreckung der Gebühren- und Beitragsbescheide schon deswegen vorläufig einzustellen, weil der Antragsgegner die Aufgabe der diese Forderungen betreffenden, aktenkundigen schriftlichen Mahnungen vom 1. Oktober, 1. November 2014 sowie vom 2. Februar und 2. März 2015 zur Post weder durch entsprechende Vermerke in einem Postausgangsbuch noch in sonst geeigneter Weise dokumentiert hat. Liegen die für die Fiktion des Zugangs der Mahnungen entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG somit nicht vor, reicht es aus, wenn der Antragsteller - wie geschehen - deren Zugang schlicht bestreitet.




Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss 3 B 304/15, 22.01.2016

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=4234
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B304.pdf (Volltext)
Zitat
wegen
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen;
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde
Zitat
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. August 2015 - 1 L 221/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollstreckung von Forderungen in Höhe von [...] vorläufig zu unterlassen.

Rn. 2
Zitat
Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe die - hinsichtlich der zu vollstreckenden Beitragsbescheide des Antragsgegners [...] ergangenen - Mahnungen nicht erhalten, rechtfertigt die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. [...]

Rn. 7
Zitat
Der Nachweis der Absendung der Mahnschreiben vom 1. September und 1. Oktober 2014 betreffend die Forderungen aus den Beitragsbescheiden vom 4. Juli und vom 1. August 2014 ist dem Antragsgegner nicht gelungen. Der Antragsgegner hat zwar im Einzelnen den automatisierten Ablauf des regelmäßigen Postausgangs von Mahnschreiben dargestellt. Allerdings lässt sich diese Behauptung anhand der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 zu den Verwaltungsakten nachgereichten Dokumentation nicht nachvollziehen. Sie enthält Angaben über die Zahl der der zur Versendung angelieferten und ausgelieferten Schriftstücke, den Zeitraum der geplanten Einlieferung sowie die Postgebührenabrechnung. Sie erbringt damit den Nachweis, dass an den Tagen, an denen der Postausgang der hier in Streit stehenden Mahnschreiben vonstatten gegangen sein soll, eine jeweils hohe sechsstellige Zahl von Mahnschreiben (Ziffernfolge 0325) eingeliefert und hierzu eine Postgebührenabrechnung vorgenommen worden ist. Dass sich unter den 491.675 am 3. oder 4. September 2014 sowie unter den 435.141 am 6. und 7. Oktober 2014 versandten Schriftstücke auch die hier maßgeblichen Mahnschreiben befunden haben könnten, ist durch die Dokumentation nicht belegt. Auch der Vergleich des Datensatzes, der sich über dem Adressfeld der in Abdruck in die Verwaltungsakten aufgenommenen Mahnschreiben befindet (Ziffernfolge für Mahnschreiben „0325“ und Beitragsnummer des Beitragspflichtigen), mit den Nummern, welche aus der Dokumentation ersichtlich sind, lässt keine eindeutige Zuordnung zu den am 3. oder 4. September 2014 sowie am 6. und 7. Oktober 2014 versandten Mahnschreiben zu. Denn die Dokumentation zeigt nicht auf, in Bezug auf welche Beitragsnummern Mahnschreiben versandt worden sind.




Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss 3 B 355/15, 01.02.2016

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=4238
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B355.pdf (Volltext)
Zitat
wegen
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen;
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde
Zitat
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Oktober 2015 - 1 L 237/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollstreckung von Forderungen in Höhe von [...] vorläufig zu unterlassen.

Rn. 12
Zitat
Der Nachweis der Absendung des Mahnschreibens vom 1. August 2014 ist dem Antragsgegner nicht gelungen. In seiner Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 18. Januar 2015 trägt er hierzu vor, dass hinsichtlich der Mahnung kein Postaufgabedatum vermerkt sei, mit der Vorlage der Verwaltungsakten aber dargelegt sei, dass der Antragsteller hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids vom 1. Juni 2014 gemahnt worden sei. Das elektronische „Historie-Protokoll“ enthalte entsprechende Erledigungsvermerke. Es sei daher davon auszugehen, dass das Mahnschreiben wie auch sämtliche weitere Schreiben vom Beitragsservice nach Erstellung zeitnah versandt worden sei. Der Beitragsservice habe auf Nachfrage nunmehr das Versanddatum 11. August 2014 genannt. Es gebe nach Aktenlage keinen Grund zu der Annahme, dass das Mahnschreiben nur gefertigt, nicht aber auch zur Post aufgegeben worden sei. Diese Behauptung lässt sich anhand der Aktendokumentation nicht nachvollziehen. Zwar befindet sich eine Ausfertigung des Mahnschreibens vom 1. August 2014 in der Beiakte. Eine auf dieses Mahnschreiben hin individualisierte Dokumentation ihres Postausgangs ist allerdings nicht vorgelegt worden.


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FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
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FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
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Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
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PS: "Postabgang" unerheblich, da dieser ohnehin nicht den erforderlichen Zugangsnachweis ersetzt und eine Zugangsvermutung bei einfacher Briefpost nicht besteht ;)


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