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Autor Thema: Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?  (Gelesen 6442 mal)

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Ausgelagerte Diskussion aus:
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.msg216108.html#msg216108


Wie und ob man ARD und ZDF finanziert, ist mir als Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen eigentlich ziemlich egal, wenngleich der Erhalt von Arbeitsplätzen natürlich wichtig ist. Es ist jedoch fragwürdig, ob diese Rundfunksender durch die Umstellung auf die Bezugspunkte der Inhaberschaft einer Wohnung (§ 2 RBStV) und der Inhaberschaft eines Betriebes (§ 5 RBStV) noch als Anstalten des öffentlichen Rechts bezeichnet werden können, da durch die Abschaffung des Gerätebezugs es keine Benutzer mehr gibt.

Diese Zuordnung zu den Anstalten des öffentlichen Rechts war schon zu Gebührenzeiten sehr umstritten, da ARD und ZDF keine gemeinnützige Funktion haben, so wie es beispielsweise bei Schulen und Bibliotheken der Fall ist. Gerade durch den Bezugspunkt der Inhaberschaft eines Betriebes haben diese Rundfunkanstalten auch mehr Ähnlichkeit mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie den örtlichen Industrie und Handelskammern (IHK-Pflichtmitgliedschaft) als mit irgendwelchen Bildungseinrichtungen. Daher handelt es sich beim Rundfunkbeitrag ebenso um eine fragwürdigen Zwangsbeitrag (Verstoß gegen Art. 11 EMRK), sowie es bei den umstrittenen Beiträgen zu den Pflichtmitgliedschaften in den verschiedenen Innungen der Fall ist, wobei es dort zumindest möglich ist, sich von diesem Zwang jederzeit zu befreien, was bei der Zwangsmitgliedschaft bei ARD und ZDF eben nicht der Fall ist. Die Ortsgebundenheit der Inhaberschaft einer Wohnung führt eben gerade zur selben Zwangsmitgliedschaft, da es nicht mehr auf die Nutzung der Programme von ARD und ZDF ankommt, sondern nur noch auf die Anmeldung einer Wohnung. Dies führt dann zu einer Zuordnung zu einer örtlichen Landesrundfunkanstalt, deren Mitglied man dann sein soll. Erkennbar ist diese Zuordnung beispielsweise an den verwaltungsrechtlichen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag, in denen man gegen die örtlichen Landesrundfunkanstalt (z.B. gegen den WDR in Nordrhein-Westfalen) klagen muss und nicht gegen ARD und ZDF. Es geht also um eine Zwangsmitgliedschaft in einer Landesrundfunkanstalt, die nun mehr keine Anstalt des öffentlichen Rechts mehr sind, sondern nichts anderes als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Denn ARD und ZDF weisen generell mehr Merkmalen mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Krankenkassen und anerkannte Religionsgemeinschaft als mit anderen Anstalten des öffentlichen Rechts wie z. B. Krankenhäuser auf. Letztere werden im Übrigen auch immer häufiger privatisiert, weshalb man sich schon die Frage stellen kann, warum man ARD und ZDF nicht ebenso privatisiert. Dies wurde schließlich auch mit der Post und der Bundesbahn so gemacht, obwohl die gesellschaftliche Bedeutung dieser Einrichtung wesentlich höher sein dürfte als die an sich schon fragwürdige Bedeutung von ARD und ZDF, die letztendlich auf die Förderung einer angeblich „staatsfernen Behörde“ hinausläuft, was natürlich absurd ist, da nichts zugleich eine „Behörde“ und „staatsfern“ sein kann.

Ob es für die juristische Frage der negativen Vereinigungsfreiheit, die jedem Bürger nach Art. 11 EMRK das Recht einräumt, einer bestimmten Vereinigung nicht anzugehören, tatsächlich darauf ankommt, dass es in Deutschland einen Unterschied zwischen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts gibt, kann im Kontext des internationalen Rechts eigentlich offen bleiben. Die deutschen Gerichte verweigern eine Auseinandersetzung mit dieser komplexen Thematik bisher mit dem Hinweis auf diesen Unterschied, der in Rechtslexika folgendermaßen definiert wird:
Zitat
Der Unterschied zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer Anstalt des öffentlichen Rechts liegt darin, dass Körperschaften Mitglieder haben, Anstalten aber nur Benutzer.
JuraWiki: Begriff 'Juristische Personen'
https://www.jurawiki.de/JuristischePerson

Andere Auseinandersetzung mit dieser Thematik laufen dann auf albernen und unsinnige Feststellungen hinaus, so wie sie beispielsweise vom OVG Münster bekannt sind:
Zitat
Demgegenüber ist Art. 11 EMRK in der vorliegenden Fallgestaltung von vornherein nicht einschlägig, da eine (Zwangs-)Mitgliedschaft des Klägers nicht begründet wird. Ihm wird kein Beitritt zu einem Veranstalter öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt; der erhobene Beitrag knüpft vielmehr allein an die Nutzungsmöglichkeit für deren Programmangebot an, ohne dass der Kläger zu einer entsprechenden Nutzung auch nur faktisch gezwungen würde.
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 A 1840/15 – Rn. 37.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/2_A_1840_15_Urteil_20160621.html

Es ist mir jedenfalls niemand bekannt, der jemals einen solchen Unsinn behauptet hätte, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein „Veranstalter“ (Wortspiel oder was?) sei, wobei im einzelnen vielleicht zu erklären wäre, was damit gemeint sein könnte. Es ist mir jedoch bekannt, dass Gerichte Sachverhalte in Urteilen aufnehmen, die von Klägern nie behautet wurden, was nach meiner Ansicht keine faire Behandlung der Kläger gegen den Rundfunkbeitrag darstellt. Die Frage der Benutzerschaft darauf zu reduzieren, dass niemand faktisch durch Fessel und Knebel dazu gezwungen wird, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, ist zudem ziemlich albern. Selbst einem OVG sollte es durchaus bekannt sein, dass es neben den physischen Zwängen auch psychologische (machtmissbrauchende) Zwänge gibt. Der Förderungszwang von Programmen einer nicht-genutzten und vielleicht sogar abgelehnten Rundfunkanstalt ist jedenfalls eine solcher Zwang, was die Verwaltungsgerichte eigentlich auch wissen müssten.         

Weitere Literaturhinweise:
                     
Zur Frage der Mitgliedschaft in einer Rundfunkanstalt siehe:
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio"
(Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

http://www.deutschlandradio.de/index.media.c8512b3e1eb0a3485975e9ba721ac38b.pdf
Staatslexikon: Zu den Begriffen 'Anstalt' und 'Körperschaft'
https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/K%C3%B6rperschaft
https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Anstalt

Thema: Zwangsmitgliedschaft
EGMR-Urteil (große Kammer) vom 11. Januar 2006: Nos. 52562/99 and 52620/99:
CASE OF SØRENSEN AND RASMUSSEN v. DENMARK

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72015
RIS Bundeskanzleramt Österreich (Zusammenfassung des EGMR-Urteils)
https://dejure.org/ext/fc68c56aec7fd3ad2445c60b5c5e6d45
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -
http://www.bverfg.de/e/rk20061213_1bvr208405.html
https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/content/titleinfo/242964
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 -
http://www.bverfg.de/e/rs20170712_1bvr222212.html

Ergänzend siehe eventuell auch:
EGMR App. 9300/07: CASE OF HERRMANN v. GERMANY
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113049
EGMR App. 16130/90: CASE OF SIGURÐUR A. SIGURJÓNSSON v. ICELAND
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57844
https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0941600239
EGMR App.15573/89: CASE OF GUSTAFSSON v. SWEDEN
http://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-57993
https://dejure.org/ext/5885140273d1188c11e9d76be7a62ef1
EGMR App. 20161/06 : CASE OF VÖRDUR ÓLAFSSON v. ICELAND
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-98443
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165272
https://dejure.org/ext/c02a9316c47a44f01c914c618a410a34


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@art18GG
Es ist mir jedenfalls niemand bekannt, der jemals einen solchen Unsinn behauptet hätte, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein „Veranstalter“ (Wortspiel oder was?) sei

Im Bereich der Wirtschaft ist das Unionsrecht das maßgebende Recht und seitens des EuGH bereits entschieden, daß auch eine Anstalt ein Unternehmen ist, wenn es am Markt handelt und Wettbewerber hat;

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

Fragen darf man sicherlich, ob die "Anstalt d.ö.R" für den "ÖRR" noch die richtige Rechtsform darstellt, auch aus Gründen der unionsrechtlich geforderten Gleichbehandlung der am Markt teilnehmenden Unternehmen einer Branche.


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@pinguin
Das geht leider am Thema vorbei, da dies auch für die Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt:

EuGH C-59/12 - ö. R. Körperschaft <-> Unlautere Geschäftspraxis untersagt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34422.msg208708.html#msg208708

Es geht in diesem Thema darum, dass die Gerichte eine Auseinandersetzung mit dem Thema der nach Art. 11 EMRK verbotenen Zwangsmitgliedschaft damit umgehen, dass sie behauptet, dass der ÖRR als Anstalt keine Mitglieder, sondern Benutzer (!!!) hätte. Das EU-Recht wäre hier lediglich hinsichtlich des Art. 12 i. V. mit Art. 17 der EU-Charta interessant, da auch dort die negative Vereinigungsfreiheit verankert sein dürfte.

Es wäre daher schön, wenn wir uns darauf konzentrieren könnten, wie wir die Gerichte davon überzeugen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland keine Benutzer, sondern Mitglieder hat. Dieses Thema ist an sich schon sehr weitreichend, weshalb wir nicht auch noch in die Weiten des EU-Rechts abdriften sollten. Dank fürs Verständnis.


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Es wäre daher schön, wenn wir uns darauf konzentrieren könnten, wie wir die Gerichte davon überzeugen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland keine Benutzer, sondern Mitglieder hat.
Der ÖRR hat aber keine Mitglieder, denn Mitgliedschaft außerhalb des beruflichen Umfelds setzt Antrag auf Mitgliedschaft und deren Entsprechung voraus, jedenfalls in Belangen natürlicher Personen, oder? Und dieses wiederum müsste gesetzlich vorgesehen sein, was es nicht ist; im Gegensatz dazu die IHK-Zwangsmitgliedschaften, denn diese sind gesetzlich vorgesehen.

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
§ 2

https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__2.html

Zitat
(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.
(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

Zitat
weshalb wir nicht auch noch in die Weiten des EU-Rechts abdriften sollten.
Der Verweis auf den Rahmen, in dem sich alles abspielt, ist ganz gewiss kein Abdriften vom Thema, denn im Unionsrahmen ist nichts rechtens, was nicht gesetzlich begründet ist.

Obige IHK-Mitgliedschaften sind nicht an die Person angebunden, sondern an die berufliche Tätigkeit.


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Der ÖRR hat aber keine Mitglieder, denn Mitgliedschaft außerhalb des beruflichen Umfelds setzt Antrag auf Mitgliedschaft und deren Entsprechung voraus, jedenfalls in Belangen natürlicher Personen, oder? Und dieses wiederum müsste gesetzlich vorgesehen sein, was es nicht ist; im Gegensatz dazu die IHK-Zwangsmitgliedschaften, denn diese sind gesetzlich vorgesehen.
Genau hier wäre jedoch zu klären, ob die Anzeigenpflicht aus §8 RBStV nicht genau dem entspricht, was im vergleichbaren Gesetzestext zur IHK-Pflichtmitgliedschaft steht:
Zitat
§ 8 RBStV: Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
[...]
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8


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Genau hier wäre jedoch zu klären, ob die Anzeigenpflicht aus §8 RBStV nicht genau dem entspricht, was im vergleichbaren Gesetzestext zur IHK-Pflichtmitgliedschaft steht:
Du übersiehst das europäische Grundrecht einer jeden natürlichen Person aus den Art 10 EMRK und 11 GrCh mit der jeweiligen Nichteinmischung des Staates; die Wohnung als solches kann als als pures Objekt kein Rundfunkinteressent sein.

Und das jeder! Wohnungsinhabende automatisch Rundfunkinteressent wäre, ist nicht nur weit hergeholt, sondern kollidiert auch mit den Art 8 EMRK und Art 7 GrCh, wie auch Art 2 Abs 1 GG. Oder?


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@pinguin
Es ist mir schon klar, dass die absurde Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag zu einer Situation führt, in der sich die Katze selbst in den Schwanz beißt, was aber nicht mein Problem ist. Daher sollten wir uns vielleicht darauf konzentrieren, darzulegen, dass ARD und ZDF den Rechtsanspruch verloren haben, sich Anstalten des öffentlichen Rechts zu nennen, weil sie keine Benutzer mehr haben. Generell teile ich auch nicht deine Gleichsetzungen von EGMR-Recht und EU-Recht, da es sich hierbei um sehr unterschiedliche Rechtsordnungen handelt. Hierzu verweise ich mal auf das bereits bestehende Diskussionsthema:
Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26894.0.html

Unstrittig dürfte in jedem Fall nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sein, dass es sich bei den Beitragszahlern für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine Gemeinschaft handelt:
Zitat
Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Gestalt rückständiger Rundfunkbeiträge liegt sowohl im unmittelbaren Interesse der Rundfunkanstalten als auch im Interesse der Gemeinschaft aller Beitragszahler, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021
- 1 BvR 679/21 -, Rn. 11,

http://www.bverfg.de/e/rk20210419_1bvr067921.html

Damit dürfte klar sein, dass es sich bei den Landesrundfunkanstalten, durch die ARD und ZDF organisiert werden, um natürliche und / oder juristische Personenvereinigungen handelt, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, womit der Vereinigungscharakter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht negiert werden kann. Für gewöhnlich werden solche Gemeinschaften in Körperschaften des öffentlich Rechts organisiert, was für die Frage der Zwangsmitgliedschaft in einer abgelehnten Gemeinschaft eigentlich keine Rolle spielen sollte. 


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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@art18GG
Generell teile ich auch nicht deine Gleichsetzungen von EGMR-Recht und EU-Recht,
Diese setze ich keinesfalls gleich, aber die EGMR ist die Basis für die EU in Belangen der Grundrechte und bekanntermaßen nichts rechtens, was sich darüber hinwegsetzt. (EuGH C-260/89, Rn. 41)

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Es darf hier auch auf die neue Entscbeidung verwiesen werden, die Uraltentscheidungen bestätigt, wonach auch die Bundesrepublik Deutschland mit Ratifizierung des EWG-Vertrages wirksam Souveränitäts- unn Hoheitsrechte auf die Union übertragen hat; es wäre fahrlässig, das ständig zu ignorieren.

EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EU
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0

Alle ÖRR sind Wirtschaftsteilnehmer, stehen in Wettbewerb zu den privaten Medienunternehmen und unterfallen damit dem Wirtschaftsrecht der Union, das nur die Union bestimmt, weil auch Deutschland das mit dem EWG-Vertrag so festgelegt hat.

Nicht ohne Grund entschied das BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Bürgern und ÖRR ist Unionsrecht maßgebend, denn Verbraucherschutzrecht ist unionsrechtlich vollständig harmonisiert; die Mitgliedsländer dürfen hier keine eigenen Regeln aufstellen.

EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0

EuGH C-434/19 - Regeln f. öffentl. Unternehmen vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35660.0

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Die Rechtsform der ÖRR ist völlig ohne Belang, wie der BGH als das für Wirtschaft zuständige Bundesgericht bereits bestätigte:

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Bei allem Respekt auch für unterschiedliche Meinungen, aber die bundesfachgerichtliche als auch unionsrechtliche Darstellung ist doch wohl eindeutig?

Und, freilich, wie auch von Dir bereits eingebracht, auch eine Körperschaft, wären die ÖRR welche, darf sich nicht an unlauteren Geschäftspraktiken beteiligen.

EuGH C-59/12 - ö. R. Körperschaft <-> Unlautere Geschäftspraxis untersagt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34422.0

Aber die ÖRR sind keine Körperschaften, denn den Status bestimmen diese nicht selbst, sondern das sie begründende Bundesland, somit sind die ÖRR Anstalten

für den RBB bspw. hier definiert

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Zitat
§ 1
Name, Rechtsform, Bezeichnungen


(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

und haben dennoch

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

allen vom Unionsrecht aufgestellten Wettbewerbskriterien zu entsprechen.


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[..] Daher sollten wir uns vielleicht darauf konzentrieren, darzulegen, dass ARD und ZDF den Rechtsanspruch verloren haben, sich Anstalten des öffentlichen Rechts zu nennen, weil sie keine Benutzer mehr haben. [..]

Die Länder haben seinerzeit die Anstalten (unter anderen Voraussetzungen) gegründet.

Um diese Frage zu adressieren/klären bieten sich also die jeweiligen Staatskanzleien der Länder an!?
Bequem - für alle transparent - über "fragdenstaat" exakt zu dieser Frage zu kontaktieren...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Diese setze ich keinesfalls gleich, aber die EGMR ist die Basis für die EU in Belangen der Grundrechte und bekanntermaßen nichts rechtens, was sich darüber hinwegsetzt.
Bei dem Recht es ablehnen zu können, gezwungen zu werden einer bestimmten Vereinigung anzugehören, handelt es sich nicht nur um ein Grundrecht, sondern vor allem um ein Allgemeines Menschenrecht, das wohl am deutlichsten in Art. 20 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) zum Tragen kommt:
Zitat
Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Deine Rechte auf einen Blick - Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
https://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte

Damit steht verfahrenstechnisch auch der Weg zum UN-Zivilpakt der Vereinten Nationen offen, was in diesem Thread aber nicht weiter erörtert werden sollte.

Aber die ÖRR sind keine Körperschaften, denn den Status bestimmen diese nicht selbst, sondern das sie begründende Bundesland, somit sind die ÖRR Anstalten
!!! Genau dies wird von mir in diesem Thread in Frage gestellt !!!

Ob das ÖRR-Dingsda nun eine Körperschaft oder ein Unternehmen ist, wie das ÖRR-Dingsda sich selbst gerne mal darstellt, können wir gerne weiter diskutieren. Das ÖRR-Dingsda kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Politik jedoch nicht mehr ernsthaft als Anstalt bezeichnet werden, weil die Kriterien dafür offensichtlich nicht mehr erfüllt sind. 


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Ob das ÖRR-Dingsda nun eine Körperschaft oder ein Unternehmen ist, wie das ÖRR-Dingsda sich selbst gerne mal darstellt, können wir gerne weiter diskutieren. Das ÖRR-Dingsda kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Politik jedoch nicht mehr ernsthaft als Anstalt bezeichnet werden, weil die Kriterien dafür offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.
Ja, ok; aber dieser Sachverhalt ist nicht mit dem ÖRR zu diskutieren, sondern mit dem zuständigen Gesetzgeber? Und gerichtlich wäre u. U. der ordentliche Rechtsweg dafür zuständig, geht es doch um die Art der Struktur, nicht um die Durchführung des Rechts?


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P
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Ob das ÖRR-Dingsda nun eine Körperschaft oder ein Unternehmen ist, wie das ÖRR-Dingsda sich selbst gerne mal darstellt, können wir gerne weiter diskutieren. Das ÖRR-Dingsda kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Politik jedoch nicht mehr ernsthaft als Anstalt bezeichnet werden, weil die Kriterien dafür offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.
Ja, ok; aber dieser Sachverhalt ist nicht mit dem ÖRR zu diskutieren, sondern mit dem zuständigen Gesetzgeber? Und gerichtlich wäre u. U. der ordentliche Rechtsweg dafür zuständig, geht es doch um die Art der Struktur, nicht um die Durchführung des Rechts?
Ganz so einfach scheint es nicht zu sein oder zu werden. Denn bisher gehen die Richter und Richterinnen am Verwaltungsgericht davon aus, dass bei Klagen gegen "Festsetzungsbescheide" diese Struktur als beklagte Partei zulässig sei. Also beim Versuch die Stelle, welche laut Gesetz zu beklagen sein müsste, ermitteln bzw. feststellen zu lassen.
-> Der Versuch endet aktuell noch immer an dem Punkt, dass die Richter und Richterinnen den Wortlaut, wer laut Gesetz beklagt werden "soll" also könne, nicht in der Art verstehen, dass als Antwort eine Stelle als Partei ermittelt wird, welche dem Wortlaut des Gesetzes tatsächlich genügt. -> Es endet damit, um zu einem Beispiel zu kommen, dass dem MDR der Klagetext - Einverständnis des Klägers vorausgesetzt - zugestellt wird, also noch bevor die richtige Partei nach dem Wortlaut des Gesetzes für den Kläger nachprüfbar ermittelt wird. Es kann nun sein, dass die Partei nach dem Wortlaut ermittelt wurde, jedoch sehen die Antworten nicht so aus, dass der Ermittlung nachprüfbar gefolgt werden kann. Dem Kläger ist die Ermittlung selbst nicht möglich, er legt dieses auch dar, aber das bleibt halt unbeachtet.
Gibt der Kläger jedoch in seiner "Anfechtungs-" Klage die falsche Partei an, kann es passieren, dass seine Klage am Ende bereits unzulässig oder eben unbegründet ist.

Würde jetzt anders gespielt und versucht, per Klage festzustellen, dass diese Anstalten nicht mehr als solche zu bezeichnen sind, weil die Kriterien nicht erfüllt sind, also schon ganz ohne "Festsetzungsbescheid", dann müssten die Richter und Richterinnen vielleicht darlegen, warum dem nicht so ist, also sprichwörtlich an diesem Punkt Farbe bekennen, warum diese bei Klagen gegen "Festsetzungsbescheide" nicht die falsche Partei seien.

Im Prinzip geht es um diesen Punkt:
juracademy.de
Richtiger Klagegegner im Verwaltungsprozess
https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/richtiger-klagegegner.html
--> Es geht dabei um den Punkt der "Selbstverwaltung" der "Anstalten", dem "Rechtsträgerprinzip" und dem ganz offensichtlichen Problem, dass diese Stellen keine Macht haben über Personen, welche außerhalb der Selbstverwaltung leben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2021, 21:13 von Bürger«

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Würde jetzt anders gespielt und versucht, per Klage festzustellen, dass diese Anstalten nicht mehr als solche zu bezeichnen sind, weil die Kriterien nicht erfüllt sind, also schon ganz ohne "Festsetzungsbescheid", dann müssten die Richter und Richterinnen vielleicht darlegen, warum dem nicht so ist, also sprichwörtlich an diesem Punkt Farbe bekennen, warum diese bei Klagen gegen "Festsetzungsbescheide" nicht die falsche Partei seien.
Formalrechtlich ist es wohl rein hypothetisch besser hier im Rahmen eines Ablehnungsbescheides zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu klagen, wobei man in dem notwendigen verwaltungsrechtlichen Vorverfahren mit dem Dingsda mal klären könnte, was es überhaupt ist. Dingsda bezeichnet sich beispielsweise ersteinmal nur als MDR Beitragsservice.

Im Übrigen klagt man gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), wo das Problem der juristischen Person noch nicht besteht. Es reicht aus meiner Sicht völlig aus, in der Begründung festzustellen:
Zitat
Ich, der Kläger, bin kein beitragspflichtiges Mitglied bei ARD, ZDF und Deutschlandradio, Zweigstelle: MDR in Leipzig.
Die Frage des „Rechtsträgerprinzips“ müsste dann im Rahmen des Verfahrens geklärt werden, wobei es im Weiteren um die Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG gehen sollte. Hierzu gibt es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag. Die Frage der Zwangsmitgliedschaft in einer abgelehnt Vereinigung lässt aber viele Möglichkeiten der weiteren Begründung zu. Der Einrede, dass die Landesrundfunkanstalt MDR beispielsweise keine Vereinigung mit Mitgliedern sei, kann man dann im Verfahren entgegentreten. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2021, 21:28 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Ob ARD und ZDF nun Anstalten des öffentlichen Rechts sind oder eher Körperschaften des öffentlichen Rechts (oder doch nur profitorientierte Unternehmen sind), müsste eigentlich in einem Rechtsgutachten geklärt werden, da niemand mehr wirklich sagen kann, was dieses ÖRR-Dingsda überhaupt ist. Hinsichtlich der Frage der Unterscheidung zwischen Anstalt und Körperschaft findet man in indirekter Weise jedoch einige Hinweise im ZDF-Auftragsgutachten von Dieter Dörr (*), Bernd Holznagel und Arnold Picot aus dem Jahre 2016:
Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud
https://www.zdf.de/assets/161007-gutachten-doerr-holznagel-picot-100~original
   
Im Kapitel IV.2 „Ökonomische Rechtfertigung des ÖRR“ (S. 62-71) des Gutachtens findet man beispielsweise einen Vergleich des Medienmarktes mit den Regulierungen im „Gesundheitsmarkt“, im „Bildungsmarkt“, in den Finanzmärkten und im „Markt für Altersvorsorge“, womit wir uns abgabenrechtlich nicht nur im Bereich der Steuern, sondern auch im Bereich der Beiträge befinden, sofern das Gutachten sich auf das Gesundheitswesen bezieht. Die Gutachter vergleichen in diesem Kapitel die neue Beitragspflicht für den Rundfunk tatsächlich mit der Krankenversicherungspflicht in Deutschland, zu der sie feststellen: „Ohne Krankenversicherungspflicht kommt es zu einer im Durchschnitt schlechteren Gesundheitsversorgung und damit zu einer Vernichtung von Humankapital“ (ebd. S.64). Fast analog dazu stellen die Gutachter zur Beitragserhebung aus §2 RBStV fest: „Das Finanzierungskonzept des Rundfunkbeitrags, der bekanntlich alle Wohnungen erfasst, trägt dazu bei, dass alle Bewohner ohne zusätzliche Leistungen an allen öffentlich-rechtlichen Angeboten teilhaben können und zugleich der Staatseinfluss auf den ÖRR im Verbund mit der Rundfunkgesetzgebung minimiert wird“ (ebd. S. 68). Unabhängig von anderen Widersprüchlichkeiten dieser Rechtfertigung des Rundfunkbeitrages berücksichtigen die Gutachter vor allem nicht, dass es in Deutschland viele Menschen gibt, die kein Interesse an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten haben, was zu einer Situation führt, dass diese Menschen für diese Leistungen Beiträge zahlen müssen, ohne dafür tatsächlich eine Gegenleistung zu erhalten, wodurch sich der Rundfunkbeitrag von den Beiträgen zur Krankenversicherung unterscheidet. Die Beitragspflicht führt jedoch in beiden Systemen zu einer Zwangsmitgliedschaft, die sich eben nur dadurch unterscheidet, dass Krankenversicherungen dazu verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, während der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu nicht verpflichtet ist.
Damit werden alle Inhaber von Wohnungen zu Mitgliedern von Landesrundfunkanstalten erklärt, da die ganze Beitragsfinanzierung des Rundfunks eine fast identische Übertragung des System der Beitragsfinanzierung aus dem Gesundheitswesen auf das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Landesrundfunk“anstalten“ müssen in diesem Sinne gleichwie wie die Krankenkassen damit als Körperschaften des öffentlichen Rechts betrachtet werden, wenn nicht dargelegt wird, dass der ÖRR nicht noch irgendwo die Kriterien für eine Anstalt des öffentlichen Rechts erfüllt. Selbst wenn irgendwelche Kriterien genannt werden könnten, müsste im Weiteren geklärt werden, ob die Inhaber von Wohnungen, von Betrieben und von Kraftzeugen, die im §8 RBStV genannt werden, nicht als Mitglieder im Beitragssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betrachtet werden müssen. Die wenigsten dieser genannten Personen sind schließlich Benutzer des Rundfunks im Zusammenhang mit den genannten Tatbeständen Wohnung, Betrieb oder Kraftfahrzeug. Dieser Personenkreis wurde nach offiziellen Verlautbarung nur deshalb ausgewählt, weil man es angeblich aus familienfreundlichen Gründen vermeiden wollte, einen Pro-Kopf-Beitrag zu erheben, der sich eben nicht von einem Mitgliedsbeitrag in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheidet. Aus den genannten Gründen muss der Rundfunkbeitrag somit als Mitgliedsbeitrag betrachtet werden, der zur Finanzierungen der Vereinigung der Sender des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient (=> Verstoß gegen negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 20 Abs. 2 AEMR, Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 11 EMRK, Art. 12 EU-Charta). Siehe auch:
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.msg216108.html#msg216108 
             
(*) Prof. Dr. Dieter Dörr war der Prozessbevollmächtigte der Länderregierungen in den Verfahren zum Rundfunkbeitrag 
- 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -
Wer sind die Gutachter/Vertreter für ARD, ZDF & Co. im Verfahren vorm BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25370.msg160303.html#msg160303
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg172832.html#msg172832


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@art18GG

Auch wenn es eine Krankenversicherungspflicht hat, so liegt dem Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer*in und Versicherer ein Vertrag zu Grunde, wobei der/die Versicherungsnehmer*in die Wahl zwischen verschiedenen Versicherern hat. Darüberhinaus ist die Krankversicherungspflicht ab einem bestimmten Einkommen keine Pflichtversicherung mehr.

Beide Systeme sind daher nicht wirklich zu vergleichen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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