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Autor Thema: EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen  (Gelesen 2270 mal)

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Diese Entscheidung im Titel betrifft die Bundesrepublik Deutschland, ist hier

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35198.0.html

bereits erwähnt, und sollte mit eigenständigem Schwerpunkt separat betrachtet werden.

Beim EuGH selbst hat es diese Entscheidung nur noch als PDF, aus der sich aber schlecht zitieren läßt.
-------------------------------

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. April 1991.
Klaus Höfner und Fritz Elser gegen Macrotron GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland.
Freier Dienstleistungsverkehr - Ausübung öffentlicher Gewalt - Wettbewerb - Beratung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft.
Rechtssache C-41/90

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61990CJ0041&qid=1619928908569

Leitsätze
Zitat
1. Eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, lässt sich als Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln qualifizieren, da im Rahmen des Wettbewerbsrechts diese Qualifizierung für jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, gilt.

2. Als Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag betraut ist, unterliegt eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, den Wettbewerbsregeln und insbesondere dem Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag, soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfuellung der ihr übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. [...]
 

Rn. 21
Zitat
Im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Die Arbeitsvermittlung stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

Rn. 22
Zitat
Daß die Vermittlungstätigkeit normalerweise öffentlich-rechtlichen Anstalten übertragen ist, spricht nicht gegen die wirtschaftliche Natur dieser Tätigkeit. Die Arbeitsvermittlung ist nicht immer von öffentlichen Einrichtungen betrieben worden und muß nicht notwendig von solchen Einrichtungen betrieben werden. Diese Feststellung gilt insbesondere für die Tätigkeiten zur Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft.
Die in den Rnn. 21 und 22 getroffenen Aussagen lassen sich 1:1 auf den dt. ÖRR übertragen; die Veranstaltung von Rundfunk wird nicht nur von öffentlichen Einrichtungen getätigt und sind nicht notwendigerweise nur von diesen zu leisten.

Rn. 23
Zitat
Somit lässt sich eine Einheit wie eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, als Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln qualifizieren.
Gleiches gilt für die dt. ÖRR; weil deren Tätigkeiten nicht notwendigerweise nur von denen erbracht werden, sind sie als Unternehmen im Sinne des Unionsrechts zu qualifizieren***.

Rn. 24
Zitat
Eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie sie in § 3 AFG vorgesehen sind, betraut ist, unterliegt nach Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag den Wettbewerbsregeln, sofern deren Anwendung mit der Erfuellung der Aufgaben dieser Anstalt nicht nachweislich unvereinbar ist (siehe Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 15).
Zur Rechtssache 155/73 siehe am Schluß des Beitrages; diese Rechtssache ist eine Rundfunkentscheidung.

Rn. 25
Zitat
Was das Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Arbeit, die ein Arbeitsvermittlungsmonopol besitzt, gegenüber der Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft durch private Personalberatungsunternehmen betrifft, so kann die Anwendung von Artikel 86 EWG-Vertrag die Erfuellung der dieser Anstalt übertragenen besonderen Aufgabe nicht verhindern, wenn die Anstalt offenkundig nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach solchen Leistungen zu befriedigen, und eine Beeinträchtigung ihres Monopols durch die genannten Unternehmen in der Praxis duldet.
Die dt. ÖRR haben kein Monopol in Belangen der Veranstaltung von Rundfunk, sie haben private Wettbewerber und sind alleine ob dieser Situation als Unternehmen im Sinne des Unionsrechts einzustufen.

Rn. 26
Zitat
Obgleich sich Artikel 86 an Unternehmen richtet und in den Grenzen des Artikels 90 Absatz 2 auf öffentliche Unternehmen oder Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten Anwendung findet, begründet der Vertrag doch auch für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten (siehe Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno, Slg. 1977, 2115, Randnrn. 30/35). So sieht Artikel 90 Absatz 1 vor, daß die Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem Vertrag und insbesondere den Artikeln 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

Rn. 27
Zitat
Deshalb wäre eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, durch die eine Gesetzesbestimmung beibehalten würde, die eine Lage schafft, in der eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit zwangsläufig gegen Artikel 86 verstossen muß, mit dem Vertrag unvereinbar.
Das ist eine ganz wichtige Aussage, die den deutschen Gesetzgeber unmittelbar bindet; sind die Rundfunkstaatsverträge und deren Zustimmungsgesetze also derart beschaffen, daß sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht gemäß Art 106 AEUV, (alt: Art 86 EGV), marktkonform verhalten dürfen, so wären die Rundfunkstaatsverträge als auch die Zustimmungsgesetze bereits selbst unionsrechtswidrig.

Bislang ist bspw. nicht nachgewiesen, daß die von den Rundfunkanstalten vorgenommenen sog. Direktanmeldungen seitens der zuständigen Gesetzgeber tatsächlich per Gesetz vorgesehen sind.

Mehr braucht aus dieser Entscheidung nicht zitiert zu werden, denn die relevante Aussage findet sich in Rn. 27; das Unternehmen selbst ist verpflichtet, die vom Unionsrecht für Unternehmen aufgestellten Kriterien einzuhalten und der zuständige Gesetzgeber darf keine Maßnahmen ergreifen, die dem Unternehmen dieses unmöglich macht.

***
Querverweis zu:

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg212773.html#msg212773

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

Auch hier der Hinweis auf die Entscheidung des EGMR, wonach ein öffentliches Rundfunkunternehmen, das sich selbst verwalten darf, als "nicht-staatliche Organisation" anzusehen ist, denn staatliche Stellen, die sich zudem in eigener Sache nicht auf die EMRK stützen dürfen, dürfen sich nicht selbst verwalten, sondern werden vom Staat verwaltet.

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

Weiterer Hinweis auf die aktuelle Fassung des AEUV:

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)


(1)   Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(3)   Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

Es darf als verifiziert angesehen werden, daß ein Marktakteur keine Befugnis hat, sich hoheitlicher Maßnahmen zur Beschaffung der dafür notwendigen Finanzmittel bedienen zu dürfen.

Zur Rechtssache 155/73, wie sie in Rn. 24 benannt ist:

Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974.
Giuseppe Sacchi.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Biella - Italien.
Rechtssache 155-73.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CJ0155&qid=1620153051476

Rn. 15
Zitat
WENN IM ÜBRIGEN BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN DIE MIT DEM BETRIEB DES FERNSEHENS BEAUFTRAGTEN UNTERNEHMEN, SELBST SOWEIT ES UM DEREN KAUFMÄNNISCHE BETÄTIGUNG - NAMENTLICH IM BEREICH DER WERBUNG - GEHT, ALS MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUTE UNTERNEHMEN AUSGESTALTEN, KOMMEN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 IM HINBLICK AUF IHR MARKTVERHALTEN DIE GLEICHEN VERBOTE ZUM ZUGE, SOFERN DIESE MIT DER ERFÜLLUNG DER AUFGABEN DIESER UNTERNEHMEN NICHT NACHWEISLICH UNVEREINBAR SIND .

Rn. 14
Zitat
ARTIKEL 90 ABSATZ 1 GESTATTE ES DEN MITGLIEDSTAATEN UNTER ANDEREM, UNTERNEHMEN BESONDERE ODER AUSSCHLIESSLICHE RECHTE ZU GEWÄHREN . DER VERTRAG HINDERT DIE MITGLIEDSTAATEN IN KEINER WEISE DARAN, AUS GRÜNDEN, DIE IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGEN, FERNSEHSENDUNGEN, EINSCHLIESSLICH KABELSENDUNGEN, DEM WETTBEWERB ZU ENTZIEHEN, INDEM SIE EINER ODER MEHREREN ANSTALTEN DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT ZU DEREN VERBREITUNG VERLEIHEN . DIESE ANSTALTEN HABEN JEDOCH BEI DER ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE DIE DISKRIMINIERUNGSVERBOTE ZU BEACHTEN UND FALLEN, SOWEIT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN TÄTIGKEITEN WIRTSCHAFTLICHER ART MIT SICH BRINGT, UNTER DIE IN ARTIKEL 90 GENANNTEN BESTIMMUNGEN ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN UND SOLCHE UNTERNEHMEN, DENEN DIE STAATEN BESONDERE ODER AUSSCHLIESSLICHE RECHTE GEWÄHREN . DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 86 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 90 FÜHRT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DAS BESTEHEN EINES MONOPOLS ZUGUNSTEN EINES UNTERNEHMENS, DEM EIN MITGLIEDSTAAT AUSSCHLIESSLICHE RECHTE GEWÄHRT, ALS SOLCHES MIT ARTIKEL 86 NICHT UNVEREINBAR IST . DAS GLEICHE MUSS FOLGERICHTIG GELTEN, WENN EINE SPÄTERE MASSNAHME DIESES STAATES SOLCHE RECHTE ERWEITERT .
Auch die dt. ÖRR dürfen niemanden diskriminieren; gemäß den Ausführungen in Rn. 13 wurde auch die Bundesrepublik Deutschland hier um Stellungnahme gebeten; folglich sollten diese Aussagen weder der Bundesrepublik Deutschland noch den alten Bundesländern, wie sie es bereits vor der dt. Wiedervereinigung gegeben hat, unbekannt sein.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 402
Ich erlaube mir ergänzend den Hinweis auf die Rechtssache C-147/16. Hier war die Beklagte eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung in Belgien:

Zitat
47      Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 definiert den Begriff „Gewerbetreibender“ als eine
natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im
Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem
öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.

48      Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber
die Absicht hatte, den Begriff „Gewerbetreibender“ weit zu fassen (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341,
Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Erstens nämlich wird durch die Verwendung des Wortes „eine“ in der genannten
Bestimmung verdeutlicht, dass jede natürliche oder juristische Person als
„Gewerbetreibender“ anzusehen ist, sofern sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
ausübt.

50      Zweitens erfasst diese Bestimmung jegliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, „auch
wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“. Nach ihrem 14.
Erwägungsgrund gilt die Richtlinie 93/13 somit auch für die gewerbliche Tätigkeit im
öffentlich-rechtlichen Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba,
C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 25).

51      Folglich nimmt Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 von seinem Anwendungsbereich
weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch
öffentlich-rechtliche Einrichtungen aus (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013,
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 32).
Wie zudem die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, werden im
Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgaben häufig ohne Gewinnerzielungsabsicht
wahrgenommen, weshalb das Vorhandensein oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht
der Einrichtung für die Definition des Begriffs „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser
Bestimmung unerheblich ist.

Das ist ohne Wenn und Aber auch auf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt anzuwenden


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 7.388
Ich erlaube mir ergänzend den Hinweis auf die Rechtssache C-147/16. Hier war die Beklagte eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung in Belgien:

->
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
17. Mai 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚Gewerbetreibender‘ – Hochschule, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird – Vertrag über die zinslose Teilzahlung der Studiengebühren und des Beitrags für eine Studienreise“

In der Rechtssache C-147/16

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=202049&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14299145

Weiterführender ist dann aber, weil sie ebenfalls das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland betrifft, jene Entscheidung, die der zitierten Rn. 51 der obigen Rechtssache C-147/16 genannt wird.

---------------------
Diese nachfolgende Rechtssache ist bereits Gegenstand eines eigenständigen Themas

EuGH C-59/12 - ö. R. Körperschaft <-> Unlautere Geschäftspraxis untersagt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34422.msg208708.html#msg208708

und soll hier über die zitierten Abschnitte hinaus nicht weiter erwähnt werden:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
3. Oktober 2013(*)

„Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken –Anwendungsbereich – Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems – Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“

In der Rechtssache C-59/12

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=142606&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14299857

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.
Und das dieses auch für Medienunternehmen gilt, siehe

Rn. 40
Zitat
Für eine solche Auslegung spricht auch, dass die Richtlinie anerkanntermaßen durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 21).

In Rn. 37 wird sogar hervorgehoben, daß die Mitglieder einer BKK als Verbraucher im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen sind; hätten die Rundfunkanstalten Mitglieder, so wären diese folglich trotzdem Verbraucher im Sinne des europäischen Rahmens und entsprechend zu behandeln.

Rn. 37
Zitat
In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besteht aber die Gefahr, dass die Mitglieder der BKK, die offensichtlich als Verbraucher im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen sind, durch die von der BKK verbreiteten irreführenden Angaben getäuscht und damit davon abgehalten werden, eine informierte Wahl zu treffen (vgl. den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie), und im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie ohne solche Angaben nicht getroffen hätten. In diesem Zusammenhang sind der öffentliche oder private Charakter der fraglichen Einrichtung sowie die spezielle von ihr wahrgenommene Aufgabe unerheblich.
Es ist ergo völlig egal, ob die Medienunternehmen öffentlich oder nicht öffentlich konstruiert sind; sie haben als Unternehmen sämtliche Kriterien einzuhalten, die seitens der Union für Unternehmen aufgestellt worden sind.

Diese Mediaprint-Rechtssache, wie sie in C-59/12, Rn. 40 benannt ist: ->

--------------------------
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
9. November 2010(*)

„Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten werden“

In der Rechtssache C-540/08

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79165&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14302387

Rn. 21
Zitat
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie, wie in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt, durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist, der alle Geschäftspraktiken erfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind dementsprechend, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, nur solche nationalen Rechtsvorschriften ausgenommen, die unlautere Geschäftspraktiken betreffen, die „lediglich“ die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern beeinträchtigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen.
Die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken gelten in der Relation "Unternehmen/Gewerbetreibender" vs. "Verbraucher/natürliche Person" grundsätzlich für alle Arten von Unternehmen und sind unionsrechtlich vollständig harmonisiert. ->

Rn. 30
Zitat
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, weil die Richtlinie die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Urteil Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 31
Zitat
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie, der unlautere Geschäftspraktiken verbietet, die Kriterien anführt, anhand deren die Unlauterkeit bestimmt werden kann.

Weiterführend dann, (Link führt zur aktuellen Fassung):

Konsolidierter Text: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20050612


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Weiterführend dann, (Link führt zur aktuellen Fassung):

Konsolidierter Text: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20050612

Zitat
Artikel 2
Definitionen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b) „Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

Die Definitionen sind eindeutig; jeder Wohnungsinhaber ist als natürliche Person automatisch Verbraucher im Sinne dieser Bestimmungen und sowohl alle ÖRR, weil "juristische Person", wie auch der BS, weil "im Namen oder Auftrag" der ÖRR tätig, sind per Definition Gewerbetreibende.

Da die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zitiert wie verlinkt ist, läßt sich der Vollständigkeit halber hier auf eine weitere, bereits thematisierte Entscheidung des EuGH hinweisen.

EuGH C-922/19 - Begriff "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35073.msg212612.html#msg212612

Daraus nur

Zitat
Rn. 55
[...] Daraus folgt, dass die Inanspruchnahme eines Dienstes eine freie Entscheidung des Verbrauchers darstellen muss. [...]

Gemäß der Aussage in EuGH C-708/17, Rn. 63, die in obigem Thema zur Rechtssache C-922/19 ebenfalls zitiert wie verlinkt ist, stellt es eine unlautere und damit verbotene Praxis dar, den Verbraucher eine am Markt erhältliche/gehandelte Ware oder Dienstleistung auch dann finanzieren/bezahlen zu lassen, wenn er diese nicht ausdrücklich zuvor zur Lieferung/Leistungserbringung an sich bestellt hat.

Aus einer Entscheidung zum spanischen Rundfunk sei zudem herüberzitiert:

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
26. November 2015(*)

„Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden – Begriff des Unternehmens – Wirtschaftliche Tätigkeit – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Wettbewerbsverzerrung – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Sorgfaltspflicht – Angemessene Frist – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Subsidiarität – Recht auf Information“

In der Rechtssache T-461/13

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=172126&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=291819

Rn. 43
Zitat
Soweit nämlich erstens das Königreich Spanien darauf hinweist, dass der Ausbau des DVB-T durch öffentliche Unternehmen erfolgt sei, die als „Instrument“ der Verwaltung gehandelt hätten, ist festzustellen, dass, was die eventuelle Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, zu unterscheiden ist zwischen dem Fall, dass der Staat als öffentliche Hand handelt, und dem Fall, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Staat unmittelbar durch eine Stelle tätig wird, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine Einrichtung, die er mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattet hat (vgl. Urteile Diego Calì & Figli, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:1997:160, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, Slg, EU:C:2012:449, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist zu bemerken, dass ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Tätigkeit als die eines Unternehmens zu qualifizieren ist, darin liegt, dass sie auch von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden könnte (Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg, EU:C:2002:617, Rn. 82).

Auch der Staat hat keine Befugnis, sich zur Finanzierung seiner Marktaktivitäten hoheitlicher Maßnahmen zu bedienen.

Insbesondere jener zweite mit Rot hervorgehobene Satz des obigen Zitates aus EuG T-416/13, Rn. 43, tätigt eine klare Aussage:

Zitat
Außerdem ist zu bemerken, dass ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Tätigkeit als die eines Unternehmens zu qualifizieren ist, darin liegt, dass sie auch von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden könnte

Die weiterführende Rechtssache EuGH C-82/01 P wird separat thematisiert, da sie sich mit der Begrifflichkeit "Diskriminierende Abgaben" befasst.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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In einer noch älteren, ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland betreffenden Entscheidung, trifft der EuGH eine gleichartige Aussage:

Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977.
Steinike & Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland.
Rechtssache 78-76.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61976CJ0078&qid=1620431354720

Rn. 16
Zitat
DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT ZWEITENS , OB UNTER ' ' UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES NUR EIN PRIVATES GEWERBE ODER AUCH EINE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS OHNE ERWERBSZWECK ZU VERSTEHEN IST .

Rn. 18
 
Zitat
AUS DIESER BESTIMMUNG FOLGT , DASS ARTIKEL 92 - MIT DEM ALLEINIGEN VORBEHALT IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 - SÄMTLICHE PRIVATEN UND ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN MIT ALLEN IHREN PRODUKTIONSZWEIGEN UMFASST .

Rn. 22
Zitat
EINE STAATLICHE MASSNAHME , DIE BESTIMMTE UNTERNEHMEN ODER ERZEUGNISSE BEGÜNSTIGT , VERLIERT DIE EIGENSCHAFT EINES UNENTGELTLICHEN VORTEILS NICHT DADURCH , DASS SIE GANZ ODER TEILWEISE DURCH BEITRAEGE FINANZIERT WIRD , DIE VON STAATS WEGEN VON DEN BETREFFENDEN UNTERNEHMEN ERHOBEN WERDEN .
Ok, hier werden die Beiträge von Unternehmen erhoben, die von der betreffenden Branche einen Vorteil haben.


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