Diese Entscheidung im Titel betrifft die Bundesrepublik Deutschland, ist hier
EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35198.0.htmlbereits erwähnt, und sollte mit eigenständigem Schwerpunkt separat betrachtet werden.
Beim EuGH selbst hat es diese Entscheidung nur noch als PDF, aus der sich aber schlecht zitieren läßt.
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Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. April 1991.
Klaus Höfner und Fritz Elser gegen Macrotron GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland.
Freier Dienstleistungsverkehr - Ausübung öffentlicher Gewalt - Wettbewerb - Beratung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft.
Rechtssache C-41/90https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61990CJ0041&qid=1619928908569Leitsätze1. Eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, lässt sich als Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln qualifizieren, da im Rahmen des Wettbewerbsrechts diese Qualifizierung für jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, gilt.
2. Als Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag betraut ist, unterliegt eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, den Wettbewerbsregeln und insbesondere dem Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag, soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfuellung der ihr übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. [...]
Rn. 21Im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Die Arbeitsvermittlung stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.
Rn. 22Daß die Vermittlungstätigkeit normalerweise öffentlich-rechtlichen Anstalten übertragen ist, spricht nicht gegen die wirtschaftliche Natur dieser Tätigkeit. Die Arbeitsvermittlung ist nicht immer von öffentlichen Einrichtungen betrieben worden und muß nicht notwendig von solchen Einrichtungen betrieben werden. Diese Feststellung gilt insbesondere für die Tätigkeiten zur Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft.
Die in den Rnn. 21 und 22 getroffenen Aussagen lassen sich 1:1 auf den dt. ÖRR übertragen; die Veranstaltung von Rundfunk wird nicht nur von öffentlichen Einrichtungen getätigt und sind nicht notwendigerweise nur von diesen zu leisten.
Rn. 23Somit lässt sich eine Einheit wie eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, als Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln qualifizieren.
Gleiches gilt für die dt. ÖRR; weil deren Tätigkeiten nicht notwendigerweise nur von denen erbracht werden, sind sie als Unternehmen im Sinne des Unionsrechts zu qualifizieren
***.
Rn. 24Eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie sie in § 3 AFG vorgesehen sind, betraut ist, unterliegt nach Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag den Wettbewerbsregeln, sofern deren Anwendung mit der Erfuellung der Aufgaben dieser Anstalt nicht nachweislich unvereinbar ist (siehe Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 15).
Zur Rechtssache 155/73 siehe am Schluß des Beitrages;
diese Rechtssache ist eine Rundfunkentscheidung.Rn. 25Was das Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Arbeit, die ein Arbeitsvermittlungsmonopol besitzt, gegenüber der Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft durch private Personalberatungsunternehmen betrifft, so kann die Anwendung von Artikel 86 EWG-Vertrag die Erfuellung der dieser Anstalt übertragenen besonderen Aufgabe nicht verhindern, wenn die Anstalt offenkundig nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach solchen Leistungen zu befriedigen, und eine Beeinträchtigung ihres Monopols durch die genannten Unternehmen in der Praxis duldet.
Die dt. ÖRR haben kein Monopol in Belangen der Veranstaltung von Rundfunk, sie haben private Wettbewerber und sind alleine ob dieser Situation als Unternehmen im Sinne des Unionsrechts einzustufen.
Rn. 26Obgleich sich Artikel 86 an Unternehmen richtet und in den Grenzen des Artikels 90 Absatz 2 auf öffentliche Unternehmen oder Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten Anwendung findet, begründet der Vertrag doch auch für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten (siehe Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno, Slg. 1977, 2115, Randnrn. 30/35). So sieht Artikel 90 Absatz 1 vor, daß die Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem Vertrag und insbesondere den Artikeln 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
Rn. 27Deshalb wäre eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, durch die eine Gesetzesbestimmung beibehalten würde, die eine Lage schafft, in der eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit zwangsläufig gegen Artikel 86 verstossen muß, mit dem Vertrag unvereinbar.
Das ist eine ganz wichtige Aussage, die den deutschen Gesetzgeber unmittelbar bindet; sind die Rundfunkstaatsverträge und deren Zustimmungsgesetze also derart beschaffen, daß sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht gemäß Art 106 AEUV, (alt: Art 86 EGV), marktkonform verhalten dürfen, so wären die Rundfunkstaatsverträge als auch die Zustimmungsgesetze bereits selbst unionsrechtswidrig.
Bislang ist bspw. nicht nachgewiesen, daß die von den Rundfunkanstalten vorgenommenen sog. Direktanmeldungen seitens der zuständigen Gesetzgeber tatsächlich per Gesetz vorgesehen sind.
Mehr braucht aus dieser Entscheidung nicht zitiert zu werden, denn die relevante Aussage findet sich in Rn. 27; das Unternehmen selbst ist verpflichtet, die vom Unionsrecht für Unternehmen aufgestellten Kriterien einzuhalten und der zuständige Gesetzgeber darf keine Maßnahmen ergreifen, die dem Unternehmen dieses unmöglich macht.
***Querverweis zu:
Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFHhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg212773.html#msg212773BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828Auch hier der Hinweis auf die Entscheidung des EGMR, wonach ein öffentliches Rundfunkunternehmen, das sich selbst verwalten darf, als "nicht-staatliche Organisation" anzusehen ist, denn staatliche Stellen, die sich zudem in eigener Sache nicht auf die EMRK stützen dürfen, dürfen sich nicht selbst verwalten, sondern werden vom Staat verwaltet.
CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-7838153. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.
Weiterer Hinweis auf die aktuelle Fassung des AEUV:
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellenhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOCArtikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.
Es darf als verifiziert angesehen werden, daß ein Marktakteur keine Befugnis hat, sich hoheitlicher Maßnahmen zur Beschaffung der dafür notwendigen Finanzmittel bedienen zu dürfen.
Zur Rechtssache 155/73, wie sie in Rn. 24 benannt ist:
Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974.
Giuseppe Sacchi.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Biella - Italien.
Rechtssache 155-73.https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CJ0155&qid=1620153051476Rn. 15WENN IM ÜBRIGEN BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN DIE MIT DEM BETRIEB DES FERNSEHENS BEAUFTRAGTEN UNTERNEHMEN, SELBST SOWEIT ES UM DEREN KAUFMÄNNISCHE BETÄTIGUNG - NAMENTLICH IM BEREICH DER WERBUNG - GEHT, ALS MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUTE UNTERNEHMEN AUSGESTALTEN, KOMMEN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 IM HINBLICK AUF IHR MARKTVERHALTEN DIE GLEICHEN VERBOTE ZUM ZUGE, SOFERN DIESE MIT DER ERFÜLLUNG DER AUFGABEN DIESER UNTERNEHMEN NICHT NACHWEISLICH UNVEREINBAR SIND .
Rn. 14ARTIKEL 90 ABSATZ 1 GESTATTE ES DEN MITGLIEDSTAATEN UNTER ANDEREM, UNTERNEHMEN BESONDERE ODER AUSSCHLIESSLICHE RECHTE ZU GEWÄHREN . DER VERTRAG HINDERT DIE MITGLIEDSTAATEN IN KEINER WEISE DARAN, AUS GRÜNDEN, DIE IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGEN, FERNSEHSENDUNGEN, EINSCHLIESSLICH KABELSENDUNGEN, DEM WETTBEWERB ZU ENTZIEHEN, INDEM SIE EINER ODER MEHREREN ANSTALTEN DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT ZU DEREN VERBREITUNG VERLEIHEN . DIESE ANSTALTEN HABEN JEDOCH BEI DER ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE DIE DISKRIMINIERUNGSVERBOTE ZU BEACHTEN UND FALLEN, SOWEIT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN TÄTIGKEITEN WIRTSCHAFTLICHER ART MIT SICH BRINGT, UNTER DIE IN ARTIKEL 90 GENANNTEN BESTIMMUNGEN ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN UND SOLCHE UNTERNEHMEN, DENEN DIE STAATEN BESONDERE ODER AUSSCHLIESSLICHE RECHTE GEWÄHREN . DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 86 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 90 FÜHRT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DAS BESTEHEN EINES MONOPOLS ZUGUNSTEN EINES UNTERNEHMENS, DEM EIN MITGLIEDSTAAT AUSSCHLIESSLICHE RECHTE GEWÄHRT, ALS SOLCHES MIT ARTIKEL 86 NICHT UNVEREINBAR IST . DAS GLEICHE MUSS FOLGERICHTIG GELTEN, WENN EINE SPÄTERE MASSNAHME DIESES STAATES SOLCHE RECHTE ERWEITERT .
Auch die dt. ÖRR dürfen niemanden diskriminieren; gemäß den Ausführungen in Rn. 13 wurde auch die Bundesrepublik Deutschland hier um Stellungnahme gebeten; folglich sollten diese Aussagen weder der Bundesrepublik Deutschland noch den alten Bundesländern, wie sie es bereits vor der dt. Wiedervereinigung gegeben hat, unbekannt sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;