Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGHDa selbst erfahrene Juristen den
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Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
Straßburg und den
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Europäischen Gerichtshof (EuGH) in
Luxemburgmiteinander verwechseln, versuch ich hier am Beispiel des
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Art. 10 EMRK und des
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Art. 11 EU-Chartamal auf die Unterschiede einzugehen.
Das Thread
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuerhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.htmlhat als Ausgangsthema die
Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit des Art. 10 EMRK zum Gegenstand, womit wir im Bereich des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sind.
Man sollte dennoch die
unterschiedlichen Fassungen der Gesetzestexte an den beiden Gerichtshöfen beachten, auch wenn sie sehr ähnlich sind.
Seit der Ratifizierung der Lissabonner Verträgen haben wir natürlich auch die Situation, dass viele Gesetze aus den Konventionen für Menschenrechte direktes Recht in Deutschland über die EU-Gesetzgebung geworden sind, wie der Art. 11 der EU-Charta, der sich ebenfalls mit der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit beschäftigt.
Dennoch haben wir es mit zwei verschiedenen Verfahrenswegen zu tun, die ich hier mal versuchen möchte, kurz zu skizzieren.
I. Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in StraßburgHier kann jeder Bürger der 47 Mitgliedsstaaten (wozu auch nicht EU-Länder wie Russland, Türkei und die Schweiz gehören) in der Form einer
Individualbeschwerde nach Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges klagen.
Der hierzu passende Gesetzesartikel Art. 10 EMRK lautet:
Art. 10 EMRK
Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein,
Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh-
oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Die Freiheit der Information, dies ist wohl mittlerweile unstrittig, schließt natürlich auch die Freiheit mit ein, eine bestimmte Informationen nicht haben zu wollen, auch wenn bestimmte Behörden und Parteien diese Informationen den Bürgern aufdrängen wollen, wie dies nun einmal bei den Staatssendern von Landesregierungsgnaden der Fall ist.
Sehr nützliche
Informationen für eine erfolgreiche Klage vor dem EGMR findet man unter
Wie wende ich mich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?https://anwalt-gericht-menschenrechte.de/index.php/egmr/122-wie-wende-ich-mich-an-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechtesowie auch unter
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)European Court of Human Right (ECHR)
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/ger&c=Ein Beispiel für eine erfolgreiche Klage vor dem EGMR, nach einer
nicht begründeten Nicht-Annahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
findet man übrigens hier (Individualbeschwerde Nr. 22028/04)
Rechtssache Z. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 22028/04)
Art. 8 EMRK – Art. 14 EMRK – gemeinsames Sorgerecht – nichteheliche Lebensgemeinschaft – § 1626a BGB
http://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20091203_22028-04.htmlDies ist also der eine Verfahrensweg, den ich zumindest sehr nachvollziehbar finde, was ich bei den Verfahren vor dem EuGH in Luxemburg nicht so empfinde.
II. Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) in LuxemburgHier gilt also die EU-Charta und die anderen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.
Der dem Artikel aus den EMRK entsprechende Artikel der EU-Charta ist der Art. 11 und lautet:
Art. 11 EU-Charta
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Auch wenn Absatz 1 hier scheinbar identisch ist mit Absatz 1 aus dem EMRK, habe ich hier den Eindruck, dass EU-Charta in Absatz 2 sogar weiter geht als die Konventionen, da man mit Abs. (2) in der Tat argumentieren kann, dass die Pluralität der Medien durch die Überfinanzierung und die Subventionierung der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eben nicht mehr geachtet wird.
Dies ist natürlich interessant, wenn der Verfahrensweg nicht so kompliziert wäre, da ich hier nur die Möglichkeit sehe, die Richter am Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandgerichten zu überzeugen, ein
Vorabentscheidungsersuchen in der nach 267 AEUV (ex-Art. 234 EG) beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit Bezug auf Art. 11 der EU-Charta einzulegen. Diese Richter kann man von der Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages in einigen Bundesländern jedoch erst dann überzeugen, wenn man mit einem halben Bein bereits im Gefängnis steht, weil man eine Vermögensauskunft während eines Vollstreckungsverfahrens verweigert hat.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)Art. 267 (ex-Artikel 234 EGV)
https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.htmlEG-Vertrag (EGV)Art. 234 (ex-Art. 177)
https://dejure.org/gesetze/EG/234.htmlBeispiele
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2007.
C-337/06 - Bayerischer Rundfunk u.a.
Bayerischer Rundfunk und andere gegen GEWA - Gesellschaft für Gebäudereinigung und Wartung mbH.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017
Rechtssache C-492/17
Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Das Landgericht Tübingen hat es in der Rechtssache C-492/17 meiner Ansicht nach vergessen, auch die Frage nach der Diskriminierung (Art. 21 der Charta) der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen vorzulegen, da diese durch die Reform des RBStV entgegen ihrer weltanschaulichen Überzeugungen zu einem Beitrag herangezogen werden, während die tatsächlichen Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch die Reform entlastet wurden. Diese frage finde ich persönlich genau so wichtig, wie die Frage nach der Freiheit der Informationen. Auch wenn die Möglichkeit, seine Richter davon zu überzeugen, erst einmal die EU zu fragen, ob der Rundfunkbeitrag nicht gegen EU-Recht verstößt, sicherlich ein interessanter Verfahrensweg ist, bin ich mir nicht sicher, ob man als einzelner Bürger mit Bezug auf die EU-Charta vor den Richtern in Luxemburg nach einer gescheiterten Verfassungsbeschwerde klagen kann.
Gibt es für den EuGH eigentlich auch so etwas wie ein Merkblatt?