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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer  (Gelesen 10239 mal)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Verfassungsbeschwerde wegen
Zwangsmitgliedschaft und Diskriminierung der
ÖRR-Nichtnutzer und ÖRR-Gegner sowie wegen
Verletzung der negativen Informationsfreiheit
- 1 BvR 1607/20 -
(*)

Mein Bekannter und ich, die wir die folgende Verfassungsbeschwerde zusammen formuliert haben, haben uns überlegt, diesen Text hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen, weil wir die Erfahrung gemacht haben, dass die von uns vorgetragenen Argumente in der Regel sowohl von den Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch von den gerichtlichen Instanzen einfach ignoriert werden.

Mit der Veröffentlichung hier im Forum wird die Verfassungsbeschwerde damit auch unter dem Aktenzeichen – 1 BvR 1607/20 – zitierbar, womit vergleichbare Fälle nicht mehr als Einzelfälle abgetan werden können.

Generell gilt, dass die hier geleistete Vorarbeit (insbesondere aus der Begründung) für eigene Klageverfahren frei verwendet und natürlich auch erweitert werden darf. Es wäre sogar wünschenswert, wenn auch andere Regierungen aus anderen Bundesländern sich mit der aufgezeigten Problematik beschäftigen müssten, da sich unsere Verfassungsbeschwerde lediglich auf die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen bezieht.

Unsere Verfassungsbeschwerde wird vor allem durch die Ergebnisse aus einer Petition im Düsseldorfer Landtag empirisch substanziiert. Der erste Schritt in diesem Beschwerdeverfahren besteht jedoch darin, einen Befreiungsantrag beim Beitragsservice zu stellen, um ein Schreiben zu erhalten, in dem behauptet wird, dass der Gesetzgeber eine eigene Erweiterung der Härtefallregelungen durch die Rundfunkanstalten nicht vorsehen würde. Hierauf beziehen sich die in der Verfassungsbeschwerde erwähnten Anlagen K03-K06, die in dem folgenden Thema zu finden sind:

Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29628.0

Hier nun der Text der Verfassungsbeschwerde:

Zitat
An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe


Verfassungsbeschwerde


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

von Freund des Art.18 GG, Auf dem Weg der Gerechtigkeit 2 – Beschwerdeführer –

1. unmittelbar gegen

  • das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf – AZ: 27 K 15667/17 – vom 2. April 2019, zugestellt am 25. April 2019 (Anlage K01),
  • den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) für das Land Nordrhein-Westfallen in Münster  – AZ: 2 A 1990/19 – vom 25. Mai 2020, der dem vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalt Doktor XYZ per Fax am 26. Mai 2020 zugestellt wurde (Anlage K02),

2. mittelbar gegen

  • den am 1. Januar 2013 als Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsvertrag in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), hier insbesondere gegen §2 Abs. 1 und 2 RBStV,
  • den gesetzlich nicht legitimierten Beschluss der Intendantinnen und Intendanten aus dem Jahre 2013 eine rückwirkende Direktanmeldung einzuführen (vgl. Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 46), auf der die angefochtenen Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen ausgänglich beruhen,

erhebe ich im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Entscheidungen, Gesetze und sonstigen Reglungen soweit sie die Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 betreffen.
Gerügt wird vor allem die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 und 2 RBStV und der praktizierten Direktanmeldung, sowie die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Zudem wird auf die entsprechenden Artikel aus den Protokollen und Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verwiesen. Hier sind insbesondere die seit dem Inkrafttretens des 14. Protokolls gültigen Fassungen der Artikel 10, 11, 14 EMRK sowie der Artikel 1 des ersten Protokoll zu berücksichtigen. Auch wird auf die EU-Charta verwiesen, die einen gewiesen Minimalkonsens über die Grundrechte innerhalb der Europäischen Union darstellt, wenngleich es immer noch klärungsbedürftig ist, ob diese Gesetze auch direkt auf nationale Gesetze anwendbar sind. Da diese Verfassungsbeschwerde mit direktem Bezug auf den Vorwurf der politischen Verfolgung von Minderheiten und Opponenten erhoben wird, wird in diesen Zusammenhang jedoch schon jetzt auf Artikel 49 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verwiesen, wonach nur diejenigen Staaten Mitglied der Europäischen Union werden können, die die in Artikel 2 EUV genannten Werte achten und sich für deren Förderung einsetzen.
 
Der Beschwerdeführer erhebt seine Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Einführung einer Alternative zur als verfassungswidrig angesehenen Beitragspflicht für Gegner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen, die darin bestehen sollte, dass dieser Personengruppe die Möglichkeit eingeräumt wird, die für Rundfunk und Fernsehen bestimmte Zweckabgabe alternativ für karitative Zwecke spenden zu können (vgl. hierzu die Dokumentation in der Sache, Anlagen K03-K06).

A: Sachverhalt und Verfahrensgang

Nachdem das erste Widerspruchsverfahren des Beschwerdeführer gegen diverse Bescheide des WDR daran gescheitert ist, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für unzulässig erklärte, weil es die Auffassung vertrat, dass dieser Antrag einen Tag zu spät eingereicht wurde (vgl. gegebenenfalls OVG Münster 2 A 624/17), hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2017 erneut Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheide des WDR eingelegt. Gegen diesen mit Datum vom 3. Juli 2017 versehenen Bescheid wendete sich der Beschwerdeführer noch einmal mit denselben Argumenten, die er bereits in der aus formalen Gründen abgelehnten Anfechtungsklage vorgetragen hatte und zu der es bis heute keine inhaltliche Stellungnahme seitens des WDR gibt. Insbesondere wurde erneut die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen und Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerückt und erneut vorgeschlagen den Rundfunkbeitrag alternativ für karitative Zwecke zu spenden. Diesen erneuten Versuch den bestehenden Konflikt zwischen dem WDR und dem Beschwerdeführer auf gütige Weise zu schlichten, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2017 zurückgewiesen, in dem der Beschwerdeführer lediglich die Kopie eines vorherigen Widerspruchsbescheide erhielt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführer hatte in diesem ebenfalls nicht stattgefunden.
Daher reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein (Anlage K07). In dieser Anfechtungsklage wurden insbesondere die Klagepunkte zur verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Verletzung der negativen Vereinigungsfreiheit, der Diskriminierung von Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen und Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der informellen Selbstbestimmung weiter konkretisiert und durch neue Argumente ergänzt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 beantragte der WDR diese Klage abzuweisen, ohne auf die in der Anfechtungsklage vorgetragenen Argumente einzugehen. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli 2018, dass es zu den drei Schwerpunkten seiner Klage bisher noch keine höchstrichterliche Auseinandersetzung gab, da die bisherige Rechtsprechung sich bisher nur auf die abgabenrechtlichen Aspekte der beanstandeten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages konzentriert hatte. Dies konnte der Beschwerdeführer so behauten, da er sich über die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf das Schreiben des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. August 2017 an den Landtag Nordrhein-Westfallen besorgt hatte, das als Vorlage 17/103 dort veröffentlicht wurde. Er konnte so die vier Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17) aus dem Anhang der Vorlage lesen und studieren, um drei Tage vor der Verkündigung der Urteile am 18. Juli 2018 feststellen zu können, dass diese Verfahren nichts mit seinem Fall zu tun haben. Demnach waren alle vier Kläger aus den Leitverfahren zumindest mit einem Rundfunkgerät bei den öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vor der Einführung des Rundfunkbeitrages im Jahre 2013 gemeldet bzw. meldpflichtig (vgl. ebda. S. 64, 168, 374 ff. und 479). Genau dieser Umstand trifft eben auf dem Beschwerdeführer nicht zu, weshalb die bisherige Rechtsprechung auf ihn nicht anzuwenden ist. Denn im Haushalt des Beschwerdeführer wird kein Rundfunk, kein Fernsehen und kein Internet empfangen. Zudem verfügt er über kein Auto und über keine Multifunktionalgeräte wie ein Smartphon. Auf diese Unterschiede zu den Klägern aus den Leitverfahren ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung noch einmal hingewiesen worden, was jedoch nicht im Protokoll vermerkt wurde.
Der Beschwerdeführer ist kein freiwilliges Mitglied bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern wurde vom Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über den Wege der rechtlich nicht geregelten Direktanmeldung (in einigen Berichten des Beitragsservice auch automatische Anmeldung genannt) im März 2014 gegen seinen ausdrücklichen Willen angemeldet, obwohl er ausdrücklich auf die durch §§ 8, 9 und 12 RBStV gegebenen Rechtswege bestanden hatte.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich lediglich auf Grund der Insistierung des Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mit den drei oben erwähnten Klagepunkten auf sehr rudimentäre Weise auseinandergesetzt (Anlage K01).
Es weist zunächst den Vereinigungscharakter der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten damit zurück, dass es diese als „Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung“ (S. 6 und 9) definiert, um auf die Behördeneigenschaft des WDR abzuheben.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage der Diskriminierung verweist es auf dieselbe Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, die vom Beschwerdeführer in seiner Anfechtungsklage vorgetragen wurde, ohne sich dabei mit den Gegenargumenten des Beschwerdeführers zu beschäftigen oder diese gar zu entkräftigen (S. 10-11 bzw. K07: S. 6-8). Das erstinstanzliche Gericht verweist so denn auf die weiterhin verfassungsrechtlich klärungsbedürftige Auffassung, dass die „Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen“ (S. 9) hinzunehmen sei, wenn es um die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geht. Damit wurden sowohl die aufgeworfenen Fragen der informellen Selbstbestimmung als auch der Vorwurf der Diskriminierung von Nicht-Nutzern und Gegnern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zurückgewiesen, um darauf zu verweisen, dass sowohl den Nutzern als auch den Nicht-Nutzern im Sinne einer positiven Diskriminierung „gleichermaßen die Möglichkeit der Nutzung eröffnet“ (S. 10) sei.
   
In ähnlicher Weise, jedoch mit zahlreichen Fehlern und Falschannahmen, lehnt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen den Antrag auf Klagezulassung durch den beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwalt Doktor XYZ ab (vgl. Anlage K02).
Das OVG verweist hinsichtlich der hier gegenständlichen Rechtsfragen nur in zusammenhangsloser Weise auf Beschlüsse des eigenen Senates (S. 5):

Zitat
Die weiter unter dem Blickwinkel des Unionsrechts geltend gemachten Verstöße gegen Art. 9-11 EMRK liegen ebenfalls nicht vor. Art. 9 und 10 EMRK gehen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht über die grundgesetzlichen Verbürgungen hinaus, die - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beachtet. Demgegenüber ist Art. 11 EMRK in der vorliegenden Fallgestaltung von vornherein nicht einschlägig, da eine (Zwangs-)Mitgliedschaft des Klägers nicht begründet wird. Ihm wird kein Beitritt zu einem Veranstalter öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt; der erhobene Beitrag knüpft vielmehr allein an die Nutzungsmöglichkeit für deren Programmangebot an, ohne dass der Kläger zu einer entsprechenden Nutzung auch nur faktisch gezwungen würde (OVG NRW vom 21. Juni 2016 - 2 A 1840/15, Rn. 37).


Was diese Rechtsauffassung beispielsweise mit der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten in Straßburg zu tun haben soll, die in der Anfechtungsklage vor dem VG Düsseldorf dargelegt wurde (vgl. Anlage K07), ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar; zumal im Vorverfahren deutlich dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer durch den Beitragsservice per Direktanmeldung zwangsweise zur Mitgliedschaft bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemeldet wurde. Auch ist es nicht zutreffend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im nachfolgenden Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 6 B 48.16) mit den aufgeworfenen Rechtsfragen beschäftigt hätte, wie fälschlicherweise suggeriert wird.
Auch die Behauptung oder Auslegung des OVG, dass der EuGH in dem auf Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen ergangenen Urteil vom 13. Dezember 2018 - C 492/17 (Rn. 48 f.) - angeblich entschieden hätte, „dass kein konkreter Gesichtspunkt erkennbar ist, warum sich die (dortigen) Kläger wegen ihrer Rundfunkbeitragspflichtigkeit in einer von den Diskriminierungsvorschriften erfassten Situation befänden“ (K02, S. 4), ist schlichtweg falsch, da der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg in Rn. 50 seines Urteils eindeutig darauf hinweist, dass es an verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung hinsichtlich der Fragen 4-7 fehlen würde. Das Landgericht Tübingen hatte in den Fragen 5-7 lediglich in hypothetischer und allgemeiner Weise einige Fälle von Diskriminierung vorgelegt. Unabhängig davon, dass die Doppelbelastung der Inhaber von Zweitwohnungen (Frage 6) in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17) für verfassungswidrig erklärt wurde, ging es in dem Verfahren vor dem OVG eindeutig nicht um die dort geschilderten Fälle. In dem OVG-Verfahren ging es eindeutig und unmissverständlich um die Diskriminierung der Minderheit der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen und Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Beschwerdeführer gehört zu beiden Gruppen, was in beiden verwaltungsrechtlichen Verfahren auch deutlich dargelegt wurde.

B: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person Träger von Grundrechten und rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er ist unter Bezugnahme auf den dargestellten Tatbestand selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen; mithin ist er beschwerdefähig und beschwerdebefugt i.S. d. § 90 Abs. 1 BVerfGG. Unmittelbarer Beschwerdegegenstand sind das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf und der angeführte Beschluss der Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfallen.
Hinsichtlich dieser hat der Beschwerdeführer den ihm konkret eröffneten Rechtsweg ausgeschöpft und die auferlegten Verfahrensvorschriften beachtet.
Nach Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht in Münster steht dem Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel mehr zur Verfügung.
Mittelbarer Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde sind der § 2 RBStV und der Beschluss der Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine rückwirkende Anmeldung einzuführen.
Auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags
im privaten Bereich beruhen die beschwerdegegenständlichen Entscheidungen.
Die Verfassungsbeschwerde wurde überdies fristgerecht innerhalb der Monatsfrist schriftlich erhoben (§§ 23 Abs. 1 , 92, 93 Abs. 1 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist demgemäß zulässig.

C: Begründung der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 (§ 93a Abs. 2 lit. b) BVerfGG) angezeigt wird. Die beschwerdegegenständlichen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in den genannten Grundrechten, weil sie auf der verfassungswidrigen Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV und einer gesetzlich nicht geregelten Zwangsanmeldung beruhen, die in der Durchsetzung durch Vollstreckungsmaßnahmen zu einer konkreten politischen Verfolgung des Beschwerdeführers führen. Damit wird der Beschwerdeführer durch die beschwerdegegenständlichen Entscheidungen auch in seinen Menschenrechten und Grundfreiheiten eingeschränkt, deren Wahrnehmung die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführer durch die genannten Artikel der Europäischen Menschenrechtskonventionen garantieren sollte. Zur weiteren Begründung wird auf die folgenden Abschnitte I-III verwiesen.

I. Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf „negative“ Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) bzw. allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 Abs. 1 GG) in der Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Art. 11 Abs. 1 EMRK und damit in Verbindung mit dem Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG bzw.  Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 EMRK).


a) Durch die Zwangsanmeldung des Beschwerdeführer durch den Beitragsservice im Jahre 2014 bei ARD, ZDF und Deutschlandradio ist unstrittig, dass es sich bei der Mitgliedschaft bei diesen Rundfunkanstalten um eine Zwangsmitgliedschaft in einer abgelehnten und nicht genutzten Vereinigung handelt. Da dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass das Bundesverfassungsgericht sich bisher nicht mit diesem Themenkomplex auseinandergesetzt hat (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 13. Dezember 2006 - 1 BVR 2084/05), verweist der Beschwerdeführer in alternativer Weise auf Entscheidungen der Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, die jedoch lediglich der Frage nachgehen, ob eine Zwangsmitgliedschaft in einer unnützen Vereinigung zulässig sei (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13). Aus Sicht des Beschwerdeführer ist eine Vereinigung, die er aus politischen, weltanschaulichen und religiös motivierten Gründen ablehnt, auch eine Vereinigung, die in seinen Augen unnütze ist. 

b) Die negative Vereinigungsfreiheit bezieht sich insbesondere auf zahlreiche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Grundfreiheiten in Straßburg (EGMR), der vergleichbare Zwangsmitgliedschaften wie die des Bf. bei ARD, ZDF und Deutschlandradio als Verstoß gegen Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums) und Artikel 11 (negative Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonventionen (EMRK) ansieht. Daher ist die Art und Weise der beanstandeten Direktanmeldung für dieses Verfahren nicht unerheblich, da es sich bei der verhängten Zwangsmitgliedschaft um eine Einschränkung dieses Freiheitsrechtes handelt. Diese nicht einmal rechtlich oder gar gesetzlich geregelte Anmeldung beinhaltet einen Zwangsakt, der darin besteht, dass der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Mitgliedschaft hinnehmen muss, die ihn zur ungewollten Förderung des Konsums von Rundfunk und Fernsehen zwingt.

c) In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde auf die höchstrichterliche Entscheidungen der Großen Kammer des EGMR in den beiden Beschwerdesachen Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99 Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anfechtungsklage (K07: S. 4) auf die Anwendbarkeit dieser Entscheidung verwiesen, da die Zwangsmitgliedschaft in einer Gewerkschaft denselben Charakter hat, wie die Zwangsmitgliedschaft bei Rundfunksendern. Denn eine solche Zwangsmitgliedschaft bei öffentlich-rechtlichen Sendern mit Bezug auf die Einschränkung der Freiheit der Informationswahl ist genauso schwerwiegend, wie die Einschränkung der Wahl des Arbeitsplatzes in den dortigen Fällen. Er hat darauf hingewiesen, dass erschwerend hinzukommt, dass er bei der im Raume stehenden Zwangsmitgliedschaft nicht einmal die Wahl hat, die Mitgliedschaft durch Wahl einer anderen Möglichkeit, wie die Möglichkeit einen anderen Arbeitsplatz zu suchen, umgehen kann, sondern mit massiven Maßnahmen der Vollstreckung rechnen muss, wenn er sich nicht einer solchen Mitgliedschaft unterwirft. Er hat noch einmal deutlich erklärt, dass er eine Mitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio aus Gewissensgründen ablehnt, weil es ihm unmöglich ist, die durch die Medien verbreiteten Weltanschauungen zu fördern oder zu unterstützen. Vor allem hat er dargelegt, dass er in der Installierung der fragwürdigen Rechtsprinzipien aus dem RBStV eine Gefahr für die demokratische, rechtsstaatliche und verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sieht.

d) Das VG Düsseldorf stellte hierzu auf der Seite 9 seines Urteils vom 2. April 2019 Folgendes fest:
Zitat
„Soweit der Kläger einwendet, es handelt sich um eine „Zwangsmitgliedschaft“ und auf der Grundlage dieser von ihm vorgenommenen Bewertung die zu den Grenzen einer Grundlage Pflichtmitgliedschaft ergangenen Rechtsprechung heranzieht, verkennt er, dass die Grundlage seiner Argumentation, es handle sich um eine Pflichtmitgliedschaft, bereits nicht trägt. Eine Pflichtmitgliedschaft ist eine durch Gesetz oder Satzung erzwungene konstitutive Mitgliedschaft einer natürlichen oder juristischen Person in bestimmten Organisationen, weil die Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind. Dies gilt z. B. für berufsständische Körperschaften, berufsständische Versorgungskassen, Gebietskörperschaften, Deichverbände oder Pflichtversicherungen. Die rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hingegen sind, wie oben bereits ausgeführt, Subjekte der mittelbaren Staatsverwaltung und erfüllen eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Sie sind Anstalten des öffentlichen Rechts und haben keine Mitglieder.“

e) Das VG Düsseldorf bezieht sich mit dem letzten Satz offensichtlich auf die nicht mehr haltbare Auffassung, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Mitglieder, sondern Benutzer hätten, so wie es in vielen Rechtslexika zur Definition einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu finden ist (vgl. hierzu z. B. Tilch & Artloth, Deutsches Rechts-Lexikon, Band 2, Auflage 3, S. 3083-3085). Das Gericht verkennt dabei, dass es mit Bezug auf die zitierte Randnummer 79 (eigentlich 76) der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - eigentlich selbst auf Seite 11 darlegt, dass es auf die Nutzung nicht ankommen soll. Damit hätte der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach neuer Rechtsprechung auch keine Benutzer mehr, womit der Status einer Anstalt des öffentlichen Rechts verloren ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre zudem zu prüfen, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes an dieser Stelle tatsächlich so auszulegen ist, wie es das VG Düsseldorf tut, da es sich bei den vier Klägern aus den Leitverfahren um tatsächlich Benutzer von Rundfunk und Fernsehen gehandelt hat, was eben auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.
Es ist jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender unter das Körperschaftsrecht fällt, wie das Beispiel des Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" in der Fassung des zwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in Kraft seit 1. September 2017 aufzeigt. Denn in §1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages wird Deutschlandradio als „gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts“ definiert, die Mitglieder hat. Damit müssen die Erörterungen des VG Düsseldorf als Schutzbehauptung gewertet werden, die lediglich dazu dient, sich nicht mit der aufgeworfenen Frage der unerwünschten Zwangsmitgliedschaft bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auseinandersetzen zu müssen.

f) Es ist daher verfassungsrechtlich klärungsbedürftig, ob die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten als Vereinigung anzusehen sind. Diese werden als „Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung“ angesehen, um den Charakter einer Vereinigung zurückzuweisen, was allerdings falsch ist. Die Merkmale für den Vereinigungscharakter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ÖRR) sind wie folgt:

  • Der ÖRR ist eine Pflichtgemeinschaft für die in §2 RBStV beschriebenen Inhaber einer Wohnung. Damit besteht ein Zwang, wie er beispielsweise für die Krankenversicherungspflicht in Deutschland besteht.
  • Diese Pflicht besteht auch für bestimmte Personen mit bestimmten Voraussetzungen (Wohnungsinhaber) oder bestimmten Eigenschaften (z. B. Mieter oder Eigentümer), so wie es bei der IHK-Pflichtmitgliedschaft üblich ist.
  • Der ÖRR legt Konten mit einer Mitgliedsnummer (Beitragskonten) an, so wie es bei den öffentlich-rechtlichen Stadtsparkassen üblich ist.
  • Der ÖRR besteht über § 8 und 9 RBStV auf eine Anmeldung. Diese gesetzliche Anmeldungspflicht dürfte wohl das deutlichste Zeichen für den Vereinscharakter der ÖRR sein, da es keine Vereinsmitgliedschaft gibt, ohne dass vorher eine Anmeldung erfolgt ist.

g) Diese Mitgliedschaft ist daher ein Verstoß gegen das negative Recht einer Vereinigung nach Artikel 11 EMRK nicht angehören zu wollen. Die negative Vereinigungsfreiheit erfasst das Recht des Einzelnen, aus einer Vereinigung jederzeit austreten oder ihr fernbleiben zu dürfen. Einen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit bewirken Pflichtmitgliedschaften, sofern es sich nicht um öffentlich-rechtliche Zwangsverbände handelt, die nicht vom Schutzbereich erfasst sind (vgl. EGMR 30.6.1993 – 16130/90 Rn. 36 – Sigurjónsson/Island; 25.4.1996 – 15573/89 Rn. 42 – Gustafsson/Schweden; 27.4.2010 – 20161/06 Rn. 45 – Vör?ur Ólafsson/Island).
Die Ausübung dieser Rechte darf danach nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diese Einschränkungen liegen im Fall der hier gegenständlichen Zwangsmitgliedschaft nicht vor.

h) Es gibt in Deutschland keine Möglichkeit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht anzugehören. Es besteht zwar eine Möglichkeit der Befreiung von der Beitragszahlung aus sozialen Gründen, die aber im Fall des Beschwerdeführer nicht anwendbar ist (vgl. K04). Damit handelt es sich eindeutig um eine Einschränkung dieses Freiheitsrechtes. Da dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen einer Befreiung den Rundfunkbeitrag alternativ für karitative Zwecke zu spenden, handelt es sich bei dieser Zwangsmitgliedschaft um einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Denn der Bf. muss im Rahmen der Durchsetzung dieser Zwangsmitgliedschaft mit Vollstreckungsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeitsstrafen rechnen, zu deren Erduldung es nach der Abwägung der hier dargelegten Sachlage keine Alternative gibt. 


(*)Edit "Bürger": Ursprünglich angegebenes Aktenzeichen
"1 BvR 1907/20" war fehlerhaft und wurde nach Mitteilung korrigiert in "1 BvR 1607/20".


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2020, 03:56 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Zitat
II. Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf allgemeine Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf Schutz vor Diskriminierung (Art. 3 Abs. 3 GG) wegen der verfassungswidrigen Heranziehung von Nicht-Nutzern und Gegnern des Konsums von Rundfunk und Fernsehen.

a) Der gerügte RBStV ist, insbesondere in §2, ein diskriminierendes Gesetz, das in seiner Ausführung zur Verfolgung von Minderheiten und Gegnern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten führt. Denn ein Gesetz kann in zwei Richtungen diskriminierend sein. Eine Diskriminierung in einem Gesetz kann so formuliert sein, dass man beispielsweise festlegt, dass eine bestimmte Personengruppe in einem Bus nicht vorne sitzen darf. Man kann dieses Gesetz aber auch so formulieren, dass man festlegt, dass eine bestimmte Personengruppe hinten sitzen muss. Beim ersten Gesetz handelt es sich dann um ein Verbot und beim zweiten um ein Gebot. In diesem Sinne ist § 2 RBStV ein diskriminierendes Gesetz, dass Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen gebietet, diese Medien zu unterstützen, obwohl diese eingrenzbare Gruppe von Menschen Rundfunk und Fernsehen nicht fördern und auch nicht unterstützen will. Hinzu kommt, dass die Gruppe der echten Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch die Zwangsverpflichtung der anderen Gruppe finanziell entlastet wurden, was eine Bevorzugung der Anhänger des Konsums von Rundfunk und Fernsehen darstellt. Auch die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe der Gesellschaft ist eine Form der Diskriminierung. Dieser Grundsatz geht unmissverständlich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes hervor:
Zitat
Artikel 3, Abs. 3, Satz 1 GG
Gleichheit vor dem Gesetz
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glauben, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Anders als andere gesetzliche Reglungen hebt das Grundgesetz mit diesen Absatz hervor, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bedeutet, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen (hier Konsumenten von Rundfunk und Fernsehen) nicht zu Lasten anderer Bevölkerungsgruppen (hier Rundfunkverweigerer) bevorzugt werden dürfen. Die Bevorzugung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ist damit ein Kriterium zur Feststellung von Diskriminierung. Deshalb verwundert es, dass das Thema der Diskriminierung von Rundfunkverweigerern und Gegnern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der bisherigen Rechtsprechung nicht behandelt wurde. Andere gültige Gesetze wie der Artikel 14 EMRK sind in diesem Sinne nicht so deutlich:
Zitat
Artikel 14 EMRK
Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

b) In seinen Klageschriften hat der Beschwerdeführer bereits mehrere gravierende Verstöße gegen Art. 3 GG bemängelt, die von den Verwaltungsgerichten meist als belanglose Einschränkungen der Handlungsfreiheit abgetan wurden. Dabei verkennt insbesondere das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil, dass durch die Neureglung der Abgabe für Rundfunk und Fernsehen nun mehr Menschen in diskriminierender Weise herangezogen werden, die vorher nicht gebührenpflichtig waren. Die Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen werden sogar mit dem gleichen Beitrag belastet, wie Personengruppen, die viel Rundfunk und Fernsehen nutzen. Es werden sogar Menschen entlastet und damit bevorzugt, die vorher gebührenpflichtig waren.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang vom Beitragsservice mehrfache über das Folgende informiert worden: „Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, ist damit die Beitragspflicht aller Personen abgedeckt, die in der Wohnung leben. Es gibt keine Mehrfachbeitragspflicht für eine Wohnung“. Denn die vorherige Reglung sah vor, dass jede Person in einem Haushalt, die Geräte hatte und über ein eigenes Einkommen höher als das des Sozialhilfesatz verfügte, gebührenpflichtig war (vgl. hierzu die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des §5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, beispielsweise in OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2012, Az. 4 LB 71/10).

Damit verstößt die Neureglung in massiver Weise nicht nur gegen das Grundgesetz und die Europäischen Menschenrechtskonventionen, sondern auch gegen Art. 21 der EU-Charta (und in seiner Durchsetzung damit auch gegen Artikel 2 und 7 EUV), da Personen wie der Beschwerdeführer, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen aus politischen, weltanschaulichen und religiös motivierten Gründen ablehnen, für etwas bestraft werden, was sie nicht haben, nicht haben wollen und auch nicht unterstützen wollen. Sie werden dafür diskriminiert, dass sie wie der Bf. an einer von Medien oder Medienmachern dominierten Welt nicht teilnehmen wollen, wodurch ihre ablehnende Haltung gegenüber dieser Medienwelt nicht respektiert und auch nicht toleriert wird.
Zitat
Artikel 21 EU-Charta
Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

Zudem wird ihre Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit durch die Behauptung ihrer Nicht-Existenz geleugnet. So geht das Gutachten von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus dem Jahre 2010 beispielsweise auf diese Fälle gar nicht ein, da er offensichtlich meint, dass jeder von einer solchen durch Medieneinfluss dominierten Welt profitieren würde, wenn er feststellt, dass jeder „durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt“ sei (vgl. ebda. S. 61). Dieser Auffassung kann man an sich schon kritisch gegenübertreten und sie wird sehr problematisch, wenn sie in ihrem Absolutheitsanspruch dazu führt, dass Mediengegner oder auch nur einfache Gegner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen mit Maßnahmen verfolgt werden, die sogar in einer Inhaftierung bestehen können.

Auch berücksichtigt diese intolerante und einseitige Sichtweise nicht den Umstand, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus politischen Gründen abgelehnt werden können, so wie es der Beschwerdeführer mittlerweile tut. Denn durch die gewaltsam aufgezwungene Auseinandersetzung mit dem System der Finanzierung der Rundfunkanstalten der Länder, ist der Beschwerdeführer erst zur politischen Überzeugung gekommen, dass es besser ist, diese zu privatisieren, damit die mit dem Grundgesetz eigentlich unvereinbare Einflussnahme der gerade in einem Bundesland regierenden Parteien auf diese Anstalten endlich ein Ende hat. Eine solche nicht unproblematische Einflussnahme würde sich übrigens nicht dadurch ändern, wenn irgendeine Protestpartei in die Regierungsverantwortung geraten würde. Es würden die Mitglieder des Rundfunkrates und der Intendant lediglich durch die eigenen Leute ausgetauscht, da dieser Rat, der den Intendant wählt, aus einem Freundeskreis besteht, der aus Mitgliedern einer gerade im Amt befindlichen Zusammensetzung von politischen Parteien gebildet wird, womit ein solcher Rat grundsätzlich nicht als politisch unabhängig bezeichnet werden kann.
Eine Umwandlung der Rundfunkanstalten in Aktiengesellschaften würde diesem Spuk ein Ende bereiten, da dadurch den echten Interessenten an diesem Medium eine Möglichkeit der Teilnahme und Teilhabe gegeben würde. Es sollte hier so etwas wie eine Volksaktie geben, wodurch die unerwünschte Einflussnahme der politischen Parteien abgeschafft werden würde. Auch sind solche Rundfunkanstalten nicht mehr zeitgemäß, weshalb sie ins Museum gehören und nicht durch einen Zwangsbeitrag subventioniert werden sollten. Durch die massive Verfolgung von Kritikern haben sie zudem ihren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG verloren.

c) Die diskriminierende Absicht des RBStV wird sodann im Urteil des VG Düsseldorf auch gar nicht geleugnet, sondern vielmehr bekräftigt, indem es sich auf den folgenden Abschnitt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beruft (BverwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - ):
Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

Der Beschwerdeführer gehört zu dem in diesem Urteil als „kleineres Übel“ beschimpften Personenkreis und bekennt sich hierzu durchaus mit einem gewissen Stolz, da für ihn der Verzicht auf Rundfunk und Fernsehen kein Übel darstellt, sondern eine Tugend ist, die er auch anderen Menschen gern empfehlen möchte.
Das Argument der Rückkehr zur Gebühr greift in seinem Fall zudem nicht, da der Beschwerdeführer einen Befreiungsantrag in der Angelegenheit gestellt hat, in dem er vorgeschlagen hat, den Beitrag alternativ für gute, soziale oder karitative Zwecke zu spenden. Dies macht natürlich eine Überprüfung des Gerätebesitzes überflüssig, da der Beschwerdeführer durch die bloße Behauptung über keine Empfangsmöglichkeit zu verfügen, keinen Vorteil, weder materieller noch ideeller Art, hätte. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Nicht-Nutzung der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der ersten Instanz bereits durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen.   

d) Auch ist es fraglich, ob die Abkehr von der Gebühr überhaupt sach- und fachgerecht war, da die Behauptung, dass viele Menschen Rundfunk und Fernsehen über multifunktionale Geräte nutzen würden, lediglich auf die Feststellungen eines ehemaligen Verfassungsrichters zurück gehen (vgl. Kirchhof-Gutachten S.11), der in rechtlichen Fragen sicherlich sehr kompetent ist, aber nicht als Experte für technische oder soziale (Medienkonsum von Menschen) Fragen gelten kann. Unabhängige Untersuchungen gab es nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers bisher noch nicht.
Der umfangreiche Protest gegen den Rundfunkbeitrag legt aber schon jetzt nahe, dass die Annahmen des Gutachters nicht zutreffend sind, die zur irrigen Annahme des Gerichtes geführt haben, dass die Menschen aus der Gebühr oder dem Beitrag flüchten würden. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Daten zum Befund der Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten belegen demnach nur die Tendenz, dass Menschen weniger Rundfunk und Fernsehen nutzen. Der Rückgang des Anteils der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten auf 96,2 % im Jahre 2012, im Vergleich zum Anteil von 97 % im Jahre 2011 zeigt somit nur die Tendenz auf, dass Menschen die Information aus Rundfunk und Fernsehen nicht mehr als notwendig erachten (vgl. BverwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a.).
Eine Abkehr von der Gebühr war auch wegen eines mutmaßlichen Erhebungsdefizits nicht notwendig, da neuartige Multifunktionsgeräte zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen einen Internet-Anschluss benötigen. Eine Verpflichtung der Provider zur Meldung der Nutzer von Internet ist letztendlich nicht weniger problematisch, wie die Verpflichtung von Verwaltern Mieter und Eigentümer bei den Rundfunkanstalten zu melden, wie es in §2 Abs. 2 und §9 Abs. 1 RBStV vorgesehen ist.
Ein einfacher Passwortschutz würde zudem Aufklärung darüber geben, wie und ob Rundfunk und Fernsehen überhaupt über internetfähige Multifunktionsgeräte genutzt wird. Nach Rücksprache mit mehren Informatikern ist dem Beschwerdeführer jedenfalls versichert worden, dass im Zeitalter der multimedialen Digitalisierung eine einfache Sicherheitsüberprüfung, bei der lediglich eine Benutzernummer und ein Passwort eingegeben werden müssten, keinen großen Aufwand darstellen würde. Im Verhältnis zum Aufwand des Meldedatenabgleiches, bei dem auch noch die Einwohnermeldeämter miteingebettet wurden und werden, kann also nicht wirklich behauptet werden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrages notwendig gewesen wäre, weil es so etwas wie ein Vollzugsdefizit gegeben hätte. Dies ist schlichtweg Unsinn.     
   
e) Dies alles wurde in der Anfechtungsklage vom 14.09.2017 des Beschwerdeführers in der hier vorgetragenen Weise vorgebracht (Anlage K07, S. 4-8). Diese Einwände wurden so denn lediglich mit dem Verweis auf Randnummer 79 und 81 der abgabenrechtliche Untersuchung des Bundesverfassungsgerichtes in den Urteilen vom 18. Jul 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –  abgetan, indem das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 2. April 2019 (Anlage K01) feststellt:
Zitat

„Deshalb vermag der Kläger aus dieser „Nichtnutzung“ auch keine „Diskriminierung“ gegenüber „Nutzern“ herleiten, beiden ist gleichermaßen die Möglichkeit der Nutzung eröffnet“ (ebda., S. 10).

Dabei verkennt das Gericht, dass es dem Bf. nicht nur um die Nutzungsfrage geht, sondern vor allem um die auferlegte Zwangsförderung des Konsums von Rundfunk und Fernsehen. Die Darlegungen zur Nutzungsfrage zeigen, wie oben dargestellt, vielmehr auf, dass durch die Zwangsförderung bestimmte Bevölkerungsgruppen bevorzugt werden. Es kann in diesem Zusammenhang eben nicht gesagt werden, dass  es sich bei den Nutzern von Rundfunk und Fernsehen um eine benachteiligte Gruppe handelt, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn es um die Förderung von Handwerksmeisterinnen geht, weil diese in der gesellschaftlichen Wirklichkeit gravierend unterrepräsentiert sind (vgl. BVerwG 3 C 53.01 - Urteil vom 18.07.2002). Es geht vielmehr um den umgekehrten Fall, in dem die Minderheit der Rundfunkverweigerer dafür benachteiligt werden sollen, dass sie die Förderung eines zur „öffentlichen Leistung“ erklärten Konsumgutes ablehnen. Unabhängig von der unterschwelligen Verleumdung durch ein angebliches „Erhebungsdefizit“, in der unterstellt wird, dass diese Minderheit heimlich irgendwo Rundfunk und Fernsehen konsumieren würde, wurde die Gruppe der tatsächlichen Nutzer durch die Umstellung auf den wohnungsbezogenen Beitrag so sehr entlastet, dass der Rundfunkbeitrag im Jahre 2015 gesenkt werden konnte. Trotz der zuvor erwähnten Befreiung der Vielnutzer (siehe b) von Rundfunk und Fernsehen durch mehrere Geräte in einem Haushalt ist es im Jahre 2014 nämlich zu einer erheblichen Mehreinnahme beim Rundfunkbeitrag durch die in diesem Jahr praktizierten Direktanmeldungen gekommen (vgl. hierzu beispielsweise die Angaben in Media Perspektive Basisdaten 2016, S. 7).
 
f) Auch die Befreiung der Inhaber von Zweitwohnungen zielt in den oben erwähnten Urteilen vom 18. Juli 2018 letztendlich darauf ab, den Konsum von Rundfunk und Fernsehen zu fördern. Denn typischerweise wird in einer Familie, in der der Konsum von Rundfunk und Fernsehen üblich ist, der erste Wohnsitz dazu genutzt, dass die Familienmitglieder dort diese Medien nutzen, während die Apparate am Zweitwohnsitz für gewöhnlich zur gleichen Zeit aus arbeitstechnischen Gründen genutzt werden. Damit wurden die Konsumenten von Rundfunk und Fernsehen erneut bevorzugt, weil den Menschen, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen verweigern, dagegen eine solche Befreiung vom Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht eingeräumt wird (siehe hierzu den Widerspruchsbescheid des WDR zum Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag des Beschwerdeführers, Anlage K04). In seinem statistischen Befund zur Frage der flächendeckenden Möglichkeit der Nutzung der Empfangsmöglichkeit hätte das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 18. Juli 2018 eigentlich selbst zur Erkenntnis kommen müssen, dass es diese Minderheit der Rundfunkverweigerer geben muss. Da diese Minderheit in der Rechtsprechung bisher keine tatsächlich Berücksichtigung gefunden hat, ist in diesem Verfahren zu klären, ob die erwähnten Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichtes tatsächlich so auszulegen sind, dass es in Zukunft erlaubt sein soll, dass Minderheiten deshalb politische verfolgt werden dürfen, weil sie eine ungünstige Statistik gegen sich haben. Denn genau so wird die Rechtsprechung von den Anhänger der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ausgelegt, um damit umfangreiche Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihre Nutzungsverweigerer und ihre Gegner zu rechtfertigen (vgl. hierzu z. B. das dokumentierte Schreiben aus der NRW-Staatskanzlei, Anlage K06).

g) Auf Grund der in den obigen Punkten dargelegten Diskriminierung der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen und der Gegnern der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, lässt sich der §2 RBStV mit den Nürnbergern Rassengesetzen von 1935 vergleichen. Auch wenn die Anhänger der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Durchsetzung des RBStV hoffentlich nicht so weit gehen werden, wie die Nazis im dritten Reich bei der Verfolgung der jüdischen Bürger gegangen sind, sind die Parallelen jedoch schon jetzt erkennbar. Ebenso wie bei den Nürnberger Rassengesetzen geht es beim §2 RBStV darum, alle Menschen in Deutschland in Bürger erster und zweiter Klasse zu unterteilen, um den Bürgern der zweiten Klasse grundlegende bürgerliche Rechte zu entziehen. Der §2 RBStV führt in seiner Auslegung dazu, dass gesetzlich festgelegt wird, dass die Bürger der ersten Klasse, die viel Rundfunk und Fernsehen konsumieren, in unserer Gesellschaft bevorzugt werden, während die Bürger der zweiten Klasse, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnen und es sogar wagen, die Anhänger der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu kritisieren, mit Vollstreckungsmaßnahmen belegt werden, die einer Entziehung der bürgerlichen Grundrechte gleichkommen. Die Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen ist in diesem Kontext beispielsweise fast identisch mit dem Gesetzestext der „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden“ aus dem Jahre 1938. In beiden Anwendungsfällen einer diskriminierenden Gesetzeslage geht (bzw. ging) es darum, die verfolgte Minderheit wirtschaftlich zu ruinieren.
Es ist schon jetzt gang und gäbe, dass die Minderheit der Nicht-Konsumenten der deutschen Regierungssender und Gegner dieser Sender über Einträge in Schuldnerverzeichnissen als angeblich säumige Schuldner stigmatisiert werden. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf den exorbitanten Anstieg der Vollstreckungsmaßnahmen durch die Einführung des Rundfunkbeitrages im Jahre 2013. Die Jahresberichte des Beitragsservice (bzw. der GEZ) zeigen auf, dass sich die Anzahl der jährlichen Vollstreckungen durch die Umstellung von der Gebühr auf den Beitrag verdoppelt haben. Nach Angaben einer Graphik im Jahresbericht 2015 des Beitragsservice von 697.703 Vollstreckungen im Jahre 2012 auf 1,4 Millionen Vollstreckungen im Jahre 2015 (vgl. ebda. S. 25). Trotz einer kontinuierlichen Marke von jährlich etwa 1,4 Millionen Vollstreckungen gab es zum Stichtag des 31.12.2018 immer noch 3,5 Millionen Haushalte in Deutschland, die die Zahlung des Rundfunkbeitrages teilweise oder ganz verweigert haben (vgl. Jahresbericht Beitragsservice 2018, S. 21). Auch wenn diese Zahl zur vorherigen Zahl der rückständigen Konten zum Stichtag des 31.12.2017 gesunken ist, als diese Wert noch bei 4,25 Millionen Haushalten lag (vgl. Jahresbericht Beitragsservice 2017, S. 21), zeigen diese Werte auf, dass es sehr viele Menschen in Deutschland gibt, die sich aus irgendwelchen Gründen mit dem System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Konflikt befinden. Denn damit waren 5 Jahre nach seiner Einführung mehr als 10% aller Haushalte in Deutschland immer noch im Verzug, obwohl der Beitragsservice die Bevölkerung zuvor auf massive Weise mit Drohbriefen terrorisiert hatte.

Die Summe aller rechtlich fragwürdigen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung, automatischen Anmeldungen) ist nach ihrer willkürlichen Einführung im Jahre 2014 bis zum Jahr 2018 auf 8,9 Millionen Anmeldungen angestiegen (vgl. Jahresberichte Beitragsservice 2014-2018), wobei der Beitragsservice in seinen Berichten nicht wirklich darlegt, woher er diese Haushalte nimmt. Wenn man diese Zahl in Relation mit dem Bestand von 39.519.326 registrierten Haushalten beim Beitragsservice (vgl. Jahresbericht 2018, S. 12) stellt, dann führt dies zur Annahme, dass etwa 22, 5 % aller Haushalte in Deutschland mittlerweile Opfer einer Zwangsanmeldung geworden sind. Darunter befinden sich natürlich sehr viele Bürger, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen. Analog zu den Kampagnen der Nazis im dritten Reich werden diese Minderheit und die Menschen, die das System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kritisieren, immer wieder mit Verleumdungskampagne durch die Anhänger der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überzogen, in denen diese Menschen als Schwarzseher (Betrüger), Lügner, Übel, Rechtspopulisten und schlimmeres beschimpft werden (siehe hierzu beispielsweise Punkt 3 des offiziellen Protokolls der 619. Sitzung des WDR-Rundfunkrats vom 24. Januar 2020).

h) Der Beschwerdeführer macht das Bundesverfassungsgericht mit Bezug auf die hier dargelegte politische Verfolgung von Verweigerern des Konsums von Rundfunk und Fernsehen und Gegnern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hiermit darauf aufmerksam, dass sich die Bundesrepublik Deutschland in zahlreichen Erklärungen zum Völkerrecht sowie über Art. 1 Abs. 2 GG dazu verpflichtet hat, dass sich solche Zustände, wie sie sich nach der Machtergreifung der Nazis im Jahre 1933 ereignet haben, nicht wiederholen würden. Der Beschwerdeführer bittet daher darum, auch die Rechtsprechung und Gesetze der Verpflichtungen z. B. aus dem UN-Zivilpakt in diesem Verfahren zu berücksichtige. Der dortige Gesetzestext zur Diskriminierung in seiner ursprünglichen Version aus dem Jahre 1948 lautet:
Zitat
Artikel 7 (AEMR)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Die späteren Einschränkungen und Änderungen dieses Artikels im Rahmen des Fakultativprotokolls sind in diesem Verfahren nicht einschlägig relevant.

III. Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wegen materieller Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Verstoß gegen positive und negative Informationsfreiheit) und Art. 10 EMRK.

a) Die Regelungen des RBStV verstoßen gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Grundrecht auf positive und negative Informationsfreiheit, so dass der Beschwerdeführer durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die deren Rechtmäßigkeit bestätigenden beschwerdegegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auch deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt ist.
Der Beschwerdeführer hat in den Vorverfahren mehrfach drauf hingewiesen, dass er die über die Medien verbreiteten Weltansichten nicht teilt und diese Ansichten deshalb auch nicht für förderungswürdig hält. Rundfunk und Fernsehen gehören zu den Verbreitern dieser vom Beschwerdeführer abgelehnten Weltsicht der Medien. Selbst wenn angenommen werden könnte, dass es so etwas wie eine allgemeine Informationspflicht gäbe, so betont die Rechtsprechung und auch der in den Vorverfahren beklage WDR selbst, dass die Informationen aus den Sendungen der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht derart von Bedeutung sind, dass sie empfangen werden müssen. Daher kann es in diesem Zusammenhang auch keine Förderungspflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geben, die zur zwangsweisen Verpflichtung des Beschwerdeführers führt, die von ihm abgelehnten Weltansichten zu fördern. Informationsfreiheit kann letztendlich nicht nur darin bestehen, dass es einen allgemeinen Zugang zu Informationsquellen gibt, sondern muss auch darin bestehen, dass jeder Inhaber von Grundrechten die Wahl hat, seine Informationsquellen selbst zu bestimmen.
Zudem entspricht es nicht dem Wesen der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, dass der Staat durch die Einziehung einer Direktabgabe festlegt, welche Informationen förderungswürdig sind und welche nicht. Es geht in diesem Verfahren also nicht um die Frage der Möglichkeit der Information aus allgemeinen Informationsquellen, sondern vielmehr um die Autonomie des Bürgers selbst entscheiden zu können, welche Informationsquellen er durch seine Finanzierungsmöglichkeiten fördern möchte und welche nicht. In dieses Selbstbestimmungsrecht hat der Staat gerade wegen der Pressefreiheit nicht einzugreifen, da es nicht die Aufgabe des Staates ist, die Meinungsbildung durch die Medien zu steuern. Genau darum geht es letztendlich bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei spielt es dann nur noch eine untergeordnete Rolle, dass der Konsum von Rundfunk und Fernsehen selbst schädlich ist. Die schädliche Wirkung liegt vielmehr in der Steuerungsabsicht des Staates, die Medien lenken zu wollen. 

b) Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Koblenzer hat in seiner Verfassungsbeschwerde vom 18.04.2017 – AZ: 1 BvR 981/17 – , die hinsichtlich der Beitragserhebung auf Zweitwohnungen im Urteil vom 18. Juli 2018 erfolgreich war, zur Frage der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der negativen Informationsfreiheit Folgendes ausgeführt (vgl. ebda., S.67):
Zitat
Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet jedermann, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dies umfasst nicht nur das positive Beschaffen von Informationen einschließlich der freien Entscheidung über die Art der gewünschten Informationsquelle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1994, 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27, 38, NJW 1994, S. 1 1 47; BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1 969, 1 BvR 46/65, BVerfGE 27, 7 1 , 82, NJW 1970, S. 235). Vielmehr steht Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG - in seiner negativen bzw. passiven Dimension - zugleich jedem Informationszwang entgegen. Eine Pflicht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten oder ein vorhandenes Informationsangebot tatsächlich zu nutzen, läuft der Informationsfreiheit zuwider. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gewährleistet also gleichermaßen, sich aufgedrängten Informationen verschließen zu können und sich gerade nicht informieren zu müssen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2010, 3 K 2796/09, BeckRS 2011 , 463 1 1 ; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 5 Rd. 1 7; Fikentscher, NJW 1 998, S. 1337, 1340 m.w.N.). Inwiefern diese negative Dimension des Informationsgrundrechts dabei – dogmatisch überzeugender - unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (so BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1 998, 6 C 1 3/97, BVerwGE 108, 108, NJW 1 999, S . 2454, 2456) oder aber aus dem über das allgemeine Persönlichkeitsrecht gern. Art. 2 Abs. 1 GG i. V .m. Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1 5 . Januar 1 99 1 , 1 BvR 867/90, NJW 1 99 1 , S . 9 1 0, 9 1 1 ; vgl. auch Hoffrnann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffrnann-Riem, GG, Art. 5 Rd. 1 09) abzuleiten ist, das gleichsam ein Recht auf Ruhe und Einsamkeit gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1 6 . Juli 1969, 1 BvL 1 9/63, BVerfGE 27, 1 , 6, NJW 1 969, S. 1 707), mag dahinstehen. Maßgeblich im vorliegenden Zusammenhang ist, dass die negative Informationsfreiheit als solche verfassungsrechtlich gewährleistet ist.

c) Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 lediglich Folgendes festgestellt (Rn. 135):
Zitat
Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).

Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Frage des Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit hat damit nicht stattgefunden.

d) Zur Definition der negativen Informationsfreiheit verweist das Bundesverfassungsgericht auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1976 - 2 BvR 1319/76 - (BVerfGE 44, 197 <203 f.>), in der es um die Meinungsfreiheit von Soldaten geht. Nach dieser Definition geht es bei der negativen Informationsfreiheit um den Schutz der Privatsphäre vor der bedrängenden Inanspruchnahme oder Beeinflussung durch die Gedankenwelt anderer Menschen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und dem Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6 f.]). Damit geht es bei der Frage der Informationsfreiheit nicht darum, ob man gewillt ist, bestimmte Informationen zu nutzen, sondern um den Schutz der Privatsphäre davor bestimmte Informationen aufgedrängt zu bekommen.

e) Für die Informationsfreiheit im Allgemeinen gilt damit, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen wird, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tatsächlich nutzen zu müssen, was schließlich schwer und nur mit Gewalt durchsetzbar wäre, dennoch wird er dazu gezwungen, sie in direkter (unmittelbarer) Weise zu fördern, weil es keine Alternativen zur Verweigerung der Beitragspflicht (im Sinne des Busboykotts von Montgomery) gibt, um seiner ablehnenden Meinung gegenüber diese auferlegte Förderungspflicht Ausdruck zu verleihen. Es sollte jedoch in einer pluralistischen Gesellschaft grundsätzlich möglich sein, die Förderung und den Konsum von Rundfunk und Fernsehen, aus was für Gründen auch immer, ablehnen zu können. Eine finanzielle Förderungspflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterstützt natürlich in manipulierender (aufdrängender) Weise die Informationen, die aus dieser Quelle kommen, wodurch der Bf. gezwungen wird, diese Informationen auf indirekte (mittelbare) Weise mit Geldmitteln zu fördern.

Damit haben wir im Förderungszwang sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Einschränkung der Informationsfreiheit, da in diesem Zwang ein direkter und indirekter Eingriff besteht, seine Informationsquellen nicht selbst bestimmen zu dürfen und zu können.

Denn es kommt hinzu, dass viele Menschen diese Informationen aus der Zwangsförderung gar nicht nutzen wollen und können, weil sie nicht über die hierfür notwendigen Geräte verfügen, um den Empfang der Programme zu bewerkstelligen. Denn bei der sehr gewagten Annahme des Bundesverfassungsgerichts, dass viele Menschen das Programmangebot mutmaßlicherweise über das Internet nutzen würden, wird nicht berücksichtigt, dass hierzu nicht nur die Anschaffung eines internetfähigen Gerätes, sondern auch die Installierung bestimmter Software notwendig ist. Damit kann nicht wirklich behauptet werden, dass ein flächendeckender Empfang bestehen würde, da es immer Menschen geben wird, die die Konsumgüter der Mediengesellschaft oder auch nur die Programme aus Rundfunk und Fernsehen ablehnen werden, da sich diese Menschen nicht die Mühe machen werden, solche Geräte und Software zu beschaffen.

f) Eine echte Auseinandersetzung mit dem Thema der Informationsfreiheit fand im Rahmen der Verfahren zur Internet-Gebühr ebenfalls nicht statt, da es in der betreffenden Nicht-Annahme-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11) lediglich folgende Anmerkung gab:
Zitat
Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird (vgl. ebenda, Rn. 18).

Das VG Düsseldorf scheint sich bei seiner Erwiderung (Anlage K01, S. 9) zu den Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Anfechtungsklage vom 14.09.2017 (Anlage K07, S. 10) auf diese Rechtsprechung zu beziehen, wenn es darauf verweist, dass eine Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen zulässig sei, wenn es um die Finanzierung der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten geht. Angesicht einer solchen Auslegung ist es notwendig, dass das Bundesverfassungsgericht dann klärt, wo die Grenzen einer solchen Auslegung liegen. Denn die Zahler der Grundgebühr für den PC mit Internet müssen nach der Einführung des Rundfunkbeitrages im Jahre 2013 nunmehr fast das Dreifache von dem zahlen, was sie bei der Einführung der Internet-Gebühr zahlen mussten.
Da in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 bereits angenommen wird, dass alle Geräte mit Internet als Empfangsgeräte für den Konsum von Rundfunk und Fernsehen zu werten sind, handelt es sich schließlich nicht mehr um eine Geringfügigkeit, wenn die neuen Medien als Zweckbestimmung für den Konsum von Rundfunk und Fernsehen angesehen werden. Eine solche Sichtweise kann dann beispielsweise dazu benutzt werden, alle Nicht-Raucher zur Zahlung der Tabaksteuer zu verpflichten, wenn dieses Konsumgut mit der Finanzierung eines angeblich höheren Ziels (z. B. Förderung der landeseigenen Tabakindustrie) verbunden wird.   

g) Es ist vielleicht richtig, dass jeder Bürger die Pflicht hat, sich zumindest darüber zu informieren, was in seinem Land vorgeht, was jedoch nicht bedeuten kann, dass ihm die Förderung von Informationsquellen aufgezwungen werden kann, die von staatlichen Stellen mehr erwünscht sind. Unabhängig davon, dass es heute so gut wie unmöglich ist, nicht nicht informiert zu werden, ist das Informationsangebot aus dem Konsum von Rundfunk und Fernsehen nicht geeignet, dass es jedem Menschen gerecht werden kann. Die wichtigste Informationsquelle für den Beschwerdeführer ist und bleibt in diesem Zusammenhang immer noch die Sonntagspredigt des Pfarrers seiner Gemeinde, die er jede Woche wahrnehmen kann, ohne dass er dazu gezwungen wäre, irgendwelche Gerätschaften bereit zu stellen.
 
h) Nach Angaben in der McKinsey-Studie Die Rolle des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) in der heutigen Medienlandschaft aus dem Jahre 2017 kommt hinzu, dass der Anteil der Informationssendungen nur einen Teil des Programmangebots der öffentlich-rechtliche Sender umfasst, weshalb die gerügte Zwangsförderung durch eine Beitragspflicht hinsichtlich der Frage ihrer Notwendigkeit sehr fragwürdig ist. Denn das Programmangebot der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten umfasst demnach einen sehr hohen Anteil an Nicht-Informationssendungen, die vorwiegend der Unterhaltung dienen (vgl. ebda., S.61), zu deren Förderung jedoch niemand in Anlehnung an die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG weder verpflichtet noch durch Vollstreckungsmaßnahmen gezwungen werden kann, ohne dass dieses Grundrecht in sein Gegenteil verkehrt wird.

i) Damit ist es sehr fragwürdig, ob die verfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Schutz der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirklich dem Schutz der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG dient.
Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zu einer Doktrin geführt, in der die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes dahingehenden ausgelegt werden, dass die Pressefreiheit in einem Staat nur dann möglich sei, wenn öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit staatlicher Beihilfe finanziert werden würden.
Am deutlichsten kommt diese Doktrin in dem Gebühren-Urteil aus dem Jahre 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - zum Ausdruck, in dem den Landesregierungen de facto untersagt wurde, die Höhe der Gebühr entgegen der Empfehlung der KEF selbst zu bestimmen. Die Regierungschefs waren der Empfehlung der KEF zuvor nicht ganz gefolgt. Danach sollte die Rundfunkgebühr ab 1. April 2005 um 1,9 Euro pro Anschluss und Monat erhöht werden. Die Landesregierungen hatten nur eine Anhebung um 88 Cent auf 17,03 Euro bis Ende 2008 bewilligt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dieser Gebührenfestsetzung eine Verletzung der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer ARD, ZDF und Deutschlandradio aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (vgl. Rn 113 ff des Urteils vom 11. September 2007). Unabhängig davon, dass in der KEF selbst Medienvertreter sitzen, die die Interessen der eigenen Branche vertreten und nicht die Interessen aller Bürger in Deutschland, hat das Urteil zu der Situation geführt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich zu einem Staat im Staate entwickelt haben, die - selbst mit behördlichen Eigenschaften ausgestattet - nicht nur keinen weiteren Kontrolle bei Maßnahmen gegen ihre Gegner unterliegen, sondern staatliche Einrichtungen zur Durchsetzung ihrer eigenen Zwecke sogar missbrauchen können.       
Auch in den Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 kommt diese Doktrin ständig zum Vorschein, wenn beispielsweise argumentiert wird, dass die Pressefreiheit in Gefahr sei, wenn die „Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ nicht gewährleistet sei (vgl. ebda. Rn. 155). Eine solche Doktrin der staatlichen Pressefreiheit ist schon alleine deshalb absurd, weil eine solche durch den Staat geförderte Presse in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Staat steht, dass dieser ihr eben nicht erlauben wird, frei von staatlichem Einfluss zu handeln. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird dann nicht dadurch eingeschränkt, dass man die Anzahl der Beamten in einem Rundfunkrat limitiert, wie man es im so genannten ZDF-Urteil versucht hat zu lösen (vgl. Urteil des 1. Senats vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11).

Da es in der Folge dieser Doktrin zu einer politischen Verfolgung von Minderheiten (hier Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (hier Gegner von jeglicher Form des Staatsfunks und Ablehner der über die Medien verbreiteten Weltsicht) kommt, ist es angebracht, dass das Bundesverfassungsgericht über die Konsequenzen seiner vorherigen Entscheidungen in dem hier aufgezeigten Licht neu entscheidet.

Nach alledem ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet.


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Quellenverzeichnis (Teil 1):

Anlagen: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29628.0

Schreiben des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. August 2017 (NRW Vorlage 17/103)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24625.0
Kurzlink: http://docdro.id/pVP4MbE

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Beitragsservice Jahresberichte von 2014 bis 2018
https://www.vau.net/system/files/documents/Beitragsservice_Geschaeftsbericht_2014.pdf
https://online-boykott.de/ablage2/public/bibliothek/Jahresbericht_2015.pdf
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6100/Jahresbericht_2018.pdf

Gerichtshof der Europäischen Union: Liste der Ergebnisse : Aktenzeichen: C-492/17
Kurzlink: https://kurzelinks.de/jn0t
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.msg185377.html#msg185377

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2017 - IZB 91/16 -
https://openjur.de/u/2117302.html
LG Tübingen, Beschluss vom 20. September 2016 - 5 T 143/16 -
https://openjur.de/u/896633.html
Anm.:
Mit Bezug auf die Frage der Behördeneigenschaft (Rn. 34-49) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt auch für den WDR, dass er sich in der Außendarstellung nicht als Behörde, sondern als Unternehmen sieht. Hierzu muss man sich nur die Berichte des Intendanten in den Protokollen des WDR-Rundfunkrates ansehen.


Offizielle Protokolle der Sitzungen des WDR-Rundfunkrats
https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/protokolle-oeffentliche-sitzungen-100.html
Protokoll der 619. Sitzung des WDR-Rundfunkrats vom 24. Januar 2020
https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/protokoll-158.pdf
Anm.:
Dieses Protokoll zeigt beispielsweise, dass die Sitzungen des Rundfunkrates mehr den Charakter einer Aktionärsversammlung haben, was insbesondere durch das Wort „Unternehmen“ im Bericht des Intendanten belegt wird. Eine Reglung dafür, ob ein Ministerpräsident in einer WDR-Unterhaltungssendung wie dem „Tatort“ auftreten darf, gibt es in dieser Behörde offensichtlich nicht. Darüber hinaus werden die Teilnehmer an den Protesten gegen ein WDR-Video auf Facebook als rechtspopulistisch oder rechtspopulistisch gesteuert diffamiert, um die „Geschäftsleitung“ [sic] zur Rückendeckung mit den Machern des Videos aufzurufen.


Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 A 1840/15 -
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/2_A_1840_15_Urteil_20160621.html
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2017 - 6 B 48.16
https://www.bverwg.de/050417B6B48.16.0

CASE OF SØRENSEN AND RASMUSSEN v. DENMARK
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72015
https://dejure.org/2006,21031


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L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Durch die Zwangsanmeldung des Beschwerdeführer durch den Beitragsservice im Jahre 2014 bei ARD, ZDF und Deutschlandradio
Du scheinst zu glauben, dass der ÖRR eigenmächtig Personen als neue Kunden anmelden kann.

Wer will Dich das glauben machen? Und warum? Und wie?


Edit "Bürger": Dies erfolgt regelmäßig durch die von der nicht-rechtsfähigen Stelle/ Maschine in Köln erstellte und im Forum seit anno 2013 hinlänglich bekannte und dokumentierte "Bestätigung der Anmeldung" - siehe u.a. unter
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417
und auch dortige weiterführende Links.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2021, 16:03 von Bürger«

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Durch die Zwangsanmeldung des Beschwerdeführer durch den Beitragsservice im Jahre 2014 bei ARD, ZDF und Deutschlandradio
Du scheinst zu glauben, dass der ÖRR eigenmächtig Personen als neue Kunden anmelden kann.
"Können" im Sinne von "Dürfen" kann er nicht, nur ist im Forum überliefert, daß er es tut, oder?

Was meinst Du, auf welcher Basis die vielen Rundfunknichtnutzenden beim ÖRR angemeldet worden sind, obwohl sie sich nicht an diesen zwecks Anmeldung gewandt haben, da sie als Rundfunknichtinteressenten ob des europäisch-bundesrechtlichen Rahmens nicht dazu verpflichtet sind?

Erinnerung an die 1. BVerfG-Rundfunkentscheidung nötig?

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852


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Daher die Anmerkung im Vorkommentar:
Edit "Bürger": Dies erfolgt regelmäßig durch die von der nicht-rechtsfähigen Stelle/ Maschine in Köln erstellte und im Forum seit anno 2013 hinlänglich bekannte und dokumentierte "Bestätigung der Anmeldung" - siehe u.a. unter
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
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Bitte hier nicht weiter vertiefen. Danke.


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H
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Interessant wird sicherlich werden, wie das BVerfG nach dem Beschluss vom 20.07.2021
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html
diesmal seine Unzuständigkeit erklären will, siehe hierzu u.a. Rn. 133 in
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


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Quellenverzeichnis (Teil 2):

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2020 - 2 A 1990/19
https://openjur.de/u/2201610.html
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/2_A_1990_19_Beschluss_20200525.html
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 A 1840/15 -
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/2_A_1840_15_Urteil_20160621.html
Ergänzend siehe zu diesen beiden Entscheidungen eventuell auch:
VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.03.2019 - 6 K 1016/15
https://openjur.de/u/2169849.html
EuGH-Vorlage VG Wiesbaden: VG W. ein unabhängiges und unparteiisches Gericht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31017.0
EuGH C-272/19 - Vorlage zur DSGVO/ richterl. Unabhängigkeit des VG Wiesbaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32451.0
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2016 - 2 A 760/16
https://openjur.de/u/2147426.html
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2018 - 2 A 1202/16
https://openjur.de/u/2147354.html
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14
https://openjur.de/u/772395.html
Anm.:
In den vorgenannten OVG-Entscheidungen wird anstelle des Begriffs 'Diskriminierung' auch häufig der Begriff 'Typisierung' verwendet.
Zum Thema der nicht anwendbaren „positiven“ Diskriminierung siehe folgende Entscheidungen:

BVerwG 3 C 53.01 - Urteil vom 18.07.2002
https://lexetius.com/2002,3389
OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2012, Az. 4 LB 71/10
http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE120000380&psml=bsndprod.psml&max=true

Zur Frage der Mitgliedschaft in einer Rundfunkanstalt siehe:
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
http://www.deutschlandradio.de/index.media.c8512b3e1eb0a3485975e9ba721ac38b.pdf
JuraWiki: Begriff 'Juristische Personen'
https://www.jurawiki.de/JuristischePerson
Staatslexikon: Zu den Begriffen 'Anstalt' und 'Körperschaft'
https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/K%C3%B6rperschaft
https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Anstalt

Allgemeines:
Media Perspektive Basisdaten 2016 (Allgemein und PDF)
https://www.ard-werbung.de/media-perspektiven/basisdaten/
https://www.ard-werbung.de/fileadmin/user_upload/media-perspektiven/Basisdaten/Media_Perspektiven_Basisdaten_2016_Inhalt_komplett.pdf
McKinsey-Studie Die Rolle des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) in der heutigen Medienlandschaft aus dem Jahre 2017
https://www.mckinsey.de/news/presse/mckinsey-liefert-fakten-zum-dualen-rundfunksystem
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24649.0

Thema: Zwangsmitgliedschaft
EGMR-Urteil (große Kammer) vom 11. Januar 2006: Nos. 52562/99 and 52620/99:
CASE OF SØRENSEN AND RASMUSSEN v. DENMARK

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72015
RIS Bundeskanzleramt Österreich (Zusammenfassung des EGMR-Urteils)
https://dejure.org/ext/fc68c56aec7fd3ad2445c60b5c5e6d45
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Dezember 2006  - 1 BvR 2084/05 -
http://www.bverfg.de/e/rk20061213_1bvr208405.html
https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/content/titleinfo/242964
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 -
http://www.bverfg.de/e/rs20170712_1bvr222212.html
Ergänzend siehe eventuell auch:
EGMR App. 9300/07: CASE OF HERRMANN v. GERMANY
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113049
EGMR App. 16130/90: CASE OF SIGURÐUR A. SIGURJÓNSSON v. ICELAND
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57844
https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0941600239
EGMR App.15573/89: CASE OF GUSTAFSSON v. SWEDEN
http://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-57993
https://dejure.org/ext/5885140273d1188c11e9d76be7a62ef1
EGMR App. 20161/06 : CASE OF VÖRDUR ÓLAFSSON v. ICELAND
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-98443
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165272
https://dejure.org/ext/c02a9316c47a44f01c914c618a410a34

Thema: Informationsfreiheit:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 -
https://www.bverwg.de/271010U6C12.09.0
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -
https://www.bverwg.de/250117U6C15.16.0
Bunderverwaltungsgericht, Urteil vom 9. 12. 1998 – 6 C 13.97 (BVerwGE 108, 108)
https://lexetius.com/1998,1284
https://dejure.org/ext/a758a8e8767fb31c1a6efa251ac93125
BVerfG, Beschluss vom 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76
https://openjur.de/u/240949.html
Schulz, Wolfgang: Artikel 5 GG. Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FPasBerMayKoGesMedR_4%2FGG%2Fcont%2FPasBerMayKoGesMedR%2EGG%2Ea5%2Ehtm
Fikentscher, Möllers: Die (negative) Informationsfreiheit als Grenze von Werbung und Kunstdarbietung
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fzeits%2FNJW%2F1998%2Fcont%2FNJW%2E1998%2EH19%2ENAMEINHALTSVERZEICHNIS%2Ehtm


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Die Einreichung von Klagen, die einen ähnlichen Tenor wie diese haben, wäre auch in anderen Bundesländern hilfreich, da wir nach über einem Jahr der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde davon ausgehen können, dass es in der Sache etwas zu entscheiden gibt.

Mein Bekannter und ich haben uns daher entschlossen den Klagetext aus der ersten Instanz vor dem VG Düsseldorf hier als Orientierungshilfe für eine eigene Klage zu veröffentlichen, um anderen Menschen in einer vergleichbaren Situation die Arbeit zu erleichtern. Parallel zur Klage sollte auch an einer Vorlage beim jeweiligen Petitionsausschuss des betreffenden Bundeslandes gedacht werden, wenn man seinen ablehnenden Bescheid zum Befreiungsantrag erhalten hat. Siehe hierzu mehr in:
Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29628.0

Hier nun der Text der verwaltungsrechtlichen Anfechtungsklage:
Zitat
Anfechtungsklage

Anm.: Die Klage trägt das Datum vom 14.09.2017, weshalb auf das Urteil des
           Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 nicht eingegangen wird.

In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren

von
Freund des Art.18 GG                                                            - Kläger -
Auf dem Weg der Gerechtigkeit 2   

                 
gegen den
Westdeutschen Rundfunk (WDR)                                        - Beklagter -
Appelhofplatz 1
50667 Köln

Es wird beantragt,
den Beklagten zur Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom xx.xx.xxxx, des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.xxxx und des Widerspruchsbescheid zum Befreiungsantrag vom xx.xx.xxxx zu verurteilen. Der Kläger erklärt sich im Gegenzug dazu bereit, die strittige Beitragssumme für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.06.2017 für karitative Zwecke zu spenden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Vorläufiger Streitwert:             270, 50 Euro

Begründung:

1. Ich, der Kläger, bin kein beitragspflichtiges Mitglied bei ARD, ZDF und
    Deutschlandradio, Zweigstelle: WDR in Köln,

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verletzt mich als Nicht-Nutzer und
    Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunkes in meinen Grundrechten aus Art. 1,
    2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 18, 19 GG sowie Art. 20, 21, 23, 25, 100, 101 und   
   103 GG. Zudem wird gegen die Art. 1, 3, 7, 8, 11, 12, 17, 21, 41, 47 und 49 der EU-
   Charta und die der Charta entsprechenden Artikel der Konventionen zum Schutz
   der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Hier sind insbesondere
   die seit dem Inkrafttretens des 14. Protokolls gültigen Fassungen der Artikel 1,
   2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 EMRK zu berücksichtigen.

Klagebegründung zu 1.

1. Der Kläger ist kein Mitglied bei ARD, ZDF und Deutschlandradio und will es auch nicht sein, da er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus politischen und weltanschaulichen Gründen ablehnt. Eine gesellschaftliche Notwendigkeit für öffentlich-rechtlichen Rundfunksender ist für den Kläger nicht ersichtlich. Er braucht keinen Rundfunk und kein Fernsehen und will diese Medien auch nicht nutzen. Daher lehnt er auch eine direkte Förderung solcher aus der Sicht des Klägers undemokratischen Rundfunkanstalten durch einen sittenwidrigen und ungerechten Beitrag ab. Dies hat der Kläger dem Beitragsservice der beklagten Rundfunkanstalt bereits mehrfache mitgeteilt und erklärt. 

Selbst wenn man argumentiert, dass die Landesrundfunkanstalten durch Art. 5 Abs. 1 GG so etwas wie einen Verfassungsrang genießen würden, rechtfertigt dieser Umstand alleine nicht die Einführung einer steuerähnlichen Abgabenpflicht für alle Haushalte in Deutschland. Denn dieser Verfassungsrang gilt genauso für die Kirchen (durch Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG) und die Universitäten (durch Art. 5 Abs. 3 GG), ohne dass es für alle Wohnungsinhaber dieses Landes eine Abgabepflicht zur Finanzierung dieser Einrichtungen gibt. Denn es ist nicht vorgesehen, dass jeder Wohnungsinhaber dazu verpflichtet ist, Kirchensteuern oder Studiengebühren zu zahlen. Daher kann es auch keine Zwangsmitgliedschaft bei den Landesrundfunkanstalten für Nicht-Nutzer und Gegner derselben geben.

Es ist daher immer noch ungeklärt, ob der Beitragsservice des Beklagten den Kläger zwangsweise anmelden durfte, ohne ihm die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs vor einem ordentlichen Gericht zu geben. Mehrfache Aufforderungen an den Beklagten irgendeine Legitimierungsvorschrifft (z. B. ein Gesetz) für die Zwangsanmeldung zu geben, blieben bis heute unbeantwortet.

Für den Akt der Zwangsanmeldung, der vom Beitragsservice in seinem Jahresbericht 2014 als Direktanmeldung bezeichnet wird, gibt es auch keine rechtliche Grundlage. Das Prinzip ist an sich schon sehr fragwürdig, da es offensichtlich darauf beruht, dass es ausreicht jemanden mehrmals dasselbe zu fragen, und wenn dieser jemand nicht oder nicht in gewünschter Weise antwortet, hat dieser dann bestätigt, was man haben will. Nach Auskunft des Jahresberichtes 2014 geht dieses Prinzip der Direktanmeldung lediglich auf einen Beschluss der Intendanten und Intendantinnen zurück und findet damit keine rechtliche Verankerung im RBStV:

Beweis:  Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 46
        https://www.vau.net/system/files/documents/Beitragsservice_Geschaeftsbericht_2014.pdf

In diesem Bericht wird eindeutig auf die fehlende Legitimierung hingewiesen:
Zitat
Aufgrund der erst Ende 2013 durch die Intendantinnen und Intendanten beschlossenen rückwirkenden Direktanmeldung und des damit einhergehenden erhöhten Vorgangsaufkommens wurde ein Nachtragshaushalt notwendig, dem der Verwaltungsrat in seiner 181. Sitzung am 27. August 2014 zugestimmt hat (a. a. O: S. 46).
Demnach zeichnen sich einzig und alleine die Intendantinnen und Intendanten für die Direktanmeldung verantwortlich, für die sie jedoch keine gesetzgeberischen Kompetenzen hatten. Intendanten und Intendantinnen beschließen einfach mal eine Maßnahme, die 3,5 Millionen Bundesbürger (siehe ebda. S.17) mit Pfändung und Haft bedroht. Es wurde nicht einmal für notwendig gehalten, die Landesregierung und die Parlamente zu konsultieren, sondern es wurde lediglich eine einfache Zustimmung des eigenen Verwaltungsrates für ausreichend gehalten.

Damit verstößt die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) durch den Beitragsservice des Beklagten gegen Art. 41 (Recht auf eine gute Verwaltung), Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) der EU-Charta, Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) i. V. m. Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und natürlich auch gegen das Grundgesetz (insbesondere gegen Art. 19 und 20), da diese Anmeldung in der durchgeführten Weise keine rechtliche Grundlage hat.

Der Kläger möchte an dieser Stelle feststellen, dass es ihm nicht um die Verweigerung einer Zahlungspflicht geht, sondern um die Einhaltung von demokratischen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien. Der Kläger hat dem Beklagten in diesem Zusammenhang mehrfach angeboten, die strittigen Beiträge alternativ an anerkannte karitative Einrichtungen abzuführen. Dieses Angebot wird auch weiterhin aufrechterhalten.

Klagebegründung zu 2.

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, da die in Begründung 1 angefochtene Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio in massiver Weise gegen inländisches und europäisches Recht verstößt. Der RBStV verstößt gegen die Grundrechte des Klägers aus Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 18, 19 GG sowie Art. 20, 21, 23, 25, 101 und 103 GG. Zudem wird gegen die Art. 1, 3, 7, 8, 11, 12, 17, 21, 41, 47 und 49 der EU-Charta und die der Charta entsprechenden Artikel der Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Hier sind insbesondere die seit dem Inkrafttretens des 14. Protokolls gültigen Fassungen der Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 EMRK zu berücksichtigen.

2. 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, da die in Begründung 1 angefochtene Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio in massiver Weise gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 verstößt. Denn eine solche Zwangsmitgliedschaft verstößt gegen das Gebot der negativen Vereinigungsfreiheit und/ oder negativen Versammlungsfreiheit. Damit wird auch gegen Art. 11 EMRK sowie Art. 12 und 17 der EU-Charta verstoßen.

a) Die negative Vereinigungsfreiheit bezieht sich insbesondere auf zahlreiche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, der vergleichbare Zwangsmitgliedschaften wie die des Klägers bei ARD, ZDF und Deutschlandradio als Verstoß gegen Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums) und Artikel 11 (negative Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonventionen (EMRK) sieht. Daher ist die Art und Weise der in Begründung zu 1 beanstandeten Direktanmeldung für dieses Verfahren nicht unerheblich. Die gegen den Kläger verhängte Zwangsmitgliedschaft hat demnach nicht einmal ein rechtliche oder gar gesetzliche Grundlage. 

b) Der Kläger verweist schon jetzt auf die Entscheidungen der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den beiden Beschwerdesachen Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99. Auch wenn es in dieser Anfechtungsklage nicht um eine Zwangsmitgliedschaft in einer Gewerkschaft geht, sind diese Entscheidung in dem hier anhängige Verfahren zu berücksichtigen, da eine Zwangsmitgliedschaft bei öffentlich-rechtlichen Sendern mit Bezug auf die Einschränkung der Freiheit der Informationswahl denselben Charakter hat, wie die Einschränkung der Wahl des Arbeitsplatzes in den dortigen Fällen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger bei der im Raume stehenden Zwangsmitgliedschaft nicht einmal die Wahl hat, die Mitgliedschaft durch Wahl einer anderen Möglichkeit, wie die Möglichkeit einen anderen Arbeitsplatz zu suchen, umgehen kann, sondern mit massiven Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss, wenn er sich nicht einer solchen Mitgliedschaft unterwirft.
Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Mitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio aus Gewissensgründen ablehnt, wie er in seiner Anfechtungsklage vom 14.06.2016 (vgl. Anlage zu Anlage A2) ausführlich dargelegt hat. Zudem hat er dort detailliert dargelegt, dass er in der Installierung der fragwürdigen Rechtsprinzipien des RBStV eine Gefahr für die demokratische, rechtsstaatliche und verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sieht.

2. 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, da der gerügte RBStV ein diskriminierendes Gesetz ist, das in seiner Ausführung zur Verfolgung von Minderheiten und Gegnern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten führt.

a) In seiner Klageschrift vom 14.06.2016 (vgl. ebda) hat der Kläger bereits mehrere gravierende Verstöße gegen Art. 3 GG bemängelt, die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner bisherigen Rechtsprechung als belanglose Einschränkungen der Handlungsfreiheit abgetan wurden. Dabei verkennt das Gericht in seinem bisherigen Rechtsprechung, dass durch die Neureglung der Abgabe für Rundfunk und Fernsehen nun mehr Menschen in diskriminierender Weise herangezogen werden, die vorher nicht gebührenpflichtig waren. Die Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen werden sogar mit dem gleichen Beitrag belastet, wie Personengruppen, die viel Rundfunk und Fernsehen nutzen. Es werden sogar Menschen entlastet und damit bevorzugt, die vorher gebührenpflichtig waren, wenn der Beitragsservice in den Antwortbögen zur vom Kläger schriftlich widersprochen Auskunftspflicht feststellt: „Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, ist damit die Beitragspflicht aller Personen abgedeckt, die in der Wohnung leben. Es gibt keine Mehrfachbeitragspflicht für eine Wohnung“.
Denn die vorherige Reglung sah vor, dass jede Person in einem Haushalt, die Geräte hatte und über ein eigenes Einkommen höher als das des Sozialhilfesatz verfügte, gebührenpflichtig war (vgl. hierzu die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des §5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV).
Damit verstößt die Neureglung in massiver Weise nicht nur gegen Art. 21 der EU-Charta sondern auch gegen Art. 14 EMRK, da Personen wie der Kläger, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen aus politischen, weltanschaulichen und religiös motivierten Gründen ablehnen, für etwas bestraft werden, was sie nicht haben, nicht haben wollen und auch nicht unterstützen wollen. Sie werden dafür diskriminiert, dass sie an einer von Medien oder Medienmachern dominierten Welt nicht teilnehmen wollen, wodurch ihre ablehnenden Haltung gegenüber dieser Medienwelt nicht respektiert und auch nicht toleriert wird.
Zitat
Artikel 21
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
Zudem wird ihre Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit durch die Behauptung ihrer Nicht-Existenz geleugnet. So geht das Gutachten von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof beispielsweise auf diese Fälle gar nicht ein, da er offensichtlich meint, dass jeder von einer solchen durch Medieneinfluss dominierten Welt profitieren würde, wenn er feststellt, dass jeder „durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt“ sei (vgl. ebda. S. 61). Dieser Auffassung kann man an sich schon kritisch gegenübertreten und sie wird sehr problematisch, wenn sie in ihrem Absolutheitsanspruch dazu führt, dass Mediengegner oder auch nur Gegner von Rundfunk und Fernsehen mit Maßnahmen verfolgt werden, die sogar in einer Inhaftierung bestehen können, wie die durch Internet und Printmedien bekanntgewordenen Inhaftierungen von Frau xyz (61 Tage in Haft) und Frau uvw (6 Tage in Haft) belegen.

Auch berücksichtigt diese intolerante und einseitige Sichtweise nicht den Umstand, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus politischen Gründen abgelehnt werden können, so wie es der Kläger mittlerweile tut. Durch die aufgezwungene Auseinandersetzung mit dem System der Finanzierung der Rundfunkanstalten der Länder, ist der Kläger jedenfalls zur politischen Überzeugung gekommen, dass es besser ist diese zu privatisieren, damit die mit dem Grundgesetz unvereinbare Einflussnahme der gerade in einem Bundesland regierenden Parteien auf diese Anstalten endlich ein Ende hat. Eine solche Einflussnahme würde sich auch nicht dadurch ändern, wenn irgendeine Protestpartei in die Regierungsverantwortung geraten würde. Es würden die Mitglieder des Rundfunkrates und der Intendant lediglich durch die eigenen Leute ausgetauscht, da dieser Rat, der den Intendant wählt, aus einem Freundeskreis besteht, der aus Mitgliedern einer gerade im Amt befindlichen Zusammensetzung von politischen Parteien gebildet wird, womit ein solcher Rat politisch auch nicht unabhängig ist.
Eine Umwandlung der Rundfunkanstalten in Aktiengesellschaften würde diesem Spuk ein Ende bereiten, da dadurch den echten Interessenten an diesem Medium eine Möglichkeit der Teilnahme und Teilhabe gegeben würde. Es sollte hier so etwas wie eine Volksaktie geben, wodurch die unerwünschte Einflussnahme der politischen Parteien abgeschafft werden würde. Auch sind solche Rundfunkanstalten nicht mehr zeitgemäß, weshalb sie ins Museum gehören und nicht durch einen Zwangsbeitrag subventioniert werden sollten. Durch die massive Verfolgung von Kritikern haben sie zudem ihren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG verloren.

b) Die diskriminierende Absicht des RBStV wird in der bisherigen Rechtsprechung des VG Düsseldorf auch gar nicht geleugnet, sondern vielmehr bekräftigt, wenn es sich für gewöhnlich dem folgenden Abschnitt aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes anschließt (vgl. BverwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - ):
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Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.
Der Kläger gehört zu dem in diesem Urteil als „kleineres Übel“ beschimpften Personenkreis und bekennt sich hierzu durchaus mit einem gewissen Stolz, da für ihn der Verzicht auf Rundfunk und Fernsehen kein Übel darstellt, sondern eine Tugend ist, die er auch anderen Menschen gern empfehlen möchte.
Das Argument der Rückkehr zur Gebühr greift in seinem Fall zudem nicht, da der Kläger einen Befreiungsantrag in der Angelegenheit gestellt hat, in dem er vorgeschlagen hat, den Beitrag alternativ für gute, soziale oder karitative Zwecke zu spenden. Dies macht natürlich eine Überprüfung des Gerätebesitzes überflüssig, da der Kläger durch die bloße Behauptung über keine Empfangsmöglichkeit zu verfügen, keinen Vorteil, weder materieller noch ideeller Art, hätte. Zudem hatte der Kläger die Nicht-Nutzung der Rundfunkempfangsmöglichkeit durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen.   

c) Auch ist es fraglich, ob die Abkehr von der Gebühr überhaupt sach- und fachgerecht war, da die Behauptung, dass viele Menschen Rundfunk und Fernsehen über multifunktionale Geräte nutzen würden, lediglich auf die Feststellungen eines ehemaligen Verfassungsrichters zurück gehen (vgl. Kirchhof-Gutachten S.11), der in rechtlichen Fragen sicherlich sehr kompetent ist, aber nicht als Experte für technische oder soziale (Medienkonsum von Menschen) Fragen gelten kann. Unabhängige Untersuchungen gab es nach dem Kenntnisstand des Klägers bisher noch nicht.
Der Protest der Jugend legt aber schon jetzt nahe, dass die Annahmen des Gutachters nicht zutreffend sind, die zur irrigen Annahme des Gerichtes geführt haben, dass die Menschen aus der Gebühr oder dem Beitrag flüchten würden. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Daten zum Befund der Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten (vgl. a. a. O.) belegen demnach nur die Tendenz, dass Menschen weniger Rundfunk und Fernsehen nutzen. Der Rückgang des Anteils der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten auf 96,2 % im Jahre 2012, im Vergleich zum Anteil von 97 % im Jahre 2011(vgl. ebda.) zeigt somit nur die Tendenz auf, dass Menschen die Information aus Rundfunk und Fernsehen nicht mehr als notwendig erachten.
Eine Abkehr von der Gebühr war auch wegen eines mutmaßlichen Erhebungsdefizits nicht notwendig, da neuartige Multifunktionsgeräte zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen einen Internet-Anschluss benötigen. Eine Verpflichtung der Provider zur Meldung der Nutzer von Internet ist letztendlich nicht weniger problematisch, wie die Verpflichtung von Verwaltern Mieter und Eigentümer bei den Rundfunkanstalten zu melden, wie es in §2 Abs. 2 und §9 Abs. 1 RBStV vorgesehen ist.
Ein einfacher Passwortschutz würde zudem Aufklärung darüber geben, wie und ob Rundfunk und Fernsehen überhaupt über internetfähige Multifunktionsgeräte genutzt wird. Nach Rücksprache mit mehren Informatikern ist dem Kläger jedenfalls versichert worden, dass im Zeitalter der multimedialen Digitalisierung eine einfache Sicherheitsüberprüfung, bei der lediglich eine Benutzernummer und ein Passwort eingegeben werden müssten, keinen großen Aufwand darstellen würde. Im Verhältnis zum Aufwand des Meldedatenabgleiches, bei dem auch noch die Einwohnermeldeämter miteingebettet wurden und werden, kann also nicht wirklich behauptet werden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrages notwendig gewesen wäre, weil es so etwas wie ein Vollzugsdefizit gegeben hätte. Dies ist schlichtweg Unsinn.     
   
Es wurde hier also durch Unsachlichkeit und fehlende Objektivität offensichtlich billigend in Kauf genommen, dass durch die Einführung des Rundfunkbeitrages bestimmte Bevölkerungsgruppen in Deutschland diskriminiert werde würden, was der Kläger sehr bedenklich findet.
   
d) Auch wenn die Konsequenzen noch nicht vergleichbar sind und solche Begriffe wie „Flucht aus der Gebühr“ oder „Beitragsflucht“ nicht auf den Kläger anwendbar sind, begibt sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Argumentation auf das Niveau eines Unrechtsstaates wie die Deutsche Demokratische Republik, die das Delikt der „Republikflucht“ mit der Begründung eingeführt hatte, dass es notwendig gewesen sei, um die Abwanderung von Fachkräften in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Damit wurde die Notwendigkeit des Mauerbaues ebenfalls mit der Argumentation eines Vollzugdefizits begründet. Die Konsequenzen aus dieser Sicht dürften allen bekannt sein, die während des Geschichtsunterrichtes nicht geschlafen haben. Aus historischen Gründen verbietet es sich daher schon an sich ein diskriminierendes Gesetz zu erlassen, wie es der RBStV nun einmal darstellt.

e) Auch ist zu berücksichtigen, dass der RBStV nicht nur gegen die Informationsfreiheit verstößt, indem er den Kläger die Verwendung von bestimmten Medien (Rundfunk und Fernsehen) aufdrängt, sondern auch gegen die Meinungsfreiheit, da der „bewusste Verzicht“ auf die Empfangsmöglichkeit der Programme des Beklagten auch Ausdruck einer Meinung ist. Der Kläger hat bereits mehrfach dargelegt, weshalb er den öffentlich-rechtliche Rundfunk ablehnt, so dass auch aus dieser Sicht eindeutig ist, dass der Verzicht auf das Sendeangebot des Beklagten als Meinungsäußerung zu verstehen ist.

2. 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, da der gerügte RBStV gegen Art. 8 der EU-Charta und Art. 8 EMRK verstößt, da der Kläger in der Sache gravierende Verstöße gegen den Datenschutz sieht.

a) Das VG Düsseldorf ist überhaupt nicht auf die vom Kläger in den Abschnitten 2l und 2m seiner Anfechtungsklage vom 14.06.2016 vorgetragenen Bedenken zum Datenschutz eingegangen, sondern hat in seinem Urteil lediglich auf seinen im Vorfeld bereits gefassten Standpunkt aus dem eigenen Urteil vom 3. März 2015 – 27 K 9590/13 – verwiesen. Ein inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten fand demnach also nicht statt.

b) Der Kläger betont daher noch einmal, dass er keine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Meldedaten durch kommerzielle Einrichtungen wie den Beitragsservice oder dem WDR gegeben hat. Dennoch wurde die fragwürdige Weitergage seiner Daten an die genannten kommerziellen Einrichtungen, die beispielsweise Einnahmen aus Werbung erzielen, von der Landesregierung über §11 und §14 RBStV genehmigt. Darüber hinaus hat das Land NRW den Landesrundfunkanstalten über §14 Abs. 10 mittlerweile sogar den Ankauf von Adressdaten privater Personen erlaubt, womit die Rundfunkanstalten geradezu dazu aufgefordert werden, in den Handel mit personenbezogenen Daten einzutreten. Die Bedenken des Klägers einer Auskunftspflicht nicht nachkommen zu können, weil es sich hierbei um ein unerlaubtes Ansammeln von Daten handeln würde, wurden bisher einfach ignoriert.

c) Insbesondere wird auch weiterhin bezweifelt, dass die Einhaltung des Schutz personenbezogener Daten von einer unabhängiger Stelle überwacht wird und diese Daten nicht sogar zur Verfolgung von Kritikerinnen verwendet wurden, wie der Kläger in seiner Klage dargelegt hat. Spätestens nach diesen schweren Vorwürfen hätte der beklagte WDR dem Kläger eine unabhängige Stelle benennen müssen, an die er sich mit seinem Verdacht hätte wenden können.

d) Es ist aus Sicht des Klägers daher durchaus zweifelhaft, ob eine solche unabhängige Stelle überhaupt existiert. In § 11 Abs. 2 RBStV wird zwar ein Datenschutzbeauftragter erwähnt, der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 von den Landesrundfunkanstalten aber selbst bestellt werden darf. Des Weiteren muss weiterhin darauf hingewiesen werden, dass es keine ausreichende Trennung zwischen Landesregierung und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gibt, wie bereits in Punkt 2p der Klage vom 14.06.2016 bemängelt wurde. Der Verfassungsrichter Paulus bemängelt diese fehlende Trennung ebenfalls in seiner abweichenden Urteilsbegründung im so genannten ZDF-Urteil vom 25. März 2014 (AZ: 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), wenn er feststellt:
Zitat
„Man mag in der Relativierung einen neu gefundenen Realismus sehen. „(A)lle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates“ durch einen Fernsehrat verhindern zu wollen, der derzeit fast zur Hälfte, und, nach den Maßgaben des Urteils, künftig immer noch zu einem Drittel mit staatlichen Vertreterinnen und Vertretern besetzt und - in aller Wahrscheinlichkeit - auch weiterhin faktisch von nach parteipolitischen Maßstäben zusammengesetzten Freundeskreisen außerhalb der formalen Struktur gesteuert sein wird, erschiene denn auch als ein zum Scheitern verurteiltes Unterfangen. In Wirklichkeit sind, wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung gezeigt hat, die Rundfunk- und Fernsehgremien ein Spielfeld von Medienpolitikern aus den Ländern, die - wie sollten sie auch anders - ihre medienpolitischen Konzepte in Fernseh- und Verwaltungsrat zu verwirklichen suchen. Damit erscheinen sie aber ungeeignet für die Aufsicht über die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und Meinungsvielfalt durch die Rundfunkanstalten“ (vgl. a. a. O.)
Die Darlegungen zum CDU-Freundeskreis und zum SPD-Freundeskreis im ZDF-Urteil aus dem Jahre 2014 belegen eigentlich schon jetzt die Annahme, dass es auf Grund der fehlenden Trennung von Landesregierung und Landesrundfunkanstalten keine unabhängigen Stellen zur Kontrolle des Datenschutzes gibt. Eine solche Stelle müsste sich zudem stets dem Vorwurf der Einflussnahme auf die Pressfreiheit aussetzen, wenn sie solche Kontrollen dann auch ernsthaft betreiben würde, womit auch die ganze Unsinnigkeit des Systems aufgezeigt wird. Es sollen sich letztendlich zwei kontrollieren, die sich gar nicht kontrollieren wollen.

2. 4. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, da der gerügte RBStV und die gerügte Zwangsmitgliedschaft gegen Art. 11 der EU-Charta, Art. 10 EMRK und natürlich auch gegen Art. 5 Abs. 1 GG  verstößt, da sowohl die Informationsfreiheit als auch die Meinungsfreiheit des Klägers eingeschränkt wird.

a) Der Kläger hat in seiner ersten Anfechtungsklage bereits dargelegt, dass er sich lieber aus anderen Quellen als Rundfunk und Fernsehen informiert. Eine Beitragspflicht würde ihn in der freien Wahl der von ihm genutzten Medien einschränken, da er aus seinem bescheidenden Eta heraus nur eine gewisse Summe für Informationen bereitstellen kann, die er bei einer Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio dann nicht mehr für seine bevorzugten Medien, Zeitung und kostenpflichtiges Internet im Internetcafé, zur Verfügung hätte. Der Kläger wird hierdurch in der Freiheit seiner Medienwahl eingeschränkt und sieht hierin eine Missachtung der Möglichkeit der Nutzung der Pluralität der Medien. Denn der Kläger lehnt die Landesrundfunkanstalten mittlerweile derart ab, dass er deren Sendeangebot auch dann nicht nutzen wird, wenn diese sich mit dem Zwangsbeitrag durchsetzen sollten, was die Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit des Klägers erheblich einschränken würde.

b) In diesem Zusammenhang irrt sich das Bundesverwaltungsgericht, dem sich das VG Düsseldorf anzuschließen pflegt, gewaltig, wenn es behauptet, dass die Finanzierungsquelle des beklagten WDR sich nicht geändert hätte. Die Quelle hat sich alleine dadurch schon geändert, dass die Wohnung nun mehr anstelle des Gerätes Bezugspunkt einer Abgabenerhebung ist. Hinzu kommt noch die Erweiterung des Personenkreisen, die dazu führt, dass Menschen wie der Kläger, die zuvor nicht gebührenpflichtig waren, nun mehr beitragspflichtig sein sollen. Dies dürfte einer der Gründe sein, dass die Rundfunkanstalten im Jahre 2014 fast eine Milliarde Euro mehr an Einnahmen hatten (vgl. hierzu Jahresbericht des Beitragsservice 2014). Daher sieht der Kläger hierin auch einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 2 GG, dass Verwaltungsgerichte die bisherigen Verfahren nicht ausgesetzt hat, um seiner Vorlagepflicht zur Klärung der Rechtsfrage nach Art. 108 AEUV nachzukommen (vgl. hierzu Entscheidung 1 BvR 1036/99). Diese Vorlagepflicht entsteht auch für die Verstöße gegen die EU-Charta, die in diesem Verfahren vorgetragen werden.

2. 5. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, da die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gegen Art. 49 Abs. 3 der EU-Charta und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)  i. V. m. Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verstößt, da die Strafen, die der Kläger erwarten muss, wenn er sich nicht der Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio unterwirft, in keinem Verhältnis zu dem stehen, was eine Verweigerung der Mitgliedschaft verursacht.

a) Der Kläger hat in seinen Anfechtungsklagen bereits sehr umfänglich zu den unverhältnismäßigen Maßnahmen vorgetragen, was er erwarten muss, wenn er weiterhin eine Zwangsmitgliedschaft bei den Rundfunkanstalten verweigern würde. Er hat anhand von Fallbeispielen aufgezeigt, dass die beklagte Einrichtung des öffentlichen Rechts über den Weg der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen offensichtlich gezielt ausgewählte Personen bereits versucht hat, den Rundfunkbeitrag mit Gewalt zu installieren. Dabei wurden zwei Kritikerinnen, die lediglich geringe Rückstände auf ihren Beitragskonto hatten, in Erzwingungshaft genommen, die bis zu 6 Monate hätte dauern können. Eine der beiden Kritikerinnen wurde zuvor die Wohnungstür aufgebrochen, um die Wohnung nach pfändungsfähigen Material zu durchsuchen. 

b) Auch sieht der RBStV über §12 noch andere Formen der Strafe für Personen vor, die sich nicht einer Zwangsmitgliedschaft unterwerfen wollen. Andere Maßnahmen, die der Beitragsservice in seinen Mahnschreiben ankündigt sind, die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen wie Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch der Mietkaution.

c) Alle diese Strafen stehen in keinem Verhältnis zu einem mutmaßlichen Delikt der Beitragsflucht. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass er vorher nicht gebührenpflichtig war, so dass die beklagten Rundfunkanstalten keinen Ausfallschaden geltend machen können. Der Kläger schlägt zudem vor, die Beitragssumme alternativ für soziale, gute Zwecke zu spenden, so dass ihm auch kein Vorteil materieller oder ideeller Art entstehen würde. Der beklagte WDR könnte in diesem Sinne auch keine Nachteile geltend machen. Durch die Nicht-Nutzung der Dienste der Rundfunkanstalten entsteht diesen auch in jeglicher anderen Hinsicht kein Schaden. Es stellt sich daher ernsthaft die Frage, wofür der Kläger überhaupt bestraft werden soll.

2. 6. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, da die Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio aus verfassungsmäßigen und unionsrechtlichen Gründen nicht verhältnismäßig sein kann, da sie gegen Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14, 18, 19, 20, 21, 23 und 25 des Grundgesetzes, gegen die entsprechenden Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen die entsprechenden Artikel der EU-Charta verstößt.

a) Hierzu hat der Kläger bereits ausführlich in seiner Anfechtungsklage vom 14.06. 2016 (vgl. Anlage zu Anlage A2) vorgetragen, zu der keine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung im Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf stattgefunden hat, wie die offengeblieben Fragen zur Würde des Menschen und zu Art. 21 GG aus 2p aufzeigen. Daher wird auf sämtliches Vorbringen aus dieser Klage verwiesen und dieses vollumfänglich zum weiteren Inhalt dieser Anfechtungsklage gemacht.

b) Insbesondere fand bis heute keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Kläger gerügten Zwangsanmeldung und den in der Anfechtungsklage vom 14.06. 2016 (vgl. Anlage zu Anlage A2) vorgetragen Argumenten zur Verfassungswidrigkeit des RBStV statt. Daher hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 14.07.2017 (vgl. Anlage A2) den Beklagten erneut zu einer Stellungnahme aufgefordert, da dieser sich zu den dort vorgetragenen Anklagepunkten bis heute nicht geäußert hat. Der Beklagte lehnt in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.08.2017 (vgl. Anlage A3) eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragen Argumenten erneut ab, weil er meint, dass es ausreichen würde, auf gerichtliche Entscheidungen zu verweisen, die zu seinen Gunsten entschieden wurden. Er vertraut offenbar schon jetzt darauf, dass das Gericht die Arbeit für ihn übernehmen wird.

Beweis: Seite 1 des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2017 (Anlage A3)

Der Beklagte war schließlich schon einmal mit dieser Vorgehensweise erfolgreich, wie die Kopie seines Widerspruchsbescheides vom 02.06.2016 (vgl. Anlage zu Anlage A3) belegt. Damit wird jedoch die Unparteilichkeit des Gerichts in Frage gestellt, da es nicht die Aufgabe eines Gerichtes ist, den redaktionelle Teil einer Klageerwiderung zu übernehmen. Der bloße Verweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht eine inhaltliche Bezugnahme auf ein Klageschrift ersetzen, da die Anfechtungsklagen des Klägers neue Aspekte aufwerfen, die bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt worden sind.

c) Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das unter b) aufgeworfenen Rechtsprinzip bisher ignoriert, als es sich im Urteil zur ersten Anfechtungsklage nicht inhaltlich mit der Klageschrift des Klägers auseinandergesetzt hat, da es in seiner Urteilsbegründung fast nur auf eine vom Beklagten vorgeschlagen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht und einer eigenen bereits vorgefertigten Entscheidung – 27 K 9590/13 – verweist. Es wurde sodann auch nur seitenweise etwas zusammen zitiert, das keinen inhaltlichen Bezug zur ersten Anfechtungsklage des Klägers hatte.

d) Dabei wurde im ersten Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht davor zurückgeschreckt, dass einige seiner Darstellung verleumderisch wirken könnten.
Dies gilt insbesondere für die Darstellung, dass der Kläger „die inhaltliche Ausgestaltung des Programms“ der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten rügen würde. Auch wenn es zutrifft, dass der Kläger behauptet, dass er Rundfunk und Fernsehen aus seinem Haushalt entfernt hat, weil in diesen Medien eine Weltsicht verbreitet wird, die der Kläger nicht teilt, geht eindeutig aus der Klageschrift hervor, dass er den Rundfunkanstalten nicht vorschreiben will, was für ein Programm sie zu machen haben. Daher interessiert es den Kläger auch nicht, ob der Beklagte seine gesetzliche bestimmten Programmauftrag erfüllt oder nicht. Es ging vielmehr um die Frage, weshalb der Kläger als Nicht-Nutzer und Gegner der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sich an deren Finanzierung beteiligen soll. Eine Stellungnahme des Beklagten liegt dem Kläger bis heute nicht vor, so dass dieser Punkt auch weiterhin einer gerichtliche Klärung bedarf. Es wurde auch nicht danach gefragt, ob die Berichterstattung und die Informationssendung des Beklagten irgendwelchen journalistischen Grundsätzen entsprechen. Der tendenzielle Vorschlag des Gerichtes, dass der Kläger sich doch wieder Rundfunkgeräte anschaffen soll, um sich dann mit seiner angeblichen Programmkritik an die Gremien der Rundfunkanstalten zu wenden, ist in diesen Zusammenhang dann auch als unangemessen zu bezeichnen. Die Frage, weshalb der Kläger als Angehöriger einer Minderheit diskriminiert werden darf, bleibt damit auch weiterhin ungeklärt. Hierüber zu entscheiden, ist sehr wohl Aufgabe des angerufenen Gerichtes.

Auch in der Frage um die beiden nicht-zugestellten Festsetzungsbescheide vom 1. September 2015 und vom 2. Oktober 2015 hätte im beiderseitigen Einvernehmen geprüft werden müssen, ob die Erfordernisse der Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 68 ff erfüllt sind. Hierzu wurde lediglich der Beklagte, aber nicht der Kläger befragt, so dass auch hier die Unparteilichkeit des Gerichtes in Frage gestellt werden kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, was diese beiden Beitragsbescheide mit dem ergänzenden Verwaltungsvorgängen zu tun haben sollen, die auf der ersten Seite des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 erwähnt werden. Nach Überprüfung des Vorgangs in der Akteneinsicht vom 21. März 2017 handelt es sich bei diesen Dokumente lediglich um den Vorgang des Befreiungsantrag, den der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2017 selbst beim Gericht eingereicht hatte. Der Beklagte hat denselben Vorgang ebenfalls eingereicht. Die Vorgänge hatten also nichts mit irgendwelchen Festsetzungsbescheiden zu tun, wie das Gericht scheinbar in seiner Darstellung im Protokoll suggerieren wollte. Auch dies hat letztendliche ein verleumderische Wirkung, wenn eine am Verfahren nicht beteiligte Person diese Stelle im Protokoll ließt. Also was sollte das?       

e) Es war a priori vielleicht auch nicht zu erwarten, dass die Kammern der Verwaltungsgerichte, die sich im Schwerpunkt dem Medienrecht widmen, den RBStV für verfassungswidrig halten würden und selbst eine Vorlage nach Karlsruhe geben würden. Ein Richter oder eine Richterin, die oder der sich mit Medienrecht beschäftigt, wird sich im Studium oder der Berufspraxis in irgendeiner Form mit Rundfunk und Fernsehen wohlwollend auseinandergesetzt haben, so dass er oder sie als Person es sich gar nicht vorstellen kann, dass es Menschen gibt, die mit dieser Medienwelt nicht zu tun haben wollen oder sie sogar grundsätzlich ablehnen. 
A posteriori hat sich dies wohl auch bestätigt, wie die beiden kritischen Schriften der Verwaltungsrechtler Dr. Martin Pagenkopf (2016): Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?, in: NJW, und Dr. Frank Hennecke (2017): Der Zwangsrundfunk: Oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist, Hennecke-Verlag, belegen. Der Kläger möchte hierzu durchaus anmerken, dass jeder eigentlich von Richterinnen und Richtern genug Selbstbewusstsein und Toleranz erwarten können muss, zu erkennen, dass es auch andere Menschen gibt, die nicht direkt aus ihrem nähren Umfeld stammen.

f) Es ist vielleicht auch absurd, zu erwarten, dass sich auf Medienrecht spezialisierte Richter und Richterinnen ernsthaft mit der Möglichkeit auseinandersetzen, dass es Menschen gibt, die mit einer Medienwelt nicht zu tun haben wollen, die man zweifellos für falsch, verlogen und verwerflich halten kann. Die fehlende Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung ist daher erschreckend. Es ist natürlich nachzuvollziehen, dass die Vertreter der Medien eine großen Einfluss und damit auch eine gewisse Machtposition in unserer Gesellschaft einnehmen. Es wäre im Übrigen an dieser Stelle ein Leichtes nachzuweisen, wie die Mitglieder der Gremien der Landesrundfunkanstalten in den Landtagen den RBStV durchgesetzt haben. Eine Durchsicht der Plenarprotokolle der Landtagssitzungen zu diesem Thema würde schon alleine zeigen, dass in diesen Sitzungen vor allem, wenn nicht sogar ausschließlich, Abgeordnete zu Wort kommen, die auch gleichzeitig Mitglied in den Gremien (z. B. Rundfunkrat) der Landesrundfunkanstalten sind oder waren. Auch werden Eingaben bei Parteien direkt an die medienpolitischen Sprecher der entsprechenden Landtagsfraktion weitergeleitet, die für die ablehnende Haltung des Kläger gegenüber der Medienwelt natürlich kein Verständnis hatten.   
 
g) Menschen, die in der Medienwelt leben, sind jedoch nicht die einzigen Menschen, die in unserer Gesellschaft leben. Es gibt noch andere Menschen, die ihr Freizeit lieber mit anderen Dingen gestalten (z. B. auf Wallfahrten gehen), als diese Zeit mit dem Konsum von Rundfunk und Fernsehen zu verbringen. Medienmenschen gehören damit einer bestimmten Gruppe an, die sich von anderen Gruppen in unserer Gesellschaft unterscheidet. Selbst wenn man annehmen muss, dass die Gruppe (Sippe) der Medienmenschen sehr groß sein muss, gehört es zu den wesentlichen Errungenschaften einer demokratischen Gesellschaft, dass die Nicht-Angehörigen dieser vermeidlichen Mehrheit vor den Übergriffen der Macht einer vorherrschenden Gruppe geschützt sind. Nach Ansicht des Kläger unterscheidet sich die Demokratie gerade in diesem Punkt von Oligarchie und Diktatur. Ein Abweichen vom Grundprinzip des Schutzes von Minderheiten und Opposition wäre daher gleichzusetzen mit den Rückfall in die Barbarei, in der nur das Recht des Stärkeren gilt. 
               
            gezeichnet:

Anlagen:
A1: Kopie des Festsetzungscheides des WDR vom xx.xx.xxxx
A2: Abschrift des Widerspruchsschreiben des Klägers vom xx.xx.xxxx, welches auch einen Antrag
        auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag enthält. 
A3: Kopie des Widerspruchsbescheides des WDR vom xx.xx.xxxx
A4: Kopie des Widerspruchsbescheides des WDR zum Befreiungsantrag vom xx.xx.xxxx
Nach unseren Erfahrungen ist es nicht sinnvoll alle Grundrechte in eine Klage zu packen. Da der Beitragsservice reichlich Festsetzungbescheide versendet, sollte man sich in jeder Klage im Schwerpunkt immer mit anderen Grundrechten beschäftigen. Zu Verletzungen von Grundrechten, die in der obigen Klage nicht erwähnt werden, siehe auch folgende Kommentare:
 
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg160453.html#msg160453
Negative Religionsfreiheit als Schutz vor dem destruktiven ÖRR-Kult
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34924.0.html
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg215610.html#msg215610


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2021, 00:18 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 691
@art18GG: Meiner Meinung nach existiert beim Rundfunkbeitrag keine Zwangsmitgliedschaft, wie z.B. bei der IHK. Deshalb ist eine sich darauf stützende Verfassungsbeschwerde zum Scheitern verurteilt.
Das mit der "Direktanmeldung" ist da schon eher erfolgsversprechend, weil laut Evaluierungsbericht der Länder das Verfahren der "Direktanmeldung" 55% Fehlerquote aufweist, d.h. nur 45% der Direktanmeldungen erweisen sich im Nachhinein nicht als fehlerhaft. Dies liegt vor allem daran, dass der Beitragsservice zu völlig ungeprüften Meldedaten in einem verbotenen vollautomatischen Verfahren (siehe Artikel 22 DSGVO) neue Beitragskonten erzeugt. Dadurch erfolgt die Prüfung der Meldedaten erst beim Betroffenen bzw. bei der Vollstreckungsbehörde.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Diskussion ausgelagert nach:
Thema: Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35851.0.html


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