60 So ist es erstens unstreitig, dass das Rundfunkbeitragsgesetz nicht das Ziel der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geändert hat, da der Rundfunkbeitrag weiterhin, wie die Rundfunkgebühr, an deren Stelle er getreten ist, der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung Rundfunk dient.
61 Zweitens ist ebenfalls unstreitig, dass der Kreis der von dieser Regelung Begünstigten identisch ist mit dem der früheren Beihilfeempfänger.
Richtig! Denn es ging überhaupt nicht darum etwa einen neuen
Träger des Angebots von ÖRR zu etablieren, sondern einzig darum die Erhebungsgrundlage der Gebühr/des Beitrags zu verändern. Insofern sind beide Aussagen praktisch identisch.
62 Drittens geht aus den in die Debatte vor dem Gerichtshof eingebrachten Gesichtspunkten nicht hervor, dass das Rundfunkbeitragsgesetz den öffentlichen Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Sender oder die Tätigkeiten dieser Sender, die mit dem Rundfunkbeitrag subventioniert werden können, geändert hätte.
Richtig! Allerdings hat das m. W. auch niemand behauptet. Am "Auftrag" schraubt man ja erst herum, weil man einerseits noch mehr Geld aus dem Volk pressen will und zweitens feststellt, dass die Sender ihre Soll-Rezipienten nicht mehr erreichen, die Manipulation daher weniger erfolgreich ist.
63 Viertens hat das Rundfunkbeitragsgesetz den Entstehungsgrund für die Beitragspflicht geändert.
Und da liegt der Hase beim Hund. Die Frage ist also: wie kann eine Finanzierung, deren Grundlage sich ändert, mit der bisherigen soweit vergleichbar sein, dass sich in der Bewertung die Identität ergibt, die die Vorlagepflicht erfolgreich zu Fall bringt? Lohnt eine Detailanalyse oder eignet sich eher der Blick von weit oben?
64 Allerdings zielte zum einen, wie insbesondere der SWR, die deutsche Regierung und die Kommission ausgeführt haben, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Änderung im Wesentlichen darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen.
Hm! D. h., wenn man z. B. die Schuh-/Fussgröße oder die Körpergröße der Bürger nutzen würde die zu zahlende Steuer auf Einkommen, Verbrauchsgüter oder Lebensmittel festzustellen, so wäre diese Änderung nicht relevant, solange behauptet wird, sie würde eine Vereinfachung darstellen? Müsste man nicht wenigstens prüfen, ob die "Ausführungen" der staatlichen Vertreter den Tatsachen entsprechen? Und wäre es dann auch möglich das Einkommenssteuersystem so zu ändern, dass man von jedem Bürger den gleichen Steuerbetrag fordert, unabhängig davon, ob er Einkommensmillionär oder Malocher ist? Weil einfacher ginge es ja kaum. Ich bezweifle, dass die behauptete Vereinfachung, tatsächlich eingetreten ist. So musste z. B. die Inkassobude personell aufgestockt werden, Sender und Gerichte sich mit Widersprüchen und Klagen befassen.
65 Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
Das Gericht hat einen Vollschuss! Mit der Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags stiegen die jährlichen Einnahmen für die ÖR-Anstalten um fast 500 Mio. Euro. Zugleich wurden an der Finanzierung unzählige Bürger beteiligt, die nicht Teilnehmer des ÖR-Rundfunks waren bzw. sind. Schon durch den geänderten Kreis der Zahler hat sich die Rundfunkfinanzierung massiv verändert. Wer das nicht sehen will, muss die Augen so fest zudrücken, dass es schmerzt.
66 Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.
67 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
Ziel erreicht! Nach der Methode "Augen zu und durch" hat sich die Rundfunkfinanzierung in Deutschland in der Sichtweise des EUGH gar nicht geändert. D. h. auch, dass die Bürger, die dies anders sehen, einmal ihre Gefühle überprüfen sollten. Diese "Deutschen" spinnen sich da etwas zurecht, was rein gar nichts mit der Realität zu tun hat! Danke, dass dies ein europäisches Gericht einmal so klar heraus gearbeitet hat.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.