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Autor Thema: EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln  (Gelesen 786 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
6. März 2018(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Begriff ‚Beihilfe‘ – Begriff ‚wirtschaftlicher Vorteil‘ – Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers – Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und die Anwendung – Finanzkrise – Aufeinanderfolgende Maßnahmen zur Rettung einer Bank – Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Risiken aus den von dem Mitgliedstaat bei der ersten Maßnahme eingegangenen Verpflichtungen bei der Beurteilung der zweiten Maßnahme“

In der Rechtssache C-579/16 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=199967&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6823157

Rn. 44
Zitat
[...], ist festzustellen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 45
Zitat
In Anbetracht des Ziels von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen unverfälschten Wettbewerb – auch zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen – zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 66), kann der Begriff „Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung somit keine Maßnahme aus Staatsmitteln zugunsten eines Unternehmens umfassen, wenn dieses Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können. Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 21 und 22).
Wurde je eine Untersuchung darüber angestellt, wie hoch jene Mittel wären, die von den dt. ÖRR erzielt werden könnten, gäbe es keinen Rundfunkbeitrag?

Rn. 46
Zitat
Zudem gehört der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs„staatliche Beihilfe“ vorliegen (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 23).

Rn. 47
Zitat
Wenn sich daher erkennen lässt, dass der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar sein kann, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 33, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
11. September 2008(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Beteiligte – Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben – Multisektoraler Rahmen von 1998“

In den verbundenen Rechtssachen C-75/05 P und C-80/05 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67989&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6823737

Rn. 66
Zitat
Das Gericht hat daher in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Multisektorale Rahmen von 1998 im Licht des Art. 87 EG und des dort niedergelegten Grundsatzes der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auszulegen sei, um das mit Art. 87 EG verfolgte Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt zu erreichen.

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
1. Dezember 2004(1)

„Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben“

In der Rechtssache T-27/02

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49714&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6824804

Rn. 89
Zitat
Zwar kann der Multisektorale Rahmen, wenn man allein seinen Wortlaut berücksichtigt, in diesem von der Kommission angenommenen Sinn verstanden werden, jedoch ist er, um das mit Artikel 87 EG verfolgte Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt zu erreichen, im Licht dieser Bestimmung und des darin niedergelegten Grundsatzes der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auszulegen.

Hinweis:
Die in der Rechtssache EuG T-27/02 benannte Verordnung

Verordnung (EG) Nr . 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/AUTO/?uri=CELEX:31999R0659&qid=1622142826027&rid=3

trat in 2013 außer Kraft und wurde durch nachstehende Verordnung ersetzt.

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1589&qid=1622143462341

Kurz zuvor trat eine weitere Verordnung in Kraft

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0651&qid=1622143462341

Dieser "Multisektorale Rahmen", auf den in der Entscheidung EuG T-27/02 hingewiesen wird, scheint nachstehendes Dokument zu sein:

Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 315) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52002XC0319%2803%29&qid=1622144527014


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