@hankhug
Irgendwie drehen wir uns im Kreis?
Bestehende Beihilfe hin oder her; die Bürger/-innen finanzieren durch Leistung des Rundfunkbeitrages diese Beihilfe;
die Union hat den Bürger/-innen auch im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit mit dem in Art 11 Charta enthaltenen Wortlaut "without interference by public authority" / "ohne Eingriffe durch Behörden" das Grundrecht verliehen, keine staatliche Einmischung hinnehmen zu müssen.
Die Einhaltung dieses Grundrechtes wiederum, wie es auch in Art 10 EMRK enthalten ist, ist von unionsweitem Allgemeininteresse; siehe das in #8 verlinkte Thema zu EuGH C-719/18.
Dem nationalen Recht ist die Deutung des Art 11 Charta in jedem Falle entzogen, denn als Teil des Unionsrechts darf nur der EuGH darüber befinden.
Und solange seitens des EuGH, der sich ja am EGMR orientiert, oder seitens des EGMR selber, nicht entschieden ist, daß die finanziellen Mittel, die zur Beschaffung der Informationen,
nicht durch Art 11 Charta, (Art 10 EMRK), geschützt sind, sollten sie als geschützt betrachtet werden, denn es wurde seitens des EGMR bereits entschieden, daß die zur Informationsbeschaffung nötigen technischen Mittel durch das Grundrecht aus Art 10 EMRK geschützt sind. (Ohne finanzielle Mittel ist die Beschaffung der zur Informationsbeschaffung notwendigen technischen Mittel nicht möglich).
Hierzu siehe: EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Informationhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0und darin in Beitrag #2 mit der Rechtssache "CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND", in der es um eine Parabolantenne geht.
Bitte berücksichtige, daß der Einzelne, dem das Unionsrecht ein Recht verleiht, das Recht hat, zeitlich unbegrenzt jedweden finanziellen Schaden vom Staat ersetzt zu bekommen, der dem Einzelnen dadurch entstanden ist, daß sich der Staat über das dem Einzelnen verliehene Unionsrecht, (hier bspw: Art 11 Charta mit "ohne Eingriffe durch Behörden"), hinweggesetzt hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;