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Autor Thema: EuGH C-655/21 - Zur Einhaltepflicht der Charta, des Grundrechts der Union  (Gelesen 200 mal)

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Vorabhinweis:
Diese Rechtssache enthält mehrere interessante Aspekte, die alle irgendwie einen Bezug zum real praktizierten nationalen ÖRR-Rahmen haben könnten; einerseits wäre da bspw. der Hinweis, daß eine Haftstrafe unionsrechtswidrig ist, wenn ihre Dauer unverhältnismäßig ist und die individuellen Aspekte des Einzelfalles nicht berücksichtigt worden sind, andererseits wird im Schlußantrag zu dieser Rechtssache, aus dem zitiert werden soll, dargelegt, daß die Charta bei Durchführung und Umsetzung aller Rechtsakte der Union einhaltepflichtig ist; siehe untenstehende Hervorhebung in Rot.

Die Rundfunk-Staatsverträge dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, so daß die Charta einzuhalten ist.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA
vom 27. April 2023(1)
Rechtssache C-655/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272979&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3761632

Zitat
.      Anwendung der Charta auf die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Union durch die Mitgliedstaaten

14.      Nach Maßgabe von Art. 51 Abs. 1 der Charta gelten deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach ihrem Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Europäischen Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

15.      Nach ständiger Rechtsprechung finden die von der Charta garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung, aber nicht außerhalb derselben( 3 ). Diese Grundrechte sind daher insbesondere dann zu beachten, wenn eine nationale Regelung in den Geltungsbereich dieses Rechts fällt( 4 ). Ist dies der Fall, so hat der Gerichtshof, wenn er im Vorabentscheidungsverfahren angerufen wird, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert(5).

16.      Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen)( 6 ) ausgeführt hat, lassen sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Fallkonstellationen, in denen die Mitgliedstaaten an die in der Rechtsordnung der Union anerkannten Grundrechte gebunden sind, in – mindestens – zwei Kategorien einteilen.

17.      Zum einen binden diese Grundrechte die Mitgliedstaaten, wenn sie Vorschriften des Unionsrechts durchführen, die im Vertrag( 7 ), in Verordnungen( 8 ), Richtlinien( 9 ), Rahmenbeschlüssen( 10 ) oder auch in anderen Rechtsakten enthalten sind, deren Rechtsgrundlage in unionsrechtlichen Regelungen liegt und die Teil des Unionsrechts sind( 11 ).

18.      Zum anderen finden die in der Unionsrechtsordnung anerkannten Grundrechte Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat durch eine nationale Regelung vom Unionsrecht abweicht und sich zur Verteidigung dieser Regelung auf einen unionsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund beruft. Hierzu hat der Gerichtshof – ausgehend von den bereits vor dem Inkrafttreten der Charta ergangenen Feststellungen im Urteil ERT(12) – klargestellt, dass eine „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta auch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch nimmt, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, auch wenn die betreffende Regelung an und für sich nicht den Zweck hat, das Recht der Union durchzuführen(13).

19.      Mit dieser Zweiteilung sind die Fallgestaltungen, in denen die Charta Anwendung findet, jedoch nicht erschöpft. Dies ergibt sich bereits deutlich aus dem Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson(14). In diesem Urteil fielen die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen, die die Erhebung von Steuerzuschlägen und die Einleitung von Strafverfahren zur Ahndung von Mehrwertsteuerhinterziehung vorsahen, nicht eindeutig in eine der beiden oben bezeichneten Kategorien. Der Gerichtshof hat nichtsdestotrotz festgestellt, dass diese Maßnahmen als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 anzusehen sind, und darauf abgestellt, dass durch sie ein Verstoß gegen die Bestimmungen der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerrichtlinien geahndet und damit die den Mitgliedstaaten durch den Vertrag auferlegte Verpflichtung zur wirksamen Ahndung von die finanziellen Interessen der Union gefährdenden Verhaltensweisen erfüllt werden soll.

20.      Das Spektrum der Fallgestaltungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und zur Anwendbarkeit der Charta führen, ist somit weiter und weder eindeutig noch abschließend definiert. Es umfasst im Allgemeinen sämtliche Fallgestaltungen, in denen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten spezifische Verpflichtungen auferlegt oder in denen eine Bestimmung des Unionsrechts Anwendung findet. Die Kriterien für die konkrete Bewertung, ob ein Fall der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta vorliegt, sind ebenfalls fließend. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass zu diesem Zweck u. a. zu prüfen ist, ob mit der in Rede stehenden nationalen Regelung „die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann“(15). Ungeachtet dieser fließenden Grenzziehung ist das Ziel der Bewertung eindeutig die Gewährleistung der Anwendung der in der Charta verankerten Grundrechte in all jenen Fällen, in denen das Unionsrecht Anwendung findet. Wie der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils Åkerberg Fransson festgestellt hat, sind nämlich „keine Fallgestaltungen denkbar, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären“.

21.      Im kürzlich ergangenen Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung)(16) hat der Gerichtshof (Große Kammer) der oben angeführten Rechtsprechung einen wichtigen Gesichtspunkt hinzugefügt. Gegenstand des diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreits war ein Vertragsverletzungsverfahren, in dem die Kommission Ungarn neben einem gerügten Verstoß gegen Art. XVII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden: GATS)(17) und einer Verletzung der dem ungarischen Staat kraft Art. 16 der Richtlinie 2006/123 obliegenden Verpflichtungen(18) auch einen gesonderten und eigenständigen Verstoß gegen Art. 13, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 der Charta betreffend die akademische Freiheit, die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten und die unternehmerische Freiheit vorwarf(19).

22.      In diesem Urteil hat der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, nach der eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft ab ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil des Unionsrechts ist(20). Er hat zudem festgestellt, dass das GATS als Bestandteil des von der Union unterzeichneten und anschließend am 22. Dezember 1994 genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der WTO(21) Bestandteil des Unionsrechts ist(22). In Rn. 213 schließlich gelangte der Gerichtshof zum Schluss, „dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen … erfüllen, das Recht der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen“.

23.      Auch wenn der Gerichtshof keinen Präzedenzfall angeführt hat, ergibt sich aus der Systematik des Urteils, dass die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden Annahmen die in den Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge genannten sind(23). Ausgehend von diesen Grundannahmen ist die Anwendung der von der Charta garantierten Grundrechte in einer Fallgestaltung wie jener in Rn. 213 des Urteils Kommission/Ungarn erwähnten gerechtfertigt, weil die Mitgliedstaaten, wenn sie die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union intern auf Grundlage einer eigenen Regelungszuständigkeit umsetzen, eine Verpflichtung gegenüber der Union erfüllen, indem sie Vorschriften umsetzen, die fester Bestandteil des Unionsrechts sind, wobei die Anwendbarkeit der Charta sicherstellt, dass die Mitgliedstaaten nicht als „Vertreter“ der Union gegen Grundrechte verstoßen(24). Zudem ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die von der Union geschlossenen Übereinkünfte umzusetzen, aus Art. 216 Abs. 2 AEUV, nach dem diese Übereinkünfte die Mitgliedstaaten binden.

24.      Die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 213 des Urteils Kommission/Ungarn besitzt somit ein besonders weitreichendes Potenzial der entsprechenden Anwendung über die Grenzen des Sachverhalts hinaus, zu dem sie ergangen ist. Ich bin nämlich nicht der Ansicht, dass aus dem Kontext der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und insbesondere aus dem Umstand, dass diese Rechtssache die Verletzung einer Verpflichtung aus einer von der Union geschlossenen Übereinkunft betroffen hatte, abgeleitet werden kann, dass der Gerichtshof diese Feststellung allein auf diejenigen Fallgestaltungen habe begrenzen wollen, in denen die betreffende nationale Maßnahme geeignet ist, die Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union zu gefährden. Gegen eine solche restriktive Auslegung sprechen meines Erachtens sowohl der Wortlaut dieser Rn. 213 als auch die Vorüberlegungen, aus denen im betreffenden Fall die Anwendbarkeit der Charta hergeleitet wird – also die Einordnung des GATS ins Unionsrecht –, sowie ferner die dieser Anwendung zugrunde liegenden, oben dargestellten Grundannahmen.

25.      In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass sich ein ähnlicher Gedankengang wie jener des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Ungarn nunmehr zur Rechtfertigung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts im Urteil vom 24. Februar 2022 findet (Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell’Economia e delle Finanze)(25). In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte sich das vorlegende Gericht nach der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung gefragt, die für den Fall des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige die Kumulierung einer Geldbuße und einer zusätzlichen verwaltungsrechtlichen Sanktion in Form der vorübergehenden Aussetzung der Lizenz zum Tabakverkauf geregelt hatte. Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht hatte(26), auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keine Anwendung finden. Anschließend und unter Bezugnahme auf Rn. 69 des Urteils Kommission/Ungarn und die Rechtsprechung, nach der eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft ab ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil des Unionsrechts ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die im nationalen Verfahren in Rede stehende nationale Regelung anhand der in Art. 16 des am 21. Mai 2003 unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums (WHO Framework Convention on Tobacco Control, im Folgenden: FCTC) aufgestellten Anforderungen zu beurteilen ist(27), und insbesondere nach dessen Abs. 1, auf dessen Grundlage jede Vertragspartei dieses Abkommens „wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen auf staatlicher Ebene [beschließt] und … solche Maßnahmen durch[führt], um den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Personen unter dem durch internes oder innerstaatliches Recht festgelegten Alter oder unter einem Alter von 18 Jahren zu verhindern“. Wie der Gerichtshof zuletzt feststellt, „muss die Umsetzung des FCTC, da es ein fester Bestandteil des Unionsrechts ist, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts beachten“(28). Mit anderen Worten hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Erfüllung der auf der Grundlage dieses Rahmenübereinkommens übernommenen Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten einen Fall der „Durchführung des Rechts der Union“ darstellt und somit zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts führt.

Hinweis:
Ein fester Teil des Unionsrechts ist, bspw., gemäß den Unionsverträgen auch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, (EMRK). D.h., daß die bloße Einhaltepflicht der EMRK auch zur Einhaltepflicht der Charta führt, was wiederum bedeutet, daß die Union über einen doppelten Grundrechtsschutz verfügt?

Querverweise mit tlw. Zitat:
Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301&qid=1642439242963

Zitat
Artikel 6
(ex-Artikel 6 EUV)


(3)  Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

Nachstehend zwei Beispiele aus dem Medienstaatsvertrag, daß er der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste dient:

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich


(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die

-  ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
-  nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, empfangen werden. [...]

Zitat
§ 4
Informationspflichten, Verbraucherschutz


(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

    Name und geografische Anschrift,
    Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,
    die zuständige Aufsicht und
    den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.

(2) Mit Ausnahme seiner §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2023, 21:42 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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