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Autor Thema: EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information  (Gelesen 743 mal)

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Basis für dieses Thema ist die sich auf den EGMR stützende Entscheidung des EuGH

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

CASE OF CENGiZ AND OTHERS v. TURKEY
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-159188

Original in Englisch:

Zitat
56.  Moreover, the Court reiterates that Article 10 of the Convention guarantees “everyone” the freedom to receive and impart information and ideas and that no distinction is made according to the nature of the aim pursued or the role played by natural or legal persons in the exercise of that freedom. Article 10 applies not only to the content of information but also to the means of dissemination, since any restriction imposed on such means necessarily interferes with the right to receive and impart information. Likewise, the Court reaffirms that Article 10 guarantees not only the right to impart information but also the right of the public to receive it (see Ahmet Yildirim, cited above, § 50).

In Deutsch via Deepl.com:

Zitat
56.  Darüber hinaus erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 10 der Konvention "jedermann" die Freiheit des Empfangs und der Verbreitung von Informationen und Ideen garantiert und dass keine Unterscheidung nach der Art des verfolgten Ziels oder der Rolle, die natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung dieser Freiheit spielen, vorgenommen wird. Artikel 10 gilt nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Verbreitung, da jede Beschränkung dieser Mittel zwangsläufig in das Recht auf Empfang und Verbreitung von Informationen eingreift. Ebenso bekräftigt der Gerichtshof, dass Artikel 10 nicht nur das Recht auf Weitergabe von Informationen garantiert, sondern auch das Recht der Öffentlichkeit, diese zu erhalten (siehe Ahmet Yildirim, a.a.O., § 50).

CASE OF VLADIMIR KHARITONOV v. RUSSIA
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-203177

Original in Englisch:

Zitat
33.  The Court reiterates that owing to its accessibility and capacity to store and communicate vast amounts of information, the Internet has now become one of the principal means by which individuals exercise their right to freedom of expression and information. The Internet provides essential tools for participation in activities and discussions concerning political issues and issues of general interest, it enhances the public’s access to news and facilitates the dissemination of information in general. Article 10 of the Convention guarantees “everyone” the freedom to receive and impart information and ideas. It applies not only to the content of information but also to the means of its dissemination, for any restriction imposed on the latter necessarily interferes with that freedom (see Ahmet Yildirim, cited above, §§ 48-54).

In Deutsch via Deepl.com:

Zitat
33.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Internet aufgrund seiner Zugänglichkeit und seiner Fähigkeit, große Mengen an Informationen zu speichern und zu übermitteln, zu einem der wichtigsten Mittel geworden ist, mit dem der Einzelne sein Recht auf freie Meinungsäußerung und Information ausübt. Das Internet bietet wesentliche Instrumente für die Teilnahme an Aktivitäten und Diskussionen über politische Themen und Themen von allgemeinem Interesse, es verbessert den Zugang der Öffentlichkeit zu Nachrichten und erleichtert die Verbreitung von Informationen im Allgemeinen. Artikel 10 der Konvention garantiert "jedermann" die Freiheit, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben. Dies gilt nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zu ihrer Verbreitung, da jede Beschränkung der letzteren notwendigerweise in diese Freiheit eingreift (siehe Ahmet Yildirim, oben zitiert, §§ 48-54).


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.323
CASE OF AHMET YILDIRIM v. TURKEY
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115705

Original in Englisch:

Zitat
50.  In that regard it points out that Article 10 guarantees freedom of expression to “everyone”. It makes no distinction according to the nature of the aim pursued or the role played by natural or legal persons in the exercise of that freedom (see Çetin and Others v. Turkey, nos. 40153/98 and 40160/98, § 57, ECHR 2003-III). It applies not only to the content of information but also to the means of dissemination, since any restriction imposed on the latter necessarily interferes with the right to receive and impart information (see, mutatis mutandis, Autronic AG v. Switzerland, 22 May 1990, § 47, Series A no. 178). Likewise, the Court has consistently emphasised that Article 10 guarantees not only the right to impart information but also the right of the public to receive it (see Observer and Guardian v. the United Kingdom, 26 November 1991, § 59 (b), Series A no. 216, and Guerra and Others v. Italy, 19 February 1998, § 53, Reports of Judgments and Decisions 1998-I).

In Deutsch via Deepl.com:

Zitat
50.  Insoweit weist sie darauf hin, dass Artikel 10 die Meinungsfreiheit "jedermann" garantiert. Er unterscheide nicht nach der Art des verfolgten Ziels oder der Rolle, die natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung dieser Freiheit spielten (vgl. Çetin u. a./Türkei, Nrn. 40153/98 und 40160/98, § 57, EMRK 2003-III). Dies gilt nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Verbreitungswege, da jede Beschränkung der Verbreitungswege notwendigerweise in das Recht, Informationen zu empfangen und zu verbreiten, eingreift (siehe entsprechend Autronic AG gegen die Schweiz, 22. Mai 1990, § 47, Serie A Nr. 178). Ebenso hat der Gerichtshof immer wieder betont, dass Artikel 10 nicht nur das Recht auf Weitergabe von Informationen garantiert, sondern auch das Recht der Öffentlichkeit, diese zu erhalten (siehe Observer and Guardian gegen das Vereinigte Königreich, 26. November 1991, § 59 (b), Serie A Nr. 216, und Guerra und andere gegen Italien, 19. Februar 1998, § 53, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-I).

Hier geht es um Fernsehempfang:

CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630

Original in Englisch:

Zitat
47.  In the Court’s view, neither Autronic AG’s legal status as a limited company nor the fact that its activities were commercial nor the intrinsic nature of freedom of expression can deprive Autronic AG of the protection of Article 10 (art. 10). The Article (art. 10) applies to "everyone", whether natural or legal persons. The Court has, moreover, already held on three occasions that it is applicable to profit-making corporate bodies (see the Sunday Times judgment of 26 April 1979, Series A no. 30, the Markt Intern Verlag GmbH and Klaus Beermann judgment of 20 November 1989, Series A no. 165, and the Groppera Radio AG and Others judgment of 28 March 1990, Series A no. 173). Furthermore, Article 10 (art. 10) applies not only to the content of information but also to the means of transmission or reception since any restriction imposed on the means necessarily interferes with the right to receive and impart information. Indeed the Article (art. 10) expressly mentions in the last sentence of its first paragraph (art. 10-1) certain enterprises essentially concerned with the means of transmission.

Before the Convention institutions the applicant company complained of an interference with its freedom to receive information and ideas regardless of frontiers, and not with its freedom to impart them. Like the Commission, the Court is of the view that the reception of television programmes by means of a dish or other aerial comes within the right laid down in the first two sentences of Article 10 § 1 (art. 10-1), without it being necessary to ascertain the reason and purpose for which the right is to be exercised. As the administrative and judicial decisions complained of (see paragraphs 16, 19 and 27 above) prevented Autronic AG from lawfully receiving G-Horizont’s transmissions, they therefore amounted to "interference by public authority" with the exercise of freedom of expression.

The Government’s submission based on the concern to protect the secrecy of telecommunications relates only to justification for the interference and accordingly needs to be considered, if at all, in regard to paragraph 1 in fine or paragraph 2 of Article 10 (art. 10-1, art. 10-2).

In Deutsch via Deepl.com:

Zitat
47.  Nach Ansicht des Gerichtshofs kann weder die Rechtsform der Autronic AG als Aktiengesellschaft noch die Tatsache, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, noch das Wesen der Meinungsfreiheit der Autronic AG den Schutz von Artikel 10 (Art. 10) entziehen. Der Artikel (Art. 10) gilt für "jedermann", unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits dreimal entschieden, dass er auf juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht anwendbar ist (siehe Urteil Sunday Times vom 26. April 1979, Serie A Nr. 30, Urteil Markt Intern Verlag GmbH und Klaus Beermann vom 20. November 1989, Serie A Nr. 165, und Urteil Groppera Radio AG und andere vom 28. März 1990, Serie A Nr. 173). Darüber hinaus gilt Artikel 10 (Art. 10) nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Übertragung oder zum Empfang, da jede Beschränkung der Mittel notwendigerweise in das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen eingreift. In der Tat erwähnt der Artikel (Art. 10) im letzten Satz seines ersten Absatzes (Art. 10-1) ausdrücklich bestimmte Unternehmen, die sich im Wesentlichen mit den Übertragungsmitteln befassen.

Vor den Organen der Konvention beschwerte sich das antragstellende Unternehmen über einen Eingriff in seine Freiheit, Informationen und Ideen ohne Rücksicht auf Grenzen zu empfangen, und nicht in seine Freiheit, sie weiterzugeben. Wie die Kommission ist auch der Gerichtshof der Ansicht, dass der Empfang von Fernsehprogrammen mittels einer Parabolantenne oder einer anderen Antenne unter das in den ersten beiden Sätzen von Artikel 10 § 1 (Art. 10-1) niedergelegte Recht fällt, ohne dass der Grund und der Zweck, zu dem das Recht ausgeübt werden soll, ermittelt werden müssen. Da die beanstandeten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen (siehe oben, Randnummern 16, 19 und 27) die Autronic AG daran hinderten, die Sendungen von G-Horizont rechtmäßig zu empfangen, stellten sie daher einen "Eingriff der öffentlichen Gewalt" in die Ausübung der Meinungsfreiheit dar.

Das Vorbringen der Regierung, das sich auf die Sorge um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses stützt, bezieht sich nur auf die Rechtfertigung des Eingriffs und muss daher, wenn überhaupt, im Hinblick auf Absatz 1 in fine oder Absatz 2 von Artikel 10 (Art. 10-1, Art. 10-2) geprüft werden.


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Wichtig und prioritär für eventuelle Verwendung vorgemerkt.
Denn es wird aus der Rundfunkabgabe wohl beiläufig auch "Telekommunikation" im Sinn der hier zu berücksichtigenden Definition finanziert.

Die Inhaltsaufgabe - Schwerpunkt von ARD, ZDF usw. - auch solche, falls zulässig, im Internet - ist laut Grundgesetz  fest in Länderhand.
Alles komplex verzahnt.... Details... Details... zu viele davon für Behandlung an dieser Stelle.


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Hier noch eine Ergänzung

Art 10 EMRK erlaubt es den Staaten lediglich, Unternehmen, also nicht-natürlichen Personen, Vorgaben zu machen; siehe Hervorhebung in Rot.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15 *

https://rm.coe.int/1680a6eaba
Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung

Es wäre also denkbar, daß jede Art der von natürlichen Personen realisierten Finanzierung eines Informationsmediums dann konventionswidrig ist, wenn diese Finanzierung auf eine Weise erfolgt, die dem individual-konkreten Interesse der individual-konkreten natürlichen Person zuwiderläuft, was bei einer Finanzierung unter Zwang ja durchaus anzunehmen ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2023, 22:51 von Bürger«
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Der letzte Betrag von @pinguin führte zur Verewigung im Sammelgutachten "Metastudie LIBRA!
Hier nur Auszug der ausschlaggebenden Zeilen der Verwertung.

Zitat
PUMA1.b2) Die EMRK erlaubt ziemlich alles bis hin zu Regeln für Totalitarismus,
 
 sofern es nur gut genug begründet und formuliert Es. Ist ist letztlich ein Appell an den guten Willen, es nicht zu missbrauchen.
 Es ist begrenzt auf die Monopol-Medien: Wegen Frequenzenknappheit bei Hörfunk und Fernseen und wegen der örtlichen  oder auch stadtteil-wirksamen Monopole bei Kinos.

 Festzustellen ist also, dass außerhalb des Bereiches der typischerweise monopollastigen Medien das Regulierungsrecht des Absatz 2 nicht zur Anwendung gelangt: Damals betraf diese absolute Freiheit nur die Presse. Heutzutage betrifft das Verbot der Regulierung zusätzlich das Internet.
 


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