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Autor Thema: EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig  (Gelesen 3539 mal)

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Rn. 29 - EuGH C-345/02
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn sie, insbesondere in Gestalt von Zwangsbeiträgen, Bestandteil der Maßnahme ist (Urteile vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 49, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 44).

Rn. 30 - EuGH C-345/02
Zitat
In einem solchen Fall muss die Anmeldung der Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag sich auch auf die Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen, damit die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage umfassender Informationen durchführen kann. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre (Urteil Van Calster u. a., Randnr. 50).

Rechtssache C-345/02
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582025700055&uri=CELEX:62002CJ0345

Beide Zitate sind eigentlich selbsterklärend; wir fragen an dieser Stelle, ob es die Länder an die EU-Kommission herangetragen haben, daß die staatliche Beihilfe namens Rundfunkbeitrag nach der Ablösung der staatlichen Beihilfe namens Rundfunkgebühr auch aus Zwangsbeiträgen der Rundfunknichtinteressenten besteht? Wenn "Nein" folgt daraus nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen den EuGH, sondern eine weitere mögliche Vertragsverletzung gegen den Bund.

Wir fragen uns, ob der Umstand, daß die staatliche Beihilfe namens Rundfunkbeitrag auch aus Zwangsbeiträgen rundfunkferner Personen besteht, dem EuGH während der Verhandlung zur Vorlage des LG Tübingen, Rechtssache C-492/17, bekanntgegeben worden ist?

Wir fragen uns im weiteren Verlauf u. U. ebenfalls, ob innerhalb der Gemeinschaft eine Ungleichbehandlung der Unionsbürger der Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Unionsbürgern besteht, wenn in der Vorlage des LG Tübingen auf die Zwangsbeiträge rundfunkferner Personen als Teil der staatlichen Beihilfe namens Rundfunkbeitrag hingewiesen worden ist und der EuGH dieses übersehen hat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2020, 13:28 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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Stimmt, das sollte alles hinterfragt werden.

-> Der Umkehrschluss sei erlaubt, wenn die "Finanzierungsweise der Beihilfe" nicht angezeigt wurde, dann ist es wahrscheinlich kein "Zwangs"1 Beitrag. Jeder zahle dann halt "freiwillig"2 oder eben nicht. -> Wer die Zahlung dann einstellt oder nicht leistet, kann mit Verweis auf die "Freiwilligkeit" des Beitrags die "öffentliche Gewalt"3  zur Ordnung rufen4 . -> Natürlich kann das jeder auch bereits jetzt machen, dann am besten der Stelle5, welche mit der Forderung kommt, diesen einfachen Sachzusammenhang verdeutlichen.

Der Umkehrschluss soll gedanklich in dem Thema hier nicht weiter verfolgt werden.

Anmerkung:

1 Die Verwendung des Wortes "Zwang" sollte vermieden werden, bis tatsächlich dazu eine Feststellung getroffen wurde.

2 Darauf kommt es nicht an.

3 Damit seien nicht die LRA gemeint.

4 Damit ist gemeint Aufklärung zu leisten, wie die Beihilfe angezeigt wurde und zu erklären, dass jede Maßnahme auszusetzen ist, sofern keine Anzeige erfolgt ist, siehe dazu den im Zitat unterstrichenen Teil.


Art. 108 (3) AEUV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html
Zitat von: Art. 108 (3) AEUV
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

5 Damit seien die LRA und Ihre Helfer gemeint


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
1 Die Verwendung des Wortes "Zwang" sollte vermieden werden, bis tatsächlich dazu eine Feststellung getroffen wurde.

Was schwebt dir vor? Zahlungsverpflichtung ohne Ausstiegsoption vor dem Ableben, außer für Obdachlose, amtliche festgestellte Arme und Ausgewanderte beschreibt den Sachverhalt leidlich genau ohne den Begriff "Zwang" zu verwenden, ist aber doch etwas sehr lang. Ich schlage daher vor diese Formulierung durch das Wort Zwangsbeitrag zu ersetzen. Das spart Zeit und klingt knackiger!  8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Zitat
Zahlungsverpflichtung ohne Ausstiegsoption vor dem Ableben, außer für Obdachlose, amtliche festgestellte Arme und Ausgewanderte
Für wen wurde eine Zahlungsverpflichtung amtlich festgestellt?

-PersonX denkt, es sollte nicht weiter in diesem Thema betrachtet werden-

--persönliche Ansicht dazu--

*1, nein, bitte das mit dem Zwang nicht falsch verstehen.
Der Gesetzgeber erklärte sinngemäß, dass den Rundfunkanstalten ein Betrag X zufließen soll, je Wohnung -> siehe Legaldefinition in diesem Rundfunkbeitragstaatsvertrag, weil das Land jeweils die Finanzierungsverantwortung für seine LRA trägt.

Es gibt jedoch „keine Pflicht“, welche eine Person X unmittelbar trifft, zu prüfen ob X eine Wohnung nach dieser Legaldefinition hat. Oder auch nur irgendeinen Betrag B an die Rundfunkanstalten auf seine Kosten zu senden. -> Diese Pflicht trifft vielleicht eine nicht genau bezeichnete Person PUH in einer nicht hinreichend feststellbaren Konstellation der Wohnung nach der Legaldefinition. -> X kann erklären keine Pflicht nach diesem Gesetz für sich zu erkennen. Er ist kein Schuldner nach seiner maßgeblichen Selbstüberprüfung. -> Es liegt kein amtlicher Verwaltungsakt vor, welcher X zu einem Schuldner macht. Es liegt kein amtlicher Verwaltungsakt vor, welcher erklärt, dass die Raumeinheit von X eine Wohnung nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist. Hier fehlt bereits eine amtliche Prüfung, einer Stelle mit Fach,- Rechts- und Dienstaufsicht.

Es gibt keine amtliche Verpflichtung für X irgendwas davon zu machen. Es gibt keinen amtlichen Verwaltungsakt, welcher X verpflichtet zu prüfen ob X eine solche Wohnung hat.

Es gibt keinen amtlichen Verwaltungsakt, welcher X zwingt irgendwas mit anderen Personen Y und Z zu klären um zu prüfen ob diese PUH sind.

Es gibt keinen Verwaltungsakt, welcher X zwingt eine Handlung zu tätigen oder sonst irgendwas zu tun oder etwas zu dulden.

->

Es gibt keine Pflicht, welche eine genau bezeichnete Person trifft! Das Gesetz richtet sich an welche Zielgruppe?Allgemeinheit oder an Rundfunkteilnehmer oder an wen?
Darf jeder ein beliebiges Gesetz ignorieren? Ja, aber? -> Was folgt, wenn Gesetze nicht beachtet werden? -> Es müsste die im Gesetz festgelegte Folge folgen. -> Tut sie das? -> Nein oder wie sieht diese aus?
Ob irgendwer eine Bedingung X in einem Gesetz G erfüllt oder nicht, muss auch nicht X für sich feststellen. Schon gar nicht, wenn X sich nicht von dem Gesetz betroffen sieht. Wann kann ein Rückstand eintreten? -> Wen eine amtliche Feststellung einer Schuld erfolgt ist oder davor?
Wer sich von diesem Gesetz betroffen sieht, macht das völlig freiwillig. Wer sich von einem Rückstandsbescheid betroffen sieht, macht das so gesehen auch freiwillig.

Das Problem ist, wenn X nicht auf so einen Rückstandsbescheid reagiert, dann macht eine Partei L irgendwas, was X nicht braucht. L führt dazu an, sie hätte das Recht dazu, aber stimmt das überhaupt?

Das Recht von X nicht durch die öffentliche Gewalt verletzt zu werden wird durch L, weil diese denkt, dass Sie das darf, verletzt. -> Jede Reaktion von X auf so einen Rückstandsbescheid ist nichts anders als die öffentliche Gewalt aufzufordern aufzuhören Xs Rechte zu verletzten.
-> Siehe dazu Punkt

Zitat
4 Damit ist gemeint Aufklärung zu leisten, wie die Beihilfe angezeigt wurde und zu erklären, dass jede Maßnahme auszusetzen ist, sofern keine Anzeige erfolgt ist, siehe dazu den im Zitat unterstrichenen Teil.
Jeder kann die Aufklärung anfordern, wie diese Beihilfe angezeigt wurde und zu welchem Datum, also wann die Kommission den abschließenden Beschluss erlassen hat. -> Das sollte sich ja amtlich prüfen lassen.
Bis zu diesem Datum ist die beabsichtigte Maßnahme nicht durchzuführen. -> Jede Aktion seitens eines Bürgers ist vor der Vorlage freiwillig.
-> Achtung, das Datum der Anzeige der Beihilfe kann dabei auch bereits lange in der Vergangenheit liegen, also auch vor dem 1.1.2000. -> Das sollte aber bereits im vorhandenen Thema wo es um Beihilfen geht geprüft werden, weil es in diesem Thema ja nur darum geht, dass auch eine Änderung der "Finanzierungsweise der Beihilfe" geht. -> Die Aussagen dazu wann die Beihilfen anzuzeigen waren und durch wen sollte dabei entsprechend beachtet werden. In wieweit eine Änderung oder Umgestaltung einer Alt Beihilfe vorliegt ist dann extra zu prüfen, entscheidend ist, dass überhaupt eine Beihilfe je LRA/Land richtig angezeigt wurde.

Jeder hat das Recht keinen Rundfunk finanzieren zu müssen. Der Gesetzgeber hat die Beschwer vergessen, dass jeder das nicht ablehnen kann. -> Weil das so ist, zahlen alle freiwillig. Es ist kein Zwang. -> Das die Folgen, wenn X nicht reagiert anders aussehen und die öffentliche Gewalt sich dazu hinreißen lässt L dabei zu unterstützen, ist das hauptsächliche Problem.



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Das die Folgen, wenn X nicht reagiert anders aussehen und die öffentliche Gewalt sich dazu hinreißen lässt L dabei zu unterstützen, ist das hauptsächliche Problem.

Nun schauen wir doch aber einmal quer, was für den verstehenden Blick auf's ganze Regelwerk zwingend ist:

Die Universaldienstrichtlinie, jene, die ab Ende Dezember 2020 aufgehoben wird und Teil des Rundfunkstaatsvertrages ist, enthält folgende Passage:

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582057770969&uri=CELEX:02002L0022-20160430
Zitat
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

[...]
4)  Die Endnutzerrechte betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften.

Diese in Rot hervorgehobene Richtlinie 97/7/EG ist damit Teil der von den Ländern im Bereich Rundfunk zu beachtenden Rahmenbestimmungen.

Diese Richtlinie 97/7/EG wurde durch Richtlinie 2011/83/EU abgelöst; daraus für uns maßgebend ist nun Art. 27 zu den unbestellten Waren und Dienstleistungen.

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701
Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen


Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Digitaler Inhalt bedarf zur Finanzierung durch den Verbraucher der ausdrücklichen Bestellung durch diesen.

Wird Rundfunk nicht mehr analog übertragen wird, sondern digital, ist doch auch der Inhalt digital?

wenn X nicht reagiert
bekommt doch jetzt eine ganz andere Bedeutung? Bei digitalem Inhalt ist X gar nicht zur Reaktion verpflichtet, wenn dieser digitale Inhalt von X nicht bestellt worden ist; die Nichtreaktion von X darf nicht als Zustimmung zur vergütungspflichtigen Annahme der unbestellten digitalen Leistung gewertet werden.

Internet ist nicht Rundfunk und zudem digitaler Inhalt; alles via Internet inkl. Streaming ist digitaler Inhalt und ohne ausdrückliche Bestellung des Nutzenden nicht durch diesen entgeltpflichtig.

Das wäre dann ein weiteres von den Ländern und ihren Behörden verbocktes Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund; 5 oder 6 hätten wir da schon alleine nur hinsichtlich des länderspezifischen Rundfunkregelwerkes zusammen.

1 Die Verwendung des Wortes "Zwang" sollte vermieden werden, bis tatsächlich dazu eine Feststellung getroffen wurde.
Nö, Einspruch; für eine rundfunkferne Person ist es Zwang, die unbestellte Dienstleistung Rundfunk finanzieren zu sollen und dafür vom Staat und seinen Handelnden um einen bislang 4-stelligen Betrag abgezockt zu werden, denn die freiwillige Erbringung auch nur 1 Cent zugunsten von Rundfunk scheidet für die rundfunkferne Person ultimativ für alle Zeiten aus.


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G
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Wer oder was ist PUH? 


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PUH, ist am Ende die Person, welche alle Personen A bis X ermittelt haben, wenn sie für sich Betroffenheit festgestellt haben.

-Es folgt dazu persönliche Meinung, nicht verwechseln mit so ist es tatsächlich.

Ob sie betroffen sind, dazu fehlt auch für alle Personen die amtliche Feststellung ob die Wohnung eine Wohnung nach der Legaldefinition ist. Welche amtliche Stelle mit Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht prüft das überhaupt? Die Personen A bis X werden ja nur vermuteter Weise angeschrieben und nicht weil eine amtliche Feststellung erfolgte. Die Anschreiben, also die ersten, welche später zu einer "Direktanmeldung" führen kommen von einer Stelle, welche nicht vollständig der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht unterliegt. Wo wurde also überhaupt überprüft, dass die Personen A bis X verpflichtet sind PUH zu ermitteln? A bis X könnten bei Ihrer Selbstprüfung zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Bedingung nicht erfüllt sind. Dann besteht nach Selbstprüfung eine Pflicht? Es fehlt somit ein Verwaltungsakt, welcher dazu auffordert oder was auch immer. Pflicht zur Mitarbeit .... wie auch immer das zu bezeichnen ist ...
Was passiert normal, wenn eine Person ein öffentliches Interesse nicht beachtet? Z.B.
Stört eine Person die öffentliche Ruhe, kommt ein Verwaltungsakt, der auffordert das zu unterlassen.Es ist immer die Frage, ob ein Amt von irgendwas Kenntnis erlangt oder nicht. Ohne Kenntnis keine Aktion.

Es gab ja Personen, welche das alles freiwillig gemacht haben. Die haben das "Gesetz" gelesen und bei Ihrer Selbstprüfung sind diese zu einem Ergebnis der Betroffenheit gekommen. Naja, oder die haben diese Prüfung erst gar nicht angestellt, weil Lastschrift vorhanden war und sich alles schleichend änderte. Betriebsblind halt.

Aber nur weil in einem Gesetz irgendwo etwas steht, führt das nicht dazu, dass es sich selbst ausführt.Die Handlungsform der Öffentlichkeit ist "vielleicht" gebunden an Verwaltungsakte, welche zu etwas auffordern, verpflichten ....
Einer Stelle L, welche sich der Selbstverwaltung nach Art. 5 GG bedient und im Außenverhältnis die Allgemeinheit verwalten will, fehlen Teile der Recht-, Fach- und Dienstaufsicht und entsprechend Verwaltungsakte im Außenverhältnis.

Das Gesetzt selbst ist kein Verwaltungsakt. Abwehr gegen ein Gesetz ist nur möglich, wenn man von dem Gesetz betroffen ist, z.B. durch einen Verwaltungsakt oder wenn das Gesetz neu ist.
Sind Rückstandsbescheide, welche so gesehen erst möglich sind, wenn eine amtlich festgestellte Schuld nicht rechtzeitig beglichen wurde amtliche Verwaltungsakte, welche verpflichten, zur Unterlassung oder Duldung auffordern? -> Bisher gehen viele davon aus, vielleicht muss sich das ändern. -> Dazu kann und sollte auch genau gelesen werden, was ein amtlicher Verwaltungsakt so enthalten sollte in Bezug auf Formanforderung und Inhalt.


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Zur Thematik hat es auch ältere Entscheidungen, bspw.:

Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003.
Belgische Staat gegen Eugène van Calster und Felix Cleeren (C-261/01) und Openbaar Slachthuis NV (C-262/01)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Beroep te Antwerpen - Belgien.
Durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilfen - Pflichtbeitrag zur Finanzierung eines Fonds für die Tiergesundheit und -erzeugung - Rückwirkende Beiträge - Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen - Zuständigkeit der Kommission.
Verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1585946089759&uri=CELEX:62001CJ0261

Leitsatz 1
Zitat
1. Die Finanzierungsweise einer Beihilfe kann die ganze Beihilferegelung, die damit finanziert werden soll, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen. Die Untersuchung einer Beihilfe darf daher nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise erfolgen und muss notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist.

[...]

Um die praktische Wirksamkeit der Meldepflicht sowie eine angemessene und umfassende Prüfung einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission sicherzustellen, muss der Mitgliedstaat zur Einhaltung dieser Pflicht nicht nur den Entwurf der eigentlichen Beihilfe mitteilen, sondern auch die Finanzierungsweise der Beihilfe, soweit diese Finanzierungsweise Bestandteil der geplanten Maßnahme ist.

Wird die Finanzierungsweise also nicht mit angegeben, entspricht die Beihilfeanmeldung nicht den europäischen Kriterien; sicher wird jede rundfunkferne Person gerne bestätigten, daß sie den Rundfunkbeitrag nicht freiwillig leistet. Oder?

Ein "Pflichtbeitrag" ist gemäß EuGH zudem eine "parafiskalische Abgabe"; diesen Begriffszusammenhang findet sich auch in einigen Entscheidungen aus 1992 und Co.

Der Rest der Entscheidung ist lesenswert.


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Ich hole das mal noch mal hoch, denn davon hängt ab, ob die real praktizierte Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtlich Bestand haben kann; insbesondere sei hier nochmals auf die zitierte Rn. 29 des Eröffnungsbeitrages hingewiesen.

Wohl alle Forenuser*innen, die hier in Sachen Rundfunkbeitrag, bspw., schon mal eine oder mehrere Pfändungen haben mitmachen dürfen, werden sicher gerne bestätigen, daß es sich um einen Zwangsbeitrag handelt?

Es ist kaum denkbar, daß die Länder via Bund ihre damalige zu Zeiten der Rundfunkgebühr erfolgte (?) Beihilfeanmeldung ob der Umstellung von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag erneuert haben und die Kommission darauf hingewiesen worden ist, daß es nun Zwangsbeiträge sind, aus denen der dt. ÖRR finanziert wird?

Es ist aber meldepflichtig, wenn eine staatliche Beihilfe aus Zwangsbeiträgen finanziert wird.


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Querverweis

EuGH C-389/00 - Abgabe höher als Kosten des Finanzierten -> unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36770.0


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Zur Vervollständigung sei das Thema nochmals hervorgeholt.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
15. Juli 2004(1)

„Staatliche Beihilfen – Begriff der Beihilfe – Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs – Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges – Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung“

In der Rechtssache C-345/02

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=10270998

Zitat
28
Aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergibt sich, dass die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichtet wird. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein; der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

29
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn sie, insbesondere in Gestalt von Zwangsbeiträgen, Bestandteil der Maßnahme ist (Urteile vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 49, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 44).

30
In einem solchen Fall muss die Anmeldung der Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag sich auch auf die Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen, damit die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage umfassender Informationen durchführen kann. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre (Urteil Van Calster u. a., Randnr. 50).

Zitat
31
Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass die Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergeben, durch die nationalen Behörden verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30). Um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme unter Verstoß gegen diese Bestimmung eingeführt wurde, kann es für ein nationales Gericht erforderlich werden, den Beihilfebegriff nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auszulegen (vgl. Urteile Steinike & Weinlig, Randnr. 14, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 14, und SFEI u. a., Randnr. 49). Die in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehene Meldepflicht und das dort vorgesehene Verbot der Durchführung beziehen sich nämlich auf Vorhaben, mit denen die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag beabsichtigt wird.
Wurde die Umgestaltung der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag an die Kommission gemeldet? Bereits dieses wäre erforderlich gewesen, zusätzlich zur Meldung des Umstandes, daß ein Teil der Beihilfe aus der Erhebung von Zwangsbeiträgen besteht.

Wurde beides nicht gemeldet, folglich auch nicht genehmigt, besteht die sehr große Wahrscheinlichkeit, daß die Beihilfe insgesamt unionsrechtswidrig eingeführt wurde und diese Mittel folglich zu erstatten sind.

Aus dem dazugehörigen Schlußantrag

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 11. März 2004(1)
Rechtssache C-345/02

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48981&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=10270998

Zitat
Zur vierten und zur fünften Vorlagefrage: Folgen der fehlenden Anmeldung

26.     Als Vorfrage möchte es allerdings wissen, ob dieses pflichtwidrige Verhalten nicht nur die Ungültigkeit des Rechtsakts zur Folge hat, mit dem die Beihilfe gewährt wurde, sondern auch die des Rechtsakts, mit dem die Finanzierung der Beihilfe geregelt wurde. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94   (5) .

29.     Der Gerichtshof hat im Einzelnen dargelegt, dass Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag den durch diesen Artikel eingeführten Kontrollmechanismus sichert   ( 7 ) , der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich ist.

30.     Durch die Maßnahmen, die in Einklang mit den nationalen Rechtsordnungen ergriffen werden können, wenn eine Beihilferegelung gegen dieses Verbot verstößt, wird somit die Situation wiederhergestellt, die vor dem rechtswidrigen staatlichen Eingriff bestand. Es wird also verlangt, die erhaltenen Vorteile zurückzugewähren und gegebenenfalls die Beihilferegelung für nichtig zu erklären, um die rechtswidrige Handlung in der Rechtsordnung zu beseitigen. Eine angemessene Maßnahme zum Erhalt der praktischen Wirksamkeit des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag darf jedoch den Nachteil der Wettbewerber im innergemeinschaftlichen Handel gegenüber den Beihilfeempfängern nicht verschärfen. Das wäre aber der Fall, wenn man eine Erstattung der Abgaben zuließe, ohne zugleich eine Erstattung der erhaltenen Beihilfe zu verlangen, denn der erhaltene Vorteil würde durch die Aufhebung der finanziellen Belastungen erhöht. Das wiederum würde den Wettbewerb entgegen der Regelung im EG-Vertrag noch mehr verzerren.

31.     Demzufolge kann ein nationales Gericht unter Umständen der vorliegenden Art eine Forderung der Erstattung von Beiträgen zur Finanzierung einer Werbekampagne nur abweisen, wenn gleichzeitig der erzielte Vorteil zurückgewährt wird, denn andernfalls würde das Endziel der Gemeinschaftsregelung verfehlt.

33.     Gemäß dem Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90   ( 8 ) beeinträchtigt die Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag durch die nationalen Behörden natürlich die Gültigkeit von Rechtsakten zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen. Die nationalen Gerichte müssen daher zugunsten der Einzelnen gewährleisten, dass gemäß ihrem nationalen Recht sowohl bezüglich der Gültigkeit dieser Rechtsakte als auch bezüglich der Erstattung der gewährten finanziellen Vorteile alle entsprechenden Folgerungen gezogen werden. Die von ihnen ergriffenen Maßnahmen müssen also stets erforderlich sein, um die Auswirkungen des Verstoßes gegen ein Verbot zu beseitigen, das letztlich darauf abzielt, einen Wettbewerb zu gewährleisten, der frei von Verzerrungen durch staatliche Eingriffe ist.

38.     In dem Urteil wurde allgemein festgestellt, dass die Folgen, die sich aus der Verletzung der Pflicht zur Anmeldung eines Beihilfevorhabens ergeben, auch für die Art und Weise der Finanzierung einer solchen Beihilfe gelten   ( 14 ) .

Querverweise:
EuGH C-129/00 - Staatshaftung - Erstattung unionsrechtswidriger Abgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35537.0

EuGH C-10/97 - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35445.0

EuGH C-24/95 - Unionsrechtswidrige Unternehmensbeihilfe sind zurückzufordern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34842.0



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M
  • Beiträge: 29
So schaue er u.a. unter

beck-aktuell, 26.09.2018
EuGH-Generalanwalt: Rundfunkbeitrag keine rechtswidrige staatliche Beihilfe
Die Er­he­bung des Rund­funk­bei­trags in Deutsch­land ver­stö­ßt nicht gegen EU-Recht. Diese An­sicht ver­tritt der Ge­ne­ral­an­walt beim Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof Ma­nu­el Cam­pos Sá­n­chez-Bor­do­na in sei­nen Schluss­an­trä­gen vom 26.09.2018. Dass der Bei­trag seit der Neu­re­ge­lung von 2013 pau­schal für jede Woh­nung er­ho­ben wird, stel­le keine rechts­wid­ri­ge staat­li­che Bei­hil­fe dar (Az.: C-492/17).
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-generalanwalt-rundfunkbeitrag-keine-rechtswidrige-staatliche-beihilfe
Zitat
[...]

EuGH-Generalanwalt: Keine Änderung bestehender Beihilfe

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass das deutsche Gesetz, durch das der Entstehungstatbestand für den Rundfunkbeitrag geändert worden sei, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstelle und daher keine neue Beihilfe schaffe, die bei der Kommission angemeldet und von ihr hätte genehmigt werden müssen. Die erfolgte Änderung falle nicht unter den Begriff einer wesentlichen Änderung der bestehenden Regelung. Hierzu führte er aus, dass es sich bei den Beihilfeempfängern weiterhin um die öffentlichen Rundfunkanstalten handele und dass sowohl die zeitlichen als die objektiven Elemente (weil sich der Zweck der Maßnahme, nämlich die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung, und der Kreis der subventionierten Tätigkeiten nicht geändert hätten) unverändert blieben.

[...]


Edit "Bürger" @alle: Hier bitte keine Parallel-Diskussion zur im Forum bereits andernorts behandelten Frage
Wurde die Finanzierungsweise der Beihilfe "Rundfunkbeitrag" d. EU-Kom. gemeldet?
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EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28836.0
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. April 2023, 21:53 von Bürger«

  • Beiträge: 7.302
@Metzelmaennchen
Letztlich maßgebend sind die Aussagen des Gerichtshofes; und da ist bestätigt, daß auch jede Umgestaltung einer Beihilfe meldepflichtig ist.

Die Aussagen des Generalanwaltes kann und sollte man zwar aufmerksam zur Kenntnis nehmen, da in den Stellungnahmen wiederum oft auf weiterführende Aussagen des Gerichtshofes in anderen Entscheidungen hingewiesen wird, (die in der dazugehörigen Entscheidung des Gerichtshofes vom Gerichtshof allerdings nicht immer aufgegriffen werden), aber Bindungswirkung als solche haben die Aussagen des Generalanwaltes nicht.


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EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. April 2023, 00:15 von Bürger«
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