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Autor Thema: Wurde die Finanzierungsweise der Beihilfe "Rundfunkbeitrag" d. EU-Kom. gemeldet?  (Gelesen 2440 mal)

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Die Frage im Titel ist die überhaupt zu klärende Frage, und sie beginnt bereits bei der damaligen Rundfunkgebühr, denn davon hängt es ab, ob die Beihilfe "Rundfunkbeitrag", die die Beihilfe "Rundfunkgebühr" ersetzte, unionsrechtswidrig ist oder nicht.

Die damalige Rundfunkgebühr war ja seitens des EuGH als "Finanzierung durch den Staat" erkannt; diese Aussage darf als Umschreibung des Begriffes "Beihilfe"gelten, zumal die Kommission in ihrer damaligen Mitteilung zu den Rundfunk-Beihilfen direkt von Beihilfen schreibt.

Es gilt herauszuarbeiten, was sich konkret in der Art der Erhebung der staatlichen Abgabe geändert hat. Die "Art der Erhebung der Abgabe" begründet die "Finanzierungsweise der Beihilfe"; hat sich diese geändert, hätten der Kommission diese Änderungen vor Einführung des Rundfunkbeitrages gemeldet werden müssen.

Die Kommission muß die Finanzierungsweise einer Beihilfe in ihre Prüfung einbeziehen, denn ist die Finanzierung bereits unionsrechtswidrig, ist auch die Beihilfe unionsrechtswidrig und als solche an die Abgabeschuldner zu erstatten.

Sofern es Änderungen gegeben hat, ist zu klären ob sie nicht gemeldet worden sind oder zwar gemeldet wurden, aber seitens der Kommission entgegen der klaren Aussage des EuGH nicht beachtet wurden; davon hängt wiederum ab, wer die Unionsrechtswidrigkeit der Beihilfe zu verantworten hat.

Als Teil der "Art der Abgabeerhebung" und damit "Finanzierungsweise der Beihilfe" ist es insbesondere relevant, daß Verbraucher*innen zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden sind bzw. werden, die zum Zeitpunkt der Rundfunkgebühr wegen Desinteresse an Rundfunk in Ruhe gelassen worden sind.

Jene Verbraucher*innen, die zu Zeiten der Rundfunkgebühr trotz Rundfunkinteresse wegen Befreiungen ob Bedürftigkeit keine Rundfunkgebühr zu leisten brauchten, fallen ebenfalls unter den hier in diesem Thema zu diskutierenden Aspekt, wenn sie trotz gleicher bzw. vergleichbarer Situation nun zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden.

Basis für dieses Thema:

EuGH C-337/06 - Dt. ÖRR sind öffentliche Auftraggeber
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35532.0

EuGH C-261/01 - Meldepflicht einer Beihilfe umfasst auch d. Finanzierungsweise
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35865.0

EuGH C-333/07 - Kommission muß Beihilfe-Finanzierungsweise prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35864.0

EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34737.0

Mitteilung -> Kriterien d. Vereinbarkeit staatl. Beihilfen mit dem Binnenmarkt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35861.0

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk [Amtsblatt C 257 vom 27.10.2009].
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=celex:52009XC1027%2801%29

(K(2007) 1761 endg.), Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland

http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf


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Als Teil der "Art der Abgabeerhebung" und damit "Finanzierungsweise der Beihilfe" ist es insbesondere relevant, daß Verbraucher*innen zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden sind bzw. werden, die zum Zeitpunkt der Rundfunkgebühr wegen Desinteresse an Rundfunk in Ruhe gelassen worden sind.
Sie mussten in Ruhe gelassen werden, denn die Rundfunkgebühr war, auch wenn es in den Endtagen der Regelung nicht mehr so aussah, eine selbstbestimmte Abgabe.

Die Rundfunkgebühr wurde damals Aufgrund von Signalisierung eines Nutzungsinteresses durch Gerätebesitz aus dem grundrechtlich geschützten allgemeinen Privatvermögen gezahlt.
Der Rundfunkbeitrag wird nun für das "Innehaben einer Wohnung" aus dem selben Privatvermögen hoheitlich gefordert. Das "Innehaben einer Wohnung" kann, aufgrund seiner (Über)lebensnotwendigkeit nicht mehr als Signal eines speziellen Nutzungsinteresses gelten. Somit wird der Rundfunkbeitrag nun ohne nötige Willenserklärung des Betroffenen dem Privatvermögen entnommen. Dies erfüllt den Tatbestand der Enteignung, der in Art 14 GG grundsätzlich geregelt ist.

Die Frage ist nun, auch nach EU-Recht: Welches Gesetz regelt diese Enteignung? Was ist die Entschädigung nach Art 14 (3)?
Bislang gibt es keine Antwort auf die Frage. Solange kann es als unerlaubter Eingriff in das Privatvermögen gelten.

Siehe auch:
Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10574.msg216688.html#msg216688
und
Regelndes Gesetz zum Einzug des Rundfunkbeitrags aus dem Privatvermögen (GG Art. 14 (3) Enteignung)
https://fragdenstaat.de/anfrage/regelndes-gesetz-zum-einzug-des-rundfunkbeitrags-aus-dem-privatvermogen-gg-art-14-3-enteignung/


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Die Finanzierungsweise der Beihilfe "Rundfunkbeitrag" wurde natürlich nicht der EU-Kommission gemeldet.

Aber wurde die Frage der Rechtmäßigkeit der Umstellung der Finanzierungsweise von Gebühr auf Beitrag nicht bereits im Rahmen des EuGH Urteils C-492/17 vom 13.12.2018 (ein weiteres Mal mit haarsträubenden Argumenten) beantwortet?
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29309.0


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Aber wurde die Frage der Rechtmäßigkeit der Umstellung der Finanzierungsweise von Gebühr auf Beitrag nicht bereits im Rahmen des EuGH Urteils C-492/17 vom 13.12.2018 (ein weiteres Mal mit haarsträubenden Argumenten) beantwortet?
Nein, da wurde letztlich lediglich der Beihilfestatus bestätigt, alles andere ist unionsrechtlich nicht abschließend geklärt.

Gerade die in der Entscheidung getätigte Aussage, daß die ÖRR selber vollstrecken dürften, sagt nichts darüber aus, ob sie sich diese Vollstreckungstitel selber erstellen dürfen; hier hätte das LG Tübingen nachfragen müssen. Und aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen privaten und öffentlichen Wettbewerbsunternehmen, hätte der EuGH diese Nachfrage verneinen müssen, da sich die Privaten keine Titel selbst erstellen dürfen.

Darüberhinaus bitte ich, diesen Aspekt hier im Thema nicht weiter zu vertiefen.

Es geht hier wirklich nur um die "Art der Abgabeerhebung namens Rundfunkbeitrag" und etwaigen Unterschieden zur "Art der Abgabeerhebung namens Rundfunkgebühr".

Das Vorhandensein eines Unterschiedes zwischen diesen beiden "Arten der Abgabeerhebung" , der nicht nach Brüssel gemeldet worden ist, genügt, um das alles deswegen unionsrechtswidrig werden zu lassen, weil die Kommission die Finanzierungsweise der Beihilfe nicht vollständig würdigen konnte, (wozu sie verpflichtet ist), was zur Ungültigkeit der Genehmigung führt und die Beihilfe dadurch unionsrechtswidrig wird, daß sie nicht genehmigt ist.

Die Finanzierungsweise der Beihilfe "Rundfunkbeitrag" wurde natürlich nicht der EU-Kommission gemeldet.
Ist das belegbar?


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Die Finanzierungsweise der Beihilfe "Rundfunkbeitrag" wurde natürlich nicht der EU-Kommission gemeldet.
Ist das belegbar?
Nicht direkt, aber warum hätte das LG Tübingen im Verfahren C-492/17 sonst die u.g. Vorlagefrage stellen müssen Rn 22
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Zitat von: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Rn. 22
22 [...] Deshalb ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das neue Finanzierungssystem wegen der erheblichen Änderungen bei der Rundfunkfinanzierung, die das Rundfunkbeitragsgesetz gebracht habe, der Kommission hätte gemeldet werden müssen. Außerdem sei die staatliche Beihilfe, die sich hieraus ergebe, nicht gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Aus der Vorlagefrage ergibt sich doch, dass diese Änderung gerade nicht an die EU-Kommission gemeldet wurde, oder?

Und der EuGH hat ja in C-492/17 (siehe z.B. Rn 67) entschieden, dass die Änderung von Gebühr auf Beitrag der Kommission nicht gemeldet werden musste
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Zitat von: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Rn. 67
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.

Die damalige Rundfunkgebühr wiederum wurde ja in dem sogenannten Beihilfekompromiss von 2007 von der EU-Kommission behandelt (siehe z.B. http://docplayer.org/5944607-Europaeische-kommission.html).
Ist aber vermutlich alles bekannt?
Dass bereits einiges an der damaligen Argumentationsweise der EU-Kommission zweifelhaft ist, hat ja z.B. Kay E. Winkler in seinem Beitrag "Zurück ins Funkhaus" angemerkt.
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0


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Nichts für ungut, aber die Richter am EuGH hätten schon anhand ihrer eigenen Aussage in der zitierten Randnummer 67 erkennen müssen, dass hier sehr wohl eine Änderung vorliegt.
Das ergibt sich doch schon aus ganz simpler Logik heraus.
Denn nach der Aussage können auch Bewohner zu dem Beitrag herangezogen werden, die mit Rundfunk überhaupt nichts zu tun haben. Offensichtlich haben die Richter überhaupt nicht verstanden, wie das System hier nach der Änderung wirklich funktioniert.

Aber bezüglich der Meldung. Wäre es denn nicht möglich, eine Anfrage direkt an die Kommission zu richten? Die müßten das doch am besten wissen.


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Die Finanzierungsweise der Beihilfe "Rundfunkbeitrag" wurde natürlich nicht der EU-Kommission gemeldet.
Ist das belegbar?
Nicht direkt,
Das ist eben der Punkt, es muß direkt belegbar sein; d.h., es braucht entweder die schriftliche Aussage der Kommission oder die schriftliche Info des zuständigen Bundeslandes, mit dem die Umstellung von Gebühr zu Beitrag an die Kommission gemeldet worden ist.

Aus der Vorlagefrage ergibt sich doch, dass diese Änderung gerade nicht an die EU-Kommission gemeldet wurde, oder?
Dazu müsste man u. U. die Übersetzungen kennen, mit der dieses den an der Entscheidung beteiligten Unionsrichter*innen und dem Generalanwalt übermittelt worden ist. Evtl. Schwierigkeiten bei der Übersetzung wurden hier nämlich auch noch nicht berücksichtigt.

Und der EuGH hat ja in C-492/17 (siehe z.B. Rn 67) entschieden, dass die Änderung von Gebühr auf Beitrag der Kommission nicht gemeldet werden musste:
Es geht nicht um die Umbenennung von Gebühr zu Beitrag, sondern um die damit verbundene inhaltliche Änderung.

Und da sagt der EuGH eindeutig
Rn. 66
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Zitat von: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Rn. 66
66 Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.
daß die Vorlagefrage nicht präzise genug war, um eine weitergehendere Aussage zu treffen.

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Zitat von: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Rn. 67
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
Diese Aussage bestätigt nur den Beihilfecharakter.

Nichts für ungut, aber die Richter am EuGH hätten schon anhand ihrer eigenen Aussage in der zitierten Randnummer 67 erkennen müssen, dass hier sehr wohl eine Änderung vorliegt.
Nö, warum sollten sie das erkennen, wenn sie doch mit dem spezifischen deutschen System keine Erfahrung haben? Berücksichtige, daß es 27 Unionsländer hat, die alle u. U. ihr eigenes System mitbringen; da ist zu viel erwartet, daß die Unionsrichter*innen alle Systeme aller Mitgliedsländer genau kennen. Deswegen müssen die Vorlagefragen absolut präzise sein.
 
Offensichtlich haben die Richter überhaupt nicht verstanden, wie das System hier nach der Änderung wirklich funktioniert.
Siehe Rn. 66 der Entscheidung, wie oben zitiert.

Aber bezüglich der Meldung. Wäre es denn nicht möglich, eine Anfrage direkt an die Kommission zu richten? Die müßten das doch am besten wissen.
Kann sicher Teil der Lösung sein.


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Und da sagt der EuGH eindeutig
Rn. 66
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Zitat von: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Rn. 66
Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.
daß die Vorlagefrage nicht präzise genug war, um eine weitergehendere Aussage zu treffen.
Wie würdest Du dann die Vorlagefragen (Rn.20-28) präzisieren?

[Bzw. im Original siehe Beschluss des LG Tübingen vom 09.08.2017, Az.: 5T 246/17 Rn.11-36, https://online-boykott.de/ablage/20170814-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen/20170814-02-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen-beschluss.pdf.]


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Hm, mir ist da doch eine Fehleinschätzung unterlaufen, ich bitte das zu entschuldigen.
Die Richter*innen haben sehr wohl die Änderung registriert, ihr aber keine besondere Bedeutung beigemessen. Sie waren wohl zu sehr auf die Seite der Begünstigten fixiert. Und da hatte sich ja nichts Wesentliches geändert.

Allerdings gibt es da noch den Punkt der Mehrerträge, welche durch die Umstellung entstanden sind. Immerhin führten sie sogar dazu, dass der Rundfunkbeitrag zwischenzeitlich gesenkt werden mußte. Und eventuell lagen sie sogar über dieser erwähnten 20% Grenze*?

*EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018 Rn. 5
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1


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Könnte es vielleicht noch relevant sein, dass der Rundfunkbeitrag aus dem bereits versteuerten Privateinkommen gefordert wird? Effektiv bezahlt der Bürger ja Rundfunkbeitrag + Steuer auf den Betrag. Darf eine staatliche Beihilfe erzwungen aus versteuertem Einkommen stammen?

Ich krieg leider den Bogen nicht zu einer meldepflichtigen Änderung der Finanzierungsweise, denn auch die Rundfunkgebühr wurde - allerdings "freiwillig" - aus dem versteuerten Vermögen gezahlt...


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Wie würdest Du dann die Vorlagefragen (Rn.20-28) präzisieren?
Ich würde in jedem Falle nachfragen, ob der Rundfunkbeitrag aus Sicht der Union eine Steuer ist, (die bereits vorhandene Einstufung als "staatliche Mittel" ist hier nicht klar genug), und ob Verbraucher*innen ob des unionsrechtlich vollständig harmonisierten Verbraucherschutzrechtes dazu verpflichtet werden dürfen, die am Markt verfügbare Dienstleistung des ÖRR auch dann zu finanzieren, wenn sie diese für sich selbst weder nutzen, noch nutzen wollen.

Es gilt zu erkennen, daß sich die real praktizierte "Art der Finanzierung" aus Verbraucher*innen-Sicht geändert hat, und genau das ist zur Klärung des Themas zu thematisieren. Oder?

Allerdings gibt es da noch den Punkt der Mehrerträge, welche durch die Umstellung entstanden sind.
Beihilferechtlich ist das relevant, wenn die "Art der Finanzierung" dazu führt, daß sich die "Höhe der Beihilfe" unbestimmt erhöht, denn dem Unionsrecht ist es fremd, daß eine Unternehmensbeihilfe in Höhe und Dauer der Gewährung unpräzise ist.

Hierzu sei auf Rechtssache 47-69 verwiesen, auf die sich der EuGH in Rn. 46 der Entscheidung C-261/01 bezieht, (siehe Eingangsbeitrag):

RECHTSSACHE 47-69
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61969CJ0047&qid=1641111009464

Zitat
Leitsätze:

1
. BEI DER ENTSCHEIDUNG, OB EINE STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSÄTZE 1 UND 3 UNVEREINBAR IST ODER MISSBRÄUCHLICH ANGEWANDT WIRD, IST ES NOTWENDIG, ALLE RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN BEGLEITUMSTÄNDE DIESER BEIHILFE IN BETRACHT ZU ZIEHEN UND INSBESONDERE ZU PRÜFEN, OB NICHT EIN UNGLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGEN ZU TRAGENDEN LASTEN EINERSEITS UND DEN SICH AUS DER BEIHILFE ERGEBENDEN VORTEILEN ANDERERSEITS BESTEHT .

4 . EINE REGELUNG, DIE DAS AUFKOMMEN AUS EINER ZWECKGEBUNDENEN ABGABE EINER BEIHILFE ZUFÜHRT, ERGIBT EIN SYSTEM DAUERNDER BEIHILFEN, DEREN HÖHE UNVORHERSEHBAR UND AUCH SCHWER NACHPRÜFBAR IST . WÜRDE EINE SOLCHE REGELUNG VERALLGEMEINERT, SO WÜRDE DAMIT IN DAS SYSTEM DES ARTIKELS 92 EINE BRESCHE GESCHLAGEN UND DIE MÖGLICHKEIT STÄNDIGER KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGT .

@seppl
Zitat
Darf eine staatliche Beihilfe erzwungen aus versteuertem Einkommen stammen?
Diese Frage ließe sich doch weiterführend oben einfügen, wenn der EuGH erkennen würde, daß der Rundfunkbeitrag in seiner Wirkung eine Steuer darstellt?


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Gemäß der (an Art. 93 (3) EG-Vertrag angelehnten) Regelung in Art. 108 (3) AEUV wird die Kommission von "jeder beabsichtigten [...] Umgestaltung von Beihilfen" unterrichtet:
EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33338.msg203730.html#msg203730
Art. 108 (3) AEUV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html
Zitat von: Art. 108 (3) AEUV
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
Dies scheint bzgl. "Rundfunkbeitrag" nicht geschehen zu sein.

Es könnte (sollte?) geprüft werden, ob vor diesem Hintergrund, dass gem. Art. 108 (3) AEUV die Kommission von "jeder beabsichtigten [...] Umgestaltung von Beihilfen" unterrichtet wird, die Aussagen des Generalanwalts bzw. des EuGH im Verfahren C-492/17 wirklich haltbar sind, demgemäß dies nur bei "wesentlichen Änderungen" erforderlich sei:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018, Rechtssache C-492/17
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Zitat von: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17
65 Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

66 Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.

67 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.

Nach diesseitiger Auffassung
steht die gerichtliche Aussage einer Meldepflicht nur im Falle einer "wesentlichen Änderung der Regelung"
gegen die gesetzliche Aussage einer Meldepflicht "jeder (beabsichtigten) [...] Umgestaltung von Beihilfen".

Wobei man sich daran vmtl. noch länger die Zähne ausbeißen wird, als an wesentlich direkteren Konflikten allein mit der deutschen Gesetzgebung... ::)


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Nach diesseitiger Auffassung
steht die gerichtliche Aussage einer Meldepflicht nur im Falle einer "wesentlichen Änderung der Regelung"
gegen die gesetzliche Aussage einer Meldepflicht "jeder (beabsichtigten) [...] Umgestaltung von Beihilfen".

Wobei man sich daran vmtl. noch länger die Zähne ausbeißen wird, als an wesentlich direkteren Konflikten allein mit der deutschen Gesetzgebung... ::)
Ja, länger trifft es.

In einem Fall einer bekannten Person liegt dazu ein Verfahren mit mehr als einem Schritt vor der Zulassung der Berufung seit mehr als 5 Jahren vor einem OVG. Eine Beiordnung um einen Schritt weiter in Richtung der Zulassung zu kommen erfolgte bisher noch nicht. Die Verfahrensdauer in einfachen Fällen der Berufung sollte 4 Jahre ohne Begründung für eine Verzögerung wohl nicht überschreiten. Keine Aussagen zur maximalen Dauer gibt es zu den 2 Schritten davor.

grob gesehen ab 08/2015
  • VG (2 Jahre)
  • Antrag für Beiordnung (wohl etwas über 5 Jahre, die noch verbleibende Dauer ist unbekannt) -ein Schritt-
  • Antrag für Berufungszulassung (die Dauer offen) -ein weiterer Schritt-
  • OVG Berufung (sollte in einfachen Fällen eine Dauer nicht länger als 4 Jahre haben)


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