Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015.
Rechtssache C-69/14http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169190&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=21088644Rn. 24
Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus den diesen Abgaben entgegenstehenden Bestimmungen des Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen. Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 20, und Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27).
Rn. 25
Außerdem hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von ihm einbehalten wurden. Daraus folgt, dass sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und 26, sowie Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 21 und 22).
Passend dazu dann auch eine bereits mit anderem Schwerpunkt thematisierte Entscheidung:
EuGH C-362/18 - Staatshaftung bei rechtskräftigem, eu-rechtswidrigem Urteilhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33420.msg205721.html#msg205721
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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