Wenn ein nationales Gericht eine Entscheidung trifft, die nicht mit dem europäischen Rahmenrecht übereinstimmt, ist der Staat auch dann in Haftung, wenn diese gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.
Nachstehender Link führt zur Pressemitteilung:
Rechtssache C-362/18(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Richtlinie 92/13/EWG - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Wiederaufnahme gerichtlicher Entscheidungen, die gegen das Unionsrecht verstoßen - Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen nationaler Gerichte gegen das Unionsrecht - Bemessung des ersatzfähigen Schadens)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.068.01.0018.01.DEU&toc=OJ:C:2020:068:TOCEs läßt sich also jedes nationale Urteil auch nachträglich anfechten, wenn es dem europäischen Rahmenrecht entgegensteht; die nationalen Gerichte haben zudem keine Befugnis, sich über die Entscheidungen des EuGH hinwegzusetzen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;