Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 3. Mai 2018.
Verfahren auf Betreiben des Ministerio Fiscal.
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Tarragona.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 1 und 3 – Geltungsbereich – Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation – Schutz – Art. 5 und 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8 – Bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitete Daten – Zugang nationaler Behörden zu Daten für Ermittlungszwecke – Schwelle der Schwere einer Straftat, ab der ein Zugang zu den Daten gerechtfertigt sein kann.
Rechtssache C-207/16.https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1598084779525&uri=CELEX:62016CC0207mit der Aussage
Rn. 68
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten, etwa eine Behörde, unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen einen Eingriff in das in Art. 7 der Charta verankerte Grundrecht dar. Das Gleiche gilt für die Speicherung personenbezogener Daten insbesondere durch Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten und für den Zugang zu diesen Daten im Hinblick auf ihre Nutzung durch öffentliche Stellen ( 75 ).
Sobald also eine öffentliche Stelle personenbezogene Daten verarbeitet, hat sie die Grundrechtecharta der EU einzuhalten.
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Charta der Grundrechte der Europäischen Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOCArt. 7 GrCh. lautet, wie folgt
Artikel 7
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Weitere interessante Aussage innerhalb obigen Schlußantrages:
Rn. 77Außerdem erinnere ich daran, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Dritten, selbst an eine öffentliche Stelle wie die Kriminalpolizei, einen Eingriff in das von Art. 7 der Charta gewährleistete Grundrecht darstellt ( 90 ), und zwar auch dann, wenn diese Informationen für strafrechtliche Ermittlungen übermittelt werden, was übrigens ausdrücklich in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 geregelt ist ( 91 ). Darüber hinaus kann eine solche Handlung auch das durch Art. 8 der Charta gewährleistete Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten verletzen, weil sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet ( 92 ).
Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte stellt also auch einen Eingriff in die von der EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrechte dar.
Damit ist dann im Bereich der Medien automatisch auch Art. 11 einhaltepflichtig.
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Art. 7 GrCh, Art. 8 GrCh und Art. 11 GrCh sind verletzt, wenn eine staatliche Stelle ungenehmigt personenbezogene Daten an Dritte weitergibt.
Dazu passt dann auch die Entscheidung des EuGH, wie sie hier im Forum bereits dokumentiert ist:
Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;