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Autor Thema: EuGH C-109/02 - Wettbewerber sind steuerlich gleichzubehandeln  (Gelesen 319 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
23. Oktober 2003(1)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Rechtsvorschriften, die einen ermäßigten Steuersatz für Musikensembles sowie Solisten, die das Konzert selbst veranstalten, vorsehen“

In der Rechtssache C-109/02

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48347&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2987370
Zitat
19.
        Zum ersten Verteidigungsmittel der deutschen Regierung ist festzustellen, dass Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, auf bestimmte in Anhang H dieser Richtlinie aufgeführte Waren und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die Entscheidung über die Ausübung dieses Rechts fällt daher in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

20.
        Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, verbietet es dieser Grundsatz insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Auf solche Waren oder Dienstleistungen ist daher ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99, Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36).

Zitat
Aus diesen Gründen hat  DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz verstoßen, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet.

2.    Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

C-267/99

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
11. Oktober 2001 (1)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff des freien Berufes - Wohnungseigentumsverwalter“

In der Rechtssache C-267/99

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46273&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2987370

Zitat
36.
        Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten. Dieser Grundsatz verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98, Kommission/Frankreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

Zitat
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Tribunal d'arrondissement Luxemburg mit Urteil vom 15. Juli 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Es obliegt jedem Mitgliedstaat, unter Beachtung des Grundsatzes der Mehrwertsteuerneutralität die Umsätze zu bestimmen und zu definieren, auf die bis zum 31. Dezember 1992 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 12 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anwendbar war und seit dem 1. Januar 1993 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 (Annäherung der MWSt.- Sätze) anwendbar ist.

Die in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTONIO TIZZANO
vom 29. März 2001 (1)
Rechtssache C-267/99

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45935&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2987370

Zitat
32.
        Im Urteil Giloy hat der Gerichtshof dagegen festgestellt, dass, „wenn sich ... nationale Rechtsvorschriften ... zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ... ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern“(17). Insbesondere hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit in einem Fall bejaht, in dem „die fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts in gleicher Weise - und bisweilen sogar gleichzeitig - sowohl auf Sachverhalte, die dem nationalen Recht unterliegen, als auch auf Sachverhalte angewandt werden, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen“, mit der Folge, dass „das nationale Recht verlangt, dass die fraglichen nationalen Bestimmungen stets im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften angewandt werden“(18). In diesem Fall folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes somit daraus, dass das nationale Recht verlangt, dass die in Gemeinschaftsvorschriften vorgegebene Regelung auf bestimmte innerstaatliche Sachverhalte angewandt wird.

Es wäre also zu deuten, daß es auch zwischen öffentlichem und privatem Rundfunk auch mehrwertsteuerlich keine unterschiedliche Behandlung geben darf?

Darüberhinbaus hat es ja:

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0


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Ergänzung aus einer neueren Entscheidung, Folge einer Vorlage durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
15. April 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 – Steuerpflichtige – Art. 11 – Befugnis der Mitgliedstaaten, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (‚Mehrwertsteuergruppe‘) – Begriff ‚durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden‘ – Nationale Regelung, wonach es Personengesellschaften, deren Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, einer Mehrwertsteuergruppe anzugehören – Rechtssicherheit – Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder ?umgehungen – Verhältnismäßigkeit – Neutralität der Mehrwertsteuer“

In der Rechtssache C-868/19

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Zitat
65      Schließlich ist in Bezug auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 4 und 7 ergibt, ein Mehrwertsteuersystem geschaffen werden soll, das die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen nicht behindert. Außerdem ist dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung dem durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystem immanent und verbietet es insbesondere, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 32). Für die Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist aber die Rechtsform, in der der Hersteller oder der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 25, und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 31).
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat auf seine Werbeeinnahmen genauso Mehrwertsteuer abzuführen, wie seine privaten Wettbewerber.

Wie hoch sind die Mehrwertsteuereinnahmen aus vom RBB publizierter Werbung?


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