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Autor Thema: EuGH C-337/06 - Die Rundfunkgebühr ist unionsrechtlich eine echte Steuer  (Gelesen 1043 mal)

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 6. September 20071(1)
Rechtssache C-337/06

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=62434&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4669091

Zitat
46.      Folglich gehört das Rechtsverhältnis, das den Besitzer eines Fernseh- oder eines Radiogeräts mit den Rundfunkanstalten verbindet, zum Bereich des öffentlichen Rechts und stellt quasi eine Abgabe dar, da die Zahlungspflicht durch den bloßen Besitz eines Empfängers für Radio- oder Fernsehwellen entsteht, welcher einen jede Abgabenerhebung kennzeichnenden echten „Steuertatbestand“ bildet, bei dem der Fernsehzuschauer zu einem passiven Subjekt wird. Wie diese Belastung im nationalen Recht bezeichnet wird, ist im Übrigen nicht von Bedeutung(15).

Bereits damals handelte es sich deswegen um einen national verfassungswidrigen Zustand.

Siehe auch:

Die Rundfunkfinanzierung ist national im europäischen Kontext rechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32245.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2021, 16:29 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Nachtrag Fußnote 15, da in der zitierten Rn. 46 erwähnt:

Zitat
15 – Während die deutsche Regierung bemerkt, dass der Begriff „Gebühr“ nicht geeignet sei, eine Zahlungspflicht zu benennen, schreibt ein Teil der Lehre ihn als „Abgabe“ dem Steuerrecht zu; Boesen, A., Vergaberecht: Kommentar zum 4. Teil des GWB, Bundesanzeiger Verlag, 1. Aufl., Köln 2000, S. 151, Nr. 73.


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 @pinguin , wieder danke, deine Funde in Threads dieser Tage wurden bereits in die 1000 Seiten "Metastudie LIBRA" integriert für Verfassungsbeschwerden. Nun aber kommt ein ganz entscheinder Punkt:
Zitat
15 – Während die deutsche Regierung bemerkt, dass der Begriff „Gebühr“ nicht geeignet sei, eine Zahlungspflicht zu benennen, schreibt ein Teil der Lehre ihn als „Abgabe“ dem Steuerrecht zu; Boesen, A., Vergaberecht: Kommentar zum 4. Teil des GWB, Bundesanzeiger Verlag, 1. Aufl., Köln 2000, S. 151, Nr. 73.

Die Verfassungsbeschwerden argumentierten unter anderem:
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Die 32 maßgeblichen Fach-Wissenschaftler der Finanzwirtschaft - Beirat beim zuständigen Bundesministerium - haben den Rundfunk-"Beitrag" in ihrem Sammelgutachten als "Steuer" klassifiziert - etwa 2ß14. Also sind alle Richter - auch die des Bundesverfassungsgerichts - dieser Fact-News bindend unterworfen. Sie haben das Recht verloren, sich den Fake-News der ARD-Juristen zu unterwerfen, es sei ein "Beitrag". Denn so ist das Rechtssystem, der Richter als "Allrounder" ist immer mit der eigenen Meinung eine Stufe unterhalb der einhelligen Meinung der Fachwissenschafter.

Nun wäre Nachlese nötig
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ob es eine Neuauflage des Kommentars von 2000 gibt und ob inzwischen die gleiche Aussage für den "Beitrag" erfolgte. Außerdem würden etwaige weitere Aussagen der deutschen Finanzwissenschaft und Rechtswissenschaft in diesem Sinn interessieren.

Das Gutachten von Dr. Hennecke ist bereits intensiv eingearbeitet, wurde zum Kern der Argumentation erhoben. Ebenso Entsprechendes vom Statistischen Bundesamt und vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags.

Folgendes ist Meinung im Rahmen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit:
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Aber breitere Untermauerung mit innerdeutschen Texten wäre wünschenswert, sofern auftreibbar. Es muss den Richtern ganz einfach unmöglich gemacht werden, sich den manipulativen Fake News der eigeninteressierten Juristen und "wissenschaftlichen Gutachter" der Sendeanstalten weiterhin unkritisch zu unterstellen.

Rechtswissenschaft: Richter dürfen nicht ihre "Eigenmeinung aus allgemeiner Lebenserfahrung durchsetzen", sofern eine einheitliche Fachmeinung existiert und abweichend ist und belegt ist.

Damit allein wäre der Politik- und Justizskandal "Rundfunk"-"Beitrag" dann beendet.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2021, 10:30 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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