Ich weise darauf hin, daß meine Verfassungsbeschwerde unter dem Az.
VfGBbg 44/21 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg anhängig ist.
Hierin wird geltend gemacht:
1. Das Ausführungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei
- nichtig, weil es nicht auf die in der Verfassung des Landes Brandenburg vorgesehene Weise zustande gekommen ist
- nichtig, weil es die erheblichen Grundrechtseinschränkungen (gesondert dargestellt: Art. 7, 11, 12, 13, 41, 96 Abs. 3 LV; denkbar daneben noch Art. 15, 19, 27, 28, 49 LV
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792) trotz des Systemwechsel von einer geräteabhängigen Gebühr, auf einen geräteunabhängigen wohnungsbezogenen Beitrag nicht benennt
- nichtig, weil es an ein unabdingbar notwendiges Gut für ein menschenwürdiges Leben, nämlich die Wohnung, anknüpft
- nichtig, weil es eine Änderung des Inhaltes der Verfassung ermöglicht, ohne die hierfür notwendige Mehrheit erzielt zu haben
- mit der Verfassung unvereinbar, weil es die Bürger und Bürgerinnen nicht vor einem menschenverachtenden (an Beispielen nachgewiesen) öffentlich-rechtlichen Rundfunk schützt, sondern zu dessen Finanzierung verpflichtet
- mit der Verfassung unvereinbar, weil es sachwidrig an außerhalb einer potentiellen Rundfunknutzung liegende Tatbestände für eine Minderung des Beitrages anknüpft, die potentielle Rundfunknutzung beeinträchtigende Tatbestände jedoch unberücksichtigt lässt
- mit der Verfassung unvereinbar, weil es weltanschauliche Gründe, die eine potentielle Rundfunknutzung ausschließen, außer Acht lässt
- mit der Verfassung unvereinbar, weil es, folgt man der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder), gegen das Verbot der Offenbarungspflicht eines Glaubens oder einer Weltanschauung verstößt
- mit der Verfassung unvereinbar, weil es in Zusammenhang mit dem RBBStV-G und dem RBB-StV sowie dem BbgLWahlG eine politische Minderheit bevorzugt
2. Die Umsetzung des Ausführungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar, weil
- die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch die Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ außer Kraft gesetzt worden, ohne dass dieser Verwaltungsvereinbarung der Gesetzgeber zustimmte
- keine den Funktionsvorbehalt des Art. 96 Abs. 3 LV erfüllende Personen mit der Beitragserhebung betraut sind
- bereits vor der Konstituierung eines Verwaltungsverbundes die Daten der Beitragschuldner vom Rundfunk Berlin-Brandenburg an Dritte herausgegeben wurden
Leider vergessen hatte ich den Verweis auf § 13 Abs. 1 LGG (gilt seit 1994):
"Gesetze und andere Rechtsvorschriften haben sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen."
Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Brandenburg nur Wohnungsinhaber, nicht jedoch Wohnungsinhaber
innen den Rundfunkbeitrag bezahlen müssen.
Hinweis für alle mitlesenden brandenburger Frauen:
Sie könnten sich mit dem Hinweis auf § 13 Abs. 1 LGG gegen den Rundfunkbeitrag wehren;
die Unterscheidung von Wohnungsinhaber und Wohnungsinhaberinnen steht im Gesetz, ist nicht auf meinem Mist gewachsen und auch nicht diskriminierend gemeint.
(Wer sich zur Auslegung von § 13 Abs. 1 LGG https://bravors.brandenburg.de/gesetze/lgg#13 durch sämtliche Regierungen des Landes Brandenburg näher informieren möchte, dem empfehle ich einen Blick in die Anlage 10 Rn. 34 ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016 -ältere Versionen bitte selbständig heraussuchen).