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Autor Thema: WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'  (Gelesen 4754 mal)

o
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WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'
Autor: 07. März 2019, 07:51
Liebes Forum,

aus der Rueckmeldung der Landesdatenschutzbeauftragten Berlins, siehe unter

Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg190227.html#msg190227

koennte man m.E. WGs und ggfs. auch Mehrfamilienhaeuser zu einem recht spassigen Sparmodell entwickeln.
Wichtigste Kernaussagen der LDB waren:

a) vermutete(!) Beitragsschuldner sind verpflichtet Daten ggfs. gemeldeter Mitbewohner anzugeben
b) es gibt hingegen *keine* Verpflichtung des Mitbewohners, diese Daten dem vermuteten Beitragsschuldner mitzuteilen.

Als (sicher ausbaufaehige) Idee daraus:

A, B, C, D teilen sich eine WG.
A behauptet dass er die #Demokratieabgabe an ARD&ZDF zahlt, ist aber keineswegs verpflichtet, seine "Teilnehmer"nummer B,C und D offenzulegen.
Nun schreibt der BS einen von den drei anderen an - die berufen sich darauf dass A bezahlt. Einen Nachweis darueber ist A ihnen *nicht* schuldig!
Insbesondere koennen B, C, D weder nachpruefen, ob auf A ein "Teilnehmer"konto angemeldet ist, noch ob auch fristgerecht gezahlt wurde.
So kann man zunaechst mit Briefverkehr ("Aussage an den BS: A zahlt, Anschrift wie meine, eof.") gewaltig Zeit verstreichen lassen. Sollte ein Bescheid an B herausgehen kann man (natuerlich nach Absprache mit A - auch wenn von dieser niemand etwas wissen muss) natuerlich gern auch den GV auflaufen lassen und ihm dann freundlich A's Kontoauszuege an der Tuer ueberreichen - Schuld beglichen - wat wollen's denn hier, guter Mann?
Falls A auch ein bissl renitent ist und gar nicht wirklich angemeldet, geht das Spiel weiter: Der BS meint dann, B oder C oder D sind zahlungspflichtig - man kann jetzt beliebig behaupten (gerade wenn der BS zeitgleich zwei Personen mit Zwangskonto ausstattet) dass C gemeldet ist, wohingegen C felsenfest davon ueberzeugt ist dass D gemeldet ist. Keiner von unseren vier WG-Bewohnern hat irgendein Recht, die Aussage der anderen zu ueberpruefen - er kommt ja weder an Kontonummer noch an Bankdaten ran!

Ich glaube diese "Verwaltungsvereinfachung" koennte viel Spass machen.

Wie gesagt, die Idee ist sicher ausbaufaehig - fuehlt Euch aufgefordert, hier kreativ zu werden ;)

Viele Gruesse,
Olli


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r66

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Du glaubst gar nicht, wie schnell A, B, C und D dann ihre jeweils eigenen Festsetzungsbescheide haben.
Deine Idee wird also nicht funktionieren.


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Und wer ist dann zahlungspflichtig? Ist ja nur einer pro Wohnung ;)
Davon abgesehen: Also meine Bescheide haben erst ewige "Infoschreiben" zuvor gehabt - dass Bescheide von den Bruedern schnell kommen, hoere ich ja eher selten.


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r66

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Wenn Du auf den Festsetzungsbescheid nicht entsprechend mit Widerspruch reagierst (und da muss die Beitragsnummer desjenigen, der schon zahlt genannt sein), gehen alle Bescheide irgendwann in die Vollstreckung. Ob das jetzt gut ist oder nicht, da wird es jedenfalls schon viel schwieriger und riskanter wieder rauszukommen.


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Natuerlich reagiert man -- mit eigener Nummer -- auf den Bescheid. Und beruft sich darauf, dass jemand anders zahlt. Mit Namen. Ohne Nummer. Kann man selber leider nicht nachpruefen mangels Nummer aber "der A hat gesagt dass er..."
Gerade in WGs wo kaum jemand laenger als 1-2 Jahre lebt, gerade wenn es sich dabei um Studis aus dem Ausland oder so handelt, die danach auch nicht mehr zu kriegen sind, koennte lustig werden.

Wenn Du auf den Festsetzungsbescheid nicht entsprechend mit Widerspruch reagierst (und da muss die Beitragsnummer desjeninigen, der schon zahlt, genannt sein), [...]
Und genau dem widerspricht die Landesdatenschutzbeauftragte, denn:
Diese Nummer kenne ich nicht und der schon-Zahlende ist nicht verpflichtet, sie mir zu nennen!
Aus dieser Nichtnennung kann sich aber auf keinen Fall ein zweiter Beitrag fuer dieselbe Wohnung ableiten, meine ich.

Wie ich sage: Die Idee hat Optimierungsbedarf.

Aber man kanns natuerlich auch einfach sein lassen - machen eh die allermeisten ;)


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r66

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Aber man kanns natuerlich auch einfach sein lassen - machen eh die allermeisten ;)

Versteh mich nicht falsch, ich treibe das Spielchen (wohne in Wohnblock, meine Frau hat anderen Nachnamen) mit denen jedesmal bis zum Gerichtsvollzieher, allerdings will ich den Gerichtsvollzieher nicht gleich zweimal vor der Tür (d.h., für jedes Beitragskonto). Und das wird bei deinem Beispiel passieren, egal was der Datenschutzbeauftragte meint.


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Na ich warte jetzt den Bescheid ab.
Dann gibts Widerspruch mit Hinweis (& Kopie des Schreibens der LDB) auf die Sachlage: Mitbewohnerin ist gemeldet und zahlt (nach eigener Auskunft), Nummer nicht vorhanden - nun, liebe Anstalt, erklaere mir mal wie ich an die Daten rankomme die Ihr gerne haettet. Auf die Antwort bin ich gespannt - wenn die Anstalt meint ich muss die Daten irgendwie von meiner Mitbewohnerin abpressen und die LDB sagt das darf ich nicht, dafuer wuerd ich mich sogar nochmal vors VerwG begeben.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@r66: es gibt für ein Mitglied einer WG keine rechtliche Handhabe den zahlenden Mitbewohner zur Herausgabe seiner Mitgliedsnummer zu zwingen. Der BS kann mit den Daten des zahlenden Mitbewohners (Name, Adresse) auch ohne dessen Beitragsnummer feststellen, ob dieser unter der Adresse bekannt ist und zahlt.

Gegen die Zwangsanmeldung durch den BS kann man sich wehren. Schließlich steht der LRA unter keinem Umständen zu für eine Wohnung mehrfach zu kassieren. Kommt es zum Gerichtsverfahren, so kann man den zahlenden Mitbewohner als Zeugen benennen, der vor Gericht nur bestätigen müsste, dass er a) mit dem Kläger zusammen in einer Wohnung wohnt und b) den sogn. Rundfunkbeitrag zahlt. M. E. kann er das auch ohne seine Beitragsnummer zu nennen.

Das alles vor allem um das Verfahren in die Länge zu ziehen und um zu zeigen, dass de facto nicht für eine Wohnung bezahlt werden soll und alle volljährigen Bewohner als Gesamtschuldner betrachtet werden, sondern dass a) einzelne Personen belastet werden und b) bei LRA und BS vollständige Kenntnisse über Wohnungen nicht vorhanden sind. Da sich der ÖR-Rundfunk angeblich nicht dafür interessiert, wer mit wem zusammen lebt, kennt man dort offenbar häufig weder die Belegung einzelner Wohnungen (bewohnt, frei), noch die Zuordnung von Personen zu den Wohnungen. Nur dann, wenn bei der Anmeldung am Wohnort ausreichenden Informationen zur Lage der Wohnung oder eine Wohnungsnummer mitgeteilt werden können, ist das möglich.

Ob das Verfahren nach dem Vorschlag von Oliver als Sparmodell wirkt, müsste sich erst noch herausstellen. Es müsste dazu ja zur Folge haben, dass aus der WG von A, B, C und D gar keiner zahlt. Auch wenn der ÖR-Rundfunk nicht mehrfach kassieren darf, so könnte er zunächst wohl gegen alle Bewohner Beiträge festsetzen. Macht er das regelmäßig und verhindert er die Verjährung der Forderungen, so wird es irgendwann sicher zu Zahlungen kommen. Interessant wäre dann nur, ob sich B, C und D auf die Aussage von A verlassen durften. Wenn sie ihm z. B. die auf sie entfallenden Anteile an den sogn. Rundfunkbeiträgen erstattet haben, er aber nicht gezahlt hat, könnten sie ihn für die zusätzliche Belastung durch den Rundfunk vermutlich in Regress nehmen. Würden sie andererseits der Aussage misstrauen und selbst zahlen, so hätte der ÖR-Rundfunk für eine Wohnung ggf. mehrfach kassiert. Das Ganze macht daher vor allem dann Spaß, wenn einer tatsächlich zahlt und es (abgesprochen) zu Prozessen der anderen WG-Mitglieder kommt, die der Rundfunk dann jeweils verliert. 8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

o
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Die Sache entfaltet in WGs natuerlich dort ihre volle Wirkung wo viel Fluktuationen ins/aus dem Ausland sind. Also Studenten-WGs wo Erasmusstudis oder so leben, wenn der BS da nach 2 Jahren endlich verbindlich nen Zahlungspflichtigen festgenagelt hat, lebt der schon laengst wieder in seinem Heimatland. Und (zumindest nach meinem Wissen) bisher hat Interpol doch noch besseres zu tun als, Beitragsfluecht*ende zu jagen ;)


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Also aus meiner bescheidenen Sicht besteht ja noch nicht mal eine Verpflichtung oder Befugnis, selbst den Namen eines Mitbewohners weiterzugeben (Beachte Gefahr der mglw. konsequenzenreichen unbefugten Umgehung einer melderechtlich eingetragenen Auskunftssperre, von welcher man schließlich keine Kenntnis haben muss!!!). Auch muss auf das bereits existierende Beitragskonto nicht unbedingt schon gezahlt sein. Es reicht gem. RBStV schon, wenn "für die Wohnung bereits ein Beitragskonto besteht, denn dieses wirkt für andere Beitragspflichtige" - soll ja schließlich "gesamtschuldnerisch" geschuldet sein - mit dem Bescheid sind ja (zumindest theoretisch) für die LRA bereits alle Mitbewohner "gesamtschuldnerisch abgegolten":
"Bitte wenden Sie sich zwecks Vollstreckung an meinen Mitbewohner, dessen Beitragskonto für mich wirkt." ;)

Auf die Aufforderung, den Namen zu benennen, könnte man auch einfach antworten, dass Mitbewohner/in z.B. "Schatz", "Hasiputzi", "Kleiderständer", "Braut", Frau/Mann, "Bruda"/ "Schwesta", "Mitbewohner", "Leidensgenosse", [Spitzname/n] o.ä. heißt:
"Mein Mitbewohner heißt Acki." ;D

Wahlweise und je nach Gesinnungs-/ Stimmungslage auch "Heini", "Zicke", "Alte/r", "Macker", "Nimm-Dich-in-Acht" usw. :o ;D

Auch wechselt der Name von Tag zu Tag - ja mitunter von jetzt auf gleich.

Für melderechtliche Namensauskünfte, polizeiliche Ausweiskontrollen, standesamtliche Geburtsbeurkundungen etc. ist man schließlich nicht zuständig. Möge sich LRA bitte an die jeweiligen behördlichen Auskunfts- und ggf. Ermittlungsstellen wenden bzw. im Rahmen von Verwaltungszwangsverfahren zu erzwingen. (Das möchte ich ja zu gern mal sehen...)

Einziger Nachweis, der "unaufgefordert" erbracht wird:
Beleg über Lage der eigenen Wohnung (z.B. geschwärzter Mietvertrag).
Damit haben ARD-ZDF-GEZ alle Mittel gem. RBStV zur Hand, es mit ihrem sicherlich qualitativ hochwertigen Datenbestand abzugleichen bzw. weitere Ermittlungen, die über die persönliche Auskunftspflicht, Auskunftsbefugnis und Auskunftsbefähigung hinausgehen, anzustellen bzw. Verwaltungszwangsverfahren anzustrengen.
Es ist nicht Aufgabe von Wohnungsbewohnern, den Datenbestand von ARD-ZDF-GEZ zu pflegen!


Man sollte denen echt mal solche Breitseiten geben... - natürlich rechtzeitig möglichst noch vor dem Bescheid (was ja immer doof ist, weil da LRA noch gar nicht in Erscheinung tritt und man eigentlich gar nicht reagieren will) - oder eben möglichst unverzüglich und umfangreich auf den Bescheid hin.


Weitere ausführliche Informationen zu Auskunftspflicht, -befugnis und -befähigung usw. siehe bitte u.a. unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.msg188019.html#msg188019
des Überblicks und der schnelleren Erfassbarkeit wegen hier ausnahmsweise als Vollzitat:
Siehe auch aktuelle Hinweise u.a. unter

Anzeigepflicht, Auskunftsrecht RBStV - Ordnungswidrigkeit und mögliche Folgen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30025.msg188015.html#msg188015

1) Welche Sanktionen drohen dem vom Beitragsservice kontaktierten Inhaber (B), wenn er die Auskünfte zur Beitragsnummer des anderen Inhabers nicht angibt und das für "die Wohnung" angelegte Beitragskonto ignoriert?
Bei "Ignorieren" droht als einzige "Sanktion" eine "Zwangsanmeldung" aufgrund der "nicht wiederlegten Vermutung der Inhaberschaft/ Beitragsschuld für die Wohnung" - und somit bei Nichtzahlung in einigen Wochen ein Festsetzungsbescheid - das erste "rechtlich relevante" Schreiben - mit Rechtsbehelfsbelehrung, gegen welchen dann jedoch Widerspruch möglich wäre - dann wohl mit Hinweisen/ Begründung wie unten angedeutet.
Dabei wäre zwingend die Frist für den Widerspruch einzuhalten bzw. deutlich schneller zu reagieren, da ansonsten ARD-ZDF-GEZ stoisch weitermachen und gleich den nächsten Bescheid hinterherschicken usw. - Grundinformationen siehe unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und dort dann u.a.
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Ein - allgemein wiederverwertbarer - Widerspruchs-Beispiel-Text für die hier im Thread beschriebene Situation eines Mitbewohners müsste ggf. noch erarbeitet werden.


2) Drohen dem Inhaber (A) jetzt oder später Sanktionen, weil er seine Beitragsnummer gegenüber (B) nicht angibt?
Es ist nicht bekannt, dass einem Inhaber (A) für eine Nicht-Weitergabe seiner persönlichen Daten Sanktionen irgendeiner Art drohen.


Aus diesseitiger Sicht besteht
- weder eine Verpflichtung von Inhaber (A), persönliche Daten (Beitragsnummer) über sich selbst an einen Inhaber (B) auszuhändigen
> Inhaber (A) ist nicht ggü. Inhaber (B) auskunftspflichtig, sondern allenfalls (so gem. RBStV) ggü. der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" bzw. seiner (namentlich öffentlich nicht bekanntgegebenen) sog. "gemeinsamen Stelle"
- noch eine Verpflichtung, Befugnis oder Befähigung eines Inhabers (B), über seine eigenen persönlichen Daten hinausgehende Auskünfte zu persönlichen Daten von Dritten (Inhaber (A) und dessen Name/ Beitragsnummer) an die "zuständige Landesrundfunkanstalt" oder deren (namentlich öffentlich nicht bekanntgegebene) sog. "gemeinsamen Stelle" weiterzugeben - schon gar nicht an eine ominöse Stelle namens "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", die ohne jeglichen offiziellen Vertretungsnachweis oder auch nur Vertretungsvermerk von sich behauptet, derartige Informationen sammeln zu dürfen.

Eine solche über die eigenen persönlichen Daten hinausgehende Verpflichtung, Befugnis oder Befähigung zu Auskünften über persönliche Daten von Dritten ist auch nicht dem RBStV zu entnehmen.

Im Grunde besteht für Inhaber (B) nach diesseitiger Auffassung nicht einmal eine Anzeigepflicht, denn die Wohnung ist ja bereits "angezeigt" durch Inhaber (A) - diese "wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner" > ergo auch für Inhaber (B) > siehe u.a.
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
§ 8 Abs. 3 RBStV "Anzeigepflicht"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8
Zitat
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Dies kann und sollte der betreffenden Stelle ggf. so mitgeteilt werden - mglw. am besten unter Mitteilung einer Information zur "Lage der Wohnung" oder eine Wohnungsnummer, welche im Mietvertrag steht.
Als Beleg könnte dazu ein Auszug z.B. des Mietvertrages mitgeliefert werden unter weitestgehender Schwärzung aller nicht relevanten Informationen zu Dritten, also ggf. auch des Vermieters.

Einzig relevant hierfür erscheinen:
Name, Adresse, Wohnung von Inhaber (B)


Siehe bitte bereits bestehende Diskussionen u.a. unter

Rundfunkgebühr: Fallstricke für WG-Bewohner
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28893.msg181466.html#msg181466

[...]

Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.msg178626.html#msg178626
In Ermangelung an für die weitere Aufbereitung eines Zwischenfazits erforderlicher Zeit, hier behelfsweise ein Eigen-Voll-Zitat aus
Pro Wohnung muss einer zahlen - Interview Nicole Mertgen / Verbraucherzentrale
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28371.msg178624.html#msg178624
Solange aus den Schreiben
- weder eine Rechtsgrundlage
- noch eine Rechtsmittelbelehrung
- noch eine "Landesrundfunkanstalt" mit Angabe des vollständigen rechtlichen Namens und der jeweiligen Rechtsform
- noch eine Vertretungsbefugnis der schreibenden, nirgendwo namentlich öffentlich bekanntgegebenen "Stelle"
hervorgehen,
rät die unabhängige "Nichtverbraucherzentrale",
nicht auf derartige Schreiben zu reagieren und davon abzusehen, eigene Daten oder gar etwa unbefugt Daten von Dritten ("Namen und Beitragsnummer" > Achtung: Umgehung einer etwaigen beim Einwohnermeldeamt für diese dritte Person vermerkten Auskunftssperre!) an diese unbekannte Stelle herauszugeben oder zu bestätigen, da nicht auszuschließen ist, dass es sich um Trittbrettfahrer zum Zwecke der Datenerschleichung (oder gar noch schlimmeres) handeln könnte.

Ungeachtet dessen besteht nach diesseitiger Auffassung
- keine Verpflichtung und keine Befugnis, überhaupt über die eigenen Daten hinausgehende Daten von Dritten herauszugeben
- keine Befähigung z.B. eine "Beitragsnummer" von Dritten herauszugeben, da man diese nicht kennt, diese einem nicht anderweitig mitgeteilt wurde und man schließlich keine Verfügungsgewalt über die dritte Person hat, jene persönliche Nummer herauszugeben

Einzig(!) die Mitteilung zur Lage der betreffenden Wohnung wäre gem. RBStV eine mögliche Angabe, die fiktive Personen A-Z über sich selbst mitteilen könnten - aber natürlich nur an eine dazu erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis usw. ;)
Wenn diese Angabe zur Lage der Wohnung dann aufgrund mangelhafter Datenbestände bei der "erkennbar legitimierten Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" einen Abgleich nicht ermöglicht (Hinweis: "Meldedatenabgleich" = "Meldeadressen" = i.d.R. keine oder jedenfalls keine vollständigen Angaben zu Wohnungen), ist dies ein "wunderbarer Beleg" für die verwaltungspraktische Untauglichkeit des Anknüpfungspunktes "Wohnung" - siehe u.a. auch unter
Anknüpfungspunkt: 'Wohnung' ist Unfug!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26946.msg169421.html#msg169421
und dann
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.msg129359.html#msg129359

Alternativ könnte man die "erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" dazu auffordern, doch bittesehr alle unter der Meldeadresse "zum Wohnen oder Schlafen geeigneten oder genutzten", "beitragspflichtigen" Raumeinheiten aufzulisten, damit man sich der betreffenden Einheit ein-eindeutig zuordnen kann.

Zudem könnte die "erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" aufgefordert werden, doch bittesehr mitzuteilen, wie man den Nachweis für die Zahlung erbringen können soll - und zwar auch in der Zukunft, wenn z.B. kein Kontakt mehr zum jetzigen Zahler besteht - wenn man auf die Zahlungsweise/ Kontodaten der zahlenden Person keinen Einfluss und keine Zugriffsmöglichkeiten hat.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Weitere Infos folgen...

 >:D


Nunmehr auch ergänzt unter
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417



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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Also aus meiner bescheidenen Sicht besteht ja noch nicht mal eine Verpflichtung oder Befugnis, selbst den Namen eines Mitbewohners weiterzugeben (Beachte Gefahr der mglw. konsequenzenreichen unbefugten Umgehung einer melderechtlich eingetragenen Auskunftssperre, von welcher man schließlich keine Kenntnis haben muss!!!). Auch muss auf das bereits existierende Beitragskonto nicht unbedingt schon gezahlt sein. Es reicht gem. RBStV schon, wenn "für die Wohnung bereits ein Beitragskonto besteht, denn dieses wirkt für andere Beitragspflichtige" - soll ja schließlich "gesamtschuldnerisch" geschuldet sein - mit dem Bescheid sind ja (zumindest theoretisch) für die LRA bereits alle Mitbewohner "gesamtschuldnerisch abgegolten":
"Bitte wenden Sie sich zwecks Vollstreckung an meinen Mitbewohner, dessen Beitragskonto für mich wirkt." ;)

Den Namen nicht zu nennen ist natürlich eine Option. Es bliebe auch die beeidete Aussage, dass der Mitbewohner einem gegenüber erklärt hätte, dass er der Zahlungspflicht bereits nachkommt. Es wäre interessant zu erfahren, was Gerichte zu dem Dilemma sagen, dass es jemanden gibt, der behauptet für exakt diese Wohnung zu zahlen, dessen Name aber nicht preisgegeben wird um anderen möglichen Übeln aus dem Weg zu gehen. Für eine Wohnung mehrfach zahlen zu müssen, schließt der sogn. RBStV ja aus. Unter Umständen kann man auch einen Untermietvertrag vorlegen, Name der Hauptmieters natürlich geschwärzt, in dem steht, dass die Miete anteilig, z. B. zu ein Drittel, den sogn. Rundfunkbeitrag enthält. Dann müsste man von der LRA erwarten können, dass sie den Vermieter des Hauptmieters ausfindig macht und den zu Auskünften heran zieht.

Auf §8 (3) sollte man sich ggf. im Widerspruch berufen können, weil es da heißt, dass die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner wirkt, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt. Das ist, sofern einer zahlt, immer der Fall. D. h., sofern schon einer zahlt ist man nicht meldepflichtig. Zudem greift in dem Fall m. E. auch §9 (1), in dem der LRA ein Auskunftsrecht zugebilligt wird, bzw. meine Interpretation  :). Da heißt es nämlich, dass tatsächliche dafür Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass der Betreffende Beitragsschuldner ist. Das wohnen in der gleichen Wohnung wie ein Dritter ist m. E. kein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Beitragspflicht, sofern nämlich bereits gezahlt wird, die Pflicht somit erfüllt ist. Ein allgemeines, jederzeit zu erfüllendes Auskunftsrecht lese ich aus  §9 (1) jedenfalls nicht. Ob Gerichte über diese Brücke gehen wäre zu prüfen. Der RBStV sieht zudem dann, wenn ein Zahler feststeht, die Löschung aller Daten anderen Personen der gleichen Wohnung vor. Eine Meldung von Daten, die eigentlich gar nicht benötigt werden, erzwingen zu wollen, wäre reichlich sinnfrei. Es ist zwar klar, dass der BS die Forderungen stellt, wenn er keine Ahnung über die Wohnungssituation hat. Aber deren Defizite sind wirklich allein deren Problem.

M. Boettcher


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B
  • Beiträge: 12
Wie verhält sich das bei rückwirkenden Forderungen, wenn z.B. Mitbewohner A irgendwann ausgezogen ist und Mitbewohner B nach einem Meldedatenabgleich ab seinem Einzugsdatum (bzw. zurück bis zur Verjährung) zahlen soll.

Laut diesem Posting* löscht der BS ein Jahr nach Abmeldung die Daten alter Kundenkonten. Gibt es dazu Erkenntnisse, ob das tatsächlich der Fall ist oder vielleicht sogar gesetzliche Vorgaben dazu existieren, wielange sie Daten von abgemeldeten Altkonten aufbewahren?

* https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.msg186814.html#msg186814

Wenn das stimmen würde, könnte man längerfristigige Rückforderungen mit einem Verweis auf den vor >1 Jahr verflossenen Mitbewohner A (sogar egal, ob es den je gab) abbügeln, was der BS nicht überprüfen könnte.

Laut dem verlinkten Posting soll das zumindest bei freiwilliger :-[ Anmeldung von B funktioniert haben.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Meldedatenabgleich und Datenspeicherung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Hinweis: Nach einem Meldedatenabgleich werden die Daten des Einwohnermeldeamtes verwendet. Hierbei könnte es darauf ankommen, welche Daten man einmal großzügigerweise bewußt oder unbewußt dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt hat. Möglicherweise werden diese Daten nie gelöscht.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2023, 14:41 von Markus KA«

H
  • Beiträge: 582
koennte man m.E. WGs und ggfs. auch Mehrfamilienhaeuser zu einem recht spassigen Sparmodell entwickeln.
A, B, C, D teilen sich eine WG.
Um was geht es hier eigentlich (noch in diesem Forum?)

Wenn A bezahlt, B,C und D aber mit A einen gemeinsamen Haushalt haben, dann macht es überhaupt keinen Sinn, solchen HeckMeck zu veranstalten.

B, C und D schtreiben. unter Angabe der Beitragsnummer, dass für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird, und gut ist.

BTW:
Um was geht es eigentlich ?
Sich sinnvoll gegen eine Zwangsabgabe zu wehren, oder einbfach nur DummLall zu betrteiben ?

Wenn die Beitragsnummer nicht bekannt ist, kann man das doch einfach schreiben, und gut ist.

BTW2:
Die Einwohnermeldeämter wissen übrigens auch sehr wohl, wo genau jemand wohnt... also wirklich die genaue Wohnung in Form von Etage und Lage der Wohnung. Auch wenn diese Information nicht offiziell an den BS eitergegeben werden darf, würde ich keine Wette darauf abschließen, daß die es nicht trotzdem wissen.....

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Meldedatenabgleich und Datenspeicherung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Hinweis: Nach einem Meldedatenabgleich werden die Daten des Einwohnermeldeamtes verwendet. Hierbei könnte es darauf ankommen, welche Daten man einmal großzügigerweise bewußt oder unbewußt dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt hat. Möglicherweise werden diese Daten nie gelöscht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2023, 14:42 von Markus KA«

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Das EMA gibt diese Daten weiter. Also sofern diese beim EMA angegeben wurden. Jeder gibt Daten dort "freiwillig" an -freiwillig bezogen auf die freiwillige Unterordnung-. Es kann auch jeder "freiwillig" lassen, sofern eine Person nichts von der Verwaltung hier will oder noch erwartet und über dritte Verbindungen wie z.B. sozialversichungspflichtige Arbeit etc. entstehen kein Bezug zur Verwaltung entsteht oder entstehen wird. Es gibt keine Pflicht zur Unterordnung unter diese Verwaltung hier. Sie kann aktiv abgelehnt werden. Das Problem ist dass die Verwaltung das anders betrachtet. Eine gewisser Teil der Bevölkerung, welche hier lebt, diesem Glauben anhaftet, weil es anders für sie nicht vorstellbar ist. Im Prinzip führt aktive Ablehnung dazu, dass eine Gemeinschaft nicht entsteht oder eine vorhandene zerfällt und neue entstehen können. Je größer der Teil wird, welche unzufrieden mit dem Zustand ist, welcher besteht, desto schneller kann etwas anderes entstehen. Anders muss dabei nicht wirklich besser sein. Aber ganz ehrlich was geht es diese Verwaltung an, wer wo mit wem lebt? Was geht es diese Verwaltung an, wer was glaubt? In sofern wichtig für die Planung von Schulen wichtig ist, dann die Anzahl etc. wo, aber nicht wer mit wem. Was eine Verwaltung mit diesen Daten 1933 bis 1945 und eine andere Verwaltung ca. 40 Jahre gemacht hat düfte bekannt sein. Daten sind sollten privat bleiben egal in welchem Bereich.


 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2023, 13:30 von PersonX«

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Äh... was will Posting sagen?

Es gibt in Schland eine Meldepflicht, und es sind beim EMA Pflichtangaben zu machen, u.a. die Anschrift.
Genaue Lage innerhalb des Hauses wohl nicht - das scheint unklar zu sein.


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