Es gibt für A keine realistische Möglichkeit B zu zwingen ihm die sogn. Beitragsnummer mitzuteilen. Wenn B sagt, dass er den sogn. Rundfunkbeitrag zahlt, dass kann sich A auf den Standpunkt stellen, dass B die Wahrheit sagt. Insofern kann A sich m. E. auf §8 (3) des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags berufen:
§ 8 Anzeigepflicht
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
Nun definiert §9 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ein Auskunftsrecht der zuständigen LRA gegenüber den Inhabern einer Wohnung, der § 12 Ordnungswidrigkeiten und der § 8 (4) die Daten, auf die die LRA ein Anrecht hat. Allerdings gibt es da ein Problem. Die Daten der bis zum 31.12.2012 als Rundfunknutzer bei der GEZ registrierten Nutzer und einen Teil neuerer Daten, soweit sie nicht alle aufgeführten Angaben enthalten. Insbesondere werden in § 8 (4) unter 4. verlangt:
§ 8.4.4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
Da gibt es zwei Schwierigkeiten. Die eine besteht darin, dass die Lage einer Wohnung nicht in jedem Fall vorhanden ist, da diese früher nicht immer bei den Meldebehörden angegeben werden musste. Und ob B noch genau weiß, ob und wie wie er die Lage der Wohnung beschrieben hat, sollte er sich je selbst angemeldet haben, muss er weder erinnern noch dem A mitteilen.
Zudem betrifft ein Problem die Formulierung
jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung. Etwas spitzfindig betrachtet fällt es den meisten wohl schwer Angaben zu einer Wohnung
und einer Betriebsstätte zu machen, wenn man z. B. gar keine Betriebsstätte besitzt bzw. an der Adresse keine vorhanden ist. An der Stelle würde man daher eigentlich ein
oder erwarten, weil man regelmäßig entweder eine Wohnung oder eine Betriebsstätte anmelden würde. Das so zu verstehen ist berechtigt, weil an anderen Stellen des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Kraftfahrzeug unterschieden wird. In 8.4.3 z. B. werden entweder der Name einer Person
oder Name/Bezeichnung einer Firma verlangt. Da verwundert es schon, wenn in 8.4.4 plötzlich beides zugleich geliefert werden soll.
Wie könnte man vorgehen? Man könnte den BS bzw. besser die LRA auffordern, mitzuteilen, auf welche Wohnung sich ihr Verlangen nach Auskunft bezieht bzw. welche Informationen zur Wohnung, für die LRA/BS Beiträge fordern, bekannt sind und worin sich diese Angaben von denen des B unterscheiden. Dies um feststellen zu können, ob man überhaupt Inhaber der Wohnung ist, für die die Beiträge gefordert werden. Dann würde sich vermutlich herausstellen, dass weder BS noch LRA über entsprechende Informationen verfügen. Wäre das anders, also wüssten LRA/BS von der Zuordnung von A und B zu einer Wohnung, dann wären die Schreiben des BS nämlich völlig entbehrlich.
Sollte man einen Prozess führen, dann benennt man die Person B kurz vor dem Termin als Zeugen, ggf. sogar erst in der Verhandlung, wenn B z. B. als Zuhörer im Raum sitzt. B kann dem Gericht mit Ausweis/Meldebestätigung bestätigen, dass A und B in der selben Wohnung leben.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.