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Autor Thema: Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?  (Gelesen 37823 mal)

  • Beiträge: 3
Zur Erinnerung:

Befindet sich auf dem Schreiben (auf der Rückseite) eine Rechtsbehelfsbelehrung?
Wenn nicht, auf keinen Fall antworten.

Es gibt Verfahrenswege, mit denen man zu einer Aussage gezwungen werden kann. Aber der BS hat das noch NIE gemacht. Die werden Person A dann einfach "Direktanmelden", wie das so schön heißt. Dafür gibt es aber keine Gesetzesgrundlage.

Es folgt alsdann ein Schreiben "Sie wurden angemeldet".
Kann man ignorieren.

Dann irgenwann nach vielen Bettelbriefen kommt der Festsetzungsbescheid.

Dann kommst Du nochmal hier her ;)


Edit "Bürger" - zur Ergänzung:
Schnelleinstieg
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um
welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h.
wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2018, 18:09 von Bürger«

M
  • Beiträge: 1
Eine Freundin von mir wurde jetzt angeschrieben aufgrund des Datenabgleich. Mit Fragebogen etc.
Ich habe mich mal in das Thema eingelesen und kurios für mich ist, dass sie erst jetzt angeschrieben worden ist obwohl sie seit 2013 dort wohnt. Meines Wissens nach wurde ja zwischendurch 2015 ein Abgleich durchgeführt

Zitat
Entscheidend ist hier das Einzugs­datum: Wenn bislang keine Person für die Wohnung Rund­funk­beitrag bezahlt, dann sollte die ange­schriebene Person das Einzugs­datum auf dem beiliegenden Antwort­bogen vermerken und an den Beitrags­service senden oder für die Antwort das Online-Formular nutzen. Ab diesem Datum wird dann der Rund­funk­beitrag für die Wohnung berechnet. Der Melde­daten­abgleich 2018 schließt an den vorangegangenen Melde­daten­abgleich an, der in den Jahren 2013 bis 2015 durch­geführt wurde. Eine rück­wirkende An­meldung erfolgt daher frühestens zum 1. Januar 2016.

Und wenn ich das richtig verstehe müsste sie nicht seit 2013 nachzahlen sondern ab 2016  :) Oder man entscheidet sich für die anderen "Möglichkeiten" die hier ausführlich im Forum beschrieben sind aber da bin ich noch am "studieren"


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S
  • Beiträge: 1
Hallo Forumsteilnehmer,

ich habe nun alle (9) Beiträge zum 2018er Meldedaten-Abgleich durchgelesen, bin aber noch völlig unsicher, was meine Fiktive Person L nun tun soll.

Person L wohnt seit Oktober 2011 in seiner 2. Wohnung. Da die 1. Wohnung im Haus der Eltern ist, wurde weder für die 1. Wohnung, noch für die 2. Wohnung eine Gebühr entrichtet. An der 2. Wohnung wurde Person L wohl bisher vergessen.
Am 1.8. erhielt Person L nun den Fragebogen am 2. Wohnsitz.
Person L wohnte bisher immer alleine in der 2. Wohnung. Zum 15.9. wird Person W noch zusätzlich einziehen.
Person L und W sind grundsätzlich bereit, ab jetzt die Beiträge zu übernehmen, um großen Stress zu vermeiden.

Wie könnte für die Beiden eine wenig aufwändige Anmeldestrategie aussehen, sodass eine Rückwirkende Anmeldung bis 1.1.2016 vermieden wird?

Vielen Dank schon mal im Voraus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2018, 16:00 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.228
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person L und W sind grundsätzlich bereit ab jetzt die Beiträge zu übernehmen, um großen Stress zu vermeiden.
Kleiner Hinweis: das Forum nennt sich "gez-boykott.de" und nicht gez-bezahlen.de  ;)

Leider lässt sich möglicherweise keine Aussage verbindlich treffen, wie "großer" Stress und rückwirkende Forderungen vermieden werden können. Der eine liebt es, die Füße still zu halten und abzuwarten, was da komme, der andere liebt es, bei Zwangsvollstreckungen den Behörden und Gerichten mit rechtlichen Mitteln entgegenzutreten.

Es soll Menschen geben, die immer unruhig schlafen und somit großem Stress ausgesetzt sind, mit dem Wissen, gegen einen ungerechten Zwangsbeitrag nichts oder zuwenig getan zu haben. Zeit, ab jetzt seiner Meinung auch Taten folgen zu lassen.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2018, 16:01 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
  • Beiträge: 1.557
Für L gibt es doch keine Probleme. Zweitwohnungen sind zukünftig befreit, wenn am Erstsitz bezahlt wird. Leider hat das Bundesverfassungsgericht vergessen, die Sache etwas konkreter zu definieren, jetzt könnte man der Meinung sein, daß die Voraussetzung für die Befreiung eine Zahlung durch L am Erstwohnsitz sein müßte, dort sollen aber alle Bewohner wiederum gesamtschuldnerisch haften, was mit dem Mitbewohner an Wohnsitz 2 (der dort möglicherweise seinen Erstwohnsitz hat) auch wieder kollidiert, denn dann wäre der voll zahlungspflichtig, ohne eine Gesamtschuldnerschaft mit L zu begründen.
Irgendwie hat sich das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil ins Knie geschossen, es wäre viel einfacher gewesen, die Klagen in allen Punkten abzubügeln, die Begründungen für die anderen Ablehnungen sind so hanebüchen und widersprüchlich, sowohl in sich als auch zu seiner bisherigen Rechtsprechung, daß ein bißchen mehr oder weniger Willkür auch egal gewesen wäre aber die Gesamtsituation eindeutiger.

Variante 1: Zukünftige Liebesbriefe des Belästigungsservice konsequent als unzustellbar zurückgehen lassen, egal ob für L oder Mitbewohner, dann soll man laut Erfahrungen in diesem Forum bis zum nächsten Datenabgleich Ruhe haben.

Variante 2: Der Rundfunkanstalt viel Arbeit machen und tunlichst nicht mit dem Beitragsservice kommunizieren, sondern mit dieser, was dabei herauskommt, wird sich dann zeigen, Klagebereitschaft vorausgesetzt, kann die Sache mit der Doppelzahlung dann vor Gericht geklärt werden, um so mehr Zeit bis zum Bescheid gewonnen wird, um so weiter tritt die Verjährung einer möglichen Forderung ein. Es mag vielleicht klug sein, den Zwangsfunkbeitrag mit der bisherigen Teilnehmernummer am Wohnsitz 1 von Ls Konto (per Überweisung) zu zahlen, nachdem die Einzugsermächtigung von Wohnsitz1bezahler widerrufen wurde oder konsequent zurückgebucht wurde.
Wir wissen zwar, daß die Teilnehmernummer personenbezogen ist, bebeitragt werden laut Gesetz aber Wohnungen, insofern können die L mal den Buckel runterrutschen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
In Ermangelung an für die weitere Aufbereitung eines Zwischenfazits erforderlicher Zeit, hier behelfsweise ein Eigen-Voll-Zitat aus
Pro Wohnung muss einer zahlen - Interview Nicole Mertgen / Verbraucherzentrale
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28371.msg178624.html#msg178624
Solange aus den Schreiben
- weder eine Rechtsgrundlage
- noch eine Rechtsmittelbelehrung
- noch eine "Landesrundfunkanstalt" mit Angabe des vollständigen rechtlichen Namens und der jeweiligen Rechtsform
- noch eine Vertretungsbefugnis der schreibenden, nirgendwo namentlich öffentlich bekanntgegebenen "Stelle"
hervorgehen,
rät die unabhängige "Nichtverbraucherzentrale",
nicht auf derartige Schreiben zu reagieren und davon abzusehen, eigene Daten oder gar etwa unbefugt Daten von Dritten ("Namen und Beitragsnummer" > Achtung: Umgehung einer etwaigen beim Einwohnermeldeamt für diese dritte Person vermerkten Auskunftssperre!) an diese unbekannte Stelle herauszugeben oder zu bestätigen, da nicht auszuschließen ist, dass es sich um Trittbrettfahrer zum Zwecke der Datenerschleichung (oder gar noch schlimmeres) handeln könnte.

Ungeachtet dessen besteht nach diesseitiger Auffassung
- keine Verpflichtung und keine Befugnis, überhaupt über die eigenen Daten hinausgehende Daten von Dritten herauszugeben
- keine Befähigung z.B. eine "Beitragsnummer" von Dritten herauszugeben, da man diese nicht kennt, diese einem nicht anderweitig mitgeteilt wurde und man schließlich keine Verfügungsgewalt über die dritte Person hat, jene persönliche Nummer herauszugeben

Einzig(!) die Mitteilung zur Lage der betreffenden Wohnung wäre gem. RBStV eine mögliche Angabe, die fiktive Personen A-Z über sich selbst mitteilen könnten - aber natürlich nur an eine dazu erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis usw. ;)
Wenn diese Angabe zur Lage der Wohnung dann aufgrund mangelhafter Datenbestände bei der "erkennbar legitimierten Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" einen Abgleich nicht ermöglicht (Hinweis: "Meldedatenabgleich" = "Meldeadressen" = i.d.R. keine oder jedenfalls keine vollständigen Angaben zu Wohnungen), ist dies ein "wunderbarer Beleg" für die verwaltungspraktische Untauglichkeit des Anknüpfungspunktes "Wohnung" - siehe u.a. auch unter
Anknüpfungspunkt: 'Wohnung' ist Unfug!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26946.msg169421.html#msg169421
und dann
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.msg129359.html#msg129359

Alternativ könnte man die "erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" dazu auffordern, doch bittesehr alle unter der Meldeadresse "zum Wohnen oder Schlafen geeigneten oder genutzten", "beitragspflichtigen" Raumeinheiten aufzulisten, damit man sich der betreffenden Einheit ein-eindeutig zuordnen kann.

Zudem könnte die "erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" aufgefordert werden, doch bittesehr mitzuteilen, wie man den Nachweis für die Zahlung erbringen können soll - und zwar auch in der Zukunft, wenn z.B. kein Kontakt mehr zum jetzigen Zahler besteht - wenn man auf die Zahlungsweise/ Kontodaten der zahlenden Person keinen Einfluss und keine Zugriffsmöglichkeiten hat.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Weitere Infos folgen...

 >:D


Nunmehr auch ergänzt unter
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417


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F
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Wenn Person A jetzt Möglichkeit zwei von den vieren des ersten Schreibens ankreuzt:
Zitat
Die Wohnung ist nicht auf mich, sondern war bisher auf den Namen einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners zum Rundfunkbeitrag angemeldet. Ich melde sie deshalb zum Auszug der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners auf meinen Namen an:
und den 01.08.18 angibt, dann sollte sich doch das Thema mit dem rückwirkend zahlen erübrigen!?

Auskunft, wer bisher gezahlt hat und über welche Beitragsnummer das ganze lief, muss/ darf Person A ja auf Grund Datenschutz nicht geben, oder übersehe ich da was!?


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P
  • Beiträge: 4.009
Auskunft, wer bisher gezahlt hat und über welche Beitragsnummer das ganze lief, muss/ darf Person A ja auf Grund Datenschutz nicht geben, oder übersehe ich da was!?

Ja übersehen wird, dass der LRA gar nicht klar ist, wer mit wem wohnt. Die haben Daten von "Anschriften" nicht von "Wohnungen". Die haben erst Daten von Wohnungen, wenn die Lage oder die Wohnungsnummer geliefert werden oder wurden.

Die haben maximal Informationen über "wer mit wem", wenn das freiwillig übermittelt wurde oder sich das schlüssig aus anderen Angaben ergibt. -> Dann besteht nicht zwingend das Wissen ob in der gleichen Wohnung. -> Es können auch unter der gleichen Anschrift zwei Personen in verschiedenen Wohnungen wohnen obwohl alles so aussieht als wäre es identisch. -> Der Grund liegt in der fehlenden Prüfung der Wohnung.

Übersehen wird, dass die Forderung pro "Wohnung" erhoben wird und dabei von jedem Inhaber in voller Höhe, wobei nur einmal zu zahlen ist pro Wohnung. Liegt also keine Zahlung für eine "Anschrift" von A für die Vergangenheit vor, dann erfolgt von LRA eine Forderung für die Vergangenheit für diese "Anschrift", denn eine "Wohnung" muss nicht bekannt sein. -> Jetzt versucht die LRA, die Daten, welche A liefert, mit anderen "Anschriften" abzugleichen. Wenn das nicht gelingt, wird die Forderung aufrechterhalten. -> Der Abgleich kann nur gelingen, wenn Lage der Wohnung gleich ist, oder ein anderes Merkmal der Anschrift dazu führt, dass von der gleichen Wohnung unter "zwei" Anschriften auszugehen ist. Weitere Daten wie Beitragsnummer etc., welche es zuvor gab, kann A unter Umständen gar nicht liefern, weil unbekannt. A muss auch nicht den Namen des Mitbewohners kennen, wenn das z.B. nur eine reine Wohngemeinschaft mit Zweck war und jeder Mieter z.B. einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter hatte. (Über solche Fälle wurden z.B. in Sachsen am runden Tisch berichtet)

Ob A den Namen des Mitbewohners liefern kann um sich selbst zu entlasten, hängt von verschiedenen Faktoren ab, aber ansich ist A nicht die Auskunft oder eine öffentliche Stelle, welche Auskunft geben muss. -> Was wird passieren? Es wird A auferlegt, den Nachweis zu erbringen, dass für die "Wohnung" bereits bezahlt wurde. -> Jetzt kann A sich überlegen, wie das gehen soll, wenn A weder den Namen noch die Beitragsnummer kennen muss. -> A könnte eine Liste der "Wohnungen" unter der "Anschrift" anfordern, um seine Wohnung entsprechend zuordnen zu können. -> Dann kann die LRA ja prüfen, ob für die "Wohnung" bereits bezahlt wurde.

Maximaler Erfolg wird bei allen weiteren Überlegungen gewünscht.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis aus aktuellem Anlass zu einem "typischen Sonderfall"... ;)

Mehrfamilienwohnhaus > Angabe beliebiger Wohnung an gleicher Adresse?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28732.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28732.msg180633.html#msg180633


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S
  • Beiträge: 1
Hallo miteinander,

folgender fiktiver Fall:

Frau S. zahlte noch nie an die GEZ, obwohl sie seit Jahrzehnten alleinige Bewohnerin einer Wohnung ist. 2013 ist sie nach Berlin gezogen, dort angemeldet und wiederum alleine wohnend.

Mit Datum 4.12.2018 erhielt Frau S. dann ein Schreiben der Beitragsservice und die Aufforderung, den Antwortbogen zu beantworten.

Frau S. hat Zweifel, sich gänzlich um die Zahlung drücken zu können, möchte aber zumindest eine rückwirkende Zahlung weitgehend vermeiden. Sie denkt sich daher, dass sie durchaus antworten sollte, da die Behörde ansonsten das Einzugsdatum heranzieht und rückwirkende Zahlung verlangt.

Frau S. könnte Variante 1 ankreuzen:

Zitat
Die Wohnung ist nicht auf meinen Namen zum Rundfunkbeitrag angemeldet.
Ich melde sie daher zum Einzugsdatum an:

Frau S. könnte hier ein unkorrektes Einzugsdatum (z.B. 1.4.2018) angeben. Frage: Würde die Behörde nicht erkennen, dass das Einzugsdatum unkorrekt ist? Würde die Behörde also nicht dennoch rückwirkend (ab 2016?) Zahlung verlangen?

Frau S. könnte auch die 2. Variante ankreuzen:

Zitat
Die Wohnung ist nicht auf mich, sondern war bisher auf den Namen einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners zum Rundfunkbeitrag angemeldet.
Ich melde sie deshalb zum Auszug der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners auf meinen Namen an:

Dort könnte Frau S. dann als Auszugsdatum wiederum z.B. den 1.4.2018 angeben. Die Behörde kann das womöglich nicht überprüfen und verlangt daher Zahlung erst ab dem 1.4.2018.

Der Name und die Beitragsnummer des "ausgezogenen Mitbewohners" werden bei Antwort Nr. 2 im Antwortbogen nicht abgefragt. Hier ein Foto eines solchen Antwortbogens:

http://img18105.imagevenue.com/img.php?image=633989315_AAA_GEZ_122_1158lo.jpg


Was raten Ihr der guten Frau S.?


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L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Nur mal so  interessehalber: welche Internet-Adresse hat dieses Forum?

a) wie-kann-ich-durch-falsche-angaben-die-forderung-der-gez-reduzieren.de
oder
b) gez-boykott.de
?


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G
  • Beiträge: 326
Den Sinn der Gegenfrage verstehe ich nicht, weil ja Frau S. anscheinend die GEZ erfolgreich boykottiert hat und es die GEZ seit 2013 nicht mehr gibt.

Zitat
Frau S. könnte hier ein unkorrektes Einzugsdatum (z.B. 1.4.2018) angeben. Frage: Würde die Behörde nicht erkennen, dass das Einzugsdatum unkorrekt ist? Würde die Behörde also nicht dennoch rückwirkend (ab 2016?) Zahlung verlangen?
Das Schreiben des Beitragsservice beruht auf dem zweiten Meldedatenabgleich nach § 14 (9) und (9a)  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Zu den von den Meldebehörden übermittelten Daten gehört dabei auch das Datum des Einzugs in die jetzige Wohnung. Insofern wird ein falsches Einzugsdatum vom Beitragsservice sofort erkannt werden.

Ob es beim zweiten Weg zu Nachfragen kommt, lässt sich schwer vorhersagen. Ein grundsätzliches Problem des ganzen Systems ist aber, dass der Beitragsservice keinen Überblick darüber hat, wer mit wem zusammen in einer Wohnung wohnt.
Das hat anscheinend dazu geführt, dass Frau S. beim ersten Meldedatenabgleich mit einer anderen Person verkuppelt wurde.

Der Stichtag für den Meldedatenabgleich liegt übrigens im Mai 2018.



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k
  • Beiträge: 8
Gibt es schon Erfahrungen, die berichtet werden können, wenn man angibt, dass die Wohnung zuvor über einen anderen Mitbewohner beim Beitragsservice gemeldet war?
Die werden da sicherlich nachhaken, aber man darf ja nicht gezwungen werden, Auskunft über fremde Personen anzugeben.

Mittlerweile hat Person B einen 2. Brief bekommen, nach 1-2 Monaten des 1. Briefs.
Person B hat den Brief nicht geöffnet, sieht aber nach Bs Aussagen auch wieder nach einem Infobrief aus.
Zurückschickmethode funktioniert ja nicht, also einfach erstmal weiter ignorieren oder Antwortbogen ausfüllen?

Wie kommt man am besten davon, ohne viel nachzuzahlen?
Groß Hinauszögern kann man das wohl nur, wenn man den Rechtsweg einschlägt, wobei ja nun selbst auf EU-Ebene dieser Zwangsbeitrag als rechtens gesprochen wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 03:39 von Bürger«

a
  • Beiträge: 18
Zurückschickmethode funktioniert ja nicht, also einfach erstmal weiter ignorieren oder Antwortbogen ausfüllen?

Ignorieren ist das dümmste was man machen kann, denn ohne Postrückläufer gilt die Adresse als korrekt!
Wie kommst Du auf: "Zurückschickmethode funktioniert ja nicht" ... ohne Worte.


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H

Holgi76

Wie kommt man am besten davon, ohne viel nachzuzahlen?

Funktioniert.... Man muss nur aufpassen, dass mindestens 1 Jahr zwischen der Anmeldung liegt, da der BS nach 1 Jahr abgemeldete Konten löscht ;)
Hab selbst Oktober 2017 angegeben und muss auch erst von da ab nachzahlen. Rechnung habe ich heute bekommen. Zahle es Zähneknirschend, allerdings unter Vorbehalt.....
Die wollten komischerweise auch keine alte Beitragsnummer oder gar einen Namen haben.
Können die auch nicht verlangen, da die dann gegen bestehenden Datenschutz verstoßen würden.


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