Falls irgend ein Schreiben kommt, muss der Inhalt des Schreibens erstmals entziffert werden. Falls dort irgendwelche unbekannte Zahlenkombinationen / bunte Logos vorkommen, deren Inhalt man nicht genau weiß, dann ist es ratsam, zuerst den Absender auffordern, alles offenzulegen.
So könnte man schreiben:
Es ist ein nach Werbeblatt aussehendes Schreiben angekommen. Dort sind bunte Logos, Zahlenkombinationen enthalten. Wahrscheinlich enthält das Schreiben Geschäftsgeheimnisse. Seien Sie lieb und legen alles offen. Alle enthaltene Geschäftsgeheimnisse legen Sie bitte auch offen. Dafür gebe ich Ihnen xxx Tage Zeit (Zeitraum könnte man aus dem Schreiben übernehmen). Falls von Ihnen nicht alles offengelegt wird, kann ich Ihnen nicht antworten, da der Inhalt Ihres Werbeblatts im Ganzen unbekannt ist.
Meiner Ansicht nach: Doch, die gibt es. Allgemeines Verwaltungsvollstreckungsrecht. Ersatzvornahme als Vollstreckungsmaßnahme. Der Betroffene ist einer (Auskunfts-) Pflicht nicht nachgekommen. Bei der Auskunft handelt es sich um eine vertretbare Handlung, d.h. eine Handlung, die nicht nur durch den Betroffenen selbst, sondern auch durch Dritte vorgenommen werden kann. Die Auskunft kann nämlich auch durch Rückgriff auf die Meldedaten erfüllt werden. Darin liegt gleichzeitig die Ersatzvornahme durch die Behörde.
Die Situation könnte folgendermaßen ablaufen: Der Betroffener ist bereit, Auskunft zu liefern, allerdings versteht er den Brief nicht. Nicht dass er zu blöd dafür ist, sondern weil die Behörde in den Brief irgendwelche für den Betroffenen unbekannte Sachen reingesteckt hat. Dazu gehören z.B. Betriebsgeheimnisse. D.h. Dritte kommen dann gar nicht zum Zug. Es wird früher stehen bleiben, da Behörde selbst durch Nicht-Öffnung des kompletten Inhalt des Briefes den Betroffenen zwingt, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen kann.
Bildlich: Eine Behörde schickt dem Betroffenen QR-Code oder anderen Code und bittet, die Auskunftspflicht zu erfüllen. Der Betroffene kann mit seinen Augen keinen QR-Code entziffern, somit ist der Inhalt für ihn unbekannt.