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Autor Thema: Direktanmeldung  (Gelesen 93765 mal)

v
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Re: Direktanmeldung
#120: 09. Februar 2018, 14:33
...
Warum ist das eigentlich so? Was ist da los?

Vermutung: Die Zwangsanmeldungen erfolgen durch eine Maschine ohne einen "Ermessen ausübenden Verwaltungsangestellten". Für dieses Verfahren fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Würde ein VG diesen Umstand näher betrachten und bewerten, wäre der Zwangsbeitrag obsolet.


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Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Re: Direktanmeldung
#121: 09. Februar 2018, 16:30
Würde ein VG diesen Umstand näher betrachten und bewerten, wäre der Zwangsbeitrag obsolet.

Da wäre ich nicht so sicher. Die VG habe sich in den letzten Jahren als reine Erfüllungsgehilfen der Wünsche und Maßnahmen der ÖR-Rundfunkanstalten positioniert. Sie würden mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit auch diesen Ablauf durchwinken.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

v
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Re: Direktanmeldung
#122: 09. Februar 2018, 18:48
...
Sie würden mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit auch diesen Ablauf durchwinken.

...und weil sie das nicht argumentativ verpackt bekommen, ignorieren sie es geflissentlich, statt sich auf das dünne Eis zu begeben.


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S
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Re: Direktanmeldung
#123: 09. Februar 2018, 20:50
...
Sie würden mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit auch diesen Ablauf durchwinken.

...und weil sie das nicht argumentativ verpackt bekommen, ignorieren sie es geflissentlich, statt sich auf das dünne Eis zu begeben.

Daher sollte man immer in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nach der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme (Direktanmeldung) fragen bzw. darauf bestehen dass diese zu benennen ist, denn wenn es keine geben sollte, ist sie rechtswidrig. Da eine Direktanmeldung nicht als separater oder vorgreiflicher Verwaltungsakt erfolgt, gegen den der Betroffene Rechtsmittel einlegen kann, könnte diese Maßnahme als Bestandteil darauf folgender (angreifbarer) Verwaltungsakte (in der Regel Feststellungsbescheide), bewertet werden.

U. a. ist nach § 44 Absatz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Eine fiktive Person S könnte daher die Ansicht vertreten, dass ein rechtswidriger Bestandteil eines Verwaltungsakts zu dessen Nichtigkeit führen müsste.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2018, 21:14 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Direktanmeldung
#124: 09. Februar 2018, 22:26
@Shuzi: da sei besser nicht zu sicher. Siehe:
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg165465.html#msg165465

Zitat
Die Festsetzungsbescheide enthielten jeweils auch Leistungsgebote i. S. d. § 254 Abs. 1 AO. Gegenstand der Festsetzungen (wie in § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich normiert) und der Leistungsgebote waren auch die mitvollstreckten Säumniszuschläge; auch hier reicht die Wirksamkeit der Festsetzung aus, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit ankäme. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 AO durften auch die Vollstreckungskosten mitvollstreckt werden."

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2018, 12:05 von DumbTV«
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cleverle2009

Re: Direktanmeldung
#125: 10. Februar 2018, 08:01
Zur Anwendung der Abgabenordnung siehe:

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf

Zitat
Erster Teil
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht
der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden
verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

Ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer?


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Re: Direktanmeldung
#126: 10. Februar 2018, 17:23
Ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Gemäß EuGH C-337/06 zum dt. ÖRR sind die Rundfunkgebühren aus staatlichen Mitteln geleistet. Es ist nur anzunehmen, daß der EuGH den Rundfunkbeitrag genauso einschätzt, weil sich an der inhaltlichen Konstruktion nicht wirklich viel geändert hat.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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cleverle2009

Re: Direktanmeldung
#127: 10. Februar 2018, 17:47
Gemäß EuGH C-337/06 zum dt. ÖRR sind die Rundfunkgebühren aus staatlichen Mitteln geleistet. Es ist nur anzunehmen, daß der EuGH den Rundfunkbeitrag genauso einschätzt, weil sich an der inhaltlichen Konstruktion nicht wirklich viel geändert hat.

Ich denke, das kann nicht sein! Steuern werden durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Findet sich eine Ausnahmebegründung für die Verwaltung der Wohnraumsteuer für die Sonderbehörde BeitragXervus?


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b
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Re: Direktanmeldung
#128: 10. Februar 2018, 18:02
Steuern werden durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet.

Bundesministerium der Finanzen hat schon geantwortet:
"Steuereinnahmen umfassen ... auch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag".

In europäischer Statistik: Rundfunkbeitrag ist als Steuer klassifiziert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25676.msg164959.html#msg164959
Zitat
Im Rahmen der europäischen Haushaltsüberwachung erstellt das Bundesministerium der Finanzen jährlich im April den Bericht „Deutsches Stabilitätsprogramm“ und im Oktober den Bericht „Haushaltsplanung Deutschland“. [...] Die in diesen Berichten enthaltenen Daten in Bezug auf die Steuereinnahmen umfassen somit auch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag.


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Re: Direktanmeldung
#129: 10. Februar 2018, 18:04
Ich denke, das kann nicht sein!
Doch; denn das europäische Recht orientiert sich nicht am nationalen Recht, weil sich das nationale am europäischen zu orientieren hat.

Wenn das Land dem EU-Recht nicht Folge leistet, obwohl es dieses aus Gründen der Loyalität zu Bund und EU müsste, trägt auch das Land die Folgen seiner Illoyalität.

Das Recht zur Gesetzgebung im EU-Binnenmarkt hat alleine die EU.

Folglich ist innerhalb der EU alles eine Steuer, bzw. "aus staatlichen Mitteln geleistet", wenn der Staat dem Bürger ohne Zutun des Bürgers eine Zahlung zur Leistung aufdrückt.

Es hat im EU-Recht genau 2 Formen, die eine Zahlungspflicht auslösen, (mal von Bußgeldern und Co. abgesehen):

- die Steuer;
- die Zahlung auf Basis eines privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger;

Auch hier sei wiederholt; der EuGH untersucht/beurteilt die Wirkung einer Maßnahme oder Regel.


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Re: Direktanmeldung
#130: 10. Februar 2018, 18:46
Es besteht vermutlich Einigkeit dahingehend, dass die Direktanmeldung nicht im RBStV geregelt ist und letztlich allenfalls auf den Satzungen der LRA beruht. Diese Satzungen stellen selbstverständlich kein Gesetz dar. Allerdings haben die Gesetzgeber nicht nur das Satzungsrecht mit Bezug zum "Rundfunkbeitrag" geregelt, sondern auch, dass diese sich auf die Anzeige- und Leistungspflichten, Kontrollen etc. erstreckt. Da diese Satzung einer Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf, würden solche Genehmigungen quasi die Satzung dem Rang nach wohl als Verordnung etablieren. Fragt sich, wo, wann und von wem die Satzungen de facto genehmigt wurden. Dann wären die Direktanmeldungen  ggf. doch in Ordnung?

Zudem bestehen ggf. Zweifel darüber, wer von der jeweiligen Satzung erfasst wird. So kann man z. B. argumentieren, dass eine Satzung sich nur auf potentielle Nutzer des ÖRR beziehen kann, wozu m. E. ein Empfangsgerät zwingend erforderlich ist. Bin ich ggf. von der Satzung überhaupt betroffen? Von der meines Sportvereins ist der NDR ja auch nicht berührt? Oder ist das zu einfach gedacht?

Auch enthält der RBStV eine unscharfe Formulierung bezüglich des Rahmens der Satzung in Art. 9, 2 (6): in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen. Stellt sich die Frage nach der Normenklarheit des RBStV. Und wenn der dieser Anforderung nicht entspricht, ob die Satzung nicht unabhängig von einer möglicher Weise erteilten Genehmigung ungültig ist.

M. Boettcher


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cleverle2009

Re: Direktanmeldung
#131: 10. Februar 2018, 19:13


Bundesministerium der Finanzen hat schon geantwortet: "Steuereinnahmen umfassen ... auch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag".
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25676.msg164959.html#msg164959
Zitat
Im Rahmen der europäischen Haushaltsüberwachung erstellt das Bundesministerium der Finanzen jährlich im April den Bericht „Deutsches Stabilitätsprogramm“ und im Oktober den Bericht „Haushaltsplanung Deutschland“. [...] Die in diesen Berichten enthaltenen Daten in Bezug auf die Steuereinnahmen umfassen somit auch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag.

Das Umfassen mag zutreffend sein, jedoch bedeutet Verwaltung etwas ganz Anderes.
Verwaltung:
    Administration, Aufsicht, Betreuung, Kontrolle, Oberaufsicht; (bildungssprachlich) Regie; (Amtssprache, besonders österreichische Amtssprache) Gestion
    Administration, [Verwaltungs]behörde
    Verwaltungsbau, Verwaltungsgebäude
    [Beamten]apparat, Bürokratie, Organisation, System, Überbau, Verwaltungsapparat, Verwaltungsorgan; (Wirtschaft) Overhead; (abwertend) Wasserkopf

Umfassen:
    die Arme schlingen um, umarmen, umgreifen, umklammern, umschließen, umschlingen; (gehoben) umfangen
    begrenzen, einfassen, eingrenzen, einsäumen, rahmen, säumen, umbauen, umgeben, umgrenzen, umrahmen, umranden, umschließen; (veraltet) besäumen
    belagern, einkreisen, einschließen, einzingeln, umgeben, umringen, umschließen, umstellen, umzingeln; (besonders Militär) einkesseln
    beinhalten, bergen, bestehen, einschließen, enthalten, haben, in sich tragen, umgreifen, umschließen, zum Inhalt haben, sich zusammensetzen; (gehoben) einbegreifen, innewohnen

Rundfunkbeiträge werden nicht durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet.


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Re: Direktanmeldung
#132: 05. April 2018, 18:21
@Shuzi: da sei besser nicht zu sicher. Siehe:
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg165465.html#msg165465
[...]

Nun ja, angesichts der äusserst zweifelhaften Rechtsprechung in Bezug auf die Rundfunkabgabe, kann man sich keinesfalls sicher sein. Aber man kann zumindest eine eigene Rechtsauffassung haben. Und wie bereits dargelegt, bin ich der Auffassung, das eine rechtlich relevante Maßnahme der es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt, als rechtswidrig betrachtet werden könnte. Denn die Direktanmeldung ist weder im Sondergesetzt RBStV noch in der Satzung einer LRA (die ggf. keinerlei Rechtswirkung auf Nichtnutzer derselbigen entfalten) noch sonst irgendwo geregelt bzw. definiert.

Ferner bezieht sich o.g. Zitat offenbar auf ein Urteil eines Finanzgerichts. Meine Argumentation hingegen bezog auf den Angriff von Verwaltungsakten vor einem VG hinsichtlich einer möglichen Nichtigkeit aufgrund eines offensichtlich besonders schweren Fehlers, und zwar der mit dem Verwaltungsakt verbundenen, möglicherweise rechtswidrigen Direktanmeldung.

Vermutlich ist die Direktanmeldung als Ersatzmaßnahme für § 12 RBStV ...
Zitat
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
... erfunden worden, weil die Verfolgung der o.g. Ordnungswidrigkeit sehr wahrscheinlich ins Leere laufen würde, da der Betroffene weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt. Dies widerum ist der mangelnden Normenklarheit des RBStV geschuldet, in dem gemäß § 8 Abs. 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung) ist. Da jedoch die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt dort nicht geregelt wird, ist eine Anmeldung gemäß §8 Abs. 1 RBStV schlicht unmöglich. Die fehlende Definition der Zuständigkeit macht es ebenfalls unmöglich die entsprechende Satzung zu ermitteln um ggf. weitere Informationen zu erlangen.

Es ist zu bezweifeln, dass die Erfindung der Direktanmeldung auf legitime Weise erfolgte, denn dazu hätte es der Gesetzgebungskompetenz der Erfinder bedurft. Nicht jeder darf einfach mal so eben an Gesetzen herumfummeln.


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Re: Direktanmeldung
#133: 05. April 2018, 19:30
Moin.

Daher sollte man immer in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nach der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme (Direktanmeldung) fragen bzw. darauf bestehen dass diese zu benennen ist, denn wenn es keine geben sollte, ist sie rechtswidrig.

Eine fiktive Person F könnte das etwa so formuliert haben:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg160913.html#msg160913

Zitat
...wurde ich nicht rechtmäßig gemäß RBStV angemeldet. Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann. Am 1X.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum 0X.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" von einem gewissen, nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen.". Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen. Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

g
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Re: Direktanmeldung
#134: 05. April 2018, 22:30
Nun ja, angesichts der äusserst zweifelhaften Rechtsprechung in Bezug auf die Rundfunkabgabe, kann man sich keinesfalls sicher sein.
Aber man kann zumindest eine eigene Rechtsauffassung haben. Und wie bereits dargelegt, bin ich der Auffassung, das eine rechtlich relevante Maßnahme der es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt, als rechtswidrig betrachtet werden könnte.

Denn die Direktanmeldung ist weder im Sondergesetzt RBStV noch in der Satzung einer LRA (die ggf. keinerlei Rechtswirkung auf Nichtnutzer derselbigen entfalten) noch sonst irgendwo geregelt bzw. definiert.
Nicht  KÖNNTE, sondern diese administrativen Polizeimaßnahmen mit der Zwangsanmeldung sind absurd nur einmal.

Und wer macht das ? doch nicht etwa der BS ?

Gewalt ausüben darf nur der Staat und die staatlichen Verwaltungen.
Rundfunk als öff.-rech. hat aber nur die Selbstverwaltung zugesprochen bekommen.
Siehe:
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/0/0d/Verwaltung_und_Legitimation.png/700px-Verwaltung_und_Legitimation.png

Es gibt die unmittelbare Staatsverwaltung: schwarz,
Es gibt die mittelbare Staatsverwaltung : blau,
Es gibt die öff.-rech. Selbstverwaltung : grün,, vom Staat abgekoppelt. , Eine Art Sonderform.


In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug wir von Kundenbetreuung gesprochen.
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Der Nutzer/ Teilnehmer ist der Kunde.
Ein Kunde bekundet seinen Willen, ein Angebot zu nutzen.
Daraus ergibt sich dann durch seine Anmeldung der Nutzungsvertrag.

Wird der Kunde gar nicht mehr gefragt und er wird zwangsangemeldet, dann ist er eben nicht mehr Kunde sondern ein sog. ZWANGSMITGLIED.

Denn Zwangskunden gibt es nicht, da die Willensbekundung fehlt!

Eine Körperschaft hat Mitglieder.

Was ist passiert?  Man hat aus der Anstalt widerrechtlich eine Körperschaft gemacht.
Das ist aber nicht zulässig, denn es hat ja immer noch eine Anstalt zu sein.
Das ist schlichtweg: rechtswidrig und damit verfassungswidrig.


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