Es wird auch hier nicht gesagt, warum die "Ausfertigung" (Moment mal!) "vollstreckbar" sein soll.
Zitiert wird nur die Stelle § 10 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Der ganze §10 Abs. 6 lautet (2. Alt[ernative] ist unterstrichen):
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsver-
fahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitrags-
schuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können
von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrek-
kungsbehörde gerichtet werden.
Der Beitragsservice macht sich also nen schlanken Fuß, indem er gar nicht sagt,
warum der Wisch vollstreckbar sein soll. Der Gerichtsvollzieher soll gutgläubig
drauf reinfallen. Mit der zitierten Rechtsstelle wird nur ein Adressat "berechnet".
Für die Vollstreckbarkeit wird nicht einmal der Satz 1 aus demselben Paragraphen
bemüht. Das Dokument benennt keinen gesetzlichen Rückhalt.
Dann noch zu "Ausfertigung". Oben rechts steht poppig "Für den/die Schuldner(in)".
Genau dieses gedruckte Original (eben "Ausfertigung") soll urkundlich etwas Vollstreckbares sein?
Der Schuldner vernichtet diese Ausfertigung einfach, und die Sache ist vom Tisch?
Für den Gerichtsvollzieher gibt es wahrscheinlich eine Ausfertigung, die sich möglicherweise
von der für den Schuldner unterscheidet. Im GV-Exemplar stehen mutmaßlich noch mehr
suggestive Sätze des Beitragsservices drin, die den armen Vollstreckungsbeamten in die Irre
führen sollen.
Ich würde sagen, selbst diese "Ausfertigung" ist ein ganz großer Fake. Der Rundfunk
und seine Schergen verleiten selbst dienstbare Beamte zu Straftaten.