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Autor Thema: Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen  (Gelesen 10333 mal)

K
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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

die inhaltliche Unbestimmtheit eines Verwaltungsaktes führt zu dessen Nichtigkeit.

Meiner Ansicht nach sind Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen, die einem einzelnen Beitragspflichtigen gegenüber ergehen inhaltlich unbestimmt, wenn mehrere Beitragspflichtige in einer Wohnung zusammenwohnen.

Gemäß dem Sinn der „Rundfunkbeitrag“ genannten Abgabe, also gemäß der Intention des Gesetzes, soll jeweils eine Wohnung bebeitragt werden – unabhängig davon, wieviele Bewohner diese beherbergt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes muss die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für einen bestimmten Beitragserhebungszeitraum -da sie sich auf eine Wohnung bezieht- für den Fall, dass mehrere Beitragspflichtige in dieser Wohnung zusammen wohnen, konsequenterweise sämtlichen Bewohnern gegenüber einheitlich erfolgen, nicht jedoch lediglich gegenüber einem einzelnen. Insofern sind Festsetzungsbescheide meiner Ansicht nach inhaltlich unbestimmt, wenn die Festsetzung lediglich einem einzelnen gegenüber erfolgt. Eine Festsetzung einem einzelnen gegenüber steht in diesem Falle in klarem Widerspruch zu dem Leitgedanken des Gesetzes "Eine Wohnung - Ein Beitrag" (und damit in klarem Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes).

Wird eine Festsetzung für einen bestimmten Beitragserhebungszeitraum dennoch nur gegenüber einem von mehreren Beitragspflichtigen vorgenommen, so stellt sich die Frage, aus welchem Grund gerade diesem Beteiligten gegenüber die Festsetzung vorgenommen wird, d.h. warum die Behörde gerade diesen Beitragspflichtigen ausgewählt hat, denn offensichtlich musste sie eine Auswahlentscheidung treffen. Man könnte nun mit gesundem Menschenverstand argumentieren, dass die Auswahl ermessensgerecht erfolgt, sofern sie auf einem sachlich gerechtfertigten Grund basiert, und willkürlich erfolgt, sofern sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt. Ein „sachlich gerechtfertigter Grund“ wäre ein Auswahlmaßstab. Im Falle des Rundfunkbeitrages existiert jedoch noch nicht einmal eine gesetzliche Grundlage, die einen solchen Auswahlmaßstab festlegt. Dementsprechend existiert kein Beurteilungsmaßstab dafür, ob die Behörde ihr Auswahlermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt hat. Da es schlichtweg keinerlei Regelungen zur Beurteilung gibt, ob die Behörde ihr Auswahlermessen insofern ermessensfehlerfrei ausgeübt hat, wenn mehrere Abgabenpflichtige eine Wohnung gemeinsam bewohnen, erfolgt jegliche Auswahl zwangsläufig willkürlich.

Im Falle des Zusammenwohnens mehrerer Beitragspflichtiger in einer Wohnung ist eine Festsetzung einem einzelnen gegenüber meiner Ansicht nach also inhaltlich unbestimmt, weil eine derartige Einzelfestsetzung zum einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht und zum anderen willkürlich ist.

Über Reaktionen/Ansichten/Feedback würde ich mich sehr freuen.


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Dazu gibt es den herrlichen Begriff "Paschastellung"

http://de.wikipedia.org/wiki/Paschastellung

und der im BGB festgelegte Begriff des Gesamtschuldners

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

I
  • Beiträge: 434
Steht ja auch so im §2 (3) Rundfunkbeitragstaatsvertrag:

Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.


Gemäß dem Sinn der „Rundfunkbeitrag“ genannten Abgabe, also gemäß der Intention des Gesetzes, soll jeweils eine Wohnung bebeitragt werden – unabhängig davon, wieviele Bewohner diese beherbergt.

Es kommt nicht nur auf die Wohnung an, sondern ein weiteres Kriterium ist, ob diese bewohnt ist. Denn für leerstehende Wohnungen muss kein Rundfunkbeitrag bezahlt werden.

Weitere Kriterien nach §3 (1) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.


Hier wurde auch wieder clever formuliert: zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist
Heißt, wenn sie zum Wohnen oder Schlafen garnicht gedacht ist, kann sie aber dazu geeignet sein.
Da waren wirklich Leute am Werke, die sich wirklich Gedanken gemacht haben, dass wirklich keiner mehr aus diesem System entkommt.

Fehlt nur noch, dass wir zukünftig auf unserer Kleidung Abzeichen tragen müssen, auf denen Rundfunkzahlungsverweiger steht und an unseren Wohnungen werden Schilder angebracht, auf denen das zudem steht. Dann herrschen wieder alte Zeiten, die Deutschland eigentlich hinter sich lassen wollte..... traurig.


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  • Gespeichert  »Letzte Änderung: 06. Mai 2015, 01:18 von Bürger«

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Da fällt mir aber noch was zu ein:
Im Gegensatz zum Gesamtschuldnertum des BGB wird in der Praxis der Beitragseintreibung ein Wohnungsinhaber auf die Zahlung der Beiträge festgenagelt , die alle Bewohner schulden. Zahlt er nun nicht, ist doch die grosse Frage ob nicht erst die anderen Schuldner zur Zahlung herangezogen oder zumindest befragt werden müssen (wenn sie zahlungsfähig sind, müssten sie gleichberechtigt dann auch als Ersatz zahlungspflichtig sein), bevor einer allein dafür geradestehen muss.
Ich finde, da schlägt dann die Unbestimmtheit bzw. Willkür ins Unrecht um.
Weitere Frage ist: Hat der zur Zahlung herangezogene Bewohner rechtliche Mittel, die Beiträge von den Mitbewohnern einzufordern? Und wenn ja, wird damit nicht gesetzlich gestützt der Hausfrieden gefährdet?


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  • Gespeichert  »Letzte Änderung: 05. Mai 2015, 08:36 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 3.237
Wenn im Falle eines Zwangsbeitrags jeder Mitbewohner zwangsweise Mitschuldner wird, ist die Ungerechtigkeit doppelt schlimm, denn wenn der Wohnungsinhaber schon für diesen Mist nicht bezahlen will, warum sollte ein Mitbewohner das dann tun? Bei freiwillig aufgenommenen Schulden macht das Gesetz der Gesamtschuldnerhaft ja noch Sinn, aber nicht bei Zwangsabgaben.


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C
  • Beiträge: 342
Beispiel WG, 1 Haushalt, 4 Bewohner:
1 Bewohner wird zur Zahlung aufgefordert und zahlt. Die 3 anderen Bewohner sind Nichtnutzer und lehnen den Rundfunkbeitrag sowie die anteilige Zahlung an den zur Zahlung herangezogenen Mitbewohner ab. Dem BS ist das egal, er bekommt ja sein Geld. Wie bekommt nun der zahlende Bewohner den Anteil der Mitbewohner?


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  • Gespeichert  »Letzte Änderung: 05. Mai 2015, 09:29 von Carina«
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

1
  • Beiträge: 443
Wenn gegen Mister X ein Verwaltungsakt ergeht... kann doch nicht Mister Y "Gesamtschuldner" für den Verwaltungsakt sein.
Eine Vollstreckung ( Verwaltungsakt gegen X ) gegen Mister Y kann nicht durchführbar sein. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Bei gemeinsamer Veranlagung ( Steuerrecht) ergeht der Steuerbescheid (Einkommensteuer) gegen BEIDE Gesamtschuldner ( Mister X und Y )


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K
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Vielen Dank für die bisherigen Ansichten.

Wenn gegen Mister X ein Verwaltungsakt ergeht... kann doch nicht Mister Y "Gesamtschuldner" für den Verwaltungsakt sein.

Richtig. So sehe ich es auch. Mister Y könnte nur dann Schuldner der Gesamtschuldnerschaft sein, wenn dieser Verwaltungsakt mit Wirkung für und gegen sämtliche Beteiligte (also gegen die beitragspflichtigen Mitbewohner X und Y) ergeht. Und nur dann würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung getragen.

Eine Vollstreckung ( Verwaltungsakt gegen X ) gegen Mister Y kann nicht durchführbar sein. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Richtig. Hieran sieht man einmal mehr, dass das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk absolut dilettantisch erstellt wurde und an vielen Stellen lückenhaft ist. Es ging den Nutznießern des Systems in ihrer grenzenlosen Gier nur darum, wie man möglichst schnell an möglichst viel Geld herankommen könne. Weder gibt es Regelungen über einheitliche Feststellungsbescheide im Falle, dass mehrere beitragspflichtige Mitbewohner in einer Wohnung zusammenwohnen, noch gibt es Regelungen beispielsweise über Haftungsbescheide.

Bei gemeinsamer Veranlagung ( Steuerrecht) ergeht der Steuerbescheid (Einkommensteuer) gegen BEIDE Gesamtschuldner ( Mister X und Y )

So ist es.

Über weitere Antworten/Reaktionen/Ansichten freue ich mich sehr. Es scheint sich ja eine interessante Diskussion zu entwickeln, die möglicherweise neue Angriffspunkte gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide aufzeigt.


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T
  • Beiträge: 268
Sehr schönes Thema  :D
Ich pfeffer das ganze noch mit der Frage, ob der von den tollen Gerichten titulierte theoretische Vorteil zur möglichen Nutzung auch im Sinne der Begründung des Wohnungseigentums vom Gesetzgeber bestimmt werden musste. Am besten den Vorteil als Sondereigentum deklarieren! Greift ja direkt in die Pflichten der Eigentümer ein...

Und hier ist die nächste Frage, ob das tatsächliche Herumhantieren mit dem Wohnungseigentumsgesetz (bzw Mietrecht) wegen der Ratifizierung des RBStV durch die Länder nicht gegen Art. 74 GG verstößt, weil es der Bundesebene obliegt...


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S
  • Beiträge: 88
Zur Klärung der Situation könnte man sich folgende Vorgehensweise vorstellen:

In einer Wohngemeinschaft mit den Bewohnern A, B und C fordern A, B und C jeweils einen Beitragsbescheid für das 2. Quartal 2015 bei der Rundfunkanstalt an. A, B und C zahlen jeweils den Beitrag für das 2. Quartal 2015. Anschließend liegt eine dreifache Überzahlung für dieses Quartal vor.

A erhebt Leistungsklage auf Rückzahlung des Rundfunkbeitrags für das 2. Quartal 2015 mit der Begründung, daß B bezahlt hat.
B erhebt Leistungsklage auf Rückzahlung des Rundfunkbeitrags für das 2. Quartal 2015 mit der Begründung, daß C bezahlt hat.
C erhebt Leistungsklage auf Rückzahlung des Rundfunkbeitrags für das 2. Quartal 2015 mit der Begründung, daß A bezahlt hat.

Das Verwaltungsgericht kann nun klären wer wem was schuldet.


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B

Beitragender

Bitte nicht gleich auf mich einschlagen.
Ich versuche Gegenargumente vorzutragen. Sollten diese greifen, dann können die bisherigen Argumente auf Grundlage dieser Gegenargumente weiter ausgebaut oder geschärft werden. Greifen die Gegenargumente nicht, dann umso besser. ;)

Bei gemeinsamer Veranlagung ( Steuerrecht) ergeht der Steuerbescheid (Einkommensteuer) gegen BEIDE Gesamtschuldner ( Mister X und Y )

So ist es.

Gegenargument:
Das mag für die Zusammenveranlagung richtig sein. Allerdings kann eine Gesamtschuld (i.S.d. § 44 AO) auch anders, als durch Zusammenveranlagung entstehen/begründet werden (siehe bspw. Ratschow, Klein Abgabenordnung, 12. Auflage [2014], § 44 AO, Rn. 4 ff.).

Wenn gegen Mister X ein Verwaltungsakt ergeht... kann doch nicht Mister Y "Gesamtschuldner" für den Verwaltungsakt sein.

Richtig. So sehe ich es auch. Mister Y könnte nur dann Schuldner der Gesamtschuldnerschaft sein, wenn dieser Verwaltungsakt mit Wirkung für und gegen sämtliche Beteiligte (also gegen die beitragspflichtigen Mitbewohner X und Y) ergeht. Und nur dann würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung getragen.

Gegenargument:
Möglicherweise kann hiergegen einerseits die Rspr. des BFH ins Feld geführt werden, bspw.:
BFH-Urteil vom 5.11.1980 (II R 25/78) BStBl. 1981 II S. 176:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1981/XX810176.HTM
BFH-Urteil vom 28.6.1984 (IV R 204-205/82) BStBl. 1984 II S. 784:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1984/XX840784.HTM

und andererseits -- im Anschluss an die Rspr. des BFH -- die Rspr. des BVerwG, bspw.:
BVerwG, Urteil vom 22-01-1993 - 8 C 57/91 = NJW 1993, 1667

Bleibt allerdings noch die Frage nach dem Ermessen. Wobei dies m.E. auch in der zitierten Entscheidung des BVerwG angesprochen wurde -- die Ermessensetscheidung bedarf in der Regel keiner Begründung.


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  • Beiträge: 7.376
Darf man denn überhaupt die Abgabenordnung heranziehen?

Für Gebühren und Beiträge, bspw. die Straßenanliegerbeiträge, hat es doch jeweils eine eigene Satzung, die den Umgang damit regelt?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 810
Bitte nicht gleich auf mich einschlagen.

Vielen Dank für Deinen Verweis auf die genannten Urteile. Ich kannte diese noch nicht. Da habe ich nun wieder etwas dazu gelernt.


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Beitragender

Darf man denn überhaupt die Abgabenordnung heranziehen?

Die Frage, wie der Verweis auf die AO innerhalb des RBStV zu bewerten ist, finde ich sehr interessant. Wenn ich das richtig sehe, wurde diese Frage/Thematik auch schon andernorts gestellt/angesprochen:

möglicher Widerspruchs/Beschwerdegrund? §2RBStV
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4304.msg29201.html#msg29201

Steuer oder "Vorzugslast"? Abgabenordnung(AO) und Rundfunkbeitrag.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7045.msg52087.html#msg52087

Zudem kann diese Frage/Thematik auch mit weiteren Themen in einen -- größeren -- Zusammenhang gesetzt werden:
Synopse zwischen Einkommensteuerpflicht und Rundfunkbeitragspflicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12542.msg84385.html#msg84385


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B

Beitragender

Bisher wurde nur die Frage erörtert, ob und inwieweit die Gesamtschuld als Argument für eine inhaltliche Unbestimmtheit der Beitragsfestsetzungen herhalten kann. Das Thema ("Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen") ist jedoch weiter gefasst. Deswegen soll der Versuch unternommen werden, die Bandbreite der Thematik zu verdeutlichen:

Die Frage lautet:
Wann ist der sog. Festsetzungsbescheid inhaltlich (un-)bestimmt?

Die Beantwortung dieser Frage setzt eine Auseinandersetzung mit einigen rechtlichen Grundlagen voraus:

Bei dem Festsetzungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 (Landes)VwVfG. Damit finden die Normen des Teil III des (Landes)VwVfG Anwendung (§§ 35 bis 53). Die Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, sind dem § 37 (Landes)VwVfG zu entnehmen. Gemäß der allgemeinen Bestimmtheitsanforderung des § 37 Abs. 1 (Landes)VwVfG muss ein "Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein". Dies ist insoweit von Bedeutung, als dass ein Verwaltungsakt ein Vollstreckungstitel sein kann; im Gegensatz dazu findet im Zivil(prozess)recht die Zwangsvollstreckung grds. aus -- rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten -- Endurteilen (§ 704 ZPO) oder aus den in § 794 ZPO aufgezählten weiteren Vollstreckungstiteln statt.



Kleiner Ausflug in das Verwaltungsvollstreckungsrecht:
Gemäß § 6 Abs. 1 VwVG (vgl. die entspr. landesrechtlichen Normen) kann ein Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG (= Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 VwVG (vgl. die entspr. landesrechtlichen Normen) sind die Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.



Wenn ein Verwaltungsakt zugleich Vollstreckungstitel ist, hat dies Auswirkungen auf die Frage nach der Bestimmtheit. Dies gilt im besonderen Maße für (Geld-)Leistungsbescheide.
Lehrreich ist hierfür bspw. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Az. 19 ZB 08.489:
http://openjur.de/u/388793.html (dort Rn. 27 ff., insb. Rn 34:)

Zitat
"Die Befugnis, eine Geldforderung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festsetzen zu dürfen, ist ein von Gesetzes wegen eingeräumtes Privileg [...], das die Verwaltungsbehörden von der ansonsten bestehenden Verpflichtung zur klageweisen Durchsetzung ihrer Forderungen entbindet. Eine entsprechende Leistungsklage müsste die bestimmte Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten – bezifferten – (Klage-)Antrag enthalten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) können bei einer Geltendmachung durch Leistungsbescheid unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) keine geringeren Anforderungen gelten."


Dementsprechend gibt es viele Punkte, die unter der Thematik "Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen" diskutiert werden können.
Hinweisen möchte ich bspw. auf: VG Gera, Beschluss vom 6. 5. 2004 - Az. 5 E 71/04; die in diesem Beschluss ausgeführten Überlegungen (S. 5 der pdf-Datei, dort unter Nr. 3) können möglicherweise auf den Festsetzungsbescheid übetragen werden und haben damit möglicherweise Auswirkungen auf die Frage, ob der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid aufschiebende Wirkung hat:
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf


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  • Gespeichert  »Letzte Änderung: 15. Mai 2015, 11:11 von Beitragender«

 
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