Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
die inhaltliche Unbestimmtheit eines Verwaltungsaktes führt zu dessen Nichtigkeit.
Meiner Ansicht nach sind Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen, die einem einzelnen Beitragspflichtigen gegenüber ergehen inhaltlich unbestimmt, wenn mehrere Beitragspflichtige in einer Wohnung zusammenwohnen.
Gemäß dem Sinn der „Rundfunkbeitrag“ genannten Abgabe, also gemäß der Intention des Gesetzes, soll jeweils eine Wohnung bebeitragt werden – unabhängig davon, wieviele Bewohner diese beherbergt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes muss die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für einen bestimmten Beitragserhebungszeitraum -da sie sich auf eine Wohnung bezieht- für den Fall, dass mehrere Beitragspflichtige in dieser Wohnung zusammen wohnen, konsequenterweise sämtlichen Bewohnern gegenüber einheitlich erfolgen, nicht jedoch lediglich gegenüber einem einzelnen. Insofern sind Festsetzungsbescheide meiner Ansicht nach inhaltlich unbestimmt, wenn die Festsetzung lediglich einem einzelnen gegenüber erfolgt. Eine Festsetzung einem einzelnen gegenüber steht in diesem Falle in klarem Widerspruch zu dem Leitgedanken des Gesetzes "Eine Wohnung - Ein Beitrag" (und damit in klarem Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes).
Wird eine Festsetzung für einen bestimmten Beitragserhebungszeitraum dennoch nur gegenüber einem von mehreren Beitragspflichtigen vorgenommen, so stellt sich die Frage, aus welchem Grund gerade diesem Beteiligten gegenüber die Festsetzung vorgenommen wird, d.h. warum die Behörde gerade diesen Beitragspflichtigen ausgewählt hat, denn offensichtlich musste sie eine Auswahlentscheidung treffen. Man könnte nun mit gesundem Menschenverstand argumentieren, dass die Auswahl ermessensgerecht erfolgt, sofern sie auf einem sachlich gerechtfertigten Grund basiert, und willkürlich erfolgt, sofern sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt. Ein „sachlich gerechtfertigter Grund“ wäre ein Auswahlmaßstab. Im Falle des Rundfunkbeitrages existiert jedoch noch nicht einmal eine gesetzliche Grundlage, die einen solchen Auswahlmaßstab festlegt. Dementsprechend existiert kein Beurteilungsmaßstab dafür, ob die Behörde ihr Auswahlermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt hat. Da es schlichtweg keinerlei Regelungen zur Beurteilung gibt, ob die Behörde ihr Auswahlermessen insofern ermessensfehlerfrei ausgeübt hat, wenn mehrere Abgabenpflichtige eine Wohnung gemeinsam bewohnen, erfolgt jegliche Auswahl zwangsläufig willkürlich.
Im Falle des Zusammenwohnens mehrerer Beitragspflichtiger in einer Wohnung ist eine Festsetzung einem einzelnen gegenüber meiner Ansicht nach also inhaltlich unbestimmt, weil eine derartige Einzelfestsetzung zum einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht und zum anderen willkürlich ist.
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