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Autor Thema: Anknüpfungspunkt: 'Wohnung' ist Unfug!  (Gelesen 7530 mal)

g
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Anknüpfungspunkt: 'Wohnung' ist Unfug!
Autor: 27. März 2018, 17:35
Warum ist der Anknüpfungspunkt: 'Wohnung' Unfug?
Ein Anknüpfungspunkt im allgemeinen ist nicht korrekt, da es auf die Nutzung ankommt.

Schon die Geräteanbindung war nicht korrekt, denn der Nutzer wurde bei der GEZ geführt unter der Bezeichnung : Kunde.
Der Nutzer wird immer noch geführt unter der Bezeichnung: Kunde.
Hat sich was geändert? Nein.

Es gibt die unterschiedlichsten Eigentumsverhältnisse und Nutzungsverhältnisse bei Wohnungen.
Welche es da im Einzelnen sind, weiß ich nicht.

Bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen ginge es noch, da ein direktes Rechtsverhältnis zur Wohnung besteht.
Bei Mietwohnungen besteht das nicht. Der Inhaber hat nur ein indirektes Rechtsverhältnis zur Wohnung.

Bei mehreren Mietern wird es undurchsichtig. 4-er WG.
Wer von den 4 Mann ist der, der zu zahlen hat? Es sind 4 voneinander getrennte Rechtspersonen.


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Der Anknüpfungspunkt ist nicht der Beitragspflicht auslösende Tatbestand, sondern nur ein Angriffspunkt um mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Rundfunknutzer zu erwischen.
Laut RBStV ist es auch lediglich vorgesehen, dass bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Beitragspflicht die LRAs den Verdächtigen um Auskunft über die Beitragspflicht auslösenden Tatbestände ersuchen können (§ 9 RBStV). Was mit den Informationen geschieht, ist dort nicht bestimmt. Es gibt also keine Berechtigung für die LRAs zur Feststellung der Beitragspflicht. Dies kann nur jeder einzelne Bürger selbst anhand der Gesetzeslage entscheiden.


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g
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Es gibt also keine Berechtigung für die LRAs zur Feststellung der Beitragspflicht. Dies kann nur jeder einzelne Bürger selbst anhand der Gesetzeslage entscheiden.
Danke, das sind alles gute Argumente.

Jetzt gibt es diese Zwangsanmeldung.
Darauf hat der Bürger keinen Einfluss. Da fällt seine Entscheidung flach.


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Zitat
Jetzt gibt es diese Zwangsanmeldung.
Darauf hat der Bürger keinen Einfluss. Da fällt seine Entscheidung flach.
Die Anmeldung als solche darf keinen Einfluss auf die Beitragspflicht haben!
Die Beitragspflicht hängt nur von den
- Wohnverhältnissen (siehe RBStV §2 und §3) und der
- Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer (siehe BVerfG 90, 60 RN 152) bzw. RundfunkNICHTnutzer ab.
Das bedeutet also:
Nur wer gleichzeitig Wohnungsinhaber und Rundfunkteilnehmer ist, hat die Pflicht zur Rundfunkfinanzierung.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die Wohnung ist aus mehreren Gründen als Anknüpfungspunkt untauglich bzw. "Unfug".


"Wohnung" begründet keinen "Teilnehmerstatus"
Das bedeutet also:
Nur wer gleichzeitig Wohnungsinhaber und Rundfunkteilnehmer ist, hat die Pflicht zur Rundfunkfinanzierung.
Vorsicht! Diese Formulierung klingt so, als wenn dies im RBStV so vorgesehen sei - ist es aber nicht, d.h. man kann sich innerhalb des bestehenden RBStV (leider) nicht wirksam auf diese Sichtweise berufen, auch wenn die dahinterstehende Logik/ Herleitung richtig ist.

Genau daran krankt das Gesetz und macht es schließlich verfassungswidrig - und nur auf diesem Wege kommt man dem dann beim BVerfG (hoffentlich) bei:

Es wird ein für eine "Gebühren-" bzw. "Beitragsfinanzierung" grundsätzlich erst einmal erforderliche sachbezogene NUTZER-/ TEILNEHMERschaft oder auch nur "nutzungswilliges Interesse" übergangen und lediglich in der Gesetzesbegründung "herbeifingiert" à la

> "gebühren-/beitragspflichtig" = "Rundfunkteilnehmer"
> "Rundfunkteilnehmer" = "jedermann" ("unwiderlegliche Vermutung"/ fehlende "Widerlegbarkeit der Regelvermutung"
> "jedermann" = "Wohnungsbewohner"

ergo:
> "Wohnungsbewohner" = "Rundfunkteilnehmer"
> "Wohnungsbewohner" = "gebühren-/beitragspflichtig"


Wobei mit der Typisierung/ Pauschalierung
"Rundfunkteilnehmer" = "jedermann"
die Typisierungs-/ Pauschalierungs-Befugnisse eklatant verletzt/ überschritten wurden, DENN:

Typisierungs-/ Pauschalierung ist regelmäßig nur zulässig
- innerhalb des AbgabenMASSSTABes (d.h. nur bzgl. des Umfangs/ der Höhe innerhalb der Nutzer/ Teilnehmer/Abgabepflichtigen)
- bei einer geringen Anzahl Betroffener

Typisierungs-/ Pauschalierung ist regelmäßig NICHT zulässig
- innerhalb des AbgabenTATBESTANDes (d.h. Nichtnutzer als Nutzer "typisieren" usw.)
- bei einer nicht geringen Anzahl Betroffener (selbst bei 40 Mio Haushalten und nur 1% Betroffener wären mind. 400.000...800.000 Personen betroffen > dies ist KEINE "geringe Anzahl")

Näheres hierzu ausführlich seitens Prof. Degenhart u.a. unter
Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62228.html#msg62228

Kurzum bzw. anders ausgedrückt:
Mittels Anknüpfungspunkt "Wohnung" werden Nichtnutzer unzulässig als Nutzer "typisiert"/ "pauschaliert".

> ergo: Anknüpfungspunkt "Wohnung" = untauglich/ unzulässig/ Unfug.



"Wohnung" beinhaltet "Erhebungs-/ Vollzugsdefizit"

Ein zugkräftiger und "einfacher" Ansatzpunkt bzgl. "Beitragsgerechtigkeit" wäre wohl auch, dass - systemimmanent - mit dem Meldedatenabgleich allein keine "Beitragsgerechtigkeit" erreicht werden kann, weil der Meldedatenabgleich eben kein Wohnungsabgleich ist, sondern nur eine Art Namen- und Straßen-Register.

Der Anknüpfungspunkt der "Wohnung" ist verwaltungspraktisch untauglich, vertraut auf "Selbstauskünfte" (vgl. Aufsatz von Winkler) und eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse wäre ohne einen nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand und auch Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht möglich - siehe u.a. unter
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.msg129359.html#msg129359

ARD-ZDF-GEZ wissen NICHT einmal, genau wieviele "beitragspflichtige Raumeinheiten, die zum Wohnen oder Schlagen geeignet sind oder genutzt werden" unter einer MeldeADRESSE (d.h. i.d.R. nur Straßennummer + PLZ + Ort, in den allerseltensten Fällen incl. Angaben zur Lage der Wohnung - und dies pro Adresse auch nur fragmentarisch) existieren.

Es ist hier ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit gegeben, vor welchem die Gerichte (leider) immer noch die Augen verschließen - wohl weil es das ganze Konstrukt direkt verfassungswidrig machen würde.

DAS ist (u.a./ insbes. bzgl. "Beitragsgerechtigkeit") mit eines der Grundprobleme.
Im Forum ist schon ausgiebig darauf hingewiesen.

Am besten ließe sich das wohl "beweisen", indem ARD-ZDF-GEZ via Gericht aufgefordert werden, anzugeben
- genau wieviele beitragspflichtige Raumeinheiten unter einer jeweiligen Adresse "registriert" sind und
- wie genau die Überprüfung stattfindet.
Da werden nur Ausflüchte kommen können... :o ::) ;)

Kurzum bzw. anders ausgedrückt:
Dem Anknüpfungspunkt "Wohnung" ist ein ungekanntes, nicht überprüfbares, verfassungswidriges Erhebungs- und Vollzugsdefizit "systemimmanent".

> ergo: Anknüpfungspunkt "Wohnung" = untauglich/ unzulässig/ Unfug.


Soweit meine bescheidenen Thesen in aller Kürze.


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d

denyit

Kurzum bzw. anders ausgedrückt:
Dem Anknüpfungspunkt "Wohnung" ist ein ungekanntes, nicht überprüfbares, verfassungswidriges Erhebungs- und Vollzugsdefizit "systemimmanent".

Nettes Argument mit dem strukturellen Erhebungsdefizit.

Das Argument würde dann allerdings für die "Rundfunkgebühr" um so mehr gelten, oder? Die Anmeldung war mehr oder weniger freiwillig (das Bereithalten war nicht überprüfbar; die Möglichkeit einer Ordnungsstrafe somit wirkungslos).

Die Umstellung auf den "Rundfunkbeitrag" hat die Situation (aus Sicht des Gesetzgebers) verbessert: Um jetzt die Abgabe zu umgehen reicht Passivität nicht mehr aus. Man muss Zugriff auf eine geeignete Beitragsnummer  haben und man muss wissentlich eine falsche Angabe machen. Die Hürde ist also wesentlich höher als bei der "Rundfunkgebühr".

Also imho nicht ganz so einfach mit "verfassungswidrig".

Aber grundsätzliche eine schönes Argument, dass ich bisher nicht gesehen habe.

Edit: Konkretisiert


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@denyit

Auch der Rundfunkbeitragstaatsvertrag enthält an mindestens einer Stelle den Begriff "RundfunkTEILNEHMER" und danach ist nur der wohnungsinnehabende RundfunkTeilnehmer, also Rundfunknutzer, meldepflichtig. Siehe auch die nun dutzenden Einfügungen in anderen Themen zur Verwendung des Begriffes "Nutzer" im Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbasisregelwerk.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d

denyit

Bin mir nicht sicher was dein Bezug zum "strukturellen Erhebungsdefizit" ist. Kannst du das erläutern?


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Auch der Rundfunkbeitragstaatsvertrag enthält an mindestens einer Stelle den Begriff "RundfunkTEILNEHMER" und danach ist nur der wohnungsinnehabende RundfunkTeilnehmer, also Rundfunknutzer, meldepflichtig. Siehe auch die nun dutzenden Einfügungen in anderen Themen zur Verwendung des Begriffes "Nutzer" im Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbasisregelwerk.

Der "Rundfunkteilnehmer" taucht im RBStV nur bei den Übergangsbestimmungen in Zusammenhang mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf. In allen anderen Teilen zum Rundfunkbeitrag ist der "Rundfunkteilnehmer" nicht zu finden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
M. W. besteht unter den Gutachtern, die sich kritisch mit dem Rundfunkbeitrag befassen, weitgehend Einigkeit darüber, dass der sogn. Rundfunkbeitrag kein Beitrag im eigentlichen Sinn ist. Aus den Gutachten kann man auch entnehmen, dass die früher als Gebühr bezeichnete Abgabe eigentlich bereits ein "Rundfunkbeitrag" war, weil die "Rundfunkgebühr" schon gezahlt werden musste, wenn mittels eines Empfangsgerätes die grundsätzliche Möglichkeit bestand Rundfunk zu empfangen. Es kam also auf den tatsächlichen Empfang gar nicht an. Da der Anknüpfungspunkt im Besitz eines technisch für den Rundfunkempfang geeigneten Geräts bestand, kann die frühere Abgabeforderung als sachgerecht betrachtet werden. Damit kam es auf das Etikett, das diese Abgaben erhielt, nicht so stark an.

Dr. Thomas Exner, Richter in Montabaur. und Dennis Seifarth, Rechtsanwalt  in München, waren m. W. 2013 die Ersten, die sich ausschließlich mit der Wohnungsabgabe befassten. Sie stellten in ihrem gemeinsamen Text fest, dass mit dem Wechsel zum Innehaben einer Wohnung anstelle eines zum Rundfungempfang geeigneten Gerätes "ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt wurde, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen." Exner und Seifarth gestehen dem Gesetzgeber zwar zu eine andere Form der Finanzierung des Rundfunks zu etablieren. Das neue System müsse aber in dr Ausgestaltung von Abgabentatbeständen den Grundsätzen der Folgerichtigkeit, System- und Sachgerechtigkeit verpflichtet sein. Daran, dass dies durch die Wohnungsabgabe erfüllt ist, bestehen erhebliche Zweifel. Dadurch, dass es darüber hinaus an einer homogenen, durch besondere Interessen oder sonstige Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbaren Gruppe der Abgabenpflichtigen fehlt, wird die Allgemeinheit belastet, so dass die Voraussetzungen einer Voraussetzungen einer Sonderabgabe nicht erfüllt sind. Auf ähnliche Weise kommen auch andere Gutachter zu dem Schluss, dass die Rundfunkabgabe eine Steuer ist. Die Einordnung als Steuer ergibt sich daraus, da eine solche dann vorliegt, wenn eine Geldleistungspflicht besteht, "die nicht Gegenleistung für eine besondere Leistung ist und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft".  Als Fazit ergibt sich, dass die seit 2013 bestehende Rundfunkfinanzierung "durch das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass Personen, die durch Nichtbereithalten einer Empfangsvorrichtung, keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweisen, abgaben- und grundrechtlich unzulässig ist (Exner & Seifarth*)".

Kurz: die Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich vor allem aus dem Wechsel zum Anknüpfungspunkt "Wohnung". Und so gesehen, haben die Länder einen ziemlichen Unfug veranstaltet, mit dem vorgeblichen Ziel, die Rundfunkfinanzierung zukunftsfest zu machen.

M. Boettcher

* Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform. Dr. Thomas Exner & Dennis Seifarth; NVwZ 2013, 1569
siehe u.a. auch unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 24/2013 Exner/Seifarth
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7721.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 18:53 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

d

denyit

Re: Anknüpfungspunkt: 'Wohnung' ist Unfug!
#10: 29. März 2018, 15:09
"durch das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass Personen, die durch Nichtbereithalten einer Empfangsvorrichtung, keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweisen, abgaben- und grundrechtlich unzulässig ist (Exner & Seifarth*)"

Das ist ein zentraler Punkt in den Klageschriften am BVerfG. Und nur der Vollständigkeit halber: Das BVerwG argumentiert dagegen, dass die "Verweigerer" nicht unterscheidbar von den "Schwarzsehern" sind bzw. dass keine praktikable Möglichkeit besteht und daher die Typisierung gerechtfertigt ist.


Edit "DumbTV":
Der Thread muss moderiert werden und ist  zu diesem Zweck zumindest vorerst geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Edit "Bürger":
Zu "Gebührenzeiten" bestand ausweislich der Feststellungen des BVerfG aus 2011 und 2012 kein "strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit" - siehe u.a. unter
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156604.html#msg156604
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„Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.“
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 - Rn. 4 sowie vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 - Rn. 6 sowie vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 - Rn. 21).
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Weiterführung des Themas hoffentlich in Kürze.
Bitte noch etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 19:43 von Bürger«

 
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