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Autor Thema: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"  (Gelesen 23814 mal)

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Allen vom sog. "Rundfunkbeitrag" Betroffenen dürfte die unsägliche Floskel von der sogenannten
"Flucht aus der Rundfunkgebühr"
und das damit in Verbindung gebrachte angebliche
"Erhebungsdefizit"
nur zu geläufig sein.


Diese Parole, die bei faktisch allen Rechtfertigungen des sog. "Rundfunkbeitrags" immer mitschwingt, gilt es, genauer zu betrachten:

Wer hat diese Floskel wann und in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck geprägt?

Worauf basiert diese Behauptung?
Wie ist diese Behauptung belegt worden?

Bestand zu "Gebühren"-Zeiten ein "strukturelles Erhebungsdefizit", welches einen (noch dazu einen solch gravierenden) "Modell"-Wechsel hin zu einer gerätelosen Abgabe auf "Raumeinheiten", "Mitarbeiter" und "Beherbergungseinheiten" hätte rechtfertigen können?


Im Forum gibt es dazu verstreut diverse Erkenntnisse, welche es gilt, hier zusammenzutragen, um
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
endlich publik zu machen.

Danke schon jetzt für die aktive Mitwirkung!


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Hierzu erfolgten basierend auf einer neuerlichen Entscheidung des BVerwG unter
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24385.0

neuerliche Fragen wie die von user "Knax"
Zitat
Zwar hat das BVerwG bereits entschieden, dass die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten grundsätzlich dazu führt, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. (s. Urteile vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15 und vom 07.12.2016 - BVerwG 6 C 49.15).

Denn diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" festzustellen.
Quelle: Pressemitteilung BVerwG, 27.09.2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66


Wie wurde diese "Flucht aus der Rundfunkgebühr" denn festgestellt...?!? Gibt es dazu eventuell belastbare Statistiken oder ist diese Feststellung nichts weiter als ein mantraartig wiederholtes Hirngespinst der öffentlichen Rundfunker? Ist die bloße Existenz von Smartphones eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr"? Wenn ja, wie steht es dann mit dem bereits seit Jahrzehnten existierenden tragbaren Weltempfänger?

Und, nur mal angenommen, es habe tatsächlich eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" gegeben: War diese "Flucht" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestandsgefährend? Oder sagt diese Flucht möglicherweise noch etwas ganz anderes aus, nämlich etwas über die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim Zuschauer und Zuhörer...?!? Nichts von beidem, denn es ging bei dem so dramatisch klingenden Szenario der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ausschließlich um die Besitzstandswahrung einer kleinen Clique, die sich ihren Ruhestand auf Kosten der Allgemeinheit finanzieren lassen möchte. Immer diese Neider, nicht wahr, Herr Buhrow...?!?


und Verweise wie dieser von user "mb1"
Aus der fiktiven Klagebegründung der fiktiven Person M beim fiktiven VG München:

Zitat
7
Zur Begründung für die Notwendigkeit dieser Umstellung auf den Rundfunkbeitrag wird vom Gesetzgeber (Bayer. Landtag, Drucksache 16/7001 vom 21.01.2011), den Verfassungsgerichten der Länder Bayern (Entscheidung vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, juris) und Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12, juris), sowie dem Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6/15 – u.a., vom 15.06.2016 – 6 C 35/15 – u.a. und vom 19.09.2016 - 6 C 19/16 – u.a., alle juris) angeführt, dass ein wachsendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit durch zunehmende Flucht aus der Rundfunkgebühr entstanden sei, das im äußersten Fall einen verfassungswidrigen Zustand derselben herbeiführen würde.

Schon dieser Grundlagenbehauptung ist nicht zuzustimmen. Bereits 2011 und 2012 führte das Bundesverfassungsgericht zutreffend aus:
„Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.“
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 - Rn. 4 sowie vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 - Rn. 6 sowie vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 - Rn. 21).

Der Bayerische Rundfunk gab in seinem Geschäftsbericht 2015 auf Seite 27 an, dass er schon in der Vergangenheit (vor 2013) eine hohe Teilnehmerdichte (Relation Zahler zu Wohnungen) von 96 % aufwies. Ein weiterer Beweis gegen die Lüge von der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr – und ein Indiz auf 4 % bayerische Rundfunk-Nichtnutzer. Bei 5,978 Mio. gemeldeten Wohnungen (1.1.2015) entspräche dies über 239.000 Nichtnutzer-Wohnungen bzw. mehr als 350.000 Nichtnutzern – allein in Bayern.

8
In den zuvor genannten Urteilen der Landesverfassungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wird immer auf die Ausstattung privater Haushalte u.a. mit 96,2 % Fernsehgeräten laut Jahrbuch 2012 des Statistischen Bundesamtes verwiesen und diese Erhebungen als allgemeinkundige und offenkundige Tatsachen gewertet (BVerwG, 6 C 6/15, Rn. 29). Diese Statistik beinhaltet aber z.B. nicht Selbständige, Landwirte, nichtdeutschsprachige Haushalte, sowie Haushalte über 18.000 € Nettoeinkommen. Mithin mehr als 15 % der Bevölkerung fanden also gar keine Berücksichtigung. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass die Zahlen durch Hochrechnung um den Faktor 3.400 von 12.000 befragten deutschen Haushalten auf knapp 41 Mio. Haushalte entstanden sind. Rechnerisch ergibt sich daraus eine kumulierende Fehlerquote bis zu 4 %.
„Zweifel an diesem Zahlenwerk sind durchaus angebracht“ (Dr. Martin Pagenkopf,  Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe? - NJW 35/2016 2535).
Eine weitere Publikation des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 15 Heft 1 Wirtschaftsrechnungen, Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern) liefert zum Stichtag 1.1.2013 einen Ausstattungsgrad von 95,1 % an Fernsehgeräten in Deutschland (Seite 14).
In Ein-Personen-Haushalten (Seite 19) betrug demnach der Ausstattungsgrad sogar nur 91,7 %. Und Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 900 EUR haben gar nur 87,5 % Ausstattungsgrad (Seite 23).
Die Argumentationen sämtlicher Gerichte (also auch des VG München) beruhen auf Heranziehung ungenauer bis zumindest widersprüchlicher Zahlen. Fahrlässigkeit ist neben Bequemlichkeit mindestens anzunehmen. Bei Verwaltungsgerichten herrscht gemäß § 86 VwGO der Untersuchungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht von Amts wegen.
Höchst bedenklich ist zudem, dass nicht ein einziges Mal die jeweiligen Landesstatistiken herangezogen wurden – der Rundfunk ist schließlich Ländersache. Flächenländer wie Bayern, Niedersachsen und Baden-Württemberg werden mit Stadtstaaten wie Berlin, Bremen und Hamburg über einen Kamm geschert (typisiert?), trotz unterschiedlichster Verhältnisse.
Für das Bundesland Berlin wird z.B. ein Ausstattungsgrad der Haushalte mit Fernsehern von 90,9 % ausgewiesen.
Weiterhin höchst bedenklich ist der Umstand, dass die Einkommenssituation  der Haushalte nicht berücksichtigt wurde. Danach haben 7,5 % der Haushalte ein monatliches Nettoeinkommen unter 900 EUR und weitere 10,3 % ein Nettoeinkommen zwischen 900 und 1300 EUR (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS 2013). Die Befreiungsregelungen und insbesondere deren gerichtliche Praxis zielen rechtswidrig nur auf bescheidgebundene Befreiungen – insbesondere auch bei Härtefällen.


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Wer hat diese Floskel wann und in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck geprägt?

Einen der ersten "Treffer" (mglw. den ersten überhaupt?) für diese Parole landet man unter

BVerwG 6 C 12.09 vom 27.10.2010
OVG Koblenz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08 -
OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08.OVG
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C12.09.0

Zitat
Leitsätze:

1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.

3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.

4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.

...also dem berühmt-berüchtigten "PC-Urteil" des BVerwG, welches späterhin zwar beim BVerfG landete, von diesem jedoch aus formalen Gründen "nicht zur Entscheidung angenommen" wurde
BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html
in welchem sich aber - "selbstverständlich" - die einmal geprägte Floskel fleißig "fortpflanzt".

Zu finden ist die Floskel von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" im BVerwG-Urteil in der Passage, welche die Darlegungen des OVG Rheinland-Pfalz wiedergeben:

Zitat
[...]
3
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. März 2009 die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es [Anm.: Das OVG Rheinland-Pfalz] u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum März bis Juni 2007 sei § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Der in der Kanzlei des Klägers eingesetzte PC mit Internetzugang sei zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und demnach ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Der Kläger halte den Rechner auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen könne. Für die Annahme, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden könnten, zum Empfang bereitgehalten würden und von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst seien, sprächen neben dem Wortlaut der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV vor allem die Entstehungsgeschichte der Gebührenregelung sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, namentlich mit § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV. Bei einem internetfähigen PC handele es sich zwar um ein multifunktionales Gerät. Gleichwohl bestehe aber objektiv eine Vermutung für den Rundfunkempfang. Dies liege im privaten Bereich auf der Hand, gelte für den nicht privaten (geschäftlichen) Bereich jedoch gleichermaßen.

4
Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Sofern die Gebührenpflicht überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts und nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berühre, sei der Eingriff in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang ziele darauf, eine andernfalls drohende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern. Bestünde die Möglichkeit eines gebührenfreien Rundfunkempfangs, gerieten die gesamte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die ihm obliegende Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags in Gefahr. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, dass zur Rundfunkgebühr jeder herangezogen werde, der sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft habe. Für ein dem Gesetzgeber zurechenbares strukturelles Vollzugsdefizit, das mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
[...]

Die wahre "Quelle" dieser Floskel?

Sehr wahrscheinlich im Sachvortrag des Beklagten, also bei ARD-ZDF-GEZ zu suchen - und mglw. schon viel eher im Zuge der Lobbyarbeit gegenüber den Staatskanzleien und den Landesparlamenten... (Parlaments-Protokolle?)

Oder entstammt es dem berühmt-berüchtigten Lobbygesetzgebungs-Lobbykommentarwerk "Hahn/Vesting"/ "Beck'scher Rundfunkkommentar", der schließlich auch 5x(!) im Urteil des BVerwG angeführt wird?
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Oder war es doch das OVG Rheinland-Pfalz selbst, was - wer auch immer ihm diesen Floh ins Ohr gesetzt haben möge - das so kühn behauptet?
Immerhin ist die Staatskanzlei von Rheinland-Pfalz die Hochburg der Rundfunkgesetzgebung.
Vielleicht sollte zum Zwecke der "Erleuchtung" auch einmal die Richterschaft des OVG Rheinland-Pfalz zum damaligen Zeitpunkt durchleuchtet werden?

Dazu könnten/ müssten noch die vorinstanzlichen Entscheidungen gesichtet werden
OVG Koblenz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08 -
OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08.OVG
"Wer hat was wie vorgetragen..."

Verfahrensgang gem. dejure zu finden unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%2012.09
Zitat
VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08
OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
BVerwG, 25.06.2009 - 6 B 25.09
BVerwG, 26.08.2009 - 6 C 12.09
BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09
BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11

In der - übrigens hochinteressant zu lesenden, weil für den Kläger positiven! - Entscheidung des VG Koblenz findet sich die Floskel jedenfalls noch nicht:
Rechtsanwälte Kotz GbR – Rechtsanwaltskanzlei
VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08 - Volltext

https://www.ra-kotz.de/rundfunkgebuehren_pc.htm


Wer die tatsächliche Ursprungs-Quelle findet... bekommt ein Eis von mir ;)


Wobei... wenn man via dejure.de dem Link zur
Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 folgt...
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE090000880&doc.part=L
...dann finden sich genau dort ziemlich klare Hinweise, dass diese Floskel wohl tatsächlich von ARD-ZDF-GEZ stammt - insgesamt 13(!) Fundstellen für "Flucht"
--- witzigerweise somit auch 13 Fundstellen für "Fluch" >:D ;D --
Zitat
7
Der Beklagte [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] geltend macht:
Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.
Zitat
50
Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.
(Hinweis: Hier schon in Anführungszeichen als Zitat.)
Zitat
51
Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.

Merke:
Es wird hier nur von einer "drohenden" Flucht aus der Rundfunkgebühr gesprochen - nicht von einer tatsächlichen!!!
Es wird also etwas heraufbeschworen, was - irgendwie wie bei der "stillen Post" - am Ende als Tatsache verklärt wird.

Aber es geht weiter...
Zitat
53
Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten ARD/ZDF-Online-Studie aus dem Jahr 2007 von van Eimeren/Frees und der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2009 über "Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" etwas gegen die Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" herleiten.
Zitat
56
(2) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist mithin ein geeignetes und erforderliches Mittel, um angesichts der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Zitat
62
    (3) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

63
Sie dient, wie bereits dargelegt, der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verfolgt mithin ein verfassungsrechtlich bedeutsames Ziel. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die im Internet angebotenen Rundfunksendungen für manche Internetnutzer wie den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen, geringeres Gewicht zu, weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie im Rahmen des dualen Systems besteht. Das Programmangebot muss auch für neue Inhalte und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).
Zitat
64
Auf der anderen Seite ist die durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang - allenfalls - entstehende Beschränkung der Informationsfreiheit als gering anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im privaten Bereich aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) Gebühren für einen Rechner mit Internetzugang nur anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Da aber in nahezu jedem Haushalt ein herkömmliches Radiogerät vorhanden ist (vgl. nochmals van Eimeren/Frees, S. 372), beschränkt sich dies im privaten Bereich auf wenige Fälle. Für die allermeisten Haushalte entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang. Im geschäftlichen Bereich besteht aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ebenfalls Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen. Er hat damit die Gebührenregelung auf das Notwendige beschränkt, um die infolge des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Konvergenz der Medien zu befürchtende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern.
Zitat
66
Angesichts dieser geringfügigen Belastung der Betroffenen einerseits und dem erheblichen Interesse an der Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht zur Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG) oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden.
Zitat
75
3. Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass, auf den Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag machen weder zusätzliche Ermittlungen noch neuen Sachvortrag erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" notwendig ist. Die Antragsschrift zeigt auch ansonsten keinen weiteren Klärungsbedarf zu für die Entscheidung erheblichen Fragen auf.
Zitat
76
Im Übrigen vermag der Kläger auch nicht darzutun, weshalb er seine in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen nicht bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung hätte machen können. Insbesondere das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema "Flucht aus der Rundfunkgebühr" kann nicht als unerwartet für den Kläger angesehen werden, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht nur in seiner Vorbemerkung hingewiesen hatte, sondern auch als Ergebnis seiner Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt hatte, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner erweise sich als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu qualifiziert zu äußern, hat er zudem in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dies war für den Senat auch nicht ersichtlich.


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Also bei einem Blick in die McKinsey Studie auf Seite 10 sucht man dieses dubiose Erhebungsdefizit jedenfalls vergebens.
Man findet dagegen aber stetige Steigerungen bei den Einnahmen. Als Quelle dienten ja die KEF Berichte und die KEF muß es wohl wissen.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Vielen Dank an "Bürger" für diese äusserst wichtige Recherche.

Die Ursprung des Wordings "drohende Gebührenflucht" lässte sich noch weiter zurückverfolgen:

VG Augsburg · Urteil vom 16. März 2009 · Az. Au 7 K 08.1306
https://openjur.de/u/475235.html

Rn. 20
Zitat
In den Schreiben vom 28. Oktober 2008, 11. Februar 2009 und 13. Februar 2009 legte der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt ausführlich dar. [..] Würde der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, so wäre mit einer regelrechten Flucht aus den Rundfunkgebühren zu rechnen. [..] Die Pflicht, eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erhalten, treffe den Gesetzgeber insbesondere aufgrund der Finanzierungsgarantie, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk genieße. [..]

Rn. 34
Zitat
Würde nämlich der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt werden, so müsste mit einer regelrechten Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht gerechnet werden. Diese Flucht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags zu sichern, ist damit Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers.

Rn. 37
Zitat
Nach allem folgt das Gericht der Auffassung des Beklagten, dass es "zulässig und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die "PC-Gebühr" an das Bereithalten zum Empfang im technischen Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV anzuknüpfen, zumal der Gesetzgeber damit konsequent innerhalb der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bleibt und den zulässigen Gesetzeszweck verfolgt, eine Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern, das Gebot der Lastengleichheit zu erfüllen und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten" (vgl. Schreiben des Beklagten vom 11.2.2009, 2.d), S. 26).

Die Erstverwendung des Wordings geht dann vermutlich auf Februar 2009 zurück (Schreiben des Beklagten an das VG Augsburg).

Die "drohende Flucht" wurde im Anschluss nicht nur zur Legitimation der Anknüpfung an internetfähige PCs verwendet, sondern auch für die Legitimation zur Umstellung auf den Rundfunkbeitrag und den Datenabgleich mit den Einwohnermeldeämtern


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Aus dem GEZ-Geschäftsbericht 2008
https://web.archive.org/web/20111119103341if_/http://www.gez.de:80/e160/e161/e1248/gb2008.pdf

Zitat
Im Jahr 2008 ist erstmals ein Rückgang der gemeldeten gebührenpflichtigen Geräte sowohl bei Hörfunk als auch bei Fernsehen zu verzeichnen. Bezogen auf den Jahresanfangsbestand beträgt der Rückgang bei Hörfunk ./. 0,14 % und bei Fernsehen ./. 0,72 %. Bei den gebührenbefreiten Geräten ist im Jahr 2008 eine Zunahme bei Hörfunk von + 1,93 % und bei Fernsehen um + 2,76 % zu verzeichnen.

Zitat
Seit Januar 2007 werden neuartige Rundfunkempfangsgeräte (NEG) angemeldet. Ausgewiesen werden ausschließlich die gebührenwirksamen NEG. Bei den NEG beträgt der Zuwachs der gemeldeten gebührenpflichtigen Geräte + 68.896 (+ 58,27 %) und bei den gebührenbefreiten Geräten + 2.400 (+ 116,34 %). Den größten Anteil an den privat befreiten NEG stellen die ‚Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben’ (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a RGebStV), mit 57,03 % und die ‚Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV) mit 31,77 %.




Aus dem GEZ-Geschäftsbericht 2009
https://web.archive.org/web/20101222174056/http://www.gez.de:80/e160/e161/e1457/gb2009.pdf

Zitat
Im Jahr 2009 ist ein Rückgang der gemeldeten gebührenpflichtigen Geräte bei Hörfunk und Fernsehen zu verzeichnen. Bezogen auf den Jahresanfangsbestand beträgt der Rückgang bei Hörfunk ./. 0,70 % und bei Fernsehen ./. 0,92 %. Bei den gebührenbefreiten Geräten ist im Jahr 2009 eine Zunahme bei Hörfunk von + 2,75 % und bei Fernsehen von + 3,72 % zu verzeichnen.

Diagramm zum zeitlichen Verlauf der Gesamterträge:

Daten und Diagramme zur Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20637.msg133469.html#msg133469


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In http://www.t-anwaelte.de/Details-Rechtsprechung-lightbox.638+M5baaa36d0ec.0.html wird über ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts von Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 berichtet (7 A 10959/08 OVG Koblenz), das in diversen Verfahren erwähnt wird. In diesem sowie den Entscheidungen der Vorinstanzen, die vermutlich schon 2008 entschieden haben, dürfte der Spruch bereits enthalten sein.  Vermutlich als Vortrag der GEZ/LRA, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Kammer die Floskel im Urteil zu eigen gemacht hat. Leider habe ich den Volltext des Urteils noch nicht gefunden.***

Es ging damals häufiger um beruflich genutzte PC in Büros.
Gut möglich also, dass GEZ/ÖRR diese Floskel bundesweit verwendeten um die PC-Gebühr zu rechtfertigen.

M. Boettcher


***Edit "Bürger":
Siehe Beiträge weiter oben - dort ist das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 mit den entsprechenden Passagen ausführlich wiedergegeben.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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[...]
In der - übrigens hochinteressant zu lesenden, weil für den Kläger positiven! - Entscheidung des VG Koblenz findet sich die Floskel jedenfalls noch nicht:
Rechtsanwälte Kotz GbR – Rechtsanwaltskanzlei
VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08 - Volltext

https://www.ra-kotz.de/rundfunkgebuehren_pc.htm

[...]

Wobei... wenn man via dejure.de dem Link zur
Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 folgt...
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE090000880&doc.part=L
...dann finden sich genau dort ziemlich klare Hinweise, dass diese Floskel wohl tatsächlich von ARD-ZDF-GEZ stammt - insgesamt 13(!) Fundstellen für "Flucht"
--- witzigerweise somit auch 13 Fundstellen für "Fluch" >:D ;D --
Zitat
7
Der Beklagte [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] geltend macht:
Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.
[...]

Wenn die am VG Koblenz noch unterlegenen ARD-ZDF-GEZ
"gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt"
und dies 13-malig mit der "anzunehmend-drohenden Flucht" begründet haben, dann muss diese Floskel also tendenziell irgendwann aus Juli/ August/ September 2008 stammen, denn für die Berufung dürfte schließlich üblicherweise nur rund 1 Monat + ggf. noch mal ein Monat für die Begründung gegeben sein?

Jedenfalls müsste die Floskel irgendwann aus der Zeit zwischen
- Urteil am VG Koblenz vom 15.07.2008 und
- Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009
liegen, sofern nicht die Floskel bereits in anderen Zusammenhängen geprägt wurde.

Wer war der Erschaffer?
Und hat er diese Behauptung (wie?) belegt?


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Jedenfalls müsste die Floskel irgendwann aus der Zeit zwischen
- Urteil am VG Koblenz vom 15.07.2008 und
- Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009
liegen

Meine Vermutung wäre eher, dass sie bereits Teil des Vortrags vor dem VG Koblenz war und damit im Urteil vom 15. Juli 2008, Az: 1 K 496/08.KO enthalten sein könnte.

Dass der ÖRR seit mindestens 2007 an einer Änderung der Finanzierung arbeitet, ist spätestens mit dem Gutachten von Prof. Jarass aktenkundig. Die Annahme, dass man dies Gutachten durch interne Diskussionen vorbereit hat, ist sicher nicht abwegig. In ähnlicher Form versuchen die Sender ja aktuell sich des Internets zu bemächtigen und die Politik weich zu klopfen ihnen einen weit gesteckten bzw. quasi unlimitierten Auftrag zu erteilen, der eines mit Sicherheit nach sich ziehen wird: weitere, kräftige Erhöhung der Einnahmen.

M. Boettcher


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Die Floskel zur "Flucht aus den Rudnfunkgebühren" ist aber - wie bereits erwähnt - nicht in dem damaligen Urteil enthalten...
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https://www.ra-kotz.de/rundfunkgebuehren_pc.htm

mglw. müsste noch das Gutachten von Jarass o.a. gesichtet werden...


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Wenn man sich neben dem Urteil aus Koblenz auch das des VG Ansbach vom 10.07.2008 (AN 5 K 08.00348) und ähnliche Entscheidungen ansieht,

Quelle: https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/543-VG-Ansbach-Az-AN-5-K-08.00348-Rundfunkgebuehren-auch-fuer-internetfaehige-PCs.html

so drängt sich der Verdacht auf, dass die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" im Zusammenhang mit dem Streaming von Musik und Video steht. D. h., man muss diese Floskel wohl im Zusammenhang mit dem Begriff "neuartiges Rundfunkgerät" sehen/suchen, sowie ggf. in Verbindung mit Begründungen für die entsprechende Aufnahme des Begriffs in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. 8. Änderungsvertrag von 2004! Ich vermute, dass es im Vorfeld dieses Vertrags Aussagen gegeben hat, die die Ministerpräsidenten zum Anlaß genommen haben die Zahlungsverpflichtung zu beschliessen. Die "Flucht" ist dann der griffige Ausdruck für die Tatsache, dass klassische Geräte ggf. nicht benötigt werden.

M. Boettcher


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k
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Es gab mal ein sogenanntes Eicher-Papier, das im September 2006 im Zusammenhang mit der PC-Gebühr veröffentlicht wurde. Schon dort wurde der Begriff "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verwendet:

Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
http://www.ard.de/download/398600/index.pdf
- Was ändert sich ab 01.01.2007 ?
- Wen betrifft die Rundfunkgebühr für Internet- PC’s tatsächlich ?
- Eine Sachverhaltsdarstellung mit Informationen und Beispielen
Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks
Vorsitzender der ARD/ZDF-AG Rundfunkgebührenrecht
Mainz, im September 2006

Seite 6
Zitat
IV. Was ändert sich nach dem Auslaufen des noch bis zum 31.12.2006 bestehenden Moratoriums für internetfähige Rechner?
1. Warum endet das Moratorium?
Durch die Digitalisierung macht es heute keinen Unterschied mehr, ob man Radio über Internet oder mit einem herkömmlichen UKW-Empfänger hört. Der Empfang über das Internet hat sogar einige Vorteile: Man kann über das Internet auf sehr viel mehr Radioprogramme zugreifen, als über ein herkömmliches Radiogerät. Allein über ARD.de stehen den Hörern über 50 öffentlich-rechtliche Radioprogramme zur Verfügung. Auch die kommerzielle Konkurrenz verbreitet ihre Programme über das Internet.
Dies hat dazu geführt, dass immer mehr Menschen Radio über das Internet hören. Allein in diesem Jahr wird der Markt um ein Drittel wachsen. Zählten Online-Radios 2005 europaweit noch 15,1 Mio Hörer pro Woche, so sind es in diesem Jahr bereits 20,4 Mio Hörer. Das hat der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) auf der Grundlage einer exklusiven Studie von Goldmedia mitgeteilt. Dieser Boom der Radionutzung über Internet wird auch weiter anhalten: Bis zum Jahre 2010 soll die Hörerschaft europaweit auf 31,9 Mio Menschen wachsen. Würde weiterhin dieser Radioempfang von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ einsetzt und künftig gezielt die „kostenfreie Variante“ gewählt würde. Die Folge wäre, dass ein Teil der Gesellschaft den Radioempfang eines anderen Teils der Gesellschaft zu finanzieren hätte. Dies wollte der Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht geschehen lassen. Nach seinem Willen sollen deshalb auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab 1. Januar 2007 grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegen.
[...]

Der Begriff ist eindeutig auf öffentlich-rechtlichem Mist gewachsen.


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Es ist und bleibt eben nicht dasselbe, Radio über Internet oder frei emfangbar zu hören: Um Radio über Internet zu hören muss ich einen kostenpflichtigen Vertrag mit einem privaten Anbieter abschließen. Weder der Anbieter noch der Vertrag steht in einem Zusammenhang mit den ö-r. Medien. Ob das nun fast jeder macht, ist völlig egal, da es eine freie und private Entscheidung ist. Öffentlich rechtlicher Rundfunk ist nur frei zugänglich über allgemein empfangbare Signale. Terrestrisch oder Satellit und unverschlüsselt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

c
  • Beiträge: 873
Wer die tatsächliche Ursprungs-Quelle findet... bekommt ein Eis von mir ;)

Google, google, hupf...

Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Vorsitzender der ARD/ZDF-AG Rundfunkgebührenrecht, im September 2006
"Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz"
https://anonym.to/?http://www.ard.de/download/398600/index.pdf

Seite 6:
Zitat
Dies hat dazu geführt, dass immer mehr Menschen Radio über das Internet hören. Allein in diesem Jahr wird der Markt um ein Drittel wachsen. Zählten Online-Radios 2005 europaweit noch 15,1 Mio Horer pro Woche, so sind es in diesem Jahr bereits 20,4 Mio Hörer. Das hat der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) auf der Grundlage einer exklusiven Studie von Goldmedia mitgeteilt. Dieser Boom der Radionutzung über Internet wird auch weiter anhalten: Bis zum Jahre 2010 soll die Hörerschaft europaweit auf 31,9 Mio Menschen wachsen. Würde weiterhin dieser Radioempfang von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ einsetzt und künftig gezielt die „kostenfreie Variante“ gewählt würde.

Es bleibt unklar, ob Eicher hier die Goldmedia-Studie zitiert oder den Begriff selbst erfunden hat. Die Studie konnte ich bislang nicht finden. Aber am Eis bin ich schon nah dran  :P


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