Wer hat diese Floskel wann und in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck geprägt?
Einen der ersten "Treffer" (mglw. den ersten überhaupt?) für diese Parole landet man unter
BVerwG 6 C 12.09 vom 27.10.2010OVG Koblenz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08 -
OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08.OVG
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C12.09.0Leitsätze:
1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.
3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.
4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.
...also dem berühmt-berüchtigten
"PC-Urteil" des BVerwG, welches späterhin zwar beim BVerfG landete, von diesem jedoch aus formalen Gründen "nicht zur Entscheidung angenommen" wurde
BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.htmlin welchem sich aber - "selbstverständlich" - die einmal geprägte Floskel fleißig "fortpflanzt".
Zu finden ist die Floskel von der
"Flucht aus der Rundfunkgebühr" im BVerwG-Urteil in der Passage, welche die
Darlegungen des OVG Rheinland-Pfalz wiedergeben:
[...]
3
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. März 2009 die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es [Anm.: Das OVG Rheinland-Pfalz] u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum März bis Juni 2007 sei § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Der in der Kanzlei des Klägers eingesetzte PC mit Internetzugang sei zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und demnach ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Der Kläger halte den Rechner auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen könne. Für die Annahme, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden könnten, zum Empfang bereitgehalten würden und von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst seien, sprächen neben dem Wortlaut der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV vor allem die Entstehungsgeschichte der Gebührenregelung sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, namentlich mit § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV. Bei einem internetfähigen PC handele es sich zwar um ein multifunktionales Gerät. Gleichwohl bestehe aber objektiv eine Vermutung für den Rundfunkempfang. Dies liege im privaten Bereich auf der Hand, gelte für den nicht privaten (geschäftlichen) Bereich jedoch gleichermaßen.
4
Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Sofern die Gebührenpflicht überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts und nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berühre, sei der Eingriff in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang ziele darauf, eine andernfalls drohende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern. Bestünde die Möglichkeit eines gebührenfreien Rundfunkempfangs, gerieten die gesamte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die ihm obliegende Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags in Gefahr. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, dass zur Rundfunkgebühr jeder herangezogen werde, der sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft habe. Für ein dem Gesetzgeber zurechenbares strukturelles Vollzugsdefizit, das mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
[...]
Die wahre "Quelle" dieser Floskel?
Sehr wahrscheinlich im
Sachvortrag des Beklagten, also bei ARD-ZDF-GEZ zu suchen - und mglw. schon viel eher im Zuge der Lobbyarbeit gegenüber den Staatskanzleien und den Landesparlamenten... (Parlaments-Protokolle?)
Oder entstammt es dem berühmt-berüchtigten Lobbygesetzgebungs-Lobbykommentarwerk "Hahn/Vesting"/ "Beck'scher Rundfunkkommentar", der schließlich auch 5x(!) im Urteil des BVerwG angeführt wird?
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentarehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.htmlOder war es doch das
OVG Rheinland-Pfalz selbst, was - wer auch immer ihm diesen Floh ins Ohr gesetzt haben möge - das so kühn behauptet?
Immerhin ist die Staatskanzlei von Rheinland-Pfalz die Hochburg der Rundfunkgesetzgebung.
Vielleicht sollte zum Zwecke der "Erleuchtung" auch einmal die Richterschaft des OVG Rheinland-Pfalz zum damaligen Zeitpunkt durchleuchtet werden?
Dazu könnten/ müssten noch die vorinstanzlichen Entscheidungen gesichtet werden
OVG Koblenz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08 -
OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08.OVG
"Wer hat was wie vorgetragen..."Verfahrensgang gem. dejure zu finden unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%2012.09VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08
OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
BVerwG, 25.06.2009 - 6 B 25.09
BVerwG, 26.08.2009 - 6 C 12.09
BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09
BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11
In der - übrigens hochinteressant zu lesenden, weil für den Kläger positiven! - Entscheidung des VG Koblenz
findet sich die Floskel jedenfalls noch nicht:
Rechtsanwälte Kotz GbR – Rechtsanwaltskanzlei
VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08 - Volltexthttps://www.ra-kotz.de/rundfunkgebuehren_pc.htmWer die tatsächliche Ursprungs-Quelle findet... bekommt ein Eis von mir Wobei... wenn man via dejure.de dem Link zur
Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 folgt...
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE090000880&doc.part=L...dann finden sich genau dort
ziemlich klare Hinweise, dass diese Floskel wohl
tatsächlich von ARD-ZDF-GEZ stammt - insgesamt 13(!) Fundstellen für
"Flucht"--- witzigerweise somit auch 13 Fundstellen für "Fluch" --7
Der Beklagte [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] geltend macht:
Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.
50
Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.
(Hinweis: Hier schon in Anführungszeichen als Zitat.)51
Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.
Merke:
Es wird hier nur von einer "drohenden" Flucht aus der Rundfunkgebühr gesprochen - nicht von einer tatsächlichen!!!
Es wird also etwas heraufbeschworen, was - irgendwie wie bei der "stillen Post" - am Ende als Tatsache verklärt wird.
Aber es geht weiter...
53
Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten ARD/ZDF-Online-Studie aus dem Jahr 2007 von van Eimeren/Frees und der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2009 über "Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" etwas gegen die Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" herleiten.
56
(2) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist mithin ein geeignetes und erforderliches Mittel, um angesichts der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
62
(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.
63
Sie dient, wie bereits dargelegt, der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verfolgt mithin ein verfassungsrechtlich bedeutsames Ziel. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die im Internet angebotenen Rundfunksendungen für manche Internetnutzer wie den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen, geringeres Gewicht zu, weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie im Rahmen des dualen Systems besteht. Das Programmangebot muss auch für neue Inhalte und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).
64
Auf der anderen Seite ist die durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang - allenfalls - entstehende Beschränkung der Informationsfreiheit als gering anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im privaten Bereich aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) Gebühren für einen Rechner mit Internetzugang nur anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Da aber in nahezu jedem Haushalt ein herkömmliches Radiogerät vorhanden ist (vgl. nochmals van Eimeren/Frees, S. 372), beschränkt sich dies im privaten Bereich auf wenige Fälle. Für die allermeisten Haushalte entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang. Im geschäftlichen Bereich besteht aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ebenfalls Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen. Er hat damit die Gebührenregelung auf das Notwendige beschränkt, um die infolge des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Konvergenz der Medien zu befürchtende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern.
66
Angesichts dieser geringfügigen Belastung der Betroffenen einerseits und dem erheblichen Interesse an der Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht zur Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG) oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden.
75
3. Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass, auf den Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag machen weder zusätzliche Ermittlungen noch neuen Sachvortrag erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" notwendig ist. Die Antragsschrift zeigt auch ansonsten keinen weiteren Klärungsbedarf zu für die Entscheidung erheblichen Fragen auf.
76
Im Übrigen vermag der Kläger auch nicht darzutun, weshalb er seine in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen nicht bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung hätte machen können. Insbesondere das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema "Flucht aus der Rundfunkgebühr" kann nicht als unerwartet für den Kläger angesehen werden, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht nur in seiner Vorbemerkung hingewiesen hatte, sondern auch als Ergebnis seiner Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt hatte, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner erweise sich als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu qualifiziert zu äußern, hat er zudem in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dies war für den Senat auch nicht ersichtlich.