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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Bürger am 03. Oktober 2017, 02:45

Titel: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2017, 02:45
Allen vom sog. "Rundfunkbeitrag" Betroffenen dürfte die unsägliche Floskel von der sogenannten
"Flucht aus der Rundfunkgebühr"
und das damit in Verbindung gebrachte angebliche
"Erhebungsdefizit"
nur zu geläufig sein.


Diese Parole, die bei faktisch allen Rechtfertigungen des sog. "Rundfunkbeitrags" immer mitschwingt, gilt es, genauer zu betrachten:

Wer hat diese Floskel wann und in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck geprägt?

Worauf basiert diese Behauptung?
Wie ist diese Behauptung belegt worden?

Bestand zu "Gebühren"-Zeiten ein "strukturelles Erhebungsdefizit", welches einen (noch dazu einen solch gravierenden) "Modell"-Wechsel hin zu einer gerätelosen Abgabe auf "Raumeinheiten", "Mitarbeiter" und "Beherbergungseinheiten" hätte rechtfertigen können?


Im Forum gibt es dazu verstreut diverse Erkenntnisse, welche es gilt, hier zusammenzutragen, um
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
endlich publik zu machen.

Danke schon jetzt für die aktive Mitwirkung!
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2017, 02:45
Hierzu erfolgten basierend auf einer neuerlichen Entscheidung des BVerwG unter
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24385.0

neuerliche Fragen wie die von user "Knax"
Zitat
Zwar hat das BVerwG bereits entschieden, dass die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten grundsätzlich dazu führt, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. (s. Urteile vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15 und vom 07.12.2016 - BVerwG 6 C 49.15).

Denn diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" festzustellen.
Quelle: Pressemitteilung BVerwG, 27.09.2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66


Wie wurde diese "Flucht aus der Rundfunkgebühr" denn festgestellt...?!? Gibt es dazu eventuell belastbare Statistiken oder ist diese Feststellung nichts weiter als ein mantraartig wiederholtes Hirngespinst der öffentlichen Rundfunker? Ist die bloße Existenz von Smartphones eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr"? Wenn ja, wie steht es dann mit dem bereits seit Jahrzehnten existierenden tragbaren Weltempfänger?

Und, nur mal angenommen, es habe tatsächlich eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" gegeben: War diese "Flucht" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestandsgefährend? Oder sagt diese Flucht möglicherweise noch etwas ganz anderes aus, nämlich etwas über die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim Zuschauer und Zuhörer...?!? Nichts von beidem, denn es ging bei dem so dramatisch klingenden Szenario der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ausschließlich um die Besitzstandswahrung einer kleinen Clique, die sich ihren Ruhestand auf Kosten der Allgemeinheit finanzieren lassen möchte. Immer diese Neider, nicht wahr, Herr Buhrow...?!?


und Verweise wie dieser von user "mb1"
Aus der fiktiven Klagebegründung der fiktiven Person M beim fiktiven VG München:

Zitat
7
Zur Begründung für die Notwendigkeit dieser Umstellung auf den Rundfunkbeitrag wird vom Gesetzgeber (Bayer. Landtag, Drucksache 16/7001 vom 21.01.2011), den Verfassungsgerichten der Länder Bayern (Entscheidung vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, juris) und Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12, juris), sowie dem Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6/15 – u.a., vom 15.06.2016 – 6 C 35/15 – u.a. und vom 19.09.2016 - 6 C 19/16 – u.a., alle juris) angeführt, dass ein wachsendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit durch zunehmende Flucht aus der Rundfunkgebühr entstanden sei, das im äußersten Fall einen verfassungswidrigen Zustand derselben herbeiführen würde.

Schon dieser Grundlagenbehauptung ist nicht zuzustimmen. Bereits 2011 und 2012 führte das Bundesverfassungsgericht zutreffend aus:
„Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.“
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 - Rn. 4 sowie vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 - Rn. 6 sowie vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 - Rn. 21).

Der Bayerische Rundfunk gab in seinem Geschäftsbericht 2015 auf Seite 27 an, dass er schon in der Vergangenheit (vor 2013) eine hohe Teilnehmerdichte (Relation Zahler zu Wohnungen) von 96 % aufwies. Ein weiterer Beweis gegen die Lüge von der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr – und ein Indiz auf 4 % bayerische Rundfunk-Nichtnutzer. Bei 5,978 Mio. gemeldeten Wohnungen (1.1.2015) entspräche dies über 239.000 Nichtnutzer-Wohnungen bzw. mehr als 350.000 Nichtnutzern – allein in Bayern.

8
In den zuvor genannten Urteilen der Landesverfassungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wird immer auf die Ausstattung privater Haushalte u.a. mit 96,2 % Fernsehgeräten laut Jahrbuch 2012 des Statistischen Bundesamtes verwiesen und diese Erhebungen als allgemeinkundige und offenkundige Tatsachen gewertet (BVerwG, 6 C 6/15, Rn. 29). Diese Statistik beinhaltet aber z.B. nicht Selbständige, Landwirte, nichtdeutschsprachige Haushalte, sowie Haushalte über 18.000 € Nettoeinkommen. Mithin mehr als 15 % der Bevölkerung fanden also gar keine Berücksichtigung. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass die Zahlen durch Hochrechnung um den Faktor 3.400 von 12.000 befragten deutschen Haushalten auf knapp 41 Mio. Haushalte entstanden sind. Rechnerisch ergibt sich daraus eine kumulierende Fehlerquote bis zu 4 %.
„Zweifel an diesem Zahlenwerk sind durchaus angebracht“ (Dr. Martin Pagenkopf,  Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe? - NJW 35/2016 2535).
Eine weitere Publikation des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 15 Heft 1 Wirtschaftsrechnungen, Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern) liefert zum Stichtag 1.1.2013 einen Ausstattungsgrad von 95,1 % an Fernsehgeräten in Deutschland (Seite 14).
In Ein-Personen-Haushalten (Seite 19) betrug demnach der Ausstattungsgrad sogar nur 91,7 %. Und Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 900 EUR haben gar nur 87,5 % Ausstattungsgrad (Seite 23).
Die Argumentationen sämtlicher Gerichte (also auch des VG München) beruhen auf Heranziehung ungenauer bis zumindest widersprüchlicher Zahlen. Fahrlässigkeit ist neben Bequemlichkeit mindestens anzunehmen. Bei Verwaltungsgerichten herrscht gemäß § 86 VwGO der Untersuchungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht von Amts wegen.
Höchst bedenklich ist zudem, dass nicht ein einziges Mal die jeweiligen Landesstatistiken herangezogen wurden – der Rundfunk ist schließlich Ländersache. Flächenländer wie Bayern, Niedersachsen und Baden-Württemberg werden mit Stadtstaaten wie Berlin, Bremen und Hamburg über einen Kamm geschert (typisiert?), trotz unterschiedlichster Verhältnisse.
Für das Bundesland Berlin wird z.B. ein Ausstattungsgrad der Haushalte mit Fernsehern von 90,9 % ausgewiesen.
Weiterhin höchst bedenklich ist der Umstand, dass die Einkommenssituation  der Haushalte nicht berücksichtigt wurde. Danach haben 7,5 % der Haushalte ein monatliches Nettoeinkommen unter 900 EUR und weitere 10,3 % ein Nettoeinkommen zwischen 900 und 1300 EUR (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS 2013). Die Befreiungsregelungen und insbesondere deren gerichtliche Praxis zielen rechtswidrig nur auf bescheidgebundene Befreiungen – insbesondere auch bei Härtefällen.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2017, 02:56
Wer hat diese Floskel wann und in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck geprägt?

Einen der ersten "Treffer" (mglw. den ersten überhaupt?) für diese Parole landet man unter

BVerwG 6 C 12.09 vom 27.10.2010
OVG Koblenz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08 -
OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08.OVG
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C12.09.0

Zitat
Leitsätze:

1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.

3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.

4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.

...also dem berühmt-berüchtigten "PC-Urteil" des BVerwG, welches späterhin zwar beim BVerfG landete, von diesem jedoch aus formalen Gründen "nicht zur Entscheidung angenommen" wurde
BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html
in welchem sich aber - "selbstverständlich" - die einmal geprägte Floskel fleißig "fortpflanzt".

Zu finden ist die Floskel von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" im BVerwG-Urteil in der Passage, welche die Darlegungen des OVG Rheinland-Pfalz wiedergeben:

Zitat
[...]
3
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. März 2009 die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es [Anm.: Das OVG Rheinland-Pfalz] u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum März bis Juni 2007 sei § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Der in der Kanzlei des Klägers eingesetzte PC mit Internetzugang sei zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und demnach ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Der Kläger halte den Rechner auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen könne. Für die Annahme, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden könnten, zum Empfang bereitgehalten würden und von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst seien, sprächen neben dem Wortlaut der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV vor allem die Entstehungsgeschichte der Gebührenregelung sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, namentlich mit § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV. Bei einem internetfähigen PC handele es sich zwar um ein multifunktionales Gerät. Gleichwohl bestehe aber objektiv eine Vermutung für den Rundfunkempfang. Dies liege im privaten Bereich auf der Hand, gelte für den nicht privaten (geschäftlichen) Bereich jedoch gleichermaßen.

4
Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Sofern die Gebührenpflicht überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts und nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berühre, sei der Eingriff in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang ziele darauf, eine andernfalls drohende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern. Bestünde die Möglichkeit eines gebührenfreien Rundfunkempfangs, gerieten die gesamte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die ihm obliegende Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags in Gefahr. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, dass zur Rundfunkgebühr jeder herangezogen werde, der sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft habe. Für ein dem Gesetzgeber zurechenbares strukturelles Vollzugsdefizit, das mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
[...]

Die wahre "Quelle" dieser Floskel?

Sehr wahrscheinlich im Sachvortrag des Beklagten, also bei ARD-ZDF-GEZ zu suchen - und mglw. schon viel eher im Zuge der Lobbyarbeit gegenüber den Staatskanzleien und den Landesparlamenten... (Parlaments-Protokolle?)

Oder entstammt es dem berühmt-berüchtigten Lobbygesetzgebungs-Lobbykommentarwerk "Hahn/Vesting"/ "Beck'scher Rundfunkkommentar", der schließlich auch 5x(!) im Urteil des BVerwG angeführt wird?
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Oder war es doch das OVG Rheinland-Pfalz selbst, was - wer auch immer ihm diesen Floh ins Ohr gesetzt haben möge - das so kühn behauptet?
Immerhin ist die Staatskanzlei von Rheinland-Pfalz die Hochburg der Rundfunkgesetzgebung.
Vielleicht sollte zum Zwecke der "Erleuchtung" auch einmal die Richterschaft des OVG Rheinland-Pfalz zum damaligen Zeitpunkt durchleuchtet werden?

Dazu könnten/ müssten noch die vorinstanzlichen Entscheidungen gesichtet werden
OVG Koblenz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08 -
OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08.OVG
"Wer hat was wie vorgetragen..."

Verfahrensgang gem. dejure zu finden unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%2012.09
Zitat
VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08
OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
BVerwG, 25.06.2009 - 6 B 25.09
BVerwG, 26.08.2009 - 6 C 12.09
BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09
BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11

In der - übrigens hochinteressant zu lesenden, weil für den Kläger positiven! - Entscheidung des VG Koblenz findet sich die Floskel jedenfalls noch nicht:
Rechtsanwälte Kotz GbR – Rechtsanwaltskanzlei
VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08 - Volltext

https://www.ra-kotz.de/rundfunkgebuehren_pc.htm


Wer die tatsächliche Ursprungs-Quelle findet... bekommt ein Eis von mir ;)


Wobei... wenn man via dejure.de dem Link zur
Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 folgt...
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE090000880&doc.part=L
...dann finden sich genau dort ziemlich klare Hinweise, dass diese Floskel wohl tatsächlich von ARD-ZDF-GEZ stammt - insgesamt 13(!) Fundstellen für "Flucht"
--- witzigerweise somit auch 13 Fundstellen für "Fluch" >:D ;D --
Zitat
7
Der Beklagte [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] geltend macht:
Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.
Zitat
50
Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.
(Hinweis: Hier schon in Anführungszeichen als Zitat.)
Zitat
51
Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.

Merke:
Es wird hier nur von einer "drohenden" Flucht aus der Rundfunkgebühr gesprochen - nicht von einer tatsächlichen!!!
Es wird also etwas heraufbeschworen, was - irgendwie wie bei der "stillen Post" - am Ende als Tatsache verklärt wird.

Aber es geht weiter...
Zitat
53
Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten ARD/ZDF-Online-Studie aus dem Jahr 2007 von van Eimeren/Frees und der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2009 über "Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" etwas gegen die Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" herleiten.
Zitat
56
(2) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist mithin ein geeignetes und erforderliches Mittel, um angesichts der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Zitat
62
    (3) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

63
Sie dient, wie bereits dargelegt, der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verfolgt mithin ein verfassungsrechtlich bedeutsames Ziel. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die im Internet angebotenen Rundfunksendungen für manche Internetnutzer wie den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen, geringeres Gewicht zu, weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie im Rahmen des dualen Systems besteht. Das Programmangebot muss auch für neue Inhalte und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).
Zitat
64
Auf der anderen Seite ist die durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang - allenfalls - entstehende Beschränkung der Informationsfreiheit als gering anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im privaten Bereich aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) Gebühren für einen Rechner mit Internetzugang nur anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Da aber in nahezu jedem Haushalt ein herkömmliches Radiogerät vorhanden ist (vgl. nochmals van Eimeren/Frees, S. 372), beschränkt sich dies im privaten Bereich auf wenige Fälle. Für die allermeisten Haushalte entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang. Im geschäftlichen Bereich besteht aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ebenfalls Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen. Er hat damit die Gebührenregelung auf das Notwendige beschränkt, um die infolge des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Konvergenz der Medien zu befürchtende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern.
Zitat
66
Angesichts dieser geringfügigen Belastung der Betroffenen einerseits und dem erheblichen Interesse an der Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht zur Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG) oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden.
Zitat
75
3. Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass, auf den Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag machen weder zusätzliche Ermittlungen noch neuen Sachvortrag erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" notwendig ist. Die Antragsschrift zeigt auch ansonsten keinen weiteren Klärungsbedarf zu für die Entscheidung erheblichen Fragen auf.
Zitat
76
Im Übrigen vermag der Kläger auch nicht darzutun, weshalb er seine in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen nicht bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung hätte machen können. Insbesondere das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema "Flucht aus der Rundfunkgebühr" kann nicht als unerwartet für den Kläger angesehen werden, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht nur in seiner Vorbemerkung hingewiesen hatte, sondern auch als Ergebnis seiner Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt hatte, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner erweise sich als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu qualifiziert zu äußern, hat er zudem in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dies war für den Senat auch nicht ersichtlich.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Spark am 03. Oktober 2017, 08:49
Also bei einem Blick in die McKinsey Studie auf Seite 10 sucht man dieses dubiose Erhebungsdefizit jedenfalls vergebens.
Man findet dagegen aber stetige Steigerungen bei den Einnahmen. Als Quelle dienten ja die KEF Berichte und die KEF muß es wohl wissen.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: ChrisLPZ am 03. Oktober 2017, 09:05
Vielen Dank an "Bürger" für diese äusserst wichtige Recherche.

Die Ursprung des Wordings "drohende Gebührenflucht" lässte sich noch weiter zurückverfolgen:

VG Augsburg · Urteil vom 16. März 2009 · Az. Au 7 K 08.1306
https://openjur.de/u/475235.html

Rn. 20
Zitat
In den Schreiben vom 28. Oktober 2008, 11. Februar 2009 und 13. Februar 2009 legte der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt ausführlich dar. [..] Würde der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, so wäre mit einer regelrechten Flucht aus den Rundfunkgebühren zu rechnen. [..] Die Pflicht, eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erhalten, treffe den Gesetzgeber insbesondere aufgrund der Finanzierungsgarantie, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk genieße. [..]

Rn. 34
Zitat
Würde nämlich der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt werden, so müsste mit einer regelrechten Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht gerechnet werden. Diese Flucht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags zu sichern, ist damit Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers.

Rn. 37
Zitat
Nach allem folgt das Gericht der Auffassung des Beklagten, dass es "zulässig und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die "PC-Gebühr" an das Bereithalten zum Empfang im technischen Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV anzuknüpfen, zumal der Gesetzgeber damit konsequent innerhalb der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bleibt und den zulässigen Gesetzeszweck verfolgt, eine Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern, das Gebot der Lastengleichheit zu erfüllen und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten" (vgl. Schreiben des Beklagten vom 11.2.2009, 2.d), S. 26).

Die Erstverwendung des Wordings geht dann vermutlich auf Februar 2009 zurück (Schreiben des Beklagten an das VG Augsburg).

Die "drohende Flucht" wurde im Anschluss nicht nur zur Legitimation der Anknüpfung an internetfähige PCs verwendet, sondern auch für die Legitimation zur Umstellung auf den Rundfunkbeitrag und den Datenabgleich mit den Einwohnermeldeämtern
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: ChrisLPZ am 03. Oktober 2017, 09:32
Aus dem GEZ-Geschäftsbericht 2008
https://web.archive.org/web/20111119103341if_/http://www.gez.de:80/e160/e161/e1248/gb2008.pdf

Zitat
Im Jahr 2008 ist erstmals ein Rückgang der gemeldeten gebührenpflichtigen Geräte sowohl bei Hörfunk als auch bei Fernsehen zu verzeichnen. Bezogen auf den Jahresanfangsbestand beträgt der Rückgang bei Hörfunk ./. 0,14 % und bei Fernsehen ./. 0,72 %. Bei den gebührenbefreiten Geräten ist im Jahr 2008 eine Zunahme bei Hörfunk von + 1,93 % und bei Fernsehen um + 2,76 % zu verzeichnen.

Zitat
Seit Januar 2007 werden neuartige Rundfunkempfangsgeräte (NEG) angemeldet. Ausgewiesen werden ausschließlich die gebührenwirksamen NEG. Bei den NEG beträgt der Zuwachs der gemeldeten gebührenpflichtigen Geräte + 68.896 (+ 58,27 %) und bei den gebührenbefreiten Geräten + 2.400 (+ 116,34 %). Den größten Anteil an den privat befreiten NEG stellen die ‚Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben’ (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a RGebStV), mit 57,03 % und die ‚Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV) mit 31,77 %.

(http://up.picr.de/30532373sc.jpg)


Aus dem GEZ-Geschäftsbericht 2009
https://web.archive.org/web/20101222174056/http://www.gez.de:80/e160/e161/e1457/gb2009.pdf

Zitat
Im Jahr 2009 ist ein Rückgang der gemeldeten gebührenpflichtigen Geräte bei Hörfunk und Fernsehen zu verzeichnen. Bezogen auf den Jahresanfangsbestand beträgt der Rückgang bei Hörfunk ./. 0,70 % und bei Fernsehen ./. 0,92 %. Bei den gebührenbefreiten Geräten ist im Jahr 2009 eine Zunahme bei Hörfunk von + 2,75 % und bei Fernsehen von + 3,72 % zu verzeichnen.

Diagramm zum zeitlichen Verlauf der Gesamterträge:
(http://up.picr.de/27208590fq.jpg)
Daten und Diagramme zur Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20637.msg133469.html#msg133469
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: drboe am 03. Oktober 2017, 09:43
In http://www.t-anwaelte.de/Details-Rechtsprechung-lightbox.638+M5baaa36d0ec.0.html wird über ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts von Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 berichtet (7 A 10959/08 OVG Koblenz), das in diversen Verfahren erwähnt wird. In diesem sowie den Entscheidungen der Vorinstanzen, die vermutlich schon 2008 entschieden haben, dürfte der Spruch bereits enthalten sein.  Vermutlich als Vortrag der GEZ/LRA, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Kammer die Floskel im Urteil zu eigen gemacht hat. Leider habe ich den Volltext des Urteils noch nicht gefunden.***

Es ging damals häufiger um beruflich genutzte PC in Büros.
Gut möglich also, dass GEZ/ÖRR diese Floskel bundesweit verwendeten um die PC-Gebühr zu rechtfertigen.

M. Boettcher


***Edit "Bürger":
Siehe Beiträge weiter oben - dort ist das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 mit den entsprechenden Passagen ausführlich wiedergegeben.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: ChrisLPZ am 03. Oktober 2017, 10:13
Zitat
VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08
[..]

Keine Erwähnung einer "Flucht" in
VG Koblenz, Urteil v. 15.07.2008, Az. 1 K 496/08 KO
https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/544-VG-Koblenz-Az-1-K-49608-KO-Keine-Rundfunkgebuehren-fuer-internetfaehige-PCs.html
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2017, 13:58
[...]
In der - übrigens hochinteressant zu lesenden, weil für den Kläger positiven! - Entscheidung des VG Koblenz findet sich die Floskel jedenfalls noch nicht:
Rechtsanwälte Kotz GbR – Rechtsanwaltskanzlei
VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08 - Volltext

https://www.ra-kotz.de/rundfunkgebuehren_pc.htm

[...]

Wobei... wenn man via dejure.de dem Link zur
Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 folgt...
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE090000880&doc.part=L
...dann finden sich genau dort ziemlich klare Hinweise, dass diese Floskel wohl tatsächlich von ARD-ZDF-GEZ stammt - insgesamt 13(!) Fundstellen für "Flucht"
--- witzigerweise somit auch 13 Fundstellen für "Fluch" >:D ;D --
Zitat
7
Der Beklagte [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er [Anm.: ergo ARD-ZDF-GEZ] geltend macht:
Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.
[...]

Wenn die am VG Koblenz noch unterlegenen ARD-ZDF-GEZ
"gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt"
und dies 13-malig mit der "anzunehmend-drohenden Flucht" begründet haben, dann muss diese Floskel also tendenziell irgendwann aus Juli/ August/ September 2008 stammen, denn für die Berufung dürfte schließlich üblicherweise nur rund 1 Monat + ggf. noch mal ein Monat für die Begründung gegeben sein?

Jedenfalls müsste die Floskel irgendwann aus der Zeit zwischen
- Urteil am VG Koblenz vom 15.07.2008 und
- Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009
liegen, sofern nicht die Floskel bereits in anderen Zusammenhängen geprägt wurde.

Wer war der Erschaffer?
Und hat er diese Behauptung (wie?) belegt?
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: drboe am 03. Oktober 2017, 14:25
Jedenfalls müsste die Floskel irgendwann aus der Zeit zwischen
- Urteil am VG Koblenz vom 15.07.2008 und
- Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009
liegen

Meine Vermutung wäre eher, dass sie bereits Teil des Vortrags vor dem VG Koblenz war und damit im Urteil vom 15. Juli 2008, Az: 1 K 496/08.KO enthalten sein könnte.

Dass der ÖRR seit mindestens 2007 an einer Änderung der Finanzierung arbeitet, ist spätestens mit dem Gutachten von Prof. Jarass aktenkundig. Die Annahme, dass man dies Gutachten durch interne Diskussionen vorbereit hat, ist sicher nicht abwegig. In ähnlicher Form versuchen die Sender ja aktuell sich des Internets zu bemächtigen und die Politik weich zu klopfen ihnen einen weit gesteckten bzw. quasi unlimitierten Auftrag zu erteilen, der eines mit Sicherheit nach sich ziehen wird: weitere, kräftige Erhöhung der Einnahmen.

M. Boettcher
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2017, 14:26
Die Floskel zur "Flucht aus den Rudnfunkgebühren" ist aber - wie bereits erwähnt - nicht in dem damaligen Urteil enthalten...
[...]
In der - übrigens hochinteressant zu lesenden, weil für den Kläger positiven! - Entscheidung des VG Koblenz findet sich die Floskel jedenfalls noch nicht:
Rechtsanwälte Kotz GbR – Rechtsanwaltskanzlei
VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08 - Volltext

https://www.ra-kotz.de/rundfunkgebuehren_pc.htm

mglw. müsste noch das Gutachten von Jarass o.a. gesichtet werden...
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: drboe am 03. Oktober 2017, 16:30
Wenn man sich neben dem Urteil aus Koblenz auch das des VG Ansbach vom 10.07.2008 (AN 5 K 08.00348) und ähnliche Entscheidungen ansieht,

Quelle: https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/543-VG-Ansbach-Az-AN-5-K-08.00348-Rundfunkgebuehren-auch-fuer-internetfaehige-PCs.html

so drängt sich der Verdacht auf, dass die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" im Zusammenhang mit dem Streaming von Musik und Video steht. D. h., man muss diese Floskel wohl im Zusammenhang mit dem Begriff "neuartiges Rundfunkgerät" sehen/suchen, sowie ggf. in Verbindung mit Begründungen für die entsprechende Aufnahme des Begriffs in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. 8. Änderungsvertrag von 2004! Ich vermute, dass es im Vorfeld dieses Vertrags Aussagen gegeben hat, die die Ministerpräsidenten zum Anlaß genommen haben die Zahlungsverpflichtung zu beschliessen. Die "Flucht" ist dann der griffige Ausdruck für die Tatsache, dass klassische Geräte ggf. nicht benötigt werden.

M. Boettcher
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: k.raus am 03. Oktober 2017, 16:31
Es gab mal ein sogenanntes Eicher-Papier, das im September 2006 im Zusammenhang mit der PC-Gebühr veröffentlicht wurde. Schon dort wurde der Begriff "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verwendet:

Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
http://www.ard.de/download/398600/index.pdf
- Was ändert sich ab 01.01.2007 ?
- Wen betrifft die Rundfunkgebühr für Internet- PC’s tatsächlich ?
- Eine Sachverhaltsdarstellung mit Informationen und Beispielen
Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks
Vorsitzender der ARD/ZDF-AG Rundfunkgebührenrecht
Mainz, im September 2006

Seite 6
Zitat
IV. Was ändert sich nach dem Auslaufen des noch bis zum 31.12.2006 bestehenden Moratoriums für internetfähige Rechner?
1. Warum endet das Moratorium?
Durch die Digitalisierung macht es heute keinen Unterschied mehr, ob man Radio über Internet oder mit einem herkömmlichen UKW-Empfänger hört. Der Empfang über das Internet hat sogar einige Vorteile: Man kann über das Internet auf sehr viel mehr Radioprogramme zugreifen, als über ein herkömmliches Radiogerät. Allein über ARD.de stehen den Hörern über 50 öffentlich-rechtliche Radioprogramme zur Verfügung. Auch die kommerzielle Konkurrenz verbreitet ihre Programme über das Internet.
Dies hat dazu geführt, dass immer mehr Menschen Radio über das Internet hören. Allein in diesem Jahr wird der Markt um ein Drittel wachsen. Zählten Online-Radios 2005 europaweit noch 15,1 Mio Hörer pro Woche, so sind es in diesem Jahr bereits 20,4 Mio Hörer. Das hat der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) auf der Grundlage einer exklusiven Studie von Goldmedia mitgeteilt. Dieser Boom der Radionutzung über Internet wird auch weiter anhalten: Bis zum Jahre 2010 soll die Hörerschaft europaweit auf 31,9 Mio Menschen wachsen. Würde weiterhin dieser Radioempfang von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ einsetzt und künftig gezielt die „kostenfreie Variante“ gewählt würde. Die Folge wäre, dass ein Teil der Gesellschaft den Radioempfang eines anderen Teils der Gesellschaft zu finanzieren hätte. Dies wollte der Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht geschehen lassen. Nach seinem Willen sollen deshalb auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab 1. Januar 2007 grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegen.
[...]

Der Begriff ist eindeutig auf öffentlich-rechtlichem Mist gewachsen.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: seppl am 03. Oktober 2017, 17:13
Es ist und bleibt eben nicht dasselbe, Radio über Internet oder frei emfangbar zu hören: Um Radio über Internet zu hören muss ich einen kostenpflichtigen Vertrag mit einem privaten Anbieter abschließen. Weder der Anbieter noch der Vertrag steht in einem Zusammenhang mit den ö-r. Medien. Ob das nun fast jeder macht, ist völlig egal, da es eine freie und private Entscheidung ist. Öffentlich rechtlicher Rundfunk ist nur frei zugänglich über allgemein empfangbare Signale. Terrestrisch oder Satellit und unverschlüsselt.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: cook am 03. Oktober 2017, 17:21
Wer die tatsächliche Ursprungs-Quelle findet... bekommt ein Eis von mir ;)

Google, google, hupf...

Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Vorsitzender der ARD/ZDF-AG Rundfunkgebührenrecht, im September 2006
"Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz"
https://anonym.to/?http://www.ard.de/download/398600/index.pdf

Seite 6:
Zitat
Dies hat dazu geführt, dass immer mehr Menschen Radio über das Internet hören. Allein in diesem Jahr wird der Markt um ein Drittel wachsen. Zählten Online-Radios 2005 europaweit noch 15,1 Mio Horer pro Woche, so sind es in diesem Jahr bereits 20,4 Mio Hörer. Das hat der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) auf der Grundlage einer exklusiven Studie von Goldmedia mitgeteilt. Dieser Boom der Radionutzung über Internet wird auch weiter anhalten: Bis zum Jahre 2010 soll die Hörerschaft europaweit auf 31,9 Mio Menschen wachsen. Würde weiterhin dieser Radioempfang von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ einsetzt und künftig gezielt die „kostenfreie Variante“ gewählt würde.

Es bleibt unklar, ob Eicher hier die Goldmedia-Studie zitiert oder den Begriff selbst erfunden hat. Die Studie konnte ich bislang nicht finden. Aber am Eis bin ich schon nah dran  :P
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: cook am 03. Oktober 2017, 17:44
Im Oktober 2006 ging es dann weiter mit der Ministerpräsidenten-Tagung in Bad Pyrmont. Der AP-Bericht dazu findet sich hier:
https://www.amerika-forum.de/threads/56633-gebuehren-fuer-computer-und-handy-in-d

Zitat
Außerdem wollten die Ministerpräsidenten laut Wulff innerhalb eines Jahres generell eine Neuregelung der Gebühren erreichen. Eine entsprechende Arbeitsgruppe der Länder solle «innerhalb eines Jahres einen neuen Vorschlag erarbeiten, der nicht mehr so sehr an die Geräte anknüpft, sondern an andere Kriterien».

Zitat
Als Ausweg aus dem Streit hatte unter anderem Gastgeber Wulff vorgeschlagen, die Rundfunkgebühren grundsätzlich neu zu regeln und statt der Gebühren auf Geräte künftig eine pro Haushalts oder pro Kopf zu erheben.

Die Tagung in Bad Pyrmont wird in der Begründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) angegeben.
Dort ging es dann um ein mögliches Vollzugsdefizit (was auch von Paul Kirchhof in 2010 als Grund angegeben wird):

S. 1 am Ende:
Zitat
Ausgangspunkt der Novellierung war ein Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19./20. Oktober 2006 in Bad Pyrmont, bei dem die Rundfunkkommission der Länder beauftragt wurde, alternative Lösungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erarbeiten. (..) Zudem drohte zunehmend ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit.
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV.pdf

Kurz:
Man führte die PC-Gebühr ein, um die befürchtete künftige Flucht aus der Rundfunkgebühr wegen zunehmender Nutzung von Internet-Radio zu verhindern.
Das passte aber niemandem, war viel zu kompliziert und es war ein Vollzugsdefizit zu befürchten.

Die Lösung:
Haushaltsabgabe, die sich ein gewisser Herr Christian Wulff mal so eben aus dem hohlen Bauch heraus überlegt hat.
Und so musste es dann eben sein. Verfassung hin oder her.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: drboe am 03. Oktober 2017, 17:45
Die Studie konnte ich bislang nicht finden. Aber am Eis bin ich schon nah dran  :P

Wenn du nichts vor dem September 2006 findest, wird @k.raus das Rennen machen. Der hat den Text von Eicher schon vorher gefunden (siehe oben). Womöglich ist der ja tatsächlich der Erfinder der Floskel.

M. Boettcher
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: mb1 am 03. Oktober 2017, 18:11
Kleiner Verweis auf den "Eicher-Kreisel":
http://archive.li/HOLJw (die Ursprungsseite existiert nicht mehr!)
Zitat
Der Eicher Kreisel

Der Eicher Kreisel ist ein ganz besonderes Stück Gebührenlogik. Man könnte ihn auch als Schwarzes Loch bezeichnen, aus dem das Licht der Logik nicht mehr entweichen kann:

>> Würde weiterhin dieser Radioempfang [via Internet] von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" einsetzt und künftig gezielt die "kostenfreie Variante" gewählt würde.<< (S. 6)

Dies ist die Begründung, die Hermann Eicher dafür liefert, dass PCs in die Rundfunkgebührenpflicht einbezogen werden mussten. Diese "Erosion der Gebührenbasis" wurde von den öffentlich-rechtlichen Sendern bereits zu Anfang der Debatte 1997 ins Feld geführt. Gleichzeitig behauptet Eicher, und auch das hat seit 1997 Tradition, Privathaushalte seien zu fast 100% nicht von der PC-Gebühr betroffen (S. 10). Damit bleibt also nur der "nicht ausschließlich private Bereich" als Fluchtsektor. Doch auch für diesen hat Eicher eine gute Nachricht:

>> Steht am Ende der digitalen Entwicklung ein technisch gleichwertiger Empfang von Rundfunkprogrammen auch über den Verbreitungsweg Internet, dann besteht faktisch die Möglichkeit, sich im nichtprivaten Bereich über die bestehende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wirtschaftlich zu entlasten.<< (S. 5)

Mit anderen Worten: Das Mittel, die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern, ist, die Flucht aus der Rundfunkgebühr zu ermöglichen für die einzige Gruppe, die dies betrifft. Halleluja!
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: PersonX am 03. Oktober 2017, 18:14
... die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" im Zusammenhang mit dem Streaming von Musik und Video steht. D. h., man muss diese Floskel wohl im Zusammenhang mit dem Begriff "neuartiges Rundfunkgerät" sehen/suchen, sowie ggf. in Verbindung mit Begründungen für die entsprechende Aufnahme des Begriffs in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. 8. Änderungsvertrag von 2004! ...

Wieso vor 2006, hier steht Ihr sucht etwas von vor 2004, also noch nicht nah dran am Eis ;-). Ich bin heute außen vor.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: mb1 am 03. Oktober 2017, 18:55
Die Studie von Media Perspektiven 08/2006 findet sich hier:
http://www.ard-werbung.de/fileadmin/user_upload/media-perspektiven/pdf/2006/08-2006_Eimeren.pdf
"Flucht aus der Rundfunkgebühr" kommt nicht vor.

Auch in der Gesetzesbegründung 2004 zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag kommt der Begriff nicht vor.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: drone am 03. Oktober 2017, 19:32
@k.raus: Zunächst 'mal Danke für's Verlinken des Dokuments!

Das, was (möglicherweise) Herr Eicher im September 2006 mit "Flucht aus der Rundfunkgebühr" namentlich erstmals und öffentlichkeitswirksam geprägt hat, und sich als "Mär" nachfolgend unsubstanziiert auch in diversen Begründungenversuchen bekannter Interessensgruppen wiederfindet, zeigt eigentlich nur, gegen welche "Märchenerzählungen" wir unter Zuhilfenahme bestehender Rechte ankämpfen müssen.

In dem mit "Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz" betitelten Pamphlet liest sich das, wie schon a.a.O. erwähnt, auf Seite 6/15 so:
Zitat
... Würde weiterhin dieser Radioempfang von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" einsetzt und künftig gezielt die "kostenfreie Variante" (Anm.: vermutet im Internet) gewählt würde.

Dabei handelt es sich um die in dieser Form von Herrn Eicher geäußerte, gleiche Argumentationskette, die ihm elf Jahre später, u.a. von den Printmedien und den privaten Medienveranstaltern, auf die mittlerweile viel zu großen, eigenen Füße fällt. Demnach "fliehen" die Medienkonsumenten zum ÖRR - weil sie sich diesen (noch) nicht "ersparen" können.

Aber auch das ist m.E. willkürlicher Schwachsinn! Dass es sich hierbei einzig und allein um das grundgesetzlich verbriefte Recht auf "Informations- und Meinungsfreiheit" (verschärft in der MRK oder in der 2009 folgenden der EU-Charta, ganz besonders einen "behördlichen Eingriff" in dieses Recht ausschließend(sic!)) handeln könnte, kam Herrn Eicher als "echtem Demokratiepfeiler" nicht ein einziges Mal in den Sinn (...gut, das mit 2009 konnte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, aber ein Blick in die wesentlich ältere MRK hätte seiner "Informationspflicht" genüge getan).

Auch den Gerichten und "Weiterverwertern", die sich der oben genannten Phrase "bemächtigen", um "Recht" zu sprechen oder damit "urteilen" zu wollen, sei ein erneuter Blick in MRK und die Charta der Grundrechte der EU (jeweils Artikel 10)*** dringends ans Herz gelegt.

Damit ließe sich der Begriff der "Flucht" dann wohl endlich, und für immer, aus diesem unsäglichen Kontext der ÖRR-Argumentationen befreien.

Ein "Erhebungsdefizit" kann ich hier lediglich bei den auf Schlagworte und Propaganda bedachten "Wiederkäuern" dieser Phrase, in Ermangelung von einfachem Wissen um Gesetze, feststellen.


Edit DumbTV:
*** Siehe Beitrag unten: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156693.html#msg156693
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: ChrisLPZ am 03. Oktober 2017, 20:41
Wäre trotz allem möglich, dass die Äußerung schon vor 9/2006 einmal gefallen ist. Vielleicht in einem Interview im Fernsehen?
Oder Herr Eicher hat den Ausdruck urheberrechtswidrig einem Spiegel-Kommentator geklaut ;)

Zitat
Flugor 06.02.2006, 15:27
154. [..]
Aber genau *das* will die GEZ ja nicht: Technische Möglichkeiten nutzen, welche eine "Flucht" ermöglichen würden.
[..]
http://www.spiegel.de/forum/netzwelt/ihre-meinung-rundfunkgebuehren-fuers-handy-thread-318-16.html
(Auch der Rest seines Kommentars ist durchaus lesenswert)
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: pinguin am 03. Oktober 2017, 22:17
(jeweils Artikel 10)
Nö:

EMRK, Art. 10
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]
https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/

Charta, Art. 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC


Schon damals wurde also nicht berücksichtigt, daß gemäß der Universaldienstrichtlinie

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg152285.html#msg152285

->
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1502098979021&uri=CELEX:32002L0022

Zitat
(44) Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. [...]
das Internet kein Rundfunknetz darstellen soll und folglich allein am Internet angeschlossene Geräte auch keine "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" sind.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: 907 am 03. Oktober 2017, 23:41
"Flucht aus der Rundfunkgebühr" könnte in GEZ Geschäftsbericht 2005 stehen.
Das sagt mir dieses Dokument...

Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft, Wirtschaftsdienst 2006|11
Haushaltsabgabe statt Gerätegebühr: Eine Zukunft ohne GEZ?
Derzeit erfolgt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland über von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogene Zwangsbeiträge, die sich am Besitz eines Empfangsgerätes orientieren. Am 19. Oktober 2006 wurde von den Ministerpräsidenten der Bundesländer die Ausweitung der GEZ-Gebühr auf internetfähige Computer beschlossen. Wie sollte eine optimale Bereitstellung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus finanzwissenschaftlicher Perspektive erfolgen?
von Andreas Hadamitzky, Korbinian von Blanckenburg
https://www.econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

...auf Seite 731:
Zitat
Doch tatsächlich werden nicht alle Rundfunkteilnehmer von der GEZ erfasst bzw. sie entziehen sich der Zwangsbeitragsfinanzierung über die GEZ. Auf die Problematik des so genannten Schwarzsehens weist die GEZ in ihrem Geschäftsbericht hin und versucht dieses über personalintensive Kontrolleinrichtungen zu bekämpfen.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: drone am 04. Oktober 2017, 09:41
... EMRK, Art. 10 ...
... Charta, Art. 11 ...
Is' natürlich so richtig, danke für die Korrektur!
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: drone am 04. Oktober 2017, 11:37
... Schon damals wurde also nicht berücksichtigt, daß gemäß der Universaldienstrichtlinie ...
Zitat
(44) Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. [...]
das Internet kein Rundfunknetz darstellen soll und folglich allein am Internet angeschlossene Geräte auch keine "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" sind.
Danke für den Hinweis zum Europarecht!

Erklärt der volle Wortlaut von (44):
Zitat
Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden.

nicht andererseits auch diesen "unwiderstehlichen" Drang des ÖRR ins Internet, um sich (früher oder später) zu einem "Hauptmittel" (mit erheblichem Endnutzeranteil) entwickeln zu können, und um damit eine (erneute) "Legitimation" für derartige Angebote zu generieren?
Bei gleichzeitiger, verwirrungstiftender Insinuierung eines "Fluchtgedankens"?

Die Abhängigkeit läge demnach einzig und allein in der "erheblichen Zahl von Endnutzern", die durch einen stringenten und konsequenten Verzicht auf dieses Angebot der Entwicklung zum "Hauptmittel" die Rote Karte zeigen könnten, i.e. durch Befreiung der Smartphones (etc.) von allen ÖRR-Apps (die über entsprechende Tracking- und Logging-Mechanismen verfügen, und lediglich als "Nutzungsnachweis" für erzielte "Reichweite" mißbraucht werden).
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Peli am 04. Oktober 2017, 13:05
@drone

der ÖRR verfolgte von Anfang an eine DOPPELSTRATEGIE:

1. Über den direkten Bezug des Beitrags zum Wohnsitz die bereits deutlich sicht- und spürbar gewordene Abwanderung aus der Rundfunkgebühr zu unterbinden, die mit der Gerätebindung an den Beitrag noch möglich war.

2. Über die Ausdehnung des Programmes in das Internet, welches von überall empfangen werden kann, soll langfristig und in großem Stil ein neues Betätigungsfeld erschlossen werden, für welches die bestehenden Angriffspunkte zum Wohnsitzbezug des Rundfunkbeitrags nicht greifen.

Und bei all diesen Überlegungen ging und geht es denen nur um den Erhalt ihrer Pfründe und Priviliegien.

Liebe Grüße

Peli
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: volkuhl am 04. Oktober 2017, 13:58
[...] die bereits deutlich sicht- und spürbar gewordene Abwanderung aus der Rundfunkgebühr [...]

Selbst DAS halte ich für ein Hirngespinst des örR.
Ein Blick auf das Durchschnittsalter der Zuschauer des örR lässt eher vermuten, dass denen das Publikum einfach wegstirbt!

z.B. http://www.media-control.de/die-alten-sitzen-vor-der-glotze!.html
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: pinguin am 04. Oktober 2017, 14:06
@drone
Im nationalen Rundfunkbasisrecht, also im RStV, ist definiert, was Rundfunk ist, und auch, was er nicht ist. Hier mal dann zusätzlich dem Gesetzgeber einfach unterstellt, er wollte in Übereinstimmung zu nationalem wie europäischem Grundrecht handeln, kann das Internet gar kein Rundfunknetz sein, zumal es im europäischen Recht ein freies Netz ist.

Rundfunk setzt in jedem Falle einen Sendeplan voraus und muß dabei zum zeitgleichen Empfang an die Allgemeinheit gerichtet sein, darf also keinen speziellen Empfänger haben, wobei zwar nicht definiert worden ist, was unter "Allgemeinheit" zu verstehen ist, aber immerhin ist bestimmt worden, daß es mehr als 500 Nutzer sein müssen.

Der Dorfrundfunk bspw., der weniger als 500 Nutzer hat, ist per Definition kein Rundfunk, auch wenn er diesem technisch entspricht.

Rundfunk via Internet zu verbreiten, mag zwar möglich sein, doch bitte, wer außer den konkret daran interessierten Nutzern sollte von einem diesbezüglichen Programm bzw. Sendeplan Kenntnis haben?

Ich wüsste nicht, daß herkömmliche Rundfunkzeitschriften derartige Programme enthalten; ein Programm bzw. ein Sendeplan sind aber zwingende Voraussetzung dafür, daß es sich überhaupt um Rundfunk handeln kann.

Und selbst dann wird dieses nur den potentiellen Nutzer erreichen, den, der entweder eine Tageszeitung bestellt hat, in der das Programm regelmäßig mitgeliefert wird, um so von diesem Programm überhaupt Kenntnis zu erlangen, oder jenen, der eine der unzähligen Fernsehzeitschriften in Bezug hat.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Philosoph am 10. Oktober 2017, 11:56
Ich finde die Wiki-Statistik aus den Geschäftsberichten der GEZ recht informativ, die eine Übersicht über die Teilnehmerkonten (+ Ab- und Anmeldungen) zeigt:
https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Geb.C3.BChrenertr.C3.A4ge_und_Verwaltungskosten

Besonders in den Jahren 2009, 2011 und 2012 ist eine deutliche Abnahme der Teilnehmerzahl zu verzeichnen. Wenn man dann noch bedenkt, daß sich immer mehr Leute weigerten, die "Außendienstmitarbeiter" auf ihr Grundstück / in ihre Wohnung zu lassen, sich also gewehrt haben, ist nachvollziehbar, daß die ö.-r. R. ihre Felle davonschwimmen sahen und der Erosion Einhalt gebieten wollten.

Kurz:
Es ist allen bekannt, daß die Akzeptanz der ö.-r. R. spätestens seit dem Aufkommen der privaten Sender zunehmend schwindet. Weniger Teilnehmer -> weniger Geld.
Wie kann man sein Auskommen sichern? -> Eine "Beitragspflicht" unabhängig vom Interesse der "Beitragsschuldner".
Eigentlich genial, da zeitlos.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: 907 am 28. Oktober 2017, 00:53
"Flucht aus der Rundfunkgebühr" könnte in GEZ Geschäftsbericht 2005 stehen.

Korrektur:
In GEZ Geschäftsbericht 2005 steht nichts von "Flucht aus der Rundfunkgebühr".
Siehe im Anhang (Anhänge benötigen Genehmigung)
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Adeline am 29. Oktober 2017, 12:35
Gedanken aus aktuellem Anlass:
 Alle die Stellen, die alle Einwände der Bürger immer wieder mit der Behauptung weggefegt haben, alles sei verfassungskonform, verweigern sich jetzt, wenn das Verfassungsgericht sie zu Wort kommen lassen will und bekunden damit, dass sie sich mit dem Thema nicht auseinandergesetzt haben  und es auch im weiteren nicht tun wollen. Wenn ein Gutachter eine Meinung für alle verfasst, brauchen sie wieder nur abzuwinken.

Machten es die Worte von der „drohenden Gefahr einer Flucht aus der Beitragspflicht“ so leicht, Politiker ohne eigenes Denken zum Abwinken zu bringen? Es sollte ja eine drohende Gefahr abgewendet werden! Da kann nicht erst diskutiert werden!
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Markus KA am 29. Oktober 2017, 12:58
Besonders in den Jahren 2009, 2011 und 2012 ist eine deutliche Abnahme der Teilnehmerzahl zu verzeichnen.

Die Geschäftsberichte der GEZ weisen ab dem Jahr 2000 bis 2008 eine deutlich kontinuierliche  Zunahme der Rundfunkteilnehmerkonten von 39 Millionen (2000) bis 42,5 Millionen (2008) auf.

Erst 2009 abrupter aber verhältnismäßig leichter Rückgang auf 41,9 Millionen (2009) Teilnehmerkonten. Gründe für den angeblichen und plötzlichen Rückgang werden im Geschäftsbericht 2009 nicht genannt. Mögliche Ursache könnte die Finanzkrise 2008 gewesen sein. Im Bericht 2009 Seite 18 wird lediglich darauf hingewiesen:

„Dagegen fordert die Wirtschaftskrise bei den Unternehmensinsolvenzen ihren
Tribut: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg um 16 % auf 34.300 Fälle
(Vorjahr 29.580).“

In den Folgejahren findet kein weiterer signifikanter Rückgang mehr statt, sondern bleibt bei ca. 41,8 Millionen (2011, 2012) Teilnehmerkonten.

Somit kann von keiner Flucht aus den Rundfunkgebühren oder einer Zunahme der „Schwarzseher“ gesprochen werden. Die Behauptung, Bürgerinnen und Bürger haben sich zunehmend der Rundfunkgebühr entzogen, ist nachweislich nicht haltbar und somit keine nachvollziehbare Begründung für eine sachliche Rechtfertigung des Wechsels von einem Anknüpfungsmerkmal und die Einführung des Rundfunkbeitrages.

Auch die Zunahme bei den Einnahmen durch die Rundfunkgebühren, wenn auch gestützt durch eine Gebührenanpassung (2009), widerspricht deutlich der Behauptung einer Rundfunkgebührenflucht und bietet keine Notwendigkeit für die Einführung des Rundfunkbeitrages.

Ziel der Einführung eines Rundfunkbeitrages war nicht der Gebührenflucht entgegen zu wirken, weil es diese nie gab. Man wollte lediglich Mehreinnahmen generieren mit mehr Kontrolle (Meldedatenabgleich) und mehr Staatsmacht (Selbsttitulierungsrecht), sowie:

1. durch die zusätzliche Belastung der Nichtnutzer
2. durch die zusätzliche Belastung der Behinderten
3. durch die zusätzliche Belastung der Unternehmen


"Quod erat demonstrandum"
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: PersonX am 29. Oktober 2017, 14:05
Durch Todesfälle kommt es natürlich zu einer Abnahme, etwas ähnliches dürfte passieren, wenn Geburtenstarke Jahrgänge in Rente gehen und dort das Renteneinkommen nicht ausreichend ist und damit Befreiung beantragt wurde oder Rundfunkgeräte abgemeldet wurden. Es ändert sich dabei aber nicht zwingend die Zahl der Beitragskonten.

Betrachtet werden müsste wohl die Entwicklung der Gesellschaft also die Geburtenraten jeweils 16 bis 20 Jahre vor dem jeweiligen Geschäftsbericht und die Sterberate für das Jahr des Geschäftsberichts.

Unter der Annahme, dass gelte, mit eigenem Einkommen war ein Gerät beitragspflichtig - das konnte bei jugendlichen bereits im Elternhaus sein, so dass es unabhängig von der tatsächlichen Zahl der Haushalte war, auch wenn die Zahl der neuen Haushalte im Vergleich zu Auflösungen sofern statisch erfasst herangezogen werden könnte - müsste für den Zeitraum 1980 bis 1984 zum Jahr 2000, 1981 bis 1985 zum Jahr 2001, 1982 bis 1986 zum Jahr 2002 usw. also 1989 bis 1993 zum Jahr 2009, 1990 bis 1994 zum Jahr 2010 usw. geschaut werden.

Wer das macht, wird feststellen, dass die Geburtenrate in Ostdeutschland vor der Wende 1989 größer war als nach der Wende und im Vergleich zu Westdeutschland vor der Wende ebenfalls größer war. Dadurch war es möglich, dass die Zahl der Neuanmeldungen ab 2000 überhaupt steigen konnte. Die Abnahme lässt sich anhand der Geburtenraten im Vergleich zur Sterberate ausloten.

Der Anteil der Personen, welche keine Geräte gemeldet haben, dürfte dabei wahrscheinlich in etwa gleich geblieben sein.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Bürger am 29. Oktober 2017, 17:29
Versuch eines "kurzen" Zwischen-Fazits...

Die Formulierung/ das "Bedrohungsszenario" einer angeblichen (und selbst in den Urteilen der Verwaltungsgerichte bis hin zum BVerwG "zu eigen gemachten") "Flucht aus der Rundfunkgebühr" scheint in dieser Form und mit dieser Wortwahl erstmals in einem Papier aus 2006 von Herrn Eicher dokumentiert zu sein...
(der "Eis"-Pokal geht damit vorläufig an "k.raus" - vielleicht zum nächsten bundesweiten Aktionstag oder dem Verhandlungstag des BVerfG ;) )

Zur Erinnerung und weiteren Erörterung daher hier ausnahmsweise ungekürztes Vollzitat von vor einigen Seiten...
Es gab mal ein sogenanntes Eicher-Papier, das im September 2006 im Zusammenhang mit der PC-Gebühr veröffentlicht wurde. Schon dort wurde der Begriff "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verwendet:

Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
http://www.ard.de/download/398600/index.pdf
- Was ändert sich ab 01.01.2007 ?
- Wen betrifft die Rundfunkgebühr für Internet- PC’s tatsächlich ?
- Eine Sachverhaltsdarstellung mit Informationen und Beispielen
Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks
Vorsitzender der ARD/ZDF-AG Rundfunkgebührenrecht
Mainz, im September 2006

Seite 6
Zitat
IV. Was ändert sich nach dem Auslaufen des noch bis zum 31.12.2006 bestehenden Moratoriums für internetfähige Rechner?
1. Warum endet das Moratorium?
Durch die Digitalisierung macht es heute keinen Unterschied mehr, ob man Radio über Internet oder mit einem herkömmlichen UKW-Empfänger hört. Der Empfang über das Internet hat sogar einige Vorteile: Man kann über das Internet auf sehr viel mehr Radioprogramme zugreifen, als über ein herkömmliches Radiogerät. Allein über ARD.de stehen den Hörern über 50 öffentlich-rechtliche Radioprogramme zur Verfügung. Auch die kommerzielle Konkurrenz verbreitet ihre Programme über das Internet.
Dies hat dazu geführt, dass immer mehr Menschen Radio über das Internet hören. Allein in diesem Jahr wird der Markt um ein Drittel wachsen. Zählten Online-Radios 2005 europaweit noch 15,1 Mio Hörer pro Woche, so sind es in diesem Jahr bereits 20,4 Mio Hörer. Das hat der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) auf der Grundlage einer exklusiven Studie von Goldmedia mitgeteilt. Dieser Boom der Radionutzung über Internet wird auch weiter anhalten: Bis zum Jahre 2010 soll die Hörerschaft europaweit auf 31,9 Mio Menschen wachsen. Würde weiterhin dieser Radioempfang von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ einsetzt und künftig gezielt die „kostenfreie Variante“ gewählt würde. Die Folge wäre, dass ein Teil der Gesellschaft den Radioempfang eines anderen Teils der Gesellschaft zu finanzieren hätte. Dies wollte der Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht geschehen lassen. Nach seinem Willen sollen deshalb auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab 1. Januar 2007 grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegen.
[...]

Der Begriff ist eindeutig auf öffentlich-rechtlichem Mist gewachsen.


Das hier formulierte bzw. heraufbeschworene "Bedrohungsszenario" ist aber - abgesehen von seiner Vorgreiflichkeit - auch durch die tatsächlichen Zahlen/ Statistiken augenscheinlich nicht belegbar, wie 2...3 Antworten weiter oben von "Markus KA" dargelegt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg158538.html#msg158538

Ergo:
Es ist und bleibt eine "Luftnummer", mit welcher hier "Gesetz" geschaffen und "Recht" gesprochen wird...
...einzig zum Zwecke der maximalen Ausweitung der Finanzierungsbasis - unabhängig von Interesse, Nutzung oder auch nur Nutzungsmöglichkeit - bzw. ausgeweitet auf Alltagsgegenstände (orwellsch-euphemistisch: "neuartige Rundfunkempfangsgeräte"), die originär nicht zur Rundfunk-Nutzung angeschafft werden, in deren Besitz jedoch eine Rundfunk-Nutzung/ Nutzungsmöglichkeit "vermutet" wird und auf deren großen Verbreitungsgrad und angeblicher "Unkontrollierbarkeit" hin eine "Vermutung der Vermutung" und "Typisierung der Typisierung" stattgefunden hat - siehe u.a. unter
Klagepunkte Typisierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12227.msg82247.html#msg82247
welche jegliche finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines "Beitrags" sprengen.

Eine "Flucht" hingegen ist nicht gegeben - lediglich ein Wandel der (technischen) Umstände und frei(?) gewählten Informationswege.

Dem trägt die Gesetzgebung und Rechtsprechung bislang gerade in die falsche Richtung Rechnung - nämlich in eine überbordende Pauschalierung und Typisierung, anstelle in Richtung einer Spezifizierung.

Der ö.r. Rundfunk war von Anbeginn seiner Existenz abhängig von der Anzahl der "Interessenten/ "Teilnehmer" - ganz zu Anfang (wo es nur ö.r. und keinen privaten Rundfunk und auch noch keine Video-Technik gab) durch Gerätebesitz. Wer nicht mehr "Teilnehmer" sein wollte, konnte sein Gerät abschaffen = 1 Teilnehmer weniger. Wenn mehrere, dann mehrere weniger.
Weniger Teilnehmer = weniger Einnahmen oder eben höherer Einzelbetrag.
Wenn kein Teilnehmer mehr = keine Einnahmen = Existenz adé. Punkt.


Soweit so gut...

Es ist also verlogen, wenn nun heraufbeschworen wird, dass der ö.r. Rundfunk in seiner Existenz bedroht und damit die "Demokratie" schlechthin bedroht wäre, wenn sich immer mehr "Teilnehmer" verabschieden.

Wenn bisherige "Teilnehmer" wählen(!!!), sich nicht mehr per "Rundfunk", sondern per Internet und/oder Zeitung usw. informieren zu wollen, so hat dies die Konsequenz, dass Rundfunk sich ggf. neu organisieren - oder eben aufgeben muss. Eine "Ewigkeitsgarantie" auch in einem "multiplen Telemediensystem" hat er nicht - und ist ihm auch nicht durch das BVerfG zugesprochen worden - siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html

Allein schon vor diesem Hintergrund lässt die Wortwahl von "Flucht" unschöne Gedanken an andere Zeiten Deutschlands aufkommen, zu denen "Flucht" aus einer gewissen ("demokratischen") "Republik" als "staatsgefährdend", ja "staatsfeindlich" eingestuft wurde und die Betroffenen damit stigmatisiert und diskreditiert wurden.

Schier unglaublich - bzw. sehr bezeichnend, dass eine solche Wortwahl wie "Flucht aus der Rundfunkgebühr" vom ö.r. Rundfunk selbst stammt und noch dazu in Gerichtsurteilen Niederschlag findet.

Holzauge, sei wachsam...!!!
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: drone am 29. Oktober 2017, 19:17
Versuch eines "kurzen" Zwischen-Fazits...
Ich möchte mich an dieser Stelle einfach mal bedanken für Dein unermüdliches Tun, um - wie auch hier geschehen - durch eine prägnante Zusammenfassung diverser (einzelner) Thread-Beiträge, diese dann übersichtlich(er) nochmals ins Auge der Leserinnen und Leser zu rufen. Vielen Dank dafür! :-)
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: LECTOR am 31. Oktober 2017, 00:00
Das ist wirklich eine hochinteressante und hochbrisante Recherche hier! Und wenn wir davon ausgehen, dass die Rede von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" gezielt von den Juristen der 'Anstalten' lanciert wurde, um die neue freiheitsberaubende Reglementierung des Rundfunkzwangsbeitrag einzuführen, so ist das sehr vielsagend. Es bleibt daher die wichtige Aufgabe, weitere Nachweise des angeblichen "Bedrohungsszenario" einer "Flucht" hier zusammen zu stellen und zu analysieren.

Einen großen Dank an unseren "Bürger" für das Zwischen-Fazit
(...)
Allein schon vor diesem Hintergrund lässt die Wortwahl von "Flucht" unschöne Gedanken an andere Zeiten Deutschlands aufkommen, zu denen "Flucht" aus einer gewissen ("demokratischen") "Republik" als "staatsgefährdend", ja "staatsfeindlich" eingestuft wurde und die Betroffenen damit stigmatisiert und diskreditiert wurden.

Schier unglaublich - bzw. sehr bezeichnend, dass eine solche Wortwahl wie "Flucht aus der Rundfunkgebühr" vom ö.r. Rundfunk selbst stammt und noch dazu in Gerichtsurteilen Niederschlag findet.

Anlässlich der Verwendung dieser Redewendung von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom März 2016 gab es bereits mehrere treffende Kommentare, welche die Assoziation zur berüchtigten "Republikflucht" genannt hatten, wie etwa von art18GG
Natürlich sind die Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes absurd. Ich finde es jedoch schlimmer, dass die Rundfunkgegner in den Copy-And-Pass Urteilen als Übel beschimpft werden. Dabei unterscheiden sie zwei Typen von Übel. Zum einen die so genannten Flüchtlinge aus der Gebühr, gemeint sind wohl „Rundfunkbeitragsflüchtlinge“; Begriffe, die nicht nur an der Begriff der „Republikflucht“ erinnern, sondern auch in der Argumentation so gut wie identisch ist mit dem, was in der Ex-DDR darunter verstanden wurde.

Diese Flüchtlinge werden in den Urteilen der Bundesverwaltung als „größes Übel“ beschimpft, da es noch ein „kleineres Übel“ gibt; womit Menschen verunglimpft werden, die es vorziehen ohne Rundfunk, ohne Fernsehen, ohne Internet und ohne Multifunktionalgeräte zu leben. Weshalb dies ein Übel sein soll, ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Aus meiner Sicht handelt es sich bei einem solchen Verzicht vielmehr um ein tugendhaftes Verhalten.

sowie hinsichtlich eines weiteren Urteils des BVerwG den Kommentar von Peli unter
Sixt legt nach Urteil Verfassungsbeschwerde ein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21217.msg136412.html#msg136412
Die Formulierung "Flucht aus dem Rundfunkbeitrag" ist dazu noch sehr verräterisch. Es geht hier also darum, eine "Flucht" zu verhindern. Dass es dafür eine Fülle an guten Gründen geben könnte, wird entweder übersehen oder man weiß es vielleicht auch genau und handelt deshalb so. Von der "Flucht aus dem Rundfunkbeitrag" zur "Republikflucht" (und wie die verhindert wurde, weiß ja jeder ganz genau) ist es sprachlich nicht weit. Es gibt auch juristische Mauern.

"Was jemand willentlich verbergen will, sei es vor anderen, sei es vor sich selber, auch was er unbewußt in sich trägt:
die Sprache bringt es an den Tag."
VICTOR KLEMPERER - LTI, Notizbuch eines Philologen, Reclam, 1966. S. 18

Vage entsinnen wir uns hier im Forum vor vielen Jahren bereits eine eindringliche Beschreibung des gegenwärtigen Unrechts gelesen zu haben (leider momentan nicht auffindbar), bei der in einem Moment der Verzweiflung an diesem Unrecht jemand empfahl, man möge das Gebiet des Wirkungsbereiches der ö-r Anstalten einzäunen und mit einem Hinweisschild versehen: "Rundfunk macht frei". Damit wäre denn der "Flucht" endgültig abgeholfen!
Schließlich gewinnt die bereits mehrfach praktizierte Beuge- oder Erzwingungshaft von Rundfunkbeitragsverweigerer vor dem Hintergrund dieser "Fluchtverhinderung" auch nochmals eine neue Dimension!

Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Adeline am 31. Oktober 2017, 04:40
Zitat
"Was jemand willentlich verbergen will, sei es vor anderen, sei es vor sich selber, auch was er unbewußt in sich trägt: die Sprache bringt es an den Tag."
VICTOR KLEMPERER - LTI, Notizbuch eines Philologen, Reclam, 1966. S. 18

Unter diesem Aspekt: Gibt es eine Flucht aus gutem Leben?  Flüchtet jemand vor Frieden? Flüchtet jemand vor der Demokratie? Flüchtet jemand vor Gerechtigkeit?
Wenn jemand die Flucht eines anderen fürchtet, kann er nichts Gutes im Schilde führen. Er fürchtet, dass durch die Flucht des anderen die eigenen Pläne vereitelt werden könnten.
Meine Sympathie liegt bei den Flüchtlingen, nicht bei denen, die Verhältnisse schaffen, aus denen man nur noch davonlaufen kann.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: noGez99 am 08. Dezember 2017, 13:07
Die Phrase "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und "Erhebungsdefizit" sind gewählt, weil sie subtil wertend sind.

In der guten rhetorischen Tradition des Rundfunks und der Presse, für denselben Sachverhalt zwei Begriffe zu prägen, sollten wir von einem
Anachronismus Rundfunkbeitrag   oder
Dampfradiobeitrag
sprechen.

Die Dinosaurier und die Heizer auf den Dampfloks habe sich auch überlebt.
PS: Wegen Thementreue nicht weiter hier vertiefen

Siehe auch die wiederholte Bemühung seitens BR-Intendant Wilhelm u.a. unter
BR-Intendant Wilhelm: Warum der Rundfunkbeitrag bald steigen soll
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25545.msg161245.html#msg161245
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Markus KA am 16. März 2019, 11:15
Möglicherweise hat mit diesem Thema das Lobby-Framing des ÖRR begonnen, um die Grundlage für die Zwangsanmeldung, den Zwangsbeitrag und die Zwangsvollstreckung  zu schaffen.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: HÖRby am 11. November 2020, 10:42
Die "Rundfunkflucht" und das "Erhebungsdefizit" hats bei den U25:

Zu Table 2: PSM online reach for U25 in 2015 and 2019 (%)

Die U25 haben kein "lineares Programm" mehr, sondern sind Inet-basiert auf social Media, Youtube, und eben anderen Plattformen unterwegs.

einerseits aufgrund schlechten Programs
Zitat
many of them [PSM's] may [...] have grown worse, [...]

andererseits aufgrund Inet-Angebots:
Zitat
[...], even as the move to a more digital [...] environment [...].
(Oxfort-Reuters, 2019 ->p17,p18)

"them" = Public service media organisations (PSMs) ->p9, hier können das sein: Die Öffis sowie auch die privaten Anbieter RTL, SAT1 etc., je nach Tabelle.

Zu Tabelle Q5A/B : Absolut wurden 1396 = 89+147+168+282+710 Personen befragt, daraus leiten sich dann die Prozente her:
Zitat
In summary, we find, [...] that [...], their[PSMs] overall audience across both offline and online skews heavily to older people, [...].
(Oxfort-Reuters,2019 ->p19)

Wie die Öffentlich-Rechtlichen ihre eigene Relevanz riskieren (Welt+ Abo) (09/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32033.0
https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/our-research/old-educated-and-politically-diverse-audience-public-service-news
https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/sites/default/files/2019-09/The_audience_of_public_service_news_FINAL.pdf

Die Oxford-Reuters Studie "The audience of public service news" ist durchaus als neutral zu sehen, weil eg. nicht von den Öffis oder über deren Umwege finanziert.


Die Rundfunkflucht besteht in der Nichtnutzung und eben nicht wie:

Zitat
In den Großstädten liegt die Teilnehmerdichte noch deutlich unter dem Durchschnitt der ARD (in den Städten Berlin, Frankfurt/M., München, Stuttgart zwischen 76,9 und 78,5 %). Das bedeutet, dass  auch  eine  große Zahl junger Menschen, die bei der Rundfunkabgabe erstmals zum Schuldner eines Dauerabgabenrechtsverhältnisses werden, dieses mit dem Erlebnis der Illegalität beginnen.
(https://www.wohnungsabgabe.de/gutachten-zur-rundfunkfinanzierung-prof-dr-dres-h-c-kirchhof.pdf ->p12)

(!) Damit ist das Kirchhof-Gutachten gelogen,

und es läßt sich nur bestätigen:
Zitat
"Die Erhebung der Rundfunkabgabe leidet an schweren Erhebungsdefiziten."
(Kirchhof, Gutachten  a.a.O.: ->p13)

Den Öffis stirbt die Klientel weg, ganz simpel(!), ..und damit auch die zwangsalimentierten Pensionen.

PS:
Otto Normalo ist nicht für die üppigen Pensionen zuständig und in die Rentenkassen zahlt bei den Öffis niemand, trotzdem gibts daraus dann auch noch Zuwendungen.

Mehr GEZ-Gebühren, aber im TV läuft nur alter Mist - GEZ-Boykott.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33835.0
Es ist doch ein Unding, daß der/die rundfunkferne Bürger/in den ehemaligen Rundfunkbeschäftigten ihre Pensionen mitzufinanzieren hat.

BR: Rundfunkrat genehmigt Jahresabschluss 2018 mit Fehlbetrag über 88,5 Mio.€ (07/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31721.msg195746.html#msg195746

CDU in Sachsen-Anhalt will Erhöhung der Rundfunkgebühren stoppen (08/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34132.msg207454.html#msg207454
Die üppigen Zusatzpensionen der Mitarbeiter/innen des ÖRR sollten daher allesamt aus den ÖRR-Werbeerlösen finanziert werden können, denn die Rundfunkstaatsverträge sehen nicht vor, daß Rundfunkbeitragsmittel für Pensionen eingesetzt werden dürfen.

Buhrow: Ohne Rundfunkgebühren-Erhöhung fällt neues ARD-Kulturangebot flach
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34415.msg208695.html#msg208695

„Verweigerung lohnt sich nicht“ - Gespräch mit ARD-Experte Hermann Eicher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20653.0

Rechnungshof warnt vor Finanzloch beim BR (04.03.2016)
"Vor allem die Bewertung der Pensionslasten sei ein zunehmendes Problem, sagte Verwaltungsdirektor Albrecht Frenzel am Freitag in München."
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/bayerischer-rundfunk-rechnungshof-warnt-vor-finanzloch-beim-br/13055340.html

Sächsischer LandtagGerangel um den Rundfunkbeitrag (19.05.2020)
https://www.deutschlandfunk.de/saechsischer-landtag-gerangel-um-den-rundfunkbeitrag.2907.de.html?dram:article_id=476969

uralt, 2014:
ARD / ZDF: Der Zwangs-Rundfunkbeitrag ist am Ende
http://www.nickles.de/thread_cache/539099906.html#_pc


Edit "Bürger":
Vorausgegangene und nachfolgende, vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads (siehe Einstiegsbeitrag!) abschweifende Kommentare mussten entfernt werden. Weitere Moderation dieses Threads bleibt vorbehalten.
Hier bitte allenfalls mit konkretem Bezug und eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
und insbesondere die Fragestellungen aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: art18GG am 28. Oktober 2022, 17:46
Das so genannte Eicher-Papier aus dem Jahre 2006 findet man auf der Webseite der ARD nicht mehr, weshalb ich dazu mal aufs Webarchiv verweise:

Herman Eicher (2006): Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
https://web.archive.org/web/20190420072227/https://www.ard.de/download/398600/index.pdf

Das der Begriff der angeblichen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ auf den SWR-Justiziar Hermann Eicher zurückgeht belegen noch andere Artikel, wozu ich insbesondere auf den folgenden Artikel verweisen möchte:

Hermann Eicher (2009): Die Reform der Rundfunkfinanzierung – zum Stand der Debatte. In:
Das Wunder von Mainz - Rundfunk als gestaltete Freiheit: Festschrift für Hans-Dieter Drewitz, S. 213-216.
https://doi.org/10.5771/9783845215013

Hierzu verweise ich auch auf den folgenden Kommentar im:

Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36546.msg219558.html#msg219558

Ebenso ist der Begriff der angeblichen „Fluch aus der Rundfunkgebühr“ in dem folgenden Aufsatz zu finden:

Hermann Eicher, Axel Schneider, Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz. In:
NVwZ, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Heft 12. 2009, Ausgabe 30. Juni 2009, S. 741 – 746.
Kurzlink zum Inhaltsverzeichnis: https://kurzelinks.de/nkch

Dort findet man eine zum vorher erwähnten Artikel fast identische Beschreibung der angeblichen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ mit Bezug auf einen mir nicht bekannten Internetrundfunk (NVwZ, 12, 2009: S. 742):
Zitat
Die zunehmende Quantität und Qualität des Internetrundfunks und die Änderung des Nutzerverhaltens konnte der Gesetzgeber nicht ignorieren. Wäre der Rundfunkempfang über das Netz weiterhin gebührenfrei, wäre mit einer regelrechten „Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht“ zu rechnen. Dann könnte sich ein (technisch versierter) Teil der Gesellschaft den gebührenfreien Internetempfang auf Kosten des anderen Teils einrichten. Zudem müssten die Rundfunkgebühren wegen Ausfällen erhöht werden. Der solidarischen Finanzierung des Rundfunks wäre der Boden entzogen. Dies zu verhindern, ist jedoch Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit den für seinen Grundversorgungsauftrag erforderlichen Finanzmitteln ausstatten muss.

Diesen Unsinn einer anglichen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren zum Rundfunkbeitrag im Jahre 2016 zum Anlass, um die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch für Nicht-Nutzer der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu begründen:
BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15, Rn. 36
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15, Rn. 36
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.***

Mit diesem Unsinn müssen sich tatsächlich alle auseinandersetzen, die weiterhin gegen den Rundfunkbeitrag klagen, was nicht wenige sind, jedoch mehr sein könnten. Die ins Blaue gemachte Annahme, dass Menschen sich von der GEZ abgemeldet hätten, um anschließend irgendeinen imaginären Internetrundfunk zu nutzen, wurde übrigens damit belegt, dass die GEZ immer weniger Anmeldung und immer mehr Abmeldungen verzeichnet hätte, was natürlich auch andere Ursachen haben kann, als die vom SWR-Justiziar suggerierte Annahme einer Flucht aus der staatlich geförderten Rundfunknutzung. Diese einseitige Auslegung des Medienverhaltens der Menschen im 21. Jahrhundert halte ich durchaus für anfechtbar und widerlegbar.   


***Edit "Bürger": ...wobei - wie schon weiter oben erwähnt - das BVerfG in seiner "Nicht-Entscheidung" zur PC-Gebühr feststellte, dass gerade kein strukturelles Erhebungsdefizit vorlag oder drohen würde:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 -, Rn. 1-23,
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, 1 BvR 199/11, Rn. 23
Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 465 <466>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 466).
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: PersonX am 29. Oktober 2022, 06:10
... was natürlich auch andere Ursachen haben kann ...
ganz genau,
z.B. kann geprüft werden, wann oder warum es zu einer Zunahme von Anmeldungen gekommen sein kann.
Beispiel:
Wenn geburtenstarke Jahrgänge ein Alter erreichen wo mit einem eigenem Einkommen zu rechnen ist.

Für das Gegenteil kann zum Beispiel geprüft werden, wann geburtenstarke Jahrgänge fehlen und deshalb Anmeldungen ausbleiben konnten und Abmeldungen in Folge von Ableben überwiegen konnten.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Spark am 30. Oktober 2022, 05:14
Das Märchen von der sogenannten "Flucht aus der Rundfunkgebühr" diente eigentlich nur einem Zweck, nämlich das wahre Ziel zu verbergen.
Aber einmal davon abgesehen, hat doch der öffentlich-rechtliche Rundfunk das Problem geradezu selber erzeugt. Wer hat denn damit angefangen, Rundfunkinhalte über das Internet zu verbreiten? Wer hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk darum gebeten?

Das haben sie einfach von sich aus gemacht. Allerdings haben sie dieses entweder bewußt, oder aber schlicht aus Dummheit heraus, unsauber gemacht.
Jedenfalls diente es dann als Vorwand für die Einführung der sogenannten "PC-Gebühr", welche im Prinzip schon der Vorläufer der seit 2013 geltenden "Haushaltsabgabe" war.

Dabei wäre es technisch ein Leichtes gewesen, sicherzustellen, dass nur diejenigen auf ihre Internetinhalte Zugriff erlangen, die auch eine Rundfunkgebühr entrichten. Auch wenn es jetzt schon sehr lange her ist, meine ich mich zu erinnern, dass es damals zur Gebührenzeit eine Teilnehmernummer gegeben hat, analog zur heutigen Beitragsnummer.
Diese Nummer hätte man leicht für einen korrekten Zugriff verwenden können. Und wer keine Rundfunkgebühr mehr zahlte, hätte erst gar nicht auf die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet zugreifen können.

Aber diese Lösung hätte dem eigentlichen Ziel entgegengestanden. Es ging doch niemals wirklich darum, dass einige Leute ohne Entrichtung einer Rundfunkgebühr auf die Inhalte zugreifen können. Das eigentliche Ziel war die Steigerung und Maximierung der Einnahmen, was schließlich in der "Haushaltsabgabe" gipfelte.


Edit "Bürger" @alle: Bitte das Thema "Verschlüsselung" einschl. diesbezüglicher (Gegen-)Argumentationen der Gegenseite hier im Thread nicht weiter vertiefen. Siehe dazu u.a. unter
Die Sache mit dem verschlüsselten ÖR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27092.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27092.msg170416.html#msg170416
[Verhandlung BVerfG 16.5.18] Diskussion zur Verschlüsselung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27913.0
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Spark am 30. Oktober 2022, 21:03
@Bürger

Ich hatte mir fast schon gedacht, dass dieser Einwand kommen wird. Das Thema "Verschlüsselung" mag zwar nicht gerne gesehen sein, aber es deswegen einfach gänzlich auszuklammern versperrt die Sicht auf die Gesamtproblematik.

Diese Kreation von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wurde nämlich dazu benutzt, um mit der Einführung der sogenannten "PC-Gebühr" endgültig einen verfassungswidrigen Formenmissbrauch zu betreiben.
Die Abgabeform "Gebühr" war schon davor als sehr grenzwertig zu bezeichnen, aber spätestens mit Einführung der "PC-Gebühr" war sie nicht mehr verfassungskonform.
 
Konnte man bei herkömmlichem Rundfunk (Radio und Fernsehen) vielleicht noch damit argumentieren, dass sich eine tatsächliche Nutzung nicht 100% tig feststellen ließe, traf das auf Internetinhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ganz gewiss nicht mehr zu.
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: Bürger am 30. Oktober 2022, 21:18
Edit "Bürger" @alle: Ich hatte das Thema "Verschlüsselung" einschl. diesbezüglicher (Gegen-)Argumentationen der Gegenseite nicht ausgeklammert oder ausklammern wollen, sondern nur darum gebeten, dieses zwar hiermit "verbandelte", aber eigenständige und umfangreiche Thema hier im Thread nicht weiter zu vertiefen, da es dazu bereits existierende Threads mit diesem Kern-Thema gibt - danke...
Die Sache mit dem verschlüsselten ÖR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27092.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27092.msg170416.html#msg170416
[Verhandlung BVerfG 16.5.18] Diskussion zur Verschlüsselung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27913.0
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: art18GG am 04. November 2022, 12:28
Ein Erhebungsdefizit mit Bezug auf internetfähige Geräte kann es nicht wirklich gegeben haben, da jede Nutzung des Rundfunks über IP-Adressen und Gerätenummern (PC-Seriennummer) überprüfbar gewesen wäre. Dies hat bereits vor der Einführung der PC-Gebühr im Bereich der elektronischen Bücher (eBooks) funktioniert, weshalb alle Behauptungen, die zum Erhebungsdefizit vor Gericht gemacht wurden, als Lug und Trug bezeichnet werden können.

Denn bei dieser Legende eines angeblichen Erhebungsdefizits geht es lediglich um finanzielle Erwägungen. Zur Ablehnung der Umstellung auf eine Steuer stellt Eicher in seinem Paper aus dem Jahre 2006 dazu beispielsweise das Folgende fest (Seite 13-14):
Zitat
Und natürlich wäre auch eine Übertragung der Aufgaben an die Finanzämter nicht kostenlos zu haben. Die Finanzämter erhalten für das relativ einfache Verfahren der Kirchensteuererhebung als Annex zur Einkommensteuer rund 3,5 % des Kirchensteueraufkommens. Die Kosten der GEZ belaufen sich für das viel umfänglichere Verfahren des Rundfunkgebühreneinzugs einschließlich der Marketingmaßnahmen zur Erlangung von Anmeldungen bisher nicht gemeldeter Teilnehmer (Briefaktionen, Informationsspots etc.) sowie der gesamten Abwicklung des Befreiungsverfahrens auf rund 2.25% der Gebührenerträge. Es wäre also wirtschaftlich unsinnig, die äußerst effizient und kostengünstig arbeitende GEZ abzuschaffen.
Herman Eicher (2006): Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
https://web.archive.org/web/20190420072227/https://www.ard.de/download/398600/index.pdf

Zur Überprüfbarkeit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in einem Verfahren zur Beitragspflicht im Hotel- und Gaststättengewerbe wird vom Bundesverwaltungsgericht – 6 C 32.16 – zudem festgestellt (Rn. 30):
Zitat
Diese Aufklärungsmöglichkeiten für den Nachweis bestehen auch nach Inkrafttreten des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags für die Erhebung des Beherbergungsbeitrags. Die Rundfunkanstalten sind berechtigt, die Erhebung des Beitrags für Zimmer und Ferienwohnungen auf Angaben der Inhaber über deren Klassifizierung und Ausstattung etwa in Werbeprospekten und Internetauftritten zu stützen. Auch die Bereitstellung eines Internetzugangs durch den Betriebsstätteninhaber kann auf diese Weise ohne erheblichen Verwaltungsaufwand nachgewiesen werden. Wenn der Inhaber nicht schon in seinen Prospekten und Internetauftritten mit der Internetausstattung der Zimmer bzw. Ferienwohnungen wirbt, kann das Vorhandensein eines betrieblichen Internetzugangs durch eine Kontrolle vor Ort ohne Weiteres geklärt werden. Denn um einen (W-LAN-)Internetzugang in den Zimmern bzw. Ferienwohnungen nutzen zu können, muss der Inhaber den Zugang offenlegen, damit sich die Gäste mit ihren Geräten anmelden können.
BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 - 6 C 32.16 -
https://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0

Dies ist letztendlich ein wesentlich aufwendigeres Verfahren zur Ermittlung der Rundfunkempfangsmöglichkeit als die Überprüfung von IP-Adressen und Gerätenummern in einem vollständig automatisierten System, so wie es beispielsweise bei der Nutzung von eBooks geschieht.     
Titel: Re: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
Beitrag von: pinguin am 04. November 2022, 15:55
Dies ist letztendlich ein wesentlich aufwendigeres Verfahren zur Ermittlung der Rundfunkempfangsmöglichkeit als die Überprüfung von IP-Adressen und Gerätenummern in einem vollständig automatisierten System, so wie es beispielsweise bei der Nutzung von eBooks geschieht.   
Bitte berücksichtige auch:

BFH VII R 40/18 - Internet kein Rundfunk - Streaming kein Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35156.0