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Autor Thema: Sixt legt nach Urteil Verfassungsbeschwerde ein  (Gelesen 11537 mal)

C
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Sixt legt nach Urteil Verfassungsbeschwerde ein
Autor: 07. Dezember 2016, 19:50

Bildquelle: http://up.picr.de/27652831af.png

Wirtschaftwoche, 07.12.2016

Rundfunkbeitrag
Sixt legt nach Urteil Verfassungsbeschwerde ein
von dpa

Zitat
Der Autovermieter Sixt will nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Rundfunkbeiträgen für Unternehmen Verfassungsbeschwerde einlegen. Die Entscheidung sei in keiner Weise nachvollziehbar, teilte das Unternehmen am Mittwochabend in München mit. [..]

Sixt und Netto hatten argumentiert, die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen sei unrechtmäßig. Unternehmen mit vielen Filialen würden klar benachteiligt.

In seinen Urteilen folgte der 6. Senat seinen Maßstäben, die er in diesem Jahr schon bei Entscheidungen über den Rundfunkbeitrag bei Privatleuten aufgestellt hatte. Auch hier hatten die Richter den Beitrag als verfassungsgemäß eingestuft.

Wie bei den privaten Haushalten gebe es auch bei den Betrieben einen „kommunikativen Nutzen“ des Rundfunkempfangs. Und auch in Unternehmen könne dieser Nutzen ausgeschöpft werden, da statistisch belegt sei, dass relativ flächendeckend Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien: Die meisten Unternehmen hätten internetfähige Computer, Radios oder betriebliche Handys und Tablets. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.wiwo.de/politik/deutschland/rundfunkbeitrag-sixt-legt-nach-urteil-verfassungsbeschwerde-ein/14949138.html


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f

fox

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Zitat
Die meisten Unternehmen hätten internetfähige Computer, Radios oder betriebliche Handys und Tablets. [..]

Ich dachte immer, das Internet gehört der Allgemeinheit und nicht dem ÖRR.
So kann man sich irren  :-\


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c
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Es ist also eine verkappte Internetsteuer. Bravo Deutschland.


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verkappte Internetsteuer

Nein, es ist eine verkappte EXISTENZsteuer...
...auf unverzichtbare, existenzielle Grundbedürfnisse wie WOHNEN.

Da das aber nicht reicht, wird auch gleich noch das besteuert, was man nicht selten tut, wenn man gerade nicht WOHNT, d.h. also wenn man WIRTSCHAFTET, um sich u.a. das Grundbedürfnis WOHNEN finanzieren zu können.

abartig hoch zehn...


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H
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Seltsam; die meisten Unternehmen haben also internetfähige Rechner! ..vielleicht für Management, (Projekt-)Planung, Schriftverkehr, Bescheide, An- und Verkäufe..

..aber ich fabuliere hier wohl nur. Bestimmt wird den ganzen Tag mit dem Chef am PC und allen Angestellten drum herum eine Traube bildend die ZDF Mediathek in ihren unendlichen, wissensbildenden Tiefen durchforscht.


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Ich dachte, der Beitrag sei geräteunabhängig, und nun begründet man ihn u.a. mit dem flächendeckenden Vorhandensein internetfähigen Geräten. :)


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Genau diese Begründung wird denen noch zum Verhängnis werden!


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Ich dachte, der Beitrag sei geräteunabhängig, und nun begründet man ihn u.a. mit dem flächendeckenden Vorhandensein internetfähigen Geräten. :)
Ein internetfähiges Gerät ist aber nun einmal kein Rundfunkempfänger, weil das Internet kein Rundfunkmedium ist.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Uwe

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Quelle Logo:https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3e/Sixt-Logo.svg/220px-Sixt-Logo.svg.png
Pressemitteilung von Sixt
Heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur missglückten Gebührenreform nicht nachvollziehbar
Erich Sixt: „Auch die Bundesrichter scheuen sich offenbar, die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in Frage zu stellen“


Quelle: SIXT 08.12.2016


Zitat
Pullach/Leipzig, 7. Dezember 2016 – Sixt, Deutschlands größter Autovermieter, kann die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rundfunkbeitrag in keiner Weise nachvollziehen. In dem Verfahren hatte Sixt im Detail aufgezeigt, dass für Kraftfahrzeuge und auch Betriebsstätten keine ausreichenden Möglichkeiten bestehen, die Ehrlichkeit der Beitragsschuldner zu kontrollieren. Mit anderen Worten: Der Ehrliche ist der Dumme – und der Unehrliche kann nicht erwischt werden.Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solcher Zustand verfassungswidrig.

weiterlesen auf:
https://about.sixt.com/websites/sixt_cc/German/2999/news-details.html?newsID=1593473#news-EQS


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S
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Ein internetfähiges Gerät ist aber nun einmal kein Rundfunkempfänger, weil das Internet kein Rundfunkmedium ist.

Korrekt, denn das Internet ist ein komplett anderes Medium, international und besitzlos. Daher kann hinsichtlich des Internets kein Landesrecht eines Deutschen Bundeslandes Anwendung finden. Spätestens dort enden die Hoheitsrechte einer LRA. Eine LRA ist dort ein Nutzer wie jeder andere auch, denn Inhalte publizieren kann dort jeder Nutzer. Ferner besteht insbesondere hinsichtlich einer Wohneinheit das Hindernis, dass der Zugang nur über ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem privaten Anbieter hergestellt werden kann, da die LRA den Zugang nicht mitliefert.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

g
  • Beiträge: 860
Ein internetfähiges Gerät ist aber nun einmal kein Rundfunkempfänger, weil das Internet kein Rundfunkmedium ist.
Kleiner Hinweis:
Doch, neuerdings schon. Das ist vor einigen Jahren dahingehend abgeändert worden. Ich habe es mir selbst angesehen. Ich hatte es auch nicht wahrhaben wollen.
Auch Internet zählt jetzt dazu. Man hat die Definition einfach mal so geändert.

Nachtrag:
Das, was oben schon angesprochen wurde, ist die nicht kostenlose Verfügbarkeit.
Ich muss an den Provider zahlen. Evtl. ist das ein Argument?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2016, 20:07 von gerechte Lösung«

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Nein, es ist eine verkappte EXISTENZsteuer...
...auf unverzichtbare, existenzielle Grundbedürfnisse wie WOHNEN.

Im "privaten Bereich" ist es eine Existenzsteuer.

Im "nicht-privaten Bereich" eine Internetsteuer.

Zu den Wohnungen hat das BVerwG gesagt: 97% haben einen Fernseher, daher Beitrag gerechtfertigt. Bei den Gewerbebetrieben ist es nun plötzlich der Internetzugang -- als hätte der irgendetwas mit Rundfunk zu tun. Grotesk. Klar wird "funk" nur im Internet gemacht -- aber: wollte das jemand? Wird das deshalb Rundfunk? Und haben die Gewerbetreibenden (= Steuerzahler, Arbeitgeber) irgendetwas von "funk"??

Wenn es nicht ein Bundesgericht wäre, könnte man das amüsant finden. So kann man nur noch schauern vor der Willkür, die in Leipzig fabriziert wird. Der Geist des Reichsgerichts spukt. Lebendig wie nie.

Sixt hat meinen Respekt verdient. Mach weiter, Erich! Nächste Automiete mache ich bei Euch.


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faust

... ichsachmaso: man muss natürlich ( ... das Wörtchen "fairerweise" lass ich jetzt mal weg) einräumen:

Dass die Herren nicht vollständig anders entscheiden konnten als im Frühjahr, das liegt ja nun auf der Hand  (#).

Sie hätten sich lächerlich >:D  gemacht, und der ganze Sch*** vom Frühjahr wäre ihnen wieder auf den Schreibtisch geprasselt.

Also: Augen zu  :police: und durch, wenn auch vielleicht mit schlechterem Gewissen als im Frühjahr.

Staatsdiener sind Staatsdiener - und wer wackelt, fliegt (... oder nicht?).

Wenn jetzt das Bundesverfassungsgericht "zuschlägt" (... was ich freilich sehr hoffe), dann können die alle immer noch alle sagen:

"Wir warens nicht, wir warens nicht !"

Sie behalten ihre Posten und ihren Ruf.

Ich glaube, das nennt man "strukturelles Versagen".



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M
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Im "privaten Bereich" ist es eine Existenzsteuer.

Im "nicht-privaten Bereich" eine Internetsteuer.

Zu den Wohnungen hat das BVerwG gesagt: 97% haben einen Fernseher, daher Beitrag gerechtfertigt. Bei den Gewerbebetrieben ist es nun plötzlich der Internetzugang -- als hätte der irgendetwas mit Rundfunk zu tun. Grotesk.
[...]

Wir schauen jetzt genau die Argumente. Im Urteil von März steht:

Zitat
29 Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 [...]

Ist aber diese Annahme aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Betriebsstätten weitestgehend mit internetfähigen Geräten ausgestattet sind?

Wer ein Radio- oder ein Fernsehgerät besitzt, wird es wahrscheinlich benutzen, um Rundfunk zu konsumieren, selbst das ist aber eine bloße, eventuell widerlegbare Annahme. Wer ein PC besitzt, wird es benutzen, um Rundfunk zu konsumieren? Haben Betriebsstätten PCs, um Radio zu hören und fern zu sehen?

In der Pressemeldung zum neuen Urteil:

Zitat
[...]
Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt. Zu Recht ist der Gesetzgeber von einer nahezu lückenlosen Verbreitung klassischer und neuartiger Empfangsgeräte - z.B. internetfähige PCs, Smartphones und Tablets - in Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen ausgegangen. Für die Betriebsstätten stützt sich diese Annahme zum einen auf die Verbreitung von internetfähigen PCs, die bereits 2013 in 87 % der Betriebsstätten vorhanden waren und von deren weiterer Zunahme der Gesetzgeber ausgehen durfte.

Also, die Annahme ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers "noch" gedeckt. Man fragt sich schon, was soll geschehen, damit die immer abstruseren Annahmen nicht mehr gedeckt seien.

Die deutsche Justiz reduziert sich selbst ad absurdum.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2016, 21:02 von MichaelEngel«

P
  • Beiträge: 377
Wer es immer noch nicht verstanden hat (bei den Anwälten), die sich als Kläger vor dieses Gericht für ihre Mandantschaft stellen:

Tritt man hier vielleicht gegen zwei Gegner an? Man muss dem Gericht mit Fakten kommen, die zweifelsohne nicht widerlegt werden könnten. Ein Beispiel sind die 37,2 % Singlehaushalte (es fehlen nur 12,8 % zur maximalen Ungleichbehandlung) gegen über den Mehrpersonenhaushalten (die andere Vergleichshälfte) als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Alles andere wird mit dem Worten "noch", "gerade noch", "der Gesetzgeber darf pauschalieren" und "Gestaltungsspielraum" plattgemacht.

Dieses Ergebnis UND die Begründung war von vorneherein zu erwarten. Die notwendige Trennung von ÖRR und Staat ist hier mittlerweile völlig unterlaufen!

Die Formulierung "Flucht aus dem Rundfunkbeitrag" ist dazu noch sehr verräterisch. Es geht hier also darum, eine "Flucht" zu verhindern. Dass es dafür eine Fülle an guten Gründen geben könnte, wird entweder übersehen oder man weiß es vielleicht auch genau und handelt deshalb so. Von der "Flucht aus dem Rundfunkbeitrag" zur "Republikflucht" (und wie die verhindert wurde, weiß ja jeder ganz genau) ist es sprachlich nicht weit. Es gibt auch juristische Mauern.

"Was jemand willentlich verbergen will, sei es vor anderen, sei es vor sich selber, auch was er unbewußt in sich trägt:
die Sprache bringt es an den Tag."

VICTOR KLEMPERER - LTI, Notizbuch eines Philologen, Reclam, 1966. S. 18

Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2016, 12:13 von DumbTV«

 
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