Ein Erhebungsdefizit mit Bezug auf internetfähige Geräte kann es nicht wirklich gegeben haben, da jede Nutzung des Rundfunks über IP-Adressen und Gerätenummern (PC-Seriennummer) überprüfbar gewesen wäre. Dies hat bereits vor der Einführung der PC-Gebühr im Bereich der elektronischen Bücher (eBooks) funktioniert, weshalb alle Behauptungen, die zum Erhebungsdefizit vor Gericht gemacht wurden, als Lug und Trug bezeichnet werden können.
Denn bei dieser Legende eines angeblichen Erhebungsdefizits geht es lediglich um finanzielle Erwägungen. Zur Ablehnung der Umstellung auf eine Steuer stellt Eicher in seinem Paper aus dem Jahre 2006 dazu beispielsweise das Folgende fest (
Seite 13-14):
Und natürlich wäre auch eine Übertragung der Aufgaben an die Finanzämter nicht kostenlos zu haben. Die Finanzämter erhalten für das relativ einfache Verfahren der Kirchensteuererhebung als Annex zur Einkommensteuer rund 3,5 % des Kirchensteueraufkommens. Die Kosten der GEZ belaufen sich für das viel umfänglichere Verfahren des Rundfunkgebühreneinzugs einschließlich der Marketingmaßnahmen zur Erlangung von Anmeldungen bisher nicht gemeldeter Teilnehmer (Briefaktionen, Informationsspots etc.) sowie der gesamten Abwicklung des Befreiungsverfahrens auf rund 2.25% der Gebührenerträge. Es wäre also wirtschaftlich unsinnig, die äußerst effizient und kostengünstig arbeitende GEZ abzuschaffen.
Herman Eicher (2006): Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz https://web.archive.org/web/20190420072227/https://www.ard.de/download/398600/index.pdfZur Überprüfbarkeit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in einem Verfahren zur Beitragspflicht im Hotel- und Gaststättengewerbe wird vom Bundesverwaltungsgericht – 6 C 32.16 – zudem festgestellt
(Rn. 30):
Diese Aufklärungsmöglichkeiten für den Nachweis bestehen auch nach Inkrafttreten des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags für die Erhebung des Beherbergungsbeitrags. Die Rundfunkanstalten sind berechtigt, die Erhebung des Beitrags für Zimmer und Ferienwohnungen auf Angaben der Inhaber über deren Klassifizierung und Ausstattung etwa in Werbeprospekten und Internetauftritten zu stützen. Auch die Bereitstellung eines Internetzugangs durch den Betriebsstätteninhaber kann auf diese Weise ohne erheblichen Verwaltungsaufwand nachgewiesen werden. Wenn der Inhaber nicht schon in seinen Prospekten und Internetauftritten mit der Internetausstattung der Zimmer bzw. Ferienwohnungen wirbt, kann das Vorhandensein eines betrieblichen Internetzugangs durch eine Kontrolle vor Ort ohne Weiteres geklärt werden. Denn um einen (W-LAN-)Internetzugang in den Zimmern bzw. Ferienwohnungen nutzen zu können, muss der Inhaber den Zugang offenlegen, damit sich die Gäste mit ihren Geräten anmelden können.
BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 - 6 C 32.16 - https://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0Dies ist letztendlich ein wesentlich aufwendigeres Verfahren zur Ermittlung der Rundfunkempfangsmöglichkeit als die Überprüfung von IP-Adressen und Gerätenummern in einem vollständig automatisierten System, so wie es beispielsweise bei der Nutzung von eBooks geschieht.