Eine fiktive Person B könnte sich evtl. nicht mehr "beherrschen" und müsste diese klaren Auszüge zur schon
verwaltungspraktischen Untauglichkeit der Anküpfung an die Wohnung mit dem Forum teilen.
In der Bibliotheksausgabe könnte Person B mglw. folgende Auszüge gelesen haben
[...]
Eine personenbezogene Abgabe würde das strukturelle Erhebungsdefizit minimieren, das derzeit besteht, weil nicht festgestellt werden kann, ob mehrere unter gleicher Adresse gemeldete Personen tatsächlich in unterschiedlichen Wohnungen leben. Die
- Schwierigkeit, das Vorhalten eines Empfangsgerätes festzustellen,
wird nunmehr durch die
- Schwierigkeit ersetzt, das gemeinsame Führen einer Wohnung festzustellen.
[...]
Naturgemäß ist es nicht auszuschließen, dass Abgabenpflichtige eine Anmeldung ihrer gerätebeinhaltenden Wohnungen pflichtwidrig unterlassen. Allerdings ist die Verwaltungspraxis, wonach die Rundfunkbeitragspflicht aufgrund der Daten der Einwohnermeldeämter ermittelt wird, mit demselben Defizit belastet. Fehlerhafte oder unterlassene Wohnungsanmeldungen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung in erheblichem Ausmaß zu vermuten.
[...]
Die Daten der Einwohnermeldeämter lassen diese Zuordnung nicht zu, da Personen auf eine Adresse und nicht auf eine individuelle Wohnung gemeldet sind. Im Falle von Wohngemeinschaften und zusammenlebenden Personen ist in jedem Fall eine Ermittlung der Wohnungszugehörigkeit erforderlich, was einen wesentlich höheren Aufwand darstellt als bei einer personenbezogenen Abgabe. Nach der Verwaltungspraxis genügt zur Feststellung der Wohnungszugehörigkeit eine Selbstdeklaration, wodurch ein erhebliches strukturelles Erhebungsdefizit zu befürchten ist [...]
FAZIT zur VERWALTUNGSpraktischen
UNTAUGLICHKEIT der ANKNÜPFUNG an die WOHNUNG1) Die
Einwohnermeldedaten sind
nicht ausreichend, um Zuordnungen von Personen zu einzelnen ("rundfunkbeitragspflichtigen") Wohnungen vornehmen zu können.
2) Eine schlichte
Selbstdeklaration ("Selbstauskunft") reicht in der derzeitigen Verwaltungspraxis aus und wird
nicht überprüft - bzw. hätte eine Überprüfung dieser Selbstauskünfte einen
erheblichen Verwaltungs(mehr)aufwand zur Folge - gar nicht zu sprechen von den damit dann unvermeidlich verbundenen erheblichen, unverhältnismäßigen und somit schließlich wohl auch verfassungswidrigen
Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte.
3) Aufgrund dieser (nunmehr fast vierjährigen!) belegbaren Verwaltungspraxis und der allgemeinen Lebenserfahrung ist von einem
erheblichen strukturellen Erhebungsdefizit auszugehen, welches das ohnehin schon bestehende
Vollzugsdefizit angemeldeter ("erhobener") Wohnungen noch einmal potenziert!
(Dass diese Vermutung nicht zutrifft, müsste von ARD-ZDF-GEZ erst noch nachgewiesen werden... dürfte aber faktisch nicht möglich sein.)4) Dieses strukturelle Erhebungsdefizit macht die Anknüpfung an die
"Wohnung" (analog auf "Betriebsstätte") mindestens
genauso untauglich und verfassungswidrig wie die aufgrund des angeblichen "strukturellen Erhebungsdefizits" als tendenziell verfassungswidrig eingestufte ehemalige Anknüpfung an das
"Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten".
Wir erinnern uns an die Äußerungen u.a. auch von SWR-Chef-Justitiar Herrn Eicher
SWR-Justitiar spricht über die Reform der Rundfunkfinanzierung und ihre Folgenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12009.msg81726.html#msg81726Bei Vollzugsdefiziten wird eine Regelung möglicherweise verfassungswidrig.*
Dies dann noch in
Kombination mit
Erhebungsdefiziten ungeahnten Ausmaßes sowie rechnerischen, astronomischen
Mehreinnahmen...
...und der
Verfassungs-Gau ist "perfekt":
*Hierzu u.a. auch die Pressemitteilung von Rossmann zu deren eigenem Gutachten
http://www.rossmann.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/rundfunkbeitrag.html
1,1 Milliarden Euro: Das ist – laut KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) – die Summe an Mehreinnahmen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung den Rundfunkanstalten einbringt. Das von ROSSMANN und SIXT in Auftrag gegebene Gutachten gelangt zu anderen Ergebnissen als der 19. Bericht der KEF: Selbst bei konservativen Annahmen und zurückhaltender Berechnung ist mit Zusatzeinnahmen von mindestens 3,2 Milliarden Euro in der laufenden Beitragsperiode (2013-2016) für die Rundfunkanstalten zu rechnen.
Werden jedoch Mehreinnahmen in dieser Höhe tatsächlich nicht erzielt, ist dies ein Beweis dafür, dass die Reform in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Entweder ist die Reform aufgrund der Mehreinnahmen oder aufgrund eines Vollzugsdefizits verfassungswidrig.
Aus allen o.g. Umständen halte ich ein umfassendes Darlegen der
Untauglichkeit des Anknüpfung an Wohnung für
sinnvoll und wichtig in allen rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen mit diesem schon allein deswegen
untauglichen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) in seiner jetzigen Form.
Auf denn...