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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: cook am 02. August 2016, 19:02

Titel: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: cook am 02. August 2016, 19:02
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Ein erster (?) Kommentar zum Urteil des BVerwG in einer juristischen Fachzeitschrift ist dieser Tage erschienen:

Kay E. Winkler
Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung

Kommunikation & Recht (K&R) 2016, 478 (Heft 07-08)

Zitat
Das BVerwG hat den neuen Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als verfassungsgemäß eingeordnet. Dabei missachtet es jedoch den Inhalt der angewandten Rechtsgrundsätze in erstaunlich grobem Maße. Im Ergebnis stimmt das Urteil nicht in einem Prüfungspunkt mit den bislang entwickelten Grundsätzen des Verfassungsrechts überein. Dieser Beitrag beleuchtet die teils widersprüchliche, teils unvollständige Analyse und zeigt, dass der Rundfunkbeitrag nicht mit dem Grundgesetz übereinzubringen ist.

http://www.ruw.de/suche/kur/Der-Rundfunkbeitrag-im-Konflikt-mit-der-Verfassung-f7e3a6d99943c15e7aa028991da7cb79/?OK=1&i_year=2016&crefresh=1



Die verlinkte Abhandlung von Dr. Winkler wurde in der oben erwähnten juristischen Fachzeitschrift Kommunikation und Recht (K&R) veröffentlicht und ist leider nur für Abonnenten der Zeitschrift und in ausgewählten Bibliotheken zugänglich.
Ein Kommentar mit und zu wesentlichen Punkten der Abhandlung findet sich hier:
"Die Einführung des Rundfunkbeitrags ist ein rechtsstaatliches Debakel"
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20160807.html
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: Kurt am 02. August 2016, 19:31
wer ist der Autor ?

Kay Eric Winkler:
http://kaywinkler.de/
https://www.researchgate.net/profile/Kay_Winkler

Gruß
Kurt
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: pinguin am 02. August 2016, 23:03
Der Volltext ist nur für Abokunden zugänglich.
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: Markus KA am 03. August 2016, 10:50
Der Artikel ist leider nur im Abo oder gegen eine Schutzgebühr von 39,- Euro als pdf zu haben.



ABSTIMMUNG MIT KLAGEN >:D

Festsetzungsbescheid 03/2015->Widerspruchsbescheid 05/2015->Klage gegen den SWR 06/2015

WIR SEHEN UNS IN KARLSRUHE 03.10.2016
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: noTV am 03. August 2016, 19:08
Zitat
Der Volltext ist nur für Abokunden zugänglich.

Schaut mal in die Unibibliotheken, in Heidelberg ist das neuste Exemplar Heft 07-08 von Kommunikation & Recht noch nicht da.
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: Greyhound am 03. August 2016, 20:54
Man kann auch einen Testzugang zur Online-Datenbank der Zeitschrift K&R wählen:
http://www.ruw.de/abo/k&r-testlesen-digital (http://www.ruw.de/abo/k&r-testlesen-digital)
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: azdb-opfer am 04. August 2016, 23:30
Ich habe den Testzugang gebucht.

Einige Zitate aus dem Artikel:

Zitat
... Eine vertiefte Beschäftigung mit der akademischen Literatur und dem Rechtsprechungsfundus des BVerfG wäre wünschenswert gewesen. Im Ergebnis misslingt die Anwendung der Rechtsgrundsätze bereits in ihrem Kern.

Auch die "Fehlinterpretation der Informationsfreiheit" hat der Autor  kommentiert:
Zitat
Die vom BVerwG zum Eingriff in die Rundfunkfreiheit der Abgabenpflichtigen vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Beschränkung des Zugangs zu Informationsquellen "hinzunehmen" sei, um den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten, ist äußerst fragwürdig. Das BVerwG verkennt, dass die Grundrechte den Bürger vor dem Staat schützen sollen, und nicht umgekehrt dem Staat ein Eingriffsrecht dem Bürger gegenüber gewähren. ...

Fazit:
Zitat
Die Einführung des Rundfunkbeitrags ist ein rechtstaatliches Debakel. Die Akzeptanz der Finanzierung und des Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung hat stark gelitten. In Anbetracht der hier dargestellten verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen muss die Homogenität der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwundern. Auch das Urteil des BVerwG kann nicht überzeugen. ...

Inhaltsverzeichnis:
Zitat
  • Einleitung
  • Verfehlte Abgrenzung des Beitrags zur Steuer
    • Individuell-Konkreter Vorteil
    • Besondere Rechtfertigung
    • Belastungsgleichheit
  • Misslungene Anwendung des Gleichheitsgebots
    • Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts
    • Zahl der Bewohner
  • Fehlinterpretation der Informationsfreiheit
  • Verkürzte Betrachtung des europäischen Beihilfenrechts
  • Fazit

Weiterlesen? Testzugang buchen  ;D
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: beat am 05. August 2016, 01:35
Zitat
"In Anbetracht der hier dargestellten verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen muss die Homogenität der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwundern."

Das Thema hatten wir schon mal in einem anderen thread: wie kommt es eigentlich, dass nicht ein einziges Verwaltungsgerichtsurteil abweicht, obwohl x Gutachten und unabhängige Kommentare von erfahrenen Juristen (Prof. Degenhardt, Prof. Kirchhoff seinem Auftragsgutachten selbst und weitere) eine gegensätzliche Rechtsauffassung vertreten?

Sicher gibt es nicht eine zentrale "Anweisung" von oben, aber es gibt, scheint es, sowas, wie einen 'vorauseilenden Gehorsam' bei den Verwaltungsrichtern, die wissen, was die Herrschenden von ihnen erwarten. Bleibt abzuwarten, ob das Verfassungsgericht im Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten soviel Unabhängigkeit von den Herrschenden hat, anders zu denken und dann auch noch die Stirn, auch anderes zu entscheiden... wobei das so oder so noch einige Jahre dauert.
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: Knax am 05. August 2016, 09:11
wie kommt es eigentlich, dass nicht ein einziges Verwaltungsgerichtsurteil abweicht, obwohl x Gutachten und unabhängige Kommentare von erfahrenen Juristen (Prof. Degenhardt, Prof. Kirchhoff seinem Auftragsgutachten selbst und weitere) eine gegensätzliche Rechtsauffassung vertreten?

Auf diese Frage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine klare Antwort:
"Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an."
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 01.10.2015, Az. 10 A 1181/15.Z, Tz. 16)
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: azdb-opfer am 05. August 2016, 17:16
Auf diese Frage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine klare Antwort:
"Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an."
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 01.10.2015, Az. 10 A 1181/15.Z, Tz. 16)

="Wir berücksichtigen nur die Meinungen von Personen, die vom ÕRR für ihre Meinung bezahlt wurden. Die abweichenden Meinungen der unabhängigen Experten sind unerwünscht und werden nicht berücksichtigt."


Edit "Bürger" @alle:
Hier - wie überall im Forum - bitte nicht unnötig in allgemeine Floskeln abdriften sondern eng am Kern-Thema des Threads bleiben, welches da lautet
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: Kümmelkäse am 05. August 2016, 17:26
Immer wieder berufen sich Gerichte im Bezug auf den Rundfunkbeitrag darauf, dass nach Art. 5 GG ein staatlicher Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks bestünde. Im Wortlaut:
Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

So begründet beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom  XXXXXXXX dass der öffentliche Rundfunk vom Verfassungsgeber in diesem Artikel vorgeschrieben wäre.
Ein durch Gesetze und Zwangsbeiträge unterhaltener ÖR ist aber genau das Gegenteil von frei.
Im folgenden möchte ich ausführen wodurch die Freiheit der Berichterstattung durch die ÖR eingeschränkt ist.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Urteil festgestellt, dass die Zusammensetzung des ZDF Fernsehrates dem Verfassungsgemäss gegebenen Grundsatz der staatsferne widerspricht, da der Anteil von Politikern zu hoch sei. Eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums durch das ZDF fand meines Wissens seither nicht statt. Eine frei Berichterstattung gegen den Willen des Fernsehrates wäre vermutlich nur kurze Zeit durchsetzbar.
2. Alle entscheidenden Gremien sind mit einer Vielzahl von Politikern besetzt. Letztlich hat ja auch die Politik in Person der gewählten Volksvertreter für die Einführung des neuen Beitragsmodells entschieden. Würde sich ein ÖR anmassen diese Politiker durch den Dreck zu ziehen oder auch nur durch kritischen Journalismus zu entzaubern, liesse eine Einschränkung der ÖR durch die Politik vermutlich nicht lange auf sich warten.
3. Mit der Betriebsstättenabgabe werden auch Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst veranlagt. Die Bezahlung dieser Gebühren erfolgt unmittelbar aus Steuergeldern. Das geschätzte Aufkommen an Beiträgen durch öffentliche Betriebsstätten liegt bei ca. 1,1 Milliarden Euro jährlich. Das sind ca. 15 Prozent der gesamten Einnahmen. (Zahlen mangels recherchierbarer Daten nur geschätzt)
Hieraus ergibt sich ein erhebliches Drohpotenzial, dass die öffentliche Hand gegen die Rundfunkanstalten in der Hand haben.
Zur Veranschaulichung hier eine fiktive Situation:
Der MDR beschliesst aufgrund des hohen Prozentsatzes der AFD Wähler in seinem Sendegebiet ca. 20 Prozent seiner Sendezeit dieser Partei und ihren Inhalten zu widmen. Als Begründung führt er an, damit die Einschaltquote und die Akzeptanz in der Öffentlichkeit erhöhen zu wollen, was vermutlich auch in der Realität funktionieren würde.
Da die politischen Mandatsträger anhand dieser Entwicklung ihre Felle davonschwimmen und Deutschland den Bach runter gehen sähen, was vermutlich auch beides in der Realität stattfinden würde, beschliessen sie, die Betriebstättenabgabe noch einmal zu durchleuchten, kämen zu dem Schluss, dass sie durchaus berechtigt wären die Beiträge zu verweigern, und wenden sich anschliessend an den MDR, mit der Drohung die Beitragszahlungen einzustellen, wenn der MDR weiterhin 20 Prozent seiner Sendezeit der AFD widmen würde.
Fiktion Ende.

Daraus ergibt sich, dass ein durch Gesetze und den Gesetzgeber finanziertes und geschütztes Rundfunksystem eben dem Art 5 GG widerspricht.
Würden destruktive Kräfte in Deutschland an die Macht kommen, was zur Zeit ja nicht mehr ganz unwahrscheinlich erscheint, hätten auch diese Kräfte die Macht und die Kraft, über ein mächtiges Propagandawerkzeug zu verfügen.

Meine Schlussfolgerung ist, dass die Unterhaltung eines ÖR eindeutig dem  Art. 5 GG  widerspricht.

Eure Meinung hierzu würde mich sehr interessieren.
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: Bürger am 05. August 2016, 17:32
Artikel wie diese zeigen auf, dass die bisherige Rechtsprechung zum sog. "Rundfunkbeitrag" eigentlich nicht das Papier wert ist, auf welchem sie steht...
...und dass somit der Rechtsweg (wie auch der politische und zivile Weg des Widerstands) noch lange nicht erschöpft ist ;)

Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Dem Betreff und Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads gerecht zu werden
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
würde bedeuten, genau die Argumentationen des hier vorgestellten Artikels zu diskutieren.

Da dieser Artikel jedoch leider nur für Abonnenten der Zeitschrift und in ausgewählten Bibliotheken zugänglich ist, kann eine diesbezügliche Diskussion anhand der Argumente des Artikels hier leider nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zustande kommen.

Der Thread kann daher vorerst nur die Aufgabe des Hinweises auf diesen Artikel erfüllen und muss der Übersicht und Kapazitäten wegen mindestens vorübergehend geschlossen bleiben.

Allgemeine Diskussionen zu einzelnen Themen, die aber unabhängig von obigem Artikel sind, sollten entsprechend im Forum auch eigenständig diskutiert werden, sofern sie nicht bereits mehrfach behandelt wurden.

Hierzu bitte die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums bemühen - diese liefert z.B. zum vorgenannten ganz allgemeinen Thema mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Artikel 5"/ "Grundgesetz" etc. bereits ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch dies

Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.0.html

Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18806.0.html
usw.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: TVfrei am 11. August 2016, 18:22
Schaut mal in die Unibibliotheken ...

Bibliotheken sind ein guter Hinweis. Wer nachschauen möchte, in welcher Bibliothek die Zeitschrift mit dem Aufsatz (Jahrgang 2016, Heft 7/8 Juli/Aug.) vorhanden ist, kann einen Blick in den Bibliothekskatalog werfen:

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=864788983
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: TVfrei am 11. August 2016, 20:12
Bereits die Einleitung des Aufsatzes klingt beeindruckend und gibt die Zielrichtung vor. Die ersten Sätze lauten:

Zitat
Die im Jahre 2013 eingeführte und als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe der Länder für das Angebot ihrer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist mit dem Ziel geschaffen worden, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erhöhen. Dieses Ziel muss als gescheitert angesehen werden. Das Ausmaß des juristischen Protests ist einzigartig.
(Seite 478)

Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: dreamliner am 12. August 2016, 09:22
Hallo Mitstreiter,
der Aufsatz von Kay Eric Winkler ist wirklich sehr interessant und greift meiner Ansicht nach genau die Punkte des Urteils auf bzw. an wo das Bundesverwaltungsgericht eine haarsträubende Begründung bzw. Beweisführung an den Tag legt.

Ein kleiner Tip noch von mir. Wer den Aufsatz lesen möchte, ohne sich einen entsprechenden Testzugang einzurichten, könnte freundlich bei Herrn Kay Eric Winkler direkt nachfragen...

Bei mir hat das freundliche nachfragen und das bekunden meines Interesses (da ich selbst Kläger bin) funktioniert  :)
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: TVfrei am 15. August 2016, 20:08
Als ersten Punkt geht der Autor auf den fehlenden konkret-individuellen Vorteil ein:
Zitat
Die abstrakte Möglichkeit von Wohnungsinhabern, Rundfunk zu empfangen, stellt keine individuelle Gegenleistung an die Abgabenpflichtigen dar, sondern vielmehr eine ganz allgemeine Leistung des Staates gegenüber allen Bürgern.
(Seite 479)

Und auf der gleichen Seite resümiert der Autor:
Zitat
Im Kern ist die Begründung für die geräteunabhängige Abgabe gleichzeitig auch der Nachweis ihrer verfassungsrechtlichen Unzulänglichkeit. Wenn jeder durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dadurch einen Vorteil bezieht, dass dieser als demokratie-notwendiges Institut schlicht bereitsteht, kann kein konkret-individueller Vorteil für einzelne Personen existieren. Ließe sich hingegen ein konkret-individueller Vorteil etwa durch das Bereithalten oder die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes ausmachen, wäre die Abgabe auf den entsprechenden Personenkreis zu beschränken.


Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: MichaelEngel am 15. August 2016, 20:54
Der zweite Paragraph in Seite 479 bemerkt etwas ganz Wichtiges:

Zitat
Das BVerwG erkennt, dass die Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung zwar einen Vorteil bieten kann, dies alleine aber noch keine Rechtfertigung für eine Abgabe begründet. [...] Vielmehr käme es darauf an, dass der abgabenpflichtige Personenkreis die Nutzungsmöglichkeit "mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitesgehend in Anspruch nimmt".

Antwortete das BVerwG auf meine Ausführungen in §4 und §5 von http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm (http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm)?

Oder sind diese Ausführungen nicht eine Antwort auf das Urteil des BVerwG? Dass es nicht
auf die Wahrscheinlichkeit ankommt, sondern auf die Vermutung, die man bestätigen
oder widerlegen kann. Wahrscheinlichkeit, als statistischer Begriff, hat wenig mit Individualität zu tun.
Später, in §1 meiner Stellungnahme zum Urteil des BVerwG schreibe ich:

Zitat
Unter 1 (Rn 9) behauptet das BVerwG, dass der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät keinen besonderen Härtefall begründen könne und dass eine derartige Auslegung dieses Begriffs dem Normzweck der §§2 ff. RBStV widerspräche, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgerätes bestehen soll. Unter 5 (Rn 29) behauptet es aber später, dass Wohnungsinhabern individuell wegen der bloßen Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil zugerechnet werden könne, weil statistisch nahezu alle Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten und von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ich halte keine Geräte zum Empfang bereit und nutze Rundfunk nicht, aber statistisch halte und nutze ich sie laut dem BVerwG doch, und ich soll zahlen, weil die Abgabe unabhängig vom Bereithalten von Geräten sei. Individuell und statistisch stehen in Widerspruch miteinander. Individuell spielen hier Geräte keine Rolle, statistisch doch. Ist das ein individueller Vorteil oder ein statistischer Vorteil? Immerhin begründete ich den Härtefall in meinem Befreiungsantrag nicht (nur) mit dem Nicht-Bereithalten von Geräten.

http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm (http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm)
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: Bürger am 24. August 2016, 23:38
Eine fiktive Person B könnte sich evtl. nicht mehr "beherrschen" und müsste diese klaren Auszüge zur schon verwaltungspraktischen Untauglichkeit der Anküpfung an die Wohnung mit dem Forum teilen.

In der Bibliotheksausgabe könnte Person B mglw. folgende Auszüge gelesen haben
Zitat
[...]

Eine personenbezogene Abgabe würde das strukturelle Erhebungsdefizit minimieren, das derzeit besteht, weil nicht festgestellt werden kann, ob mehrere unter gleicher Adresse gemeldete Personen tatsächlich in unterschiedlichen Wohnungen leben. Die
- Schwierigkeit, das Vorhalten eines Empfangsgerätes festzustellen,
wird nunmehr durch die
- Schwierigkeit ersetzt, das gemeinsame Führen einer Wohnung festzustellen.

[...]

Naturgemäß ist es nicht auszuschließen, dass Abgabenpflichtige eine Anmeldung ihrer gerätebeinhaltenden Wohnungen pflichtwidrig unterlassen. Allerdings ist die Verwaltungspraxis, wonach die Rundfunkbeitragspflicht aufgrund der Daten der Einwohnermeldeämter ermittelt wird, mit demselben Defizit belastet. Fehlerhafte oder unterlassene Wohnungsanmeldungen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung in erheblichem Ausmaß zu vermuten.

[...]

Die Daten der Einwohnermeldeämter lassen diese Zuordnung nicht zu, da Personen auf eine Adresse und nicht auf eine individuelle Wohnung gemeldet sind. Im Falle von Wohngemeinschaften und zusammenlebenden Personen ist in jedem Fall eine Ermittlung der Wohnungszugehörigkeit erforderlich, was einen wesentlich höheren Aufwand darstellt als bei einer personenbezogenen Abgabe. Nach der Verwaltungspraxis genügt zur Feststellung der Wohnungszugehörigkeit eine Selbstdeklaration, wodurch ein erhebliches strukturelles Erhebungsdefizit zu befürchten ist [...]

FAZIT zur VERWALTUNGSpraktischen
UNTAUGLICHKEIT der ANKNÜPFUNG an die WOHNUNG


1) Die Einwohnermeldedaten sind nicht ausreichend, um Zuordnungen von Personen zu einzelnen ("rundfunkbeitragspflichtigen") Wohnungen vornehmen zu können.
2) Eine schlichte Selbstdeklaration ("Selbstauskunft") reicht in der derzeitigen Verwaltungspraxis aus und wird nicht überprüft - bzw. hätte eine Überprüfung dieser Selbstauskünfte einen erheblichen Verwaltungs(mehr)aufwand zur Folge - gar nicht zu sprechen von den damit dann unvermeidlich verbundenen erheblichen, unverhältnismäßigen und somit schließlich wohl auch verfassungswidrigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte.
3) Aufgrund dieser (nunmehr fast vierjährigen!) belegbaren Verwaltungspraxis und der allgemeinen Lebenserfahrung ist von einem erheblichen strukturellen Erhebungsdefizit auszugehen, welches das ohnehin schon bestehende Vollzugsdefizit angemeldeter ("erhobener") Wohnungen noch einmal potenziert! (Dass diese Vermutung nicht zutrifft, müsste von ARD-ZDF-GEZ erst noch nachgewiesen werden... dürfte aber faktisch nicht möglich sein.)
4) Dieses strukturelle Erhebungsdefizit macht die Anknüpfung an die "Wohnung" (analog auf "Betriebsstätte") mindestens genauso untauglich und verfassungswidrig wie die aufgrund des angeblichen "strukturellen Erhebungsdefizits" als tendenziell verfassungswidrig eingestufte ehemalige Anknüpfung an das "Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten".

Wir erinnern uns an die Äußerungen u.a. auch von SWR-Chef-Justitiar Herrn Eicher ;)
SWR-Justitiar spricht über die Reform der Rundfunkfinanzierung und ihre Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12009.msg81726.html#msg81726
Zitat
Bei Vollzugsdefiziten wird eine Regelung möglicherweise verfassungswidrig.*

Dies dann noch in Kombination mit Erhebungsdefiziten ungeahnten Ausmaßes sowie rechnerischen, astronomischen Mehreinnahmen...
...und der Verfassungs-Gau ist "perfekt":
*Hierzu u.a. auch die Pressemitteilung von Rossmann zu deren eigenem Gutachten ;)
http://www.rossmann.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/rundfunkbeitrag.html
Zitat
1,1 Milliarden Euro: Das ist – laut KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) – die Summe an Mehreinnahmen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung den Rundfunkanstalten einbringt. Das von ROSSMANN und SIXT in Auftrag gegebene Gutachten gelangt zu anderen Ergebnissen als der 19. Bericht der KEF: Selbst bei konservativen Annahmen und zurückhaltender Berechnung ist mit Zusatzeinnahmen von mindestens 3,2 Milliarden Euro in der laufenden Beitragsperiode (2013-2016) für die Rundfunkanstalten zu rechnen.

Werden jedoch Mehreinnahmen in dieser Höhe tatsächlich nicht erzielt, ist dies ein Beweis dafür, dass die Reform in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Entweder ist die Reform aufgrund der Mehreinnahmen oder aufgrund eines Vollzugsdefizits verfassungswidrig.


Aus allen o.g. Umständen halte ich ein umfassendes Darlegen der Untauglichkeit des Anknüpfung an Wohnung für sinnvoll und wichtig in allen rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen mit diesem schon allein deswegen untauglichen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) in seiner jetzigen Form.

Auf denn... ;)
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: cook am 25. August 2016, 19:35
Zitat
Fehlerhafte oder unterlassene Wohnungsanmeldungen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung in erheblichem Ausmaß zu vermuten.

Es gibt wohl keine gesicherten Zahlen bzw. Schätzungen, aber die "Qualität der Meldedaten" ist so schlecht, dass der Gesetzgeber letztes Jahr die Bestätigung des Vermieters wieder eingeführt hat (was aber an den Altfällen schwer was ändern wird).

Zitat
"Die aktuelle Qualität der Meldedaten", heißt es in einer Vorlage, sei "mangelhaft", die Verfügbarkeit für "öffentliche und nicht öffentliche Bedarfsträger ist ungenügend".
http://www.taz.de/!5179806/

Zitat
Dass „die Qualität der Meldedaten sinkt“, hatte die für das Melderegister verantwortliche Referatsleiterin, Klaudia Zurth, bereits Ende 2005 eingestanden.
http://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/kriminalitaet-neues-melderecht-macht-kriminellen-das-leben-leichter/999366.html


Insbesondere in Berlin ist es wohl oft vorgekommen, dass Eltern sich im falschen Bezirk gemeldet haben, um die Kinder dort in die Schule schicken zu können.

Zitat
Denn gerade in Großstädten wie Berlin ist bekannt, dass sich beispielsweise Eltern von schulpflichtigen Kindern in anderen Stadtteilen anmelden, um ihre Kinder auf eine bessere Schule schicken zu können.
http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf/Zeitschriftenausgaben/DVP_Zeitschrift_2013-09.pdf
(S. 364)


Außerdem leben unzählige Studenten offiziell noch bei den Eltern, obwohl sie eine eigene Bude haben (es gibt auch so gut wie keinen Anreiz, sich umzumelden).

Zitat
Daher bewerben bedeutende Universitätsstädte schon die Ummeldung von Studenten, damit sie nicht mehr bei ihren Eltern in anderen Städten gemeldet sind und so den Universitätsstädten mehr Geld erbringen.
http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf/Zeitschriftenausgaben/DVP_Zeitschrift_2013-09.pdf
(S. 362)


Weil die Daten der Meldeämter so schlecht sind, muss auch alle paar Jahre das Volk gezählt werden. Man sollte denken, die ungefähre Zahl der Einwohner würde sich über die Meldedaten auf Knopfdruck ermitteln lassen. Aber offenbar ist die Abweichung so signifkant, dass sie selbst für eine Einwohnerstatistik nicht taugt:

Zitat
Nicht  alle  Bürgerinnen  und  Bürger  gehen  ihren  gesetzlichen  Meldepflichten  nach.  Dementsprechend enthalten die Melderegister der Kommunen Über- und Untererfassungen, die in den einzelnen Gemeinden – je nach Gemeindegröße und Bevölkerungsstruktur  –  unterschiedlich  stark  ausfallen. 
https://www.statistik.rlp.de/fileadmin/dokumente/monatshefte/2016/04-2016-332.pdf
(S. 333)


Falsche Meldedaten sind also ein praktisches Problem erheblichen Ausmaßes.
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: gerechte Lösung am 25. August 2016, 22:17
Eine fiktive Person B könnte sich evtl. nicht mehr "beherrschen" und müsste diese klaren Auszüge zur schon verwaltungspraktischen Untauglichkeit der Anküpfung an die Wohnung mit dem Forum teilen.


Zitat
[...]

Die Daten der Einwohnermeldeämter lassen diese Zuordnung nicht zu, da Personen auf eine Adresse und nicht auf eine individuelle Wohnung gemeldet sind. Im Falle von Wohngemeinschaften und zusammenlebenden Personen ist in jedem Fall eine Ermittlung der Wohnungszugehörigkeit erforderlich, was einen wesentlich höheren Aufwand darstellt als bei einer personenbezogenen Abgabe.

FAZIT zur VERWALTUNGSpraktischen
UNTAUGLICHKEIT der ANKNÜPFUNG an die WOHNUNG


1) Die Einwohnermeldedaten sind nicht ausreichend, um Zuordnungen von Personen zu einzelnen ("rundfunkbeitragspflichtigen") Wohnungen vornehmen zu können.


Aus allen o.g. Umständen halte ich ein umfassendes Darlegen der Untauglichkeit des Anknüpfung an Wohnung für sinnvoll und wichtig in allen rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen mit diesem schon allein deswegen untauglichen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) in seiner jetzigen Form.


Genau, wie es Mr.X sieht.
Es hat sich grundlegend nichts geändert. Es ist alles beim alten geblieben.

Nach wie vor werden die technischen Geräte, die zum Empfang notwendig sind, bebeitragt.
Wie soll es auch anders gehen? Die Wohnung an sich bietet keine direkte Empfangsmöglichkeit, die stellt in Form einer Dose mit Buchse ein Signal zur Verfügung.
Wenn die Geräte nicht vorhanden sind, dann werden diese eben dem Nichtnutzer einfach untergeschoben.

Man macht es sich einfach und behauptet, dass Wohnung auch gleich Empfangsmöglichkeit ist.
Das ist falsch.

Das ist die sog. Wohnungslüge, die eben die gemeldeten Personen erfasst und nicht die Wohnungen.
Die GEZ-Nummer gilt nach wie vor für die Person und nicht für die Wohnung!

Wenn von der Wohnung primär ausgegangen werden würde, dann müssten die Wohnungen erfasst werden. Dann gäbe es auch den Hickhack mit den WGs nicht, da dann eindeutig die Wohnung der Bezugspunkt ist.
Das bedeutet aber, dass der Wohnungseigentümer dafür zuständig ist, da er der direkte Bezug zur Wohnung ist.
4 Studenten in einer WG haben nur indirekt Bezug zur Wohnung.
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: MMichael am 26. August 2016, 11:20
Bei mir hat das freundliche nachfragen und das bekunden meines Interesses (da ich selbst Kläger bin) funktioniert  :)

Und darf die Kopie gezeigt werden?
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: Buntschuh am 26. August 2016, 12:16
Moin,

habe den Autor freundlich angeschrieben und umgehend eine Kopie erhalten.

Es ist allerdings ausdrücklich gewünscht keine "hochladen" .....

Der Artikel ist SEHR gut - ich hoffe die Richter beim VG finden das auch  8)
Titel: Re: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Beitrag von: MichaelEngel am 26. August 2016, 12:45
Der Artikel ist SEHR gut - ich hoffe die Richter beim VG finden das auch  8)

Ja, der Artikel ist sehr gut. Auch der Artikel Kratzmann, auch die zwei Artikel von Meßerschmidt.

Ich habe die letzten in meinem Verfahren zitiert: http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm (http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm).

Ergebnis: http://stmichael.tk/2016-07-27VG.txt (http://stmichael.tk/2016-07-27VG.txt).

Wie gut die Argumentation der Kläger ist, scheint keine Rolle zu spielen, § 86, Abs. 1, S 2 VwGO:

Zitat
Es [das Gericht] ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Die Richter lediglich behaupten, was sie wollen, sie zitieren, was ihnen passt, berücksichtigen nicht, was ihnen nicht passt.

Meiner Meinung nach ist es nicht Verletzung des Rechtsgehörs. Man kann dem Gericht schreiben und es wird gelesen. Man kann vor Gericht erzählen, Richter hören und machen so eine Miene, als würde man ernst genommen. Und ja, was für ihr Urteil irrelevant ist, brauchen sie auch nicht in der Urkunde zu erwähnen. Wieder § 86, Abs. 1 VwGO:

Zitat
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.


Edit "Bürger":
Themenabschweifende Folgebeiträge mussten der Kapazitäten und der Übersicht wegen sowie zum Zwecke der zielgerichteten Diskussion moderiert/ entfernt werden.
Bitte @alle konzentriert am Kern-Thema dieses Threads und arbeiten, welches da lautet
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
...und nicht (verzichtbare) allgemeine Statements abgeben.
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Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.