Die Wohnung ist aus mehreren Gründen als Anknüpfungspunkt untauglich bzw. "Unfug".
"Wohnung" begründet keinen "Teilnehmerstatus"Das bedeutet also:
Nur wer gleichzeitig Wohnungsinhaber und Rundfunkteilnehmer ist, hat die Pflicht zur Rundfunkfinanzierung.
Vorsicht! Diese Formulierung klingt so, als wenn dies im RBStV so vorgesehen sei - ist es aber nicht, d.h. man kann sich 
innerhalb des bestehenden RBStV (leider) 
nicht wirksam auf diese Sichtweise berufen, auch wenn die dahinterstehende Logik/ Herleitung richtig ist.
Genau daran krankt das Gesetz und macht es schließlich verfassungswidrig - und nur auf diesem Wege kommt man dem dann beim BVerfG (hoffentlich) bei:
Es wird ein für eine "Gebühren-" bzw. "Beitragsfinanzierung" grundsätzlich erst einmal erforderliche sachbezogene 
NUTZER-/ TEILNEHMERschaft oder auch nur "nutzungswilliges Interesse" übergangen und lediglich in der Gesetzesbegründung 
"herbeifingiert" à la
> 
"gebühren-/beitragspflichtig" = 
"Rundfunkteilnehmer"> 
"Rundfunkteilnehmer" = 
"jedermann" ("unwiderlegliche Vermutung"/ fehlende "Widerlegbarkeit der Regelvermutung"
> 
"jedermann" = 
"Wohnungsbewohner"ergo:
> "Wohnungsbewohner" = "Rundfunkteilnehmer"
> "Wohnungsbewohner" = "gebühren-/beitragspflichtig"Wobei mit der Typisierung/ Pauschalierung
"Rundfunkteilnehmer" = "jedermann"die 
Typisierungs-/ Pauschalierungs-Befugnisse eklatant verletzt/ überschritten wurden, DENN:
Typisierungs-/ Pauschalierung ist regelmäßig 
nur zulässig- innerhalb des 
AbgabenMASSSTABes (d.h. nur bzgl. des Umfangs/ der Höhe innerhalb der Nutzer/ Teilnehmer/Abgabepflichtigen)
- bei einer 
geringen Anzahl Betroffener
Typisierungs-/ Pauschalierung ist regelmäßig 
NICHT zulässig- innerhalb des 
AbgabenTATBESTANDes (d.h. Nichtnutzer als Nutzer "typisieren" usw.)
- bei einer 
nicht geringen Anzahl Betroffener (selbst bei 40 Mio Haushalten und nur 1% Betroffener wären mind. 400.000...800.000 Personen betroffen > dies ist KEINE "geringe Anzahl")
Näheres hierzu ausführlich seitens Prof. Degenhart u.a. unter
Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Gerätehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62228.html#msg62228Kurzum bzw. anders ausgedrückt:
Mittels Anknüpfungspunkt "Wohnung" werden Nichtnutzer unzulässig als Nutzer "typisiert"/ "pauschaliert".> ergo: Anknüpfungspunkt "Wohnung" = untauglich/ unzulässig/ Unfug.
"Wohnung" beinhaltet "Erhebungs-/ Vollzugsdefizit"Ein zugkräftiger und "einfacher" Ansatzpunkt bzgl. "Beitragsgerechtigkeit" wäre wohl auch, dass - systemimmanent - mit dem 
Meldedatenabgleich allein keine "Beitragsgerechtigkeit" erreicht werden kann, weil der 
Meldedatenabgleich eben kein 
Wohnungsabgleich ist, sondern nur eine Art 
Namen- und Straßen-Register.
Der 
Anknüpfungspunkt der "Wohnung" ist verwaltungspraktisch untauglich, vertraut auf 
"Selbstauskünfte" (vgl. Aufsatz von Winkler) und eine 
Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse wäre ohne einen 
nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand und auch Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht möglich - siehe u.a. unter
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.msg129359.html#msg129359ARD-ZDF-GEZ wissen NICHT einmal, genau wieviele 
"beitragspflichtige Raumeinheiten, die zum Wohnen oder Schlagen geeignet sind oder genutzt werden" unter einer MeldeADRESSE (d.h. i.d.R. nur Straßennummer + PLZ + Ort, in den allerseltensten Fällen incl. Angaben zur Lage der Wohnung - und dies pro Adresse auch nur fragmentarisch) existieren.
Es ist hier ein 
strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit gegeben, vor welchem die Gerichte (leider) immer noch die Augen verschließen - wohl weil es das ganze Konstrukt direkt verfassungswidrig machen würde.
DAS ist (u.a./ insbes. bzgl. "Beitragsgerechtigkeit") mit eines der Grundprobleme.
Im Forum ist schon ausgiebig darauf hingewiesen.
Am besten ließe sich das wohl "beweisen", indem ARD-ZDF-GEZ via Gericht aufgefordert werden, anzugeben
- genau 
wieviele beitragspflichtige Raumeinheiten unter einer jeweiligen Adresse "registriert" sind und
- wie genau die 
Überprüfung stattfindet.
Da werden nur Ausflüchte kommen können... 
 
  
 
Kurzum bzw. anders ausgedrückt:
Dem Anknüpfungspunkt "Wohnung" ist ein ungekanntes, nicht überprüfbares, verfassungswidriges Erhebungs- und Vollzugsdefizit "systemimmanent".> ergo: Anknüpfungspunkt "Wohnung" = untauglich/ unzulässig/ Unfug.Soweit meine bescheidenen Thesen in aller Kürze.