Nachfolgend seien - da immer wieder Grundlage verschiedenster Diskussionen - die
Anzeige-/Auskunftspflichten zur
Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzungenherausgearbeitet und hinterfragt...
Übersicht:
- Anzeige-/Auskunftspflicht gem. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV)
- Anzeige-/Auskunftspflicht gem. "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
- ZUSAMMENFASSUNG/ (Zwischen-)FAZIT
Anzeige-/Auskunftspflicht gem.
"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV)Der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" besagt:
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19862.0§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen
Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); [...]
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und
seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des
beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen
und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
[...]
Ob "zuständige Landesrundfunkanstalt" ausreichend definiert ist, bleibt fraglich.Siehe hierzu bitte die separaten Diskussionen u.a. unter
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. [...]
Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Anzeige-/Auskunftspflicht gem.
"Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge...da - wie oben bereits zitiert - die Satzungen der Landesrundfunkanstalten "übereinstimmen" sollen, hier beispielhaft die
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge des
MDRhttp://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
Diese
"in § 2 genannte gemeinsame Stelle" ist jedoch nicht näher definiert als gerade einmal so:
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Wer oder was diese "gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten" sein soll, bleibt vollständig im Dunkeln.> siehe hierzu bitte gesonderte Diskussion u.a. unter
Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17801.0
ggf. in Kürze neue Diskussion zu
Wer oder was ist die "gemeinsame Stelle" und wo ist dies geregelt?
[Link folgt...]
ZUSAMMENFASSUNG/ (Zwischen-)FAZIT§ 2 RBStV legt fest/ "definiert":
-
Wohnungs-"Inhaber" = "Beitragsschuldner"- "Inhaber" einer Wohnung =
"Beitragsschuldner"= jede volljährige Person, die die
Wohnung selbst bewohnt- als "Inhaber" einer Wohnung =
"Beitragsschuldner" wird "vermutet", wer in dieser Wohnung
gemeldet ist oder als
Mieter genannt ist
-
mehrere Beitragsschuldner = mehrere "Inhaber" einer Wohnung haften als
Gesamtschuldner§ 8 RBStV legt fest:
- das
Innehaben einer Wohnung ist der
"zuständigen Landesrundfunkanstalt" anzuzeigen (Anmeldung)
- die
Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich
für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt> siehe hierzu bitte gesonderte Diskussion unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20247.0soweit, so schlecht...
Abgesehen von im Forum bereits thematisierten, oben bereits genannten und daher in dortigen Threads, aber bitte nicht in hiesigem Thread zu vertiefenden Fragen
-
Wer oder was ist die
"zuständige Landesrundfunkanstalt" nach RBStV?
-
Wer oder was ist die
"gemeinsame Stelle" nach RBStV sowie "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"
stellt sich die Frage:
Wem gegenüber besteht denn nun tatsächlich die
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht?
a) gegenüber der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" oder
b) gegenüber der "gemeinsamen Stelle"?Die Auskunfts-/Anzeigepflichten gem.
- "Rundfunkbeitragsstatsvertrag" (RBStV) und gem.
- "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"
stehen jedenfalls zueinander in Widerspruch.§ 8 Abs. (1) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)(1) Das Innehaben einer Wohnung [...] ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); [...]
§ 3 Abs. (1) Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (hier des MDR)
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung [...] sind [...] der [...] [Anm.: nicht näher spezifizierten] gemeinsamen Stelle zuzuleiten. [...]
Will man also (fraglicherweise ) seiner "Anzeigepflicht" nachkommen, liest dann im "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", dass diese "Anzeigepflicht" der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" gegenüber bestehe, diese aber die "nähere Ausgestaltung" per "Satzung" regeln könne, wendet sich also demgemäß der entsprechenden "Satzung" zu, liest dort von einer "gemeinsamen Stelle", die aber nicht spezifiziert ist und würde dann ("pflichtbewusst") sich noch einmal der vorhergehenden "Norm" des RBStV zuwenden, würde man wieder auf die "zuständige Landesrundfunkanstalt" und deren per "Satzung" näher gegeltes "Verfahren über die Leistung der Rundfunkbeiträge" in eine geradezu matrixartig anmutende "Endlosschleife" geraten...Kann solches "Rätselraten"/ solch eine Unbestimmtheit/ widersprüchliche Regelung eine verbindliche "Rechtsgrundlage"/ "Verpflichtung" sein?!?Edit:
Der Beitrag befindet sich noch in Überarbeitung und bleibt daher vorübergehend noch geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.